Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 06.09.2016 - 10 AR 7/16 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- ra.de
- Justiz Baden-Württemberg
§ 36 Abs 1 Nr 3 ZPO, § 40 ZPO
Gerichtsstandsbestimmung bei Vereinbarung unterschiedlicher ausschließlicher Gerichtsstände mit zwei Antragsgegnern/Beklagten - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Widersprüchliche Gerichtsstandsvereinbarungen: Zuständigkeitsbestimmung unmöglich!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Abweichend vereinbarte ausschließliche Gerichtsstände
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 19.03.1987 - I ARZ 903/86
Rechtsfolgen der Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes
Auszug aus OLG Stuttgart, 06.09.2016 - 10 AR 7/16
Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen jedoch nicht vor, weil sich die beiden Antragsgegnerinnen jeweils auf eine Gerichtsstandsvereinbarung berufen können, diese unterschiedliche Gerichtsstände zum Inhalt haben und diese Vereinbarungen der an sie gebundenen Antragstellerin das Recht nehmen, den Geschäftsgegner auf dem Weg über die Bestimmung eines zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vor ein anderes Gericht zu ziehen (…BGH NJW 1983, 996 juris Rn. 6; 1988, 646 juris Rn. 8).Allerdings kann grundsätzlich das im Verhältnis zu einer Partei prorogierte Gericht auch im Verhältnis zu dem anderen in Anspruch genommenen Streitgenossen als zuständig bestimmt werden, wenn dies zweckmäßig ist und im Einzelfall dem anderen Streitgenossen zugemutet werden kann (BGH NJW 1988, 646 juris Rn. 8;… OLG Frankfurt MDR 2015, 299 juris Rn. 6).
- BGH, 28.10.1982 - I ARZ 449/82
Zulässigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung mit Einräumung eines Wahlrechts - …
Auszug aus OLG Stuttgart, 06.09.2016 - 10 AR 7/16
Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen jedoch nicht vor, weil sich die beiden Antragsgegnerinnen jeweils auf eine Gerichtsstandsvereinbarung berufen können, diese unterschiedliche Gerichtsstände zum Inhalt haben und diese Vereinbarungen der an sie gebundenen Antragstellerin das Recht nehmen, den Geschäftsgegner auf dem Weg über die Bestimmung eines zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vor ein anderes Gericht zu ziehen (BGH NJW 1983, 996 juris Rn. 6;… 1988, 646 juris Rn. 8). - OLG Frankfurt, 21.08.2014 - 11 SV 75/14
Bestimmung des im Verhältnis zu einer Partei prorogierten Gerichtsstandes als …
Auszug aus OLG Stuttgart, 06.09.2016 - 10 AR 7/16
Allerdings kann grundsätzlich das im Verhältnis zu einer Partei prorogierte Gericht auch im Verhältnis zu dem anderen in Anspruch genommenen Streitgenossen als zuständig bestimmt werden, wenn dies zweckmäßig ist und im Einzelfall dem anderen Streitgenossen zugemutet werden kann (…BGH NJW 1988, 646 juris Rn. 8; OLG Frankfurt MDR 2015, 299 juris Rn. 6).