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   OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1999 - 10 A 5687/98   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1999 - 10 A 5687/98 (https://dejure.org/1999,11491)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23.04.1999 - 10 A 5687/98 (https://dejure.org/1999,11491)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23. April 1999 - 10 A 5687/98 (https://dejure.org/1999,11491)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Änderung des Nachnamens; Stiefkinder; Anwendbares Recht; Verhältnis der gesetzlichen Vorschriften; Sorgeberechtigung für beide Elternteile; Mittelname

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 698
  • DVBl 2000, 724 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.05.1996 - 10 A 1691/91

    Änderung von Namen; Antragbefugnis; Minderjähriger Namensträger; Widerspruch;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1999 - 10 A 5687/98
    Die frühere Rechtsprechung des Senats (zusammenfassend Urteil vom 28. Mai 1996 - 10 A 4086/93 - NJW 1997, 409) ist für diese Fälle überholt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.05.1996 - 10 A 4086/93

    Gleichbleibende Argumentationslage; Namensänderungsbegehren; Stiefkinder;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1999 - 10 A 5687/98
    Die frühere Rechtsprechung des Senats (zusammenfassend Urteil vom 28. Mai 1996 - 10 A 4086/93 - NJW 1997, 409) ist für diese Fälle überholt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2000 - 8 A 715/00

    Rechtmäßigkeit der Änderung des Familiennamens; Annahme des Vorliegens eines

    Offen gelassen noch vom bis zum 31. Dezember 1999 für Namensrecht zuständigen 10. Senat des erkennenden Gerichts: Urteil vom 23. April 1999 - 10 A 5678/98 -, NWVBl. 2000, 97 (98).

    BT-Drucksache 12/3163, S. 23 f.; vgl. hierzu bereits OVG NRW, Urteil vom 23. April 1999 - 10 A 5687/98 -, NWVBl. 2000, 97 (99).

    OVG NRW, Urteil vom 23. April 1999 - 10 A 5687/98 -, NWVBl. 2000, 97 (98); vorgehend VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Oktober 1998 - 25 K 8115/96 -, NJW 99, 1730 (1731); Henrich/Wagenitz/Bornhofen, Deutsches Namensrecht, § 1618 BGB Rn. 56; Gaaz, StAZ 1998, 241 (247 f.); Wagenitz, FamRZ 1998, 1545 (1552).

    vgl. dazu bereits OVG NRW, Urteil vom 23. April 1999 - 10 A 5687/98 -, NWVBl. 2000, 97 (98).

    Offen gelassen noch von: OVG NRW, Urteil vom 23. April 1999 - 10 A 5687/98 -, NWVBl. 2000, 97 ff. (insoweit nicht veröffentlicht).

    Urteil vom 23. April 1999 - 10 A 5687/98 -, NWVBl. 2000, 97 ff. (insoweit n.v.).

  • OLG Karlsruhe, 16.01.2015 - 5 UF 202/14

    Elterliche Sorge: Übertragung des Rechts zur Beantragung der Namensänderung für

    Ein verwaltungsrechtliches Verfahren schließt sich in diesen Fällen nicht an; § 1618 BGB ist insofern lex specialis zu § 3 NamÄndG (vgl. Palandt/Götz, a.a.O., § 1618 Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.04.1999 - 10 A 5687/98, juris Rn. 7 ff., v.a. Rn. 11).
  • VG Düsseldorf, 13.03.2000 - 18 K 11261/98

    Klagebefugnis des nicht sorgeberechtigten Elternteils; Maßgeblicher Zeitpunkt für

    Diese Bestimmung ist unter Ausschluß des Regimes des § 3 NÄG, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 1999 - 10 A 5687/98, nur anwendbar in den Fällen der Einbennung von Kindern, deren sorgeberechtigter Elternteil nach Scheidung und Wiederheirat den Familiennamen des neuen Ehepartners angenommen hat (sog. Stiefkinderfälle).

    Die Kammer schließt sich nicht der jüngsten, in einem obiter dictum geäußerten Auffassung des OVG NRW, Urteil vom 23. April 1999 - 10 A 5687/98 -, an, nach der der Gesetzgeber anläßlich der o.a. Novellierung des § 1618 BGB eindeutig den materiellen Maßstab für eine Namensänderung im Sinne einer "zwingenden Erforderlichkeit" festgelegt und im Gegensatz zur derzeitigen Rechtsprechung "verschärft" habe, mithin auch der entsprechende materielle Maßstab für eine Namensänderung nach § 3 NÄG anzuwenden sei.

    Nach Auffassung der Kammer besteht keine Veranlassung, anläßlich der Gesetzgebung zu § 1618 BGB die bisherige Rechtsprechung - wie dies das OVG NRW in seinem Urteil vom 23. April 1999 - 10 A 5687/98 - angekündigt hat (vgl. Bl. 20 des Abdrucks) - aufzugeben.

    Insoweit hat die 25. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in ihrem Urteil vom 9. Oktober 1998 - 25 K 8115/96 -, das durch das Urteil des OVG NRW vom 23. April 1999 - 10 A 5687/98 - bestätigt worden ist, die Auffassung vertreten, daß die Gesetzesmaterialien, insbesondere die Änderungsvorschläge des Rechtsausschusses, in ihren Aussagen zu den materiellen Maßstäben einer Einbenennung nach § 16 18 BGB - trotz Kenntnis des bekannten Streits in der Rechtsprechung um die Namensänderungskriterien - widersprüchlich sind; aus widersprüchlichen Angaben aber kann nicht geschlossen werden, daß der Gesetzgeber nunmehr mit der nötigen Klarheit die Namensänderungskriterien definiert hat.

  • VG Aachen, 29.08.2006 - 6 K 1114/06

    Kindeswohl für die Änderung des Familiennamens eines Pflegekindes maßgeblich

    Das Regelungssystem der §§ 1616 bis 1618 BGB bietet keine die öffentlich-rechtliche Namensänderung nach § 3 NÄG verdrängende, vgl. zu dieser Rechtsfolge etwa OVG NRW, Urteile vom 11. Dezember 2000 - 8 A 715/00 -, juris und NJW 2001, 2565 sowie vom 23. April 1999 - 10 A 5687/98 -, juris, Rechtsgrundlage für die Namensänderung von Kindern, die den Familiennamen ihrer Pflegeeltern erhalten sollen.
  • VG Aachen, 11.01.2008 - 6 K 901/07

    Rechtmäßigkeit der Änderung des Familiennamens eines Kindes vom Namen des Vaters

    Das Regelungssystem der §§ 1616 bis 1618 BGB bietet keine die öffentlich-rechtliche Namensänderung nach § 3 NÄG verdrängende, vgl. zu dieser Rechtsfolge etwa OVG NRW, Urteile vom 11. Dezember 2000 - 8 A 715/00 -, NJW 2001, 2565 = juris Rn. 6, sowie vom 23. April 1999 - 10 A 5687/98 -, juris Rn. 7, Rechtsgrundlage für die Namensänderung von nicht ehelich geborenen Kindern, die den Familiennamen der sorgeberechtigten Mutter erhalten sollen.

    Die Voraussetzungen des demnach Anwendung findenden § 3 Abs. 1 NÄG sind nicht gegeben, weil die Änderung des Familiennamens des Beigeladenen aus der maßgeblichen Sicht des Zeitpunkts der Entscheidung des Gerichts, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 23. April 1999 - 10 A 5687/98 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2000, 97 = juris Rn. 2, nicht durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt ist.

  • OVG Niedersachsen, 16.05.2023 - 11 LA 279/21

    Abwägung; Amtsermittlung; Begründung; Berufungszulassung; Ermessen; ernstliche

    Anders kann die Rechtslage ausnahmsweise dann zu beurteilen sein, wenn ein Namensänderungsbescheid angefochten wird, dessen Wirksamkeit ausdrücklich erst nach Eintritt der Unanfechtbarkeit eintritt; in solchen Fällen kann abweichend von den soeben dargelegten Grundsätzen auch in Anfechtungssituationen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung abzustellen sein (vgl. zu derartigen Fallkonstellationen: BVerwG, Urt. v. 10.3.1983 - 7 C 58/82 - juris Rn. 17 f. und Urt. v. 3.2.1984 - 7 C 56/83 - juris Rn. 10; OVG NW, Urt. v. 30.4.1992 - 10 A 2754/86 - juris Rn. 30 ff. und Urt. v. 23.4.1999 - 10 A 5687/98 - juris Rn. 2 f.).
  • VG Trier, 29.11.2001 - 1 K 1250.01

    Namensänderung zum Wohl des Kindes

    Soweit also der Anwendungsbereich des § 1618 BGB reicht, findet die Vorschrift des § 3 NÄG keine Anwendung (vgl. hierzu OVG Münster, Urteil vom 23. April 1999 - 10 A 5687/98 - FamRZ 2000, 698 f.).

    Das ergibt sich aus der Begründung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf zur Änderung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften (BT-Drucksache 13/4899, vgl. im Übrigen zu Vorstehendem: OVG Münster, Urteil vom 23. April 1999, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 11.03.2019 - 5 ZB 18.408

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung - Namensänderung des Kindes nach

    Die Einbenennung eines Kindes durch einen Elternteil und dessen neuen Ehegatten, von dem das Kind nicht abstammt, ist durch § 1618 BGB abschließend geregelt, so dass grundsätzlich kein Bedarf für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung zur Erzielung dieses Ergebnisses oder zur Korrektur der Regelung des § 1618 BGB besteht (vgl. OVG NW, U.v. 23.4.1999 - 10 A 5687/98 - FamRZ 2000, 698 f.; BayVGH, B.v. 1.8.2014 - 5 ZB 14.811 - FamRZ 2015, 334 = juris Rn. 11; v. Sachsen Gessaphe in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 1618 BGB Rn. 36).
  • OVG Niedersachsen, 23.05.2000 - 10 L 3281/99

    Ehename; Ehescheidung; Einbenennung; Eltern; Elternteil; Erforderlichkeit;

    Hieran ändert insbesondere die durch Art. 1 Nr. 7 KindRG bewirkte Neufassung von § 1618 BGB nichts, der das Entscheidungsverfahren bei Namensänderungen in sogenannten "Stiefkinderfällen", d.h. in Fällen, in denen ein Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein zusteht, erneut die Ehe eingeht und dem Kind seinen neu geführten Ehenamen zukommen lassen möchte, nunmehr den Verwaltungsbehörden entzogen und auf den Standesbeamten bzw. im Rahmen der weiteren Überprüfung auf das Familiengericht übertragen hat (dazu OVG Münster, Urt. v. 23.4.1999 - 10 A 5687/98 -, NWVBl. 2000, 97 ff.).
  • VG Frankfurt/Oder, 29.03.2000 - 1 K 979/99

    Anspruch auf Änderung des Familiennamens; Rechtfertigung der Namensänderung durch

    Diese Vorschrift ist auch unter der Geltung des am 01.07.1998 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsreformgesetz) vom 16.12.1997 (BGBl. I, 2942) für die Fälle der Namensänderung von Kindern, die eine Namenseinheit mit ihrem nach der Scheidung der Ehe allein sorgeberechtigten Elternteil anstreben, der den vor der Ehe geführten Namen wieder angenommen hat (so genannte Scheidungshalbwaisen), weiterhin anwendbar (offen gelassen: OVG NW, Urteil vom 23.04.1999 - 10 A 5687/98 - NVWBl. 2000, S. 97).
  • VG Darmstadt, 30.08.2000 - 5 G 662/97

    Zulässigkeit der Anwendung hoheitlicher Maßnahmen durch Nachfolgeunternehmen der

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