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   BAG, 25.11.2014 - 10 AZB 52/14   

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https://dejure.org/2014,42449
BAG, 25.11.2014 - 10 AZB 52/14 (https://dejure.org/2014,42449)
BAG, Entscheidung vom 25.11.2014 - 10 AZB 52/14 (https://dejure.org/2014,42449)
BAG, Entscheidung vom 25. November 2014 - 10 AZB 52/14 (https://dejure.org/2014,42449)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Rechtsweg - Insolvenzanfechtung - unentgeltliche Leistung

  • openjur.de

    Rechtsweg; Insolvenzanfechtung; unentgeltliche Leistung

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Rechtsweg - Insolvenzanfechtung - unentgeltliche Leistung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 1 Nr 3 Buchst a ArbGG, § 134 Abs 1 InsO, § 143 Abs 1 InsO
    Rechtsweg - Insolvenzanfechtung - unentgeltliche Leistung

  • IWW

    § 134 Abs. 1, § 143 Abs. 1 InsO, § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG, § 143 Abs. 1, § 134 Abs. 1 InsO, § 63 Abs. 2 GKG

  • Wolters Kluwer

    Rechtsweg für Rückgewähransprüche auf Grund Insolvenzanfechtung der Zahlung von Arbeitsentgelt

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Insolvenzanfechtungsklage auf Rückgewähr von Lohnzahlungen aus einem angeblichen Scheinarbeitsverhältnis

  • bag-urteil.com

    Rechtsweg - Insolvenzanfechtung - unentgeltliche Leistung

  • rewis.io

    Rechtsweg - Insolvenzanfechtung - unentgeltliche Leistung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsweg; Insolvenzanfechtung; unentgeltliche Leistung

  • rechtsportal.de

    Rechtsweg für Rückgewähransprüche auf Grund Insolvenzanfechtung der Zahlung von Arbeitsentgelt

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gehaltszahlungen, Rückforderungen des Insolvenzverwalters - und die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 976
  • ZIP 2015, 341
  • NZA 2015, 252
  • NZI 2015, 680
  • JR 2016, 710
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 10.05.2000 - 5 AZB 3/00

    Rechtsweg: Klage einer ehemaligen Zwangsarbeiterin

    Auszug aus BAG, 25.11.2014 - 10 AZB 52/14
    Ist dem Tatbestand nach die Beschäftigung einer Partei als Arbeitnehmer vereinbart, ist es für die sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG ergebende Rechtswegzuständigkeit ohne Belang, ob sich die vertragliche Grundlage als nichtig oder fehlerhaft erweist (vgl. BAG 10. Mai 2000 - 5 AZB 3/00 - Rn. 17; ErfK/Koch 15. Aufl. § 2 ArbGG Rn. 15; GMP/Schlewing 8. Aufl. § 2 Rn. 53) .
  • BAG, 23.08.2001 - 5 AZB 11/01

    Auskunftsklage des Arbeitgebers gegen Beschäftigungsgesellschaft

    Auszug aus BAG, 25.11.2014 - 10 AZB 52/14
    Ziel des Arbeitsgerichtsgesetzes ist es, alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten, die in greifbarer Beziehung zu einem Arbeitsverhältnis stehen, auch prozessual im Rahmen der Arbeitssachen zu erfassen (BAG 15. März 2011 - 10 AZB 49/10 - Rn. 11, BAGE 137, 215; 23. August 2001 - 5 AZB 11/01 - Rn. 16, BAGE 99, 1) .
  • BAG, 31.03.2009 - 5 AZB 98/08

    Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen bei Rückforderung von

    Auszug aus BAG, 25.11.2014 - 10 AZB 52/14
    Maßgebend für die Rechtswegbestimmung ist dabei die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (BAG 16. April 2014 - 10 AZB 12/14 - Rn. 11; 31. März 2009 - 5 AZB 98/08 - Rn. 5) .
  • BAG, 10.06.2010 - 5 AZB 3/10

    Rechtsweg - Zusammenhangsklage

    Auszug aus BAG, 25.11.2014 - 10 AZB 52/14
    Festzusetzen ist ein Drittel des Hauptsachestreitwerts (BAG 10. Juni 2010 - 5 AZB 3/10 - Rn. 17) .
  • BAG, 15.03.2011 - 10 AZB 49/10

    Rechtsweg - Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus BAG, 25.11.2014 - 10 AZB 52/14
    Ziel des Arbeitsgerichtsgesetzes ist es, alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten, die in greifbarer Beziehung zu einem Arbeitsverhältnis stehen, auch prozessual im Rahmen der Arbeitssachen zu erfassen (BAG 15. März 2011 - 10 AZB 49/10 - Rn. 11, BAGE 137, 215; 23. August 2001 - 5 AZB 11/01 - Rn. 16, BAGE 99, 1) .
  • BAG, 16.04.2014 - 10 AZB 12/14

    Zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Klagen von Arbeitnehmer-Gesellschaftern

    Auszug aus BAG, 25.11.2014 - 10 AZB 52/14
    Maßgebend für die Rechtswegbestimmung ist dabei die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (BAG 16. April 2014 - 10 AZB 12/14 - Rn. 11; 31. März 2009 - 5 AZB 98/08 - Rn. 5) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.06.2014 - 4 Ta 121/14

    Rückforderung einer unentgeltlichen Leistung - Insolvenz - Rechtsweg

    Auszug aus BAG, 25.11.2014 - 10 AZB 52/14
    Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Juni 2014 - 4 Ta 121/14 - aufgehoben.
  • BAG, 01.08.2017 - 9 AZB 45/17

    Rechtsweg - Solo-Selbstständige

    Es mag sein, dass es Ziel des ArbGG ist, alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten, die in einer greifbaren Beziehung zu einem Arbeitsverhältnis stehen, auch prozessual den Gerichten für Arbeitssachen zuzuweisen (vgl. BAG 25. November 2014 - 10 AZB 52/14 - Rn. 8) .
  • BAG, 24.04.2018 - 9 AZB 62/17

    Rechtsweg - Leiharbeit

    Ziel des ArbGG ist es, alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten, die in greifbarer Beziehung zu einem Arbeitsverhältnis stehen, auch prozessual im Rahmen der Arbeitssachen zu erfassen ( BAG 25. November 2014 - 10 AZB 52/14  - Rn. 8) .
  • LAG Hessen, 23.05.2022 - 14 Ta 245/22

    Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gegeben, wenn unstreitig

    Ob diese Bewertung des Klägers zutrifft, ist nicht im Rechtswegbestimmungsverfahren zu entscheiden ( BAG 25. November 2014- 10 AZB 52/14- Juris; LAG Hamm 24. Juli 2013 - 2 Ta 81/13 - Juris) .

    Maßgebend für die Rechtswegbestimmung ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird ( BAG 25. November 2014- 10 AZB 52/14- Juris ).

    Ist dem Tatbestand nach die Beschäftigung einer Partei als Arbeitnehmer vereinbart, ist es für die Rechtswegzuständigkeit ohne Belang, ob sich die vertragliche Grundlage als nichtig oder fehlerhaft erweist (BAG 25. November 2014- 10 AZB 52/14- Juris).

  • LAG Hessen, 17.02.2022 - 14 Ta 245/22
    Ob diese Bewertung des Klägers zutrifft, ist nicht im Rechtswegbestimmungsverfahren zu entscheiden ( BAG 25. November 2014-10 AZB 52/14- Juris; LAG Hamm 24. Juli 2013 - 2 Ta 81/13 - Juris ) .

    Maßgebend für die Rechtswegbestimmung ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird ( BAG 25. November 2014-10 AZB 52/14- Juris ).

    Ist dem Tatbestand nach die Beschäftigung einer Partei als Arbeitnehmer vereinbart, ist es für die Rechtswegzuständigkeit ohne Belang, ob sich die vertragliche Grundlage als nichtig oder fehlerhaft erweist ( BAG 25. November 2014-10 AZB 52/14- Juris).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 01.03.2017 - 21 Ta 90/17

    Rechtsweg - Ausbildungskostenumlage - Soloselbstständige Bauunternehmer

    Denn Ziel des Arbeitsgerichtsgesetzes ist es, alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten, die in greifbarer Beziehung zu einem Arbeitsverhältnis stehen, auch prozessual den Gerichten für Arbeitssachen zuzuweisen (vgl. BAG vom 15.03.2011 - 10 AZB 49/10 - Rn. 11, a. a. O.; vom 25.11.2014 - 10 AZB 52/14 - Rn. 8, NZA 2015, 252).

    Wie sich aus der sic-non-Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 24.04.1996 - 5 AZB 25/95 -, AP Nr. 1 zu § 2 ArbGG 1979) ergibt, ist von einer solchen Beziehung auch auszugehen, wenn die bloße Rechtsbehauptung aufgestellt wird, ein Arbeitsverhältnis bestehe oder habe bestanden und die Entscheidung des Rechtsstreits von dieser Frage abhängt (vgl. zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit für den Fall, dass die Klage bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses abzuweisen ist (BAG vom 25.11.2014 - 10 AZB 52/14 - Rn. 9, a. a. O.).

  • LAG Niedersachsen, 14.01.2021 - 10 Ta 316/20

    Geltung des bürgerlichen Arbeitsrechts für Arbeitsverhältnisse mit öffentlichem

    Maßgebend für die Rechtswegbestimmung ist dabei die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (BAG 25. November 2014 - 10 AZB 52/14 - Rn. 8; 16. April 2014 - 10 AZB 12/14 - Rn. 11; 31. März 2009 - 5 AZB 98/08 - Rn. 5) .

    Ziel des Arbeitsgerichtsgesetzes ist es, alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten, die in greifbarer Beziehung zu einem Arbeitsverhältnis stehen, auch prozessual im Rahmen der Arbeitssachen zu erfassen (BAG 25. November 2014 - 10 AZB 52/14 - Rn. 8; 15. März 2011 - 10 AZB 49/10 - Rn. 11, BAGE 137, 215; 23. August 2001 - 5 AZB 11/01 - Rn. 16, BAGE 99, 1) .

  • LAG Hessen, 19.06.2017 - 10 Ta 524/16

    Die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen folgt bei

    Insolvenzanfechtung (vgl. BAG 25. November 2014 - 10 AZB 52/14 - NZA 2015, 252) oder der Arbeitnehmer einen Schadensersatz nach § 61 InsO geltend macht (vgl. BAG 9. Juli 2003 - 5 AZB 34/03 - NJOZ 2004, 1291) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.05.2017 - 20 Ta 453/17

    Zulässiger Rechtsweg für Ansprüche des ULAK auf Zahlung des Mindestbeitrages für

    Denn Ziel des Arbeitsgerichtsgesetzes ist es, alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten, die in greifbarer Beziehung zu einem Arbeitsverhältnis stehen, auch prozessual den Gerichten für Arbeitssachen zuzuweisen (vgl. BAG vom 15.03.2011 - 10 AZB 49/10 - Rn. 11, a. a. O.; vom 25.11.2014 - 10 AZB 52/14 - Rn. 8, NZA 2015, 252 ).

    Wie sich aus der sic-non-Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 24.04.1996 - 5 AZB 25/95 -, AP Nr. 1 zu § 2 ArbGG 1979) ergibt, ist von einer solchen Beziehung auch auszugehen, wenn die bloße Rechtsbehauptung aufgestellt wird, ein Arbeitsverhältnis bestehe oder habe bestanden und die Entscheidung des Rechtsstreits von dieser Frage abhängt (vgl. zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit für den Fall, dass die Klage bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses abzuweisen ist (BAG vom 25.11.2014 - 10 AZB 52/14 - Rn. 9, a. a. O.).

  • LAG Köln, 04.12.2020 - 9 Ta 203/20

    Konkurrentenklage - Rechtsweg

    Ziel war es, alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten, die in greifbarer Beziehung zu einem Arbeitsverhältnis stehen, auch prozessual im Rahmen der Arbeitssachen zu erfassen (BAG, Beschluss vom 25. November 2014 - 10 AZB 52/14 -, Rn. 80 - 81, juris).
  • LAG Köln, 03.05.2018 - 9 Ta 48/18

    Bindungswirkung einer Verweisung

    Ziel des Arbeitsgerichtsgesetzes ist es, alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten, die in greifbarer Beziehung zu einem Arbeitsverhältnis stehen, auch prozessual im Rahmen der Arbeitssachen zu erfassen (BAG, Beschluss vom25. November 2014 - 10 AZB 52/14 -, Rn. 8, juris).
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