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   BAG, 30.06.2015 - 10 AZB 17/15   

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BAG, 30.06.2015 - 10 AZB 17/15 (https://dejure.org/2015,18635)
BAG, Entscheidung vom 30.06.2015 - 10 AZB 17/15 (https://dejure.org/2015,18635)
BAG, Entscheidung vom 30. Juni 2015 - 10 AZB 17/15 (https://dejure.org/2015,18635)
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Volltextveröffentlichungen (14)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kostenfestsetzungsbeschluss - und materiell-rechtliche Einwendungen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Kostenfestsetzungsbeschluss - materiell-rechtliche Einwendungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 2606
  • NZA 2015, 958
  • BB 2015, 1908
  • Rpfleger 2015, 670
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.05.2014 - XII ZB 539/11

    Kostenfestsetzungsverfahren: Berücksichtigung von materiell-rechtlichen

    Auszug aus BAG, 30.06.2015 - 10 AZB 17/15
    Diese sind vielmehr vorrangig mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen (vgl. BGH 14. Mai 2014 - XII ZB 539/11 - Rn. 7 mwN; Stein/Jonas/Bork 22. Aufl. § 104 ZPO Rn. 14; MüKoZPO/Schulz 4. Aufl. § 104 Rn. 34) .

    Solche Einwendungen können deshalb ausnahmsweise auch im Kostenfestsetzungsverfahren erhoben und beschieden werden (vgl. BGH 14. Mai 2014 - XII ZB 539/11 - Rn. 8 mwN) .

  • LAG Sachsen, 23.03.2015 - 4 Ta 290/14

    Auslegung einer Ausgleichsklausel zur vergleichsweisen Beendigung des

    Auszug aus BAG, 30.06.2015 - 10 AZB 17/15
    Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 23. März 2015 - 4 Ta 290/14 (2) - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 18.11.2015 - 10 AZB 43/15

    Kostenfestsetzung - zweckentsprechende Rechtsverfolgung

    Derartige Einwendungen gegen einen Kostenerstattungsanspruch sind im Kostenfestsetzungsverfahren, das auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten ist, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. hierzu ausführlich BAG 30. Juni 2015 - 10 AZB 17/15 -) .
  • BGH, 24.02.2021 - VII ZB 55/18

    Zur Frage der Erstattung von Privatsachverständigenkosten im Rahmen eines

    Die Klärung komplizierter materiell-rechtlicher Fragen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll möglich (vgl. BAG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 10 AZB 17/15, NJW 2015, 2606, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 14. Mai 2014 - XII ZB 539/11 Rn. 7 m.w.N., NJW 2014, 2287).

    Es kann daher dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen ein nicht im Wortlaut des Vergleichs zum Ausdruck kommender Parteiwille durch (ergänzende) Auslegung im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens überhaupt zu ermitteln wäre (vgl. dazu BAG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 10 AZB 17/15, NJW 2015, 2606, juris Rn. 8).

  • BGH, 08.04.2021 - VII ZB 21/20

    Kostenfestsetzung: Kostenerstattung für Ortstermin bei Prozessvergleich mit

    Die Klärung komplizierter materiell-rechtlicher Fragen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll möglich (vgl. BAG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 10 AZB 17/15, NJW 2015, 2606, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 14. Mai 2014 - XII ZB 539/11 Rn. 7 m.w.N., NJW 2014, 2287).

    Es kann daher dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen ein nicht im Wortlaut des Vergleichs zum Ausdruck kommender Parteiwille durch (ergänzende) Auslegung im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens überhaupt zu ermitteln wäre (vgl. dazu BAG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 10 AZB 17/15, NJW 2015, 2606, juris Rn. 8).

  • LAG Köln, 29.08.2019 - 7 Ta 72/19

    Kostenfestsetzung; agv comunity e. V.; Abrechnung auf Zeitstundenbasis;

    Deswegen will das Bundesarbeitsgericht grundsätzlich materiell-rechtliche Einwendungen gegen einen Kostenerstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren nicht berücksichtigt wissen, es sei denn, es handele sich um Einwendungen, die keine Tatsachenaufklärung erfordern und sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne weiteres klären lassen, etwa weil sie unstreitig sind oder vom Rechtspfleger im Festsetzungsverfahren ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden können (vgl. BAG vom 30.06.2015, 10 AZB 17/15; LAG Köln vom 06.11.2017, 11 Ta 228/17).

    Mit der in jeder Hinsicht substanzlosen und nicht näher erläuterten Rüge des § 138 BGB ist der Kläger schon deshalb ausgeschlossen, weil es sich dabei um eine materiell-rechtliche Einwendung gegen den Kostenerstattungsanspruch handelte (vgl. BAG vom 30.06.2015, 10 AZB 17/15; LAG Köln, 11 Ta 228/17 vom 06.11.2017).

  • LAG Köln, 02.09.2019 - 7 Ta 71/19

    Kostenfestsetzung; agv comunity e. V.; Abrechnung auf Zeitstundenbasis;

    Deswegen will das Bundesarbeitsgericht grundsätzlich materiell-rechtliche Einwendungen gegen einen Kostenerstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren nicht berücksichtigt wissen, es sei denn, es handele sich um Einwendungen, die keine Tatsachenaufklärung erfordern und sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne weiteres klären lassen, etwa weil sie unstreitig sind oder vom Rechtspfleger im Festsetzungsverfahren ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden können (vgl. BAG vom 30.06.2015, 10 AZB 17/15; LAG Köln vom 06.11.2017, 11 Ta 228/17).

    Mit der in jeder Hinsicht substanzlosen und nicht näher erläuterten Rüge des § 138 BGB ist der Kläger schon deshalb ausgeschlossen, weil es sich dabei um eine materiell-rechtliche Einwendung gegen den Kostenerstattungsanspruch handelte (vgl. BAG vom 30.06.2015, 10 AZB 17/15; LAG Köln, 11 Ta 228/17 vom 06.11.2017).

  • LAG Köln, 27.08.2019 - 8 Ta 103/19

    Zulässigkeit materiell-rechtlicher Einwendungen gegen den

    Materiell-rechtliche Einwendungen gegen einen Kostenerstattungsanspruch sind im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO grundsätzlich ausgeschlossen und nur ausnahmsweise zuzulassen, wenn sie keine Tatsachenfeststellung erfordern und sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne Weiteres klären lassen (Anschluss an BAG vom 30.06.2015, 10 AZB 17/15).

    Nach der Rechtsprechung des BAG sind materiell-rechtliche Einwendungen gegen einen Kostenerstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, sondern vorrangig im Wege einer Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen (BAG vom 30.06.2015, 10 AZB 17/15, juris, LS 1 und Rn.8).

  • OLG Frankfurt, 21.08.2023 - 6 W 24/20

    Keine Erstattung von Patentanwaltskosten in Markensache

    So ist es etwa nicht Aufgabe des Rechtspflegers, über die Auslegung eines nur dem Wortlaut nach unstreitigen außergerichtlichen Vergleichs zu entscheiden (BAG NJW 2015, 2606 Rn. 14; MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 104 Rn. 35).
  • BAG, 01.06.2023 - 9 AZB 1/23

    Bindung an die Kostengrundentscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren -

    Es ist auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten und in Folge dessen dem Rechtspfleger übertragen (vgl. BAG 30. Juni 2015 - 10 AZB 17/15 - Rn. 8; BGH 14. Mai 2014 - XII ZB 539/11  - Rn. 7 mwN ) .
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 07.06.2021 - 2 Ta 14/21

    Kostenfestsetzungsverfahren - Prüfungsumfang - sofortige Beschwerde

    Deshalb ist das Kostenfestsetzungsverfahren auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten und aus diesem Grund auf den Rechtspfleger übertragen (BAG, Beschluss vom 30.06.2015 - 10 AZB 17/15 - Rn.8, juris).
  • LAG Köln, 06.11.2017 - 11 Ta 228/17

    Kostenfestsetzung; materiell-rechtliche Einwendungen

    Ausnahmsweise kann es aus verfahrensökonomischen Gründen allerdings angezeigt sein, den Kostenerstattungsschuldner nicht auf die - einen ungleich höheren Aufwand erfordernde - Vollstreckungsgegenklage zu verweisen, wenn es um materiell-rechtliche Einwendungen geht, die keine Tatsachenaufklärung erfordern und die sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne Weiteres klären lassen (BAG, Beschluss vom 30. Juni 2015- 10 AZB 17/15 -, m. w. N.).
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