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   VG Hannover, 14.04.2011 - 10 A 424/10   

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https://dejure.org/2011,19520
VG Hannover, 14.04.2011 - 10 A 424/10 (https://dejure.org/2011,19520)
VG Hannover, Entscheidung vom 14.04.2011 - 10 A 424/10 (https://dejure.org/2011,19520)
VG Hannover, Entscheidung vom 14. April 2011 - 10 A 424/10 (https://dejure.org/2011,19520)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Keine Änderung eines Familiennamens bei Schwierigkeiten aufgrund eines vermeintlich türkischen Ursprungs desselben

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 3 Abs 1 NamÄndG; § 60 Abs 1 VwGO
    Familienname; Fristversäumnis; Klagefrist; Namensänderung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Türkisch

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Änderung eines türkischen Familiennamens

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 24.03.2010 - 7 B 17.10
    Auszug aus VG Hannover, 14.04.2011 - 10 A 424/10
    Dabei ist ihm ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigen gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (statt vieler BVerwG, Beschl. v. 25.05.2010 - 7 B 17/10 -, Juris).
  • BVerwG, 17.05.2001 - 6 B 23.01

    Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des wichtigen Grundes in § 3 Abs. 1

    Auszug aus VG Hannover, 14.04.2011 - 10 A 424/10
    Ein wichtiger Grund für eine Änderung des Familiennamens ist gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Ablegung seines bisherigen Namens und der Führung des neuen Namens Vorrang hat vor dem schutzwürdigen Interesse der durch eine Namensänderung betroffenen Träger des bisherigen und des neuen Namens und vor den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (BVerwG, Beschl. v. 11.01.2011 - 6 B 65/10 - Beschl. v. 17.05.2001 - 6 B 23.01 -, jeweils Juris).
  • BVerwG, 11.01.2011 - 6 B 65.10

    Wichtiger Grund für eine Namensänderung; seelische Belastung

    Auszug aus VG Hannover, 14.04.2011 - 10 A 424/10
    Ein wichtiger Grund für eine Änderung des Familiennamens ist gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Ablegung seines bisherigen Namens und der Führung des neuen Namens Vorrang hat vor dem schutzwürdigen Interesse der durch eine Namensänderung betroffenen Träger des bisherigen und des neuen Namens und vor den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (BVerwG, Beschl. v. 11.01.2011 - 6 B 65/10 - Beschl. v. 17.05.2001 - 6 B 23.01 -, jeweils Juris).
  • BVerwG, 14.12.1962 - VII C 140.61

    Voraussetzungen für die Genehmigung von Doppelnamen

    Auszug aus VG Hannover, 14.04.2011 - 10 A 424/10
    Bei dem Begriff "wichtiger Grund" handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Gericht folgt, um einen an objektiven Merkmalen ausgerichteten unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in vollem Umfang zu überprüfen ist (BVerwG, Urt. v. 14.12.1962 - VII C 140.61 -, Juris).
  • VG München, 05.11.2014 - M 7 K 14.2146

    Antrag von Kindeseltern auf Berichtigung eines Vornamens

    Die gelegentliche Erfahrung sozialer Ablehnung allein aufgrund eines Vornamens hat nicht das Gewicht, eine Namensänderung zu rechtfertigen (vgl. VG Hannover, U. v. 14. April 2011 - 10 A 424/10 - juris Rn 19 zu Diskriminierung aufgrund ausländischen Nachnamens).
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