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   BAG, 18.11.2015 - 10 AZB 43/15   

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BAG, 18.11.2015 - 10 AZB 43/15 (https://dejure.org/2015,38145)
BAG, Entscheidung vom 18.11.2015 - 10 AZB 43/15 (https://dejure.org/2015,38145)
BAG, Entscheidung vom 18. November 2015 - 10 AZB 43/15 (https://dejure.org/2015,38145)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 91 Abs 2 S 1 Halbs 1 ZPO, § 104 ZPO, § 577 Abs 2 S 4 ZPO, § 559 ZPO, § 717 Abs 2 ZPO
    Kostenfestsetzung - zweckentsprechende Rechtsverfolgung

  • IWW

    § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO, § ... 106 Abs. 1 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 559 ZPO, § 717 Abs. 2, Abs. 3 ZPO, § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 717 Abs. 2 ZPO, § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, §§ 103 ff. ZPO, § 91 ZPO, § 12a ArbGG, § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 ArbGG, § 105 Abs. 2 ZPO, § 675 Abs. 1, § 611 Abs. 1 BGB, § 49b Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BRAO, § 49b Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BRAO, § 4 Abs. 1 Satz 1 RVG, § 134 BGB, § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG, § 3 Abs. 3 BRAO, § 12a Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 63 Abs. 2 GKG

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Kostenerstattung im Berufungsverfahren; Notwendigkeit von Anwaltskosten bei Bereitschaft einer Vereinigung von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern zur unentgeltlichen Vertretung

  • Betriebs-Berater

    Keine rechtsmissbräuchliche Mandatierung eines Rechtsanwalts Kostenfestsetzung - zweckentsprechende Rechtsverfolgung

  • bag-urteil.com

    Kostenfestsetzung - zweckentsprechende Rechtsverfolgung

  • rewis.io

    Kostenfestsetzung - zweckentsprechende Rechtsverfolgung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Kostenerstattung im Berufungsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Recht auf freie Anwaltswahl

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kostenfestsetzung - und die zweckentsprechende Rechtsverfolgung vor dem Landesarbeitsgericht

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erstattung von Anwaltskosten auch bei möglicher unentgeltlicher Vertretungsübernahme durch Vereinigung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Kostenfestsetzung - Anwaltskosten - zweckentsprechende Rechtsverfolgung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 153, 261
  • NJW 2016, 1675
  • NZA 2016, 188
  • BB 2016, 179
  • Rpfleger 2016, 245
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 04.02.2003 - XI ZB 21/02

    Erstattung der gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der

    Auszug aus BAG, 18.11.2015 - 10 AZB 43/15
    Die Norm bildet insofern eine Ausnahme zu § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, als sie für ihren Anwendungsbereich von der grundsätzlich gebotenen Prüfung der Notwendigkeit entstandener Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entbindet (BGH 20. Mai 2014 - VI ZB 9/13 - Rn. 9; 4. Februar 2003 - XI ZB 21/02 - zu II 2 a der Gründe) .

    b) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts gelten unabhängig von den konkreten Umständen stets als zweckentsprechend verursachte Kosten (vgl. BGH 20. Mai 2014 - VI ZB 9/13 - Rn. 9 mwN; 4. Februar 2003 - XI ZB 21/02 - zu II 2 a der Gründe mwN aus der Entstehungsgeschichte der Norm) .

    Ohne Bedeutung ist deshalb, ob für das einzelne Verfahren Anwaltszwang besteht; eine Partei soll sich im Prozess grundsätzlich anwaltlicher Hilfe bedienen können, ohne Kostennachteile befürchten zu müssen (vgl. BGH 4. Februar 2003 - XI ZB 21/02 - zu II 2 d der Gründe; Musielak/Voit/Lackmann ZPO § 91 Rn. 11) .

  • BAG, 14.11.2007 - 3 AZB 36/07

    Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten - Notwendigkeit zur zweckentsprechenden

    Auszug aus BAG, 18.11.2015 - 10 AZB 43/15
    Maßgeblich ist allein die Frage, ob eine verständige Prozesspartei in der gleichen Situation ebenfalls einen Anwalt beauftragt hätte, was für einen Rechtsmittelgegner der Regelfall ist (vgl. BGH 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02 - aaO; BAG 14. November 2007 - 3 AZB 36/07 - Rn. 12) .

    Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn dem Rechtsmittelgegner gleichzeitig mit der Zustellung der Rechtsmittelschrift vom Rechtsmittelgericht mitgeteilt wird, dass aus formalen Gründen eine Verwerfung des Rechtsmittels ohne mündliche Verhandlung beabsichtigt sei und deshalb für ihn keine als risikohaft empfundene Situation besteht (vgl. BAG 14. November 2007 - 3 AZB 36/07 - Rn. 12; BGH 10. November 2009 - VIII ZB 60/09 - Rn. 10) .

    Soweit der Beschluss des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 14. November 2007 (- 3 AZB 36/07 - Rn. 12) dahin verstanden werden könnte, dass hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten nicht auf das Merkmal der "zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung", sondern auf das Merkmal der "Notwendigkeit" im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzustellen ist (zur Differenzierung beider Begriffe vgl. Zöller/Herget ZPO 30. Aufl. § 91 Rn. 12) , hält der nunmehr für Rechtsbeschwerden allein zuständige Zehnte Senat daran nicht fest.

  • BGH, 20.05.2014 - VI ZB 9/13

    Kostenfestsetzungsverfahren: Rechtsmissbräuchlichkeit eines

    Auszug aus BAG, 18.11.2015 - 10 AZB 43/15
    Die Norm bildet insofern eine Ausnahme zu § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, als sie für ihren Anwendungsbereich von der grundsätzlich gebotenen Prüfung der Notwendigkeit entstandener Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entbindet (BGH 20. Mai 2014 - VI ZB 9/13 - Rn. 9; 4. Februar 2003 - XI ZB 21/02 - zu II 2 a der Gründe) .

    Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann dazu führen, dass das Festsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und die unter Verstoß gegen Treu und Glauben zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren abzusetzen sind (vgl. BGH 20. Mai 2014 - VI ZB 9/13 - Rn. 6) .

    b) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts gelten unabhängig von den konkreten Umständen stets als zweckentsprechend verursachte Kosten (vgl. BGH 20. Mai 2014 - VI ZB 9/13 - Rn. 9 mwN; 4. Februar 2003 - XI ZB 21/02 - zu II 2 a der Gründe mwN aus der Entstehungsgeschichte der Norm) .

  • LAG Schleswig-Holstein, 05.09.2012 - 5 Ta 134/12

    Kostenfestsetzung, Sofortige Beschwerde, Berufungsverfahren, Rechtsanwaltskosten,

    Auszug aus BAG, 18.11.2015 - 10 AZB 43/15
    c) Die Beklagte beruft sich zu Unrecht auf instanzgerichtliche Rechtsprechung, die Fallgestaltungen betrifft, in denen während des Berufungsverfahrens eine Partei dem Verband das Mandat entzogen und einen Rechtsanwalt beauftragt hat (vgl. LAG Schleswig-Holstein 5. September 2012 - 5 Ta 134/12 -; LAG Berlin-Brandenburg 3. Januar 2013 - 17 Ta (Kost) 6118/12 -) .

    d) Im Übrigen weichen die den genannten Entscheidungen (vgl. LAG Schleswig-Holstein 5. September 2012 - 5 Ta 134/12 -; LAG Berlin-Brandenburg 3. Januar 2013 - 17 Ta (Kost) 6118/12 -) zugrunde liegenden Sachverhalte von dem vorliegenden insoweit ab, als die Klägerin schon zu Beginn des Berufungsverfahrens Herrn Lange als Rechtsanwalt mandatiert hatte.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 03.01.2013 - 17 Ta 6118/12

    Wechsel von gewerkschaftlicher zu anwaltlicher Prozessvertretung -

    Auszug aus BAG, 18.11.2015 - 10 AZB 43/15
    c) Die Beklagte beruft sich zu Unrecht auf instanzgerichtliche Rechtsprechung, die Fallgestaltungen betrifft, in denen während des Berufungsverfahrens eine Partei dem Verband das Mandat entzogen und einen Rechtsanwalt beauftragt hat (vgl. LAG Schleswig-Holstein 5. September 2012 - 5 Ta 134/12 -; LAG Berlin-Brandenburg 3. Januar 2013 - 17 Ta (Kost) 6118/12 -) .

    d) Im Übrigen weichen die den genannten Entscheidungen (vgl. LAG Schleswig-Holstein 5. September 2012 - 5 Ta 134/12 -; LAG Berlin-Brandenburg 3. Januar 2013 - 17 Ta (Kost) 6118/12 -) zugrunde liegenden Sachverhalte von dem vorliegenden insoweit ab, als die Klägerin schon zu Beginn des Berufungsverfahrens Herrn Lange als Rechtsanwalt mandatiert hatte.

  • BGH, 17.12.2002 - X ZB 9/02

    Erstattung von außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren

    Auszug aus BAG, 18.11.2015 - 10 AZB 43/15
    Im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO ist daher grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die Partei für das Verfahren einen Rechtsanwalt beauftragen durfte und dies objektiv notwendig war (vgl. BGH 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02 - zu II 3 c der Gründe; Stein/Jonas/Bork ZPO § 91 Rn. 133; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO § 91 Rn. 19) .

    Maßgeblich ist allein die Frage, ob eine verständige Prozesspartei in der gleichen Situation ebenfalls einen Anwalt beauftragt hätte, was für einen Rechtsmittelgegner der Regelfall ist (vgl. BGH 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02 - aaO; BAG 14. November 2007 - 3 AZB 36/07 - Rn. 12) .

  • BGH, 11.09.2012 - VI ZB 59/11

    Rechtsmissbräuchlichkeit eines Kostenfestsetzungsverfahrens bei Verfolgung

    Auszug aus BAG, 18.11.2015 - 10 AZB 43/15
    a) Der Einwand des Rechtsmissbrauchs ist zwar auch im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen (vgl. BGH 11. September 2012 - VI ZB 59/11 - Rn. 9) .
  • BGH, 20.11.2012 - VI ZB 3/12

    Kostenfestsetzungsverfahren: Einwand rechtsmissbräuchlicher Rechtsverfolgung

    Auszug aus BAG, 18.11.2015 - 10 AZB 43/15
    Gleiches würde gelten, wenn die von demselben Prozessbevollmächtigten vertretenen Antragsteller die gleichartigen oder in innerem Zusammenhang zueinander stehenden und aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsenen Ansprüche vor unterschiedlichen Gerichten verfolgt haben, obwohl eine subjektive Klagehäufung auf der Aktiv- oder Passivseite für die Antragsteller nicht mit Nachteilen verbunden gewesen wäre (vgl. BGH 20. November 2012 - VI ZB 3/12 - Rn. 10) .
  • BAG, 18.11.2013 - 10 AZB 38/13

    Prozesskostenhilfe - Gewerkschaftsaustritt

    Auszug aus BAG, 18.11.2015 - 10 AZB 43/15
    Anders als im Verfahren der Prozesskostenhilfebewilligung, bei der die Möglichkeit der Inanspruchnahme gewerkschaftlichen Rechtsschutzes zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu BAG 18. November 2013 - 10 AZB 38/13 -) , kommt es bei der Frage der Kostenerstattung nicht darauf an, ob die erstattungsberechtigte Partei über zumutbar einzusetzendes Vermögen verfügt.
  • BAG, 30.06.2015 - 10 AZB 17/15

    Kostenfestsetzungsbeschluss - materiell-rechtliche Einwendungen

    Auszug aus BAG, 18.11.2015 - 10 AZB 43/15
    Derartige Einwendungen gegen einen Kostenerstattungsanspruch sind im Kostenfestsetzungsverfahren, das auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten ist, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. hierzu ausführlich BAG 30. Juni 2015 - 10 AZB 17/15 -) .
  • BGH, 18.09.2003 - IX ZB 40/03

    Berücksichtigung neuer Tatsachen in der gegen den Verwerfungsbeschluß gerichteten

  • BAG, 05.09.1995 - 9 AZR 718/93

    Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

  • BAG, 05.04.1962 - 5 AZR 486/60

    Revisionsinstanz - Zulässigkeit eines Rechtsmittels - Amtsprüfung - Zulässigkeit

  • BGH, 23.06.1988 - IX ZR 172/87

    Aufnahme des Rechtsstreits auf Festsstellung des Bestehens eines

  • BAG, 04.04.1989 - 8 AZR 427/87

    Feststellungsurteil - Leistungsklage

  • OLG Karlsruhe, 22.08.1994 - 11 W 105/94

    Kostenerstattung bei Rücknahme der Berufung vor Begründung

  • BGH, 30.09.2009 - VIII ZR 29/09

    Eröffnung des Rechtsmittelzugs neben dem Ergänzungsverfahren nach § 321 Abs. 1

  • BGH, 10.11.2009 - VIII ZB 60/09

    Ergreifen von kostenauslösenden Maßnahmen während einer Stellungnahmefrist durch

  • BGH, 19.09.2013 - IX ZB 160/11

    Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten: Erforderlichkeit der Beauftragung

  • BAG, 16.04.2015 - 6 AZR 352/14

    Eingruppierung einer Diplom-Sportlehrerin nach den Sächsischen Lehrer-Richtlinien

  • BAG, 17.08.2015 - 10 AZB 27/15

    Umfang der prozessualen Kostenerstattungspflicht - Klage am Gerichtsstand des

  • LAG Sachsen, 12.02.2015 - 4 Ta 184/14

    Erstattung von Rechtsanwaltskosten der obsiegenden Partei im arbeitsgerichtlichen

  • LAG Sachsen, 24.06.2015 - 4 Ta 39/15
  • BAG, 21.01.2019 - 9 AZB 23/18

    Rechtsweg - Fremdgeschäftsführer

    Es ist deshalb nicht entscheidungserheblich, dass der von der Beklagten bestrittene Vortrag der Klägerin, soweit er neue Tatsachen betrifft, die nicht Gegenstand des angegriffenen Beschlusses des Landesarbeitsgerichts sind, in der Rechtsbeschwerdeinstanz gemäß § 577 Abs. 2 Satz 4 iVm. § 559 ZPO nicht berücksichtigungsfähig ist (vgl. BAG 18. November 2015 - 10 AZB 43/15 - Rn. 11 f., BAGE 153, 261) .
  • BAG, 15.12.2023 - 9 AZB 13/23

    Kostenfestsetzung - Notwendigkeit der Rechtsverteidigungskosten -

    Die Vorschrift bildet insofern eine Ausnahme, als sie für ihren Anwendungsbereich von der grundsätzlich gebotenen Prüfung der Notwendigkeit entstandener Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entbindet (BGH 7. Februar 2018 - XII ZB 112/17 - Rn. 17 mwN, BGHZ 217, 287; BAG 18. November 2015 - 10 AZB 43/15 - Rn. 18 mwN, BAGE 153, 261) .

    Gesetzlich eingeräumte Wahlmöglichkeiten bleiben jedoch unberührt (BAG 18. November 2015 - 10 AZB 43/15 - Rn. 20 mwN, BAGE 153, 261) .

    Maßgeblich ist allein die Frage, ob eine verständige Prozesspartei in der gleichen Situation ebenfalls einen Anwalt beauftragt hätte, was für einen Rechtsmittelgegner der Regelfall ist (BAG 18. November 2015 - 10 AZB 43/15 - Rn. 21 mwN, BAGE 153, 261) .

    Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn dem Rechtsmittelgegner gleichzeitig mit der Zustellung der Rechtsmittelschrift vom Rechtsmittelgericht mitgeteilt wird, dass aus formalen Gründen eine Verwerfung des Rechtsmittels ohne mündliche Verhandlung beabsichtigt sei und deshalb für ihn keine als risikohaft empfundene Situation besteht (BAG 18. November 2015 - 10 AZB 43/15 - Rn. 22 mwN, BAGE 153, 261) .

    § 91 ZPO gilt im Berufungs- und Revisionsrechtszug uneingeschränkt, da es insoweit an einer Bezugnahme in § 64 Abs. 7, § 72 Abs. 6 auf § 12a ArbGG fehlt (BAG 18. November 2015 - 10 AZB 43/15 - Rn. 23 mwN, BAGE 153, 261) .

  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.09.2021 - 26 Ta 6166/21

    Keine Erstattung einer Gebühr nach Nr. 3201 VV RVG ungeachtet einer

    Durch § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO wird nur die Beauftragung eines Rechtsanwalts der Überprüfung entzogen, ob sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist, nicht auch die einzelne veranlasste Maßnahme (vgl. BAG 18. November 2015 - 10 AZB 43/15, Rn. 22, str., zum Streitstand: BGH 7. Februar 2018 - XII ZB 112/17, Rn. 18).(Rn.19).

    Die Norm bildet insofern eine Ausnahme zu § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, als sie für ihren Anwendungsbereich von der grundsätzlich gebotenen Prüfung der Notwendigkeit entstandener Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entbindet (vgl. BAG 18. November 2015 - 10 AZB 43/15, Rn. 18; BGH 20. Mai 2014 - VI ZB 9/13, Rn. 9; 4. Februar 2003 - XI ZB 21/02, zu II 2 a der Gründe).

    bb) Maßgeblich ist allein die Frage, ob eine verständige Prozesspartei in der gleichen Situation ebenfalls einen Anwalt beauftragt hätte, was für einen Rechtsmittelgegner der Regelfall ist (vgl. BAG 18. November 2015 - 10 AZB 43/15, Rn. 21; BGH 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02, zu II 3 c der Gründe; BAG 14. November 2007 - 3 AZB 36/07, Rn. 12).

    § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO erspart nicht die Prüfung, ob die einzelnen Maßnahmen der Prozessbevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren (vgl. BAG 18. November 2015 - 10 AZB 43/15, Rn. 22).

    Bei der Überprüfung der Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten soll im Übrigen entscheidend auf das Merkmal der "zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung", nicht aber auf das der "Notwendigkeit" im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzustellen sein (vgl. BAG 18. November 2015 - 10 AZB 43/15, Rn. 22).

    Das sagt als solches nichts darüber aus, in welchem Umfang der Rat als zweckentsprechend angesehen werden kann, um die Kostenerstattungspflicht auszulösen (vgl. BAG 18. November 2015 - 10 AZB 43/15, Rn. 22; BGH 15. Oktober 2013 - XI ZB 2/13, Rn. 16 f.).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 02.02.2024 - 26 Ta 6081/23

    Erstattung von Reisekosten für die Beauftragung eines Arbeitgeberverbands als

    Eine Erstattung kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Partei die im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemachten Kosten tatsächlich erwachsen (vgl. BAG 18. November 2015 - 10 AZB 43/15, Rn. 30).(Rn.12).

    Es genügt, dass der Kostengläubiger für die Kosten haftet und eine Rechtspflicht zur Zahlung besteht (vgl. BAG 18. November 2015 - 10 AZB 43/15, Rn. 30; 2. September 2020 - 9 AZB 41/20, Rn. 17).(Rn.14).

    3) Eine Erstattung kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Partei die im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemachten Kosten tatsächlich erwachsen (vgl. BAG 18. November 2015 - 10 AZB 43/15, Rn. 30).

    Es genügt, dass der Kostengläubiger für die Kosten haftet und eine Rechtspflicht zur Zahlung besteht (vgl. BAG 18. November 2015 - 10 AZB 43/15, Rn. 30; 2. September 2020 - 9 AZB 41/20, Rn. 17).

    Zur Gebührenerhebung nach dem RVG ist ein Verbandsvertreter - sofern er nicht im Verfahren als Rechtsanwalt auftritt (siehe hierzu BAG 18. November 2015 - 10 AZB 43/15, Rn. 25, BAGE 153, 261) - nicht befugt.

  • LAG Hamm, 04.10.2023 - 17 Ta 252/23
    Die Norm bildet insofern eine Ausnahme zu § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, als sie für ihren Anwendungsbereich von der grundsätzlich gebotenen Prüfung der Notwendigkeit entstandener Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entbindet (BAG 18.11.2015 - 10 AZB 43/15 - Rn. 18; BGH 20.05.2014 - VI ZB 9/13 - Rn. 9).

    Im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO ist daher grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die Partei für das Verfahren einen Rechtsanwalt beauftragen durfte und dies objektiv notwendig war (vgl. BAG 18.11.2015 - 10 AZB 43/15 - Rn. 21; BGH 17.12.2002 - X ZB 9/02 - zu II 3 c der Gründe).

    Die Partei ist auch nicht verpflichtet, eine kostenlose rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, die ihr aufgrund einer Verbandsmitgliedschaft zusteht (BAG 18.11.2015 - 10 AZB 43/15 - Rn. 18).

    Maßgeblich ist allein die Frage, ob eine verständige Prozesspartei in der gleichen Situation ebenfalls einen Anwalt beauftragt hätte, was für einen Rechtsmittelgegner der Regelfall ist (vgl. BAG 14.11.2007 - 3 AZB 36/07 - Rn. 12; 18.11.2015 - 10 AZB 43/15 - Rn. 21; BGH 17.12.2002 - X ZB 9/02 - zu II 3 c der Gründe).

    b) Eine Ausnahme von der Erstattungsfähigkeit der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren kommt jedoch mit Blick auf das allgemeine Gebot sparsamer Prozessführung (BAG 18.04.2012 - 3 AZB 22/11 - Rn. 10) und das aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitete Missbrauchsverbot (BAG 18.11.2015 - 10 AZB 43/15 - Rn. 19) in Betracht.

    Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann dazu führen, dass das Festsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und die unter Verstoß gegen Treu und Glauben zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren abzusetzen sind (vgl. BAG 18.11.2015 - 10 AZB 43/15 - Rn. 20; BGH 20.05.2014 - VI ZB 9/13 - Rn. 6).

    Wenn ein Verbandsvertreter das gerichtliche Verfahren in einer Instanz bereits betrieben hat, ist zu prüfen, ob die nachträgliche Mandatierung eines Rechtsanwalts in der konkreten Prozesssituation und angesichts des bereits erfolgten Prozessfortschritts noch zweckentsprechend war (BAG 18.11.2015 - 10 AZB 43/15 -Rn. 26; vgl. auch LAG Schleswig-Holstein 05.09.2012 - 5 Ta 134/12 - Rn. 15).

  • BAG, 04.09.2018 - 9 AZB 10/18

    Rechtsweg - Zusammenhangsklage - Amtshaftung - Folgenbeseitigungs- und

    In der Rechtsbeschwerdeinstanz können grundsätzlich weder neue Ansprüche oder Antragserweiterungen angebracht noch neue Tatsachen und Beweise vorgebracht werden (BAG 18. November 2015 - 10 AZB 43/15 - Rn. 12, BAGE 153, 261) .

    Sie sind deshalb nicht berücksichtigungsfähig (vgl. BAG 18. November 2015 - 10 AZB 43/15 - Rn. 11 ff., aaO) .

  • BAG, 02.09.2020 - 9 AZB 41/20

    Vertretung durch den Arbeitgeberverband - Erstattungsfähigkeit der Kosten

    b) Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. November 2015 (- 10 AZB 43/15 - Rn. 25, BAGE 153, 261) steht dem nicht entgegen.

    Eine Erstattung kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Partei die im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemachten Kosten tatsächlich erwachsen (vgl. BAG 18. November 2015 - 10 AZB 43/15 - Rn. 30, BAGE 153, 261) .

    Es genügt, dass der Kostengläubiger für die Kosten haftet und eine Rechtspflicht zur Zahlung besteht (vgl. BAG 18. November 2015 - 10 AZB 43/15 - Rn. 30, BAGE 153, 261; missverständlich insoweit GMP/Germelmann/Künzl ArbGG 9. Aufl. § 12a Rn. 41) .

    Zur Gebührenerhebung nach dem RVG ist der Verbandsvertreter - sofern er nicht im Verfahren als Rechtsanwalt auftritt (siehe hierzu BAG 18. November 2015 - 10 AZB 43/15 - Rn. 25, BAGE 153, 261)  - nicht befugt (vgl. Schwab/Weth/Vollstädt ArbGG 5. Aufl. § 12a Rn. 55) .

  • LAG Düsseldorf, 08.04.2020 - 13 Ta 456/18

    Kostenerstattung; Verbandsvertreter

    a) Im Berufungs- und Revisionsrechtszug vor den Gerichten für Arbeitssachen gilt § 91 ZPO uneingeschränkt (BAG 18.11.2015 - 10 AZB 43/15 - RN 23).

    Das ist nach Auffassung der Beschwerdekammer zu bejahen (so auch LAG Köln 29.08.2019 - 7 Ta 72/19 - n.v.; a. A. - möglicherweise aber auch lediglich für Gebühren nach dem RVG - BAG 18.11.2015 - 10 AZB 43/15 - NZA 2016, 188 RN 25).

    Entsprechend sieht das Bundesarbeitsgericht die durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts entstehenden Kosten zutreffend selbst dann als festsetzungsfähig an, wenn eine Vereinigung von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern iSv. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 ArbGG bereit gewesen wäre, die Vertretung unentgeltlich zu übernehmen (BAG 18.11.2015 aaO RN 24 mwN).

    Es genügt, dass der Kostengläubiger für die Kosten haftet und eine Rechtspflicht zur Zahlung besteht (BAG 18.11.2015 - 10 AZB 43/15 - RN 30).

  • LAG Düsseldorf, 08.04.2020 - 13 Ta 457/18

    Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Arbeitgeberverbands RVG-Gebühren als Grenze

    a) Im Berufungs- und Revisionsrechtszug vor den Gerichten für Arbeitssachen gilt § 91 ZPO uneingeschränkt (BAG 18.11.2015- 10 AZB 43/15 - RN 23).

    Das ist nach Auffassung der Beschwerdekammer zu bejahen (so auch LAG Köln 29.08.2019 - 7 Ta 72/19 - n.v.; a. A. - möglicherweise aber auch lediglich für Gebühren nach dem RVG - BAG 18.11.2015 - 10 AZB 43/15 - NZA 2016, 188 RN 25).

    Entsprechend sieht das Bundesarbeitsgericht die durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts entstehenden Kosten zutreffend selbst dann als festsetzungsfähig an, wenn eine Vereinigung von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern iSv. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 ArbGG bereit gewesen wäre, die Vertretung unentgeltlich zu übernehmen (BAG 18.11.2015 aaO RN 24 mwN).

    Es genügt, dass der Kostengläubiger für die Kosten haftet und eine Rechtspflicht zur Zahlung besteht (BAG 18.11.2015 - 10 AZB 43/15 - RN 30).

  • LAG Nürnberg, 29.12.2023 - 4 Ta 101/23

    Kostenfestsetzungsverfahren - Verfahrensgebühr bei Erstellung eines

    Zwar trifft nach diesem Grundsatz jede Prozesspartei die Verpflichtung, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (vgl. BAG v. 18.11.2015 - 10 AZB 43/15).

    Ferner kann die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ausnahmsweise dann nicht als zweckentsprechend angesehen werden, wenn sie offensichtlich nutzlos ist (vgl. BAG v. 18.11.2015 - 10 AZB 43/15).

  • ArbG Dortmund, 01.08.2023 - 10 Ca 2910/20
  • BAG, 19.10.2020 - 10 AZB 53/20

    Kostenfestsetzungsverfahren - Kosten für die Aufhebung von

  • KG, 06.07.2021 - 19 W 58/21

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines nicht anwaltlichen

  • LG Frankfurt/Main, 31.07.2017 - 13 T 76/17

    Die behauptete Nichtigkeit des Anwaltsvertrages aufgrund eines Vertretungsverbots

  • LAG Köln, 06.11.2017 - 11 Ta 228/17

    Kostenfestsetzung; materiell-rechtliche Einwendungen

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