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   VGH Hessen, 30.03.2010 - 10 A 2910/09   

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VGH Hessen, 30.03.2010 - 10 A 2910/09 (https://dejure.org/2010,1451)
VGH Hessen, Entscheidung vom 30.03.2010 - 10 A 2910/09 (https://dejure.org/2010,1451)
VGH Hessen, Entscheidung vom 30. März 2010 - 10 A 2910/09 (https://dejure.org/2010,1451)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Rundfunkgebührenfreiheit eines im häuslichen Arbeitszimmer beruflich genutzten internetfähigen Rechners

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Rundfunkgebührenfreiheit für beruflich genutzten PC im häuslichen Arbeitszimmer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rundfunkgebührenpflicht für einen internetfähigen Rechner im beruflich genutzten häuslichen Arbeitszimmer bei ansonsten ausschließlicher Betreibung von Rundfunkgeräten in privat genutzten Räumen eines Einfamilienhauses

  • kanzlei.biz

    In häuslichem Arbeitszimmer genutzer Internet-PC rundfunkgebührenfrei

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RGebStV § 5 Abs. 3 S. 1
    Rundfunkgebührenpflicht für einen internetfähigen Rechner im beruflich genutzten häuslichen Arbeitszimmer bei ansonsten ausschließlicher Betreibung von Rundfunkgeräten in privat genutzten Räumen eines Einfamilienhauses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Zweitgerätefreiheit für internetfähige Rechner

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Rundfunkgebührenbefreiung: Zweitgerätefreiheit für internetfähige Rechner

  • heise.de (Pressebericht)

    PC im Arbeitszimmer: Keine GEZ-Gebühren fällig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zweitgerätefreiheit für internetfähige Rechner im Arbeitszimmer

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Keine GEZ-Gebühren für PC im häuslichen Arbeitszimmer

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Rundfunkgebühren für internetfähigen Zweit-PC im Arbeitszimmer

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Rundfunkgebühren für internetfähigen Zweit-PC - Bereits angemeldetes Rundfunkgerät auf ein und demselben Grundstück erfüllt Voraussetzung für Gebührenfreiheit für internetfähigen PC

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2010, 500
  • DVBl 2010, 734
  • afp 2010, 235
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Frankfurt/Main, 08.09.2009 - 11 K 1310/08

    Verwaltungsgericht Frankfurt am Main sieht internetfähige PCs nicht als

    Auszug aus VGH Hessen, 30.03.2010 - 10 A 2910/09
    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. September 2009 - 11 K 1310/08.F(V) - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. September 2009 - 11 K 1310/08.F(V) - zu ändern und die Klage abzuweisen.

  • BVerwG, 14.04.2003 - 3 B 167.02

    Rehabilitierung wegen Entscheidungen deutscher Behörden während der sowjetischen

    Auszug aus VGH Hessen, 30.03.2010 - 10 A 2910/09
    Insbesondere ist der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht gegeben, weil sich die Frage nach dem Inhalt des § 5 Abs. 3 RGebStV ohne weiteres aus der Norm beantworten lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2003 - 3 B 167/02 - juris, Rdnr. 3).
  • BVerwG, 17.08.2011 - 6 C 15.10

    Rundfunkgebühr; Rundfunkempfangsgerät, internetfähiger PC; Zweitgerät; im

    BVerwG 6 C 45.10 VGH 10 A 2910/09 Verkündet am 17. August 2011 Bärhold als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle.

    Zur Begründung hat er u.a. ausgeführt, im Einklang mit der bisher zur aufgeworfenen Frage ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung (VGH Kassel, Beschluss vom 30. März 2010 - 10 A 2910/09 - MMR 2010, 500; OVG Koblenz, Urteil vom 17. Juni 2010 - 7 A 10416.10 - ; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Januar 2011 - 4 LA 342/10 - ZUM 2011, 273) sei der Senat der Auffassung, dass für nicht ausschließlich privat genutzte neuartige Rundfunkempfangsgeräte auch unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Trennung zwischen privatem und nicht privatem Rundfunkteilnehmerverhältnis und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift keine Rundfunkgebühren anfielen, wenn deren Inhaber ein anderes (herkömmliches) Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalte und die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen seien, unabhängig davon, ob das Erstgerät zu privaten oder zu nicht privaten Zwecken genutzt werde.

  • VGH Bayern, 27.04.2011 - 7 BV 10.443

    Keine doppelten GEZ-Gebühren bei gewerblich genutztem internetfähigen PC

    Im Einklang mit der bisher zur aufgeworfenen Frage ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung (HessVGH vom 30.3.2010 MMR 2010, 500; OVG RhPf vom 17.6.2010 Az. 7 A 10416.10 ; NdsOVG vom 3.1.2011 ZUM 2011, 273) ist der Senat der Auffassung, dass für nicht ausschließlich privat genutzte neuartige Rundfunkempfangsgeräte auch unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Trennung zwischen privatem und nicht privatem Rundfunkteilnehmerverhältnis und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift keine Rundfunkgebühren anfallen, wenn deren Inhaber ein anderes (herkömmliches) Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält und die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind, unabhängig davon, ob das Erstgerät zu privaten oder zu nicht privaten Zwecken genutzt wird.

    b) Mit dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (a.a.O., RdNr. 20) ist der Senat allerdings der Auffassung, dass der Wortlaut des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV nicht so eindeutig ist, dass bereits aus diesem Grund die vom Beklagten und vom Vertreter des öffentlichen Interesses vertretene Auslegung, das "andere" auf dem Grundstück bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät dürfe kein ausschließlich privat genutztes Gerät sein, von vornherein ausgeschlossen wäre (a.A. HessVGH vom 30.3.2010, a.a.O., S. 500, und NdsOVG vom 3.1.2011, a.a.O., S. 274).

    Daher erscheint es nicht ausgeschlossen, die Vorschrift des § 5 Abs. 3 RGebStV als Spezialregelung für neuartige Rundfunkempfangsgeräte zu verstehen (ebenso HessVGH vom 30.3.2010, a.a.O., S. 501, und OVG RhPf vom 17.6.2010, a.a.O., RdNr. 22), die - ebenso wie im Übrigen die im Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vorgesehene Regelung in § 5 Abs. 5 Nr. 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (LT-Drs. 16/7001) - für diesen Bereich Zweitgeräte in weitem Umfang und ohne Unterscheidung zwischen privater und nicht privater Nutzung von der Gebührenpflicht ausnehmen wollte.

  • VG Bayreuth, 30.08.2010 - B 3 K 09.769

    Rundfunkgebühren

    Nicht erforderlich ist dagegen, dass neben dem Rechner auch die anderen Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich vorhanden sind (so: OVG RhPf vom 17.6.2010 Az. 7 A 10416/10; vgl. auch: HessVGH, vom 30.3.2010 Az. 10 A 2910/09; VG Würzburg vom 29.4.2010 Az. W 3 K 10.142; VG Hamburg vom 28.1.2010 Az. 3 K 2366/08; a.A.: VG Augsburg vom 16.3.2009 Az. Au 7 K 08.1306; VG Minden vom 10.11.2009 Az. 12 K 1230/09; alle in Juris; Eicher/Schneider, NVwZ 2009, 741/744 f.).

    Eine solche Beschränkung lässt sich auch nicht aus dem Wort "dort" in § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 RGebStV ableiten, weil sich diese Ortsangabe erkennbar nicht auf das Tatbestandsmerkmal "im nicht ausschließlich privaten Bereich" am Anfang der Vorschrift bezieht, sondern auf das unmittelbar vor Nr. 2 in § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 RGebStV geregelte räumliche Erfordernis, dass die Geräte demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind (OVG RhPf vom 17.6.2010, a.a.O., RdNr. 18 ff.; HessVGH vom 30.3.2010, a.a.O., RdNr. 25).

    Denn bei dieser Regelung handelt es sich erkennbar um eine Sonderregelung für neuartige Rundfunkempfangsgeräte und führt insoweit auch zu einer Einschränkung der allgemeinen Regelung des Ausschlusses von der Rundfunkgebührenfreiheit für nicht ausschließlich privat genutzte (herkömmliche) Geräte in § 5 Abs. 2 RGebStV (so: HessVGH vom 30.3.2010, a.a.O., RdNr. 28; OVG RhPf vom 17.6.2010, a.a.O., RdNr. 22).

    e) Angesichts der somit klaren und eindeutigen Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV ist für die nach Ansicht des Beklagten gebotene teleologischen Reduzierung der Zweitgerätefreiheit des § 5 Abs. 3 RGebStV kein Raum (HessVGH vom 30.3.2010, a.a.O., RdNr. 32; VG Würzburg vom 29.4.2010, a.a.O., RdNrn. 26 ff.).

  • BVerwG, 17.08.2011 - 6 C 20.11

    Rundfunkgebührenfreiheit für Internet-PC als Zweitgerät im nicht ausschließlich

    Zur Begründung hat er u.a. ausgeführt, im Einklang mit der bisher zur aufgeworfenen Frage ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung (VGH Kassel, Beschluss vom 30. März 2010 - 10 A 2910/09 - MMR 2010, 500; OVG Koblenz, Urteil vom 17. Juni 2010 - 7 A 10416.10 - ; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Januar 2011 - 4 LA 342/10 - ZUM 2011, 273) sei der Senat der Auffassung, dass für nicht ausschließlich privat genutzte neuartige Rundfunkempfangsgeräte auch unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Trennung zwischen privatem und nicht privatem Rundfunkteilnehmerverhältnis und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift keine Rundfunkgebühren anfielen, wenn deren Inhaber ein anderes (herkömmliches) Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalte und die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen seien, unabhängig davon, ob das Erstgerät zu privaten oder zu nicht privaten Zwecken genutzt werde.
  • VG Würzburg, 29.04.2010 - W 3 K 10.142
    Mit Schriftsatz vom 23. April 2010 setzte sich der Beklagte ausführlich und kritisch mit dem ihm vom erkennenden Verwaltungsgericht in Abdruck übermittelten Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 30. März 2010, Az.: 10 A 2910/09, auseinander.

    Das erkennenden Verwaltungsgericht sieht, auch im ausdrücklichen Anschluss an den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 30. März 2010, Az. 10 A 2910/09, ferner auch im Anschluss an z.B. die Urteile des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 15. Juli 2008, Az. 4 A 149/07, juris, sowie vom 20. November 2009, Az. 4 A 188/09, juris, keinen Anlass und keine Möglichkeit, beim vorliegenden Sachverhalt - unter Zugrundelegung des o.g., wie bereits ausgeführt, klaren und eindeutigen Wortlautes der einschlägigen Bestimmung - die Rechtsauffassung des Beklagten zu übernehmen und eine gesonderte Rundfunkgebührenpflicht für den im nicht ausschließlich privaten, nämlich beruflichen Bereich, jedoch auf dem gleichen Grundstück wie die angemeldeten privaten Rundfunkempfangsgeräte genutzten internetfähigen PC des Klägers zu bejahen.

    Vielmehr schließt sich das erkennende Verwaltungsgericht, wie bereits einleitend bemerkt, der vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof in seinem, den Verfahrensbeteiligten bekannten Beschluss vom 30. März 2010, Az. 10 A 2910/09, vertretenen Rechtsauffassung an und fügt in Ergänzung der Gründe des vorstehend genannten Beschlusses des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes sowie der vorstehend genannten Urteile des Verwaltungsgerichts Braunschweig noch Folgendes hinzu:.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.06.2010 - 7 A 10416/10

    Rundfunkgebührenfreiheit für Rechner mit Internetzugang

    Es ist nicht erforderlich, dass neben dem Rechner auch die anderen Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich vorhanden sind (im Ergebnis ebenso: HessVGH, Beschluss vom 30. März 2010 - 10 A 2910/09 -, juris, und ein Teil der erstinstanzlichen Gerichte, vgl. zuletzt: VG Würzburg, Urteil vom 29. April 2010 - W 3 K 10.142 -, juris, sowie VG Hamburg, Urteil vom 28. Januar 2010 - 3 K 2366/08 -, juris, m.w.N.; a.A.: VG Augsburg, Urteil vom 16. März 2009 - Au 7 K 08.1306 -, juris; VG Minden, Urteil vom 10. November 2009 - 12 K 1230/09 -, juris, m.w.N.; Eicher/Schneider, NVwZ 2009, 741 [744 f.]).
  • VG Ansbach, 07.10.2010 - AN 14 K 10.00652

    Der Wortlaut des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV)

    Wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30. März 2010 - 10 A 2910/09 - überzeugend darstellt, bezieht sich das Wort "dort" auf Grund des systematischen Regelungzusammenhangs eindeutig auf die unmittelbar vor Nr. 2 formulierte Nr. 1 des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV, wonach die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind.

    Nach alledem genießt der streitgegenständliche Computer des Klägers Gebührenfreiheit (vgl. dazu HessVGH, Beschluss vom 30.3.2010 - 10 A 2910/09 - OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.6.2010 - 7 A 10416/10 -, VG München, Urteil vom 22.3.2010 - M 6 a K 09.1451 -, VG Würzburg, Urteil vom 29.4.2010 - W 3 K 10.142 -, VG Arnsberg, Urteil vom 7.4.2009 - 11 K 1273/08 - und VG Trier, Urteil vom 20.5.2010 - 2 K 63.10.TR -).

  • OVG Niedersachsen, 03.01.2011 - 4 LA 342/10

    Rundfunkgebührenfreiheit für einen nicht ausschließlich privat genutzten PC

    Denn nach § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV ist für neuartige Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich dann keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn auf demselben Grundstück bereits ein anderes privat oder nicht ausschließlich privat genutztes Rundfunkgerät zum Empfang bereitgehalten wird (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.6.2010 - 7 A 10416/10 - Hessischer VGH, Beschluss vom 30.3.2010 - 10 A 2910/09 - VG Ansbach, Urteil vom 7.10.2010 - AN 14 K 10.00652 - VG Trier, Urteil vom 20.5.2010 - 2 K 63/10.TR - VG Hamburg, Urteil vom 28.1.2010 - 3 K 2366/08 -).
  • VG Gelsenkirchen, 22.11.2011 - 14 K 5764/10

    BGB-Gesellschaft, Gesellschaft; Grundstück; Internet; Internet-PC; Limited; Ltd.;

    Anders als in der von der Klägerin zur Begründung ihrer Auffassung in Bezug genommenen Entscheidung des Hessischen VGH vom 30. März 2010 - 10 A 2910/09 - (juris), nachgehend BVerwG, Urteil vom 17. August 2011 - 6 C 45.10 -, juris, wird vorliegend nicht etwa der Geschäftsführer/Alleingesellschafter der Klägerin als Rundfunkteilnehmer in Anspruch genommen, weil er als Selbständiger oder Freiberufler eine erwerbsrechtliche Tätigkeit "in seinem häuslichen Arbeitszimmer" unter Verwendung eines internetfähigen PC ausübt.
  • VG Bayreuth, 06.12.2010 - B 3 K 09.643

    Rechtsmissbräuchliche Vermögensverfügung durch Übertragung von Vermögen auf die

    In diesem Zusammenhang vertritt das erkennende Gericht zwar die Auffassung, dass es nicht erforderlich ist, dass neben dem Rechner auch die anderen Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich vorhanden sein müssen (VG Bayreuth vom 30.8.2010 Az. B 3 K 09.769; vgl. auch: OVG RhPf vom 17.6.2010 Az. 7 A 10416/10; HessVGH, vom 30.3.2010 Az. 10 A 2910/09; VG Würzburg vom 29.4.2010 Az. W 3 K 10.142; VG Hamburg vom 28.1.2010 Az. 3 K 2366/08; a.A.: VG Augsburg vom 16.3.2009 Az. Au 7 K 08.1306; VG Minden vom 10.11.2009 Az. 12 K 1230/09; alle in Juris; Eicher/Schneider, NVwZ 2009, 741/744 f.).
  • VG München, 22.03.2010 - M 6a K 09.1349

    Neuartige Rundfunkempfangsgeräte; hier: Beruflich genutzter internetfähiger PC;

  • VG München, 22.03.2010 - M 6a K 09.1451

    Neuartige Rundfunkempfangsgeräte; hier: Beruflich genutzter internetfähiger PC;

  • VG Trier, 20.05.2010 - 2 K 63/10

    Rundfunkgebühr für einen im nebengewerblich genutzten Arbeitszimmer befindlichen

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