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   BAG, 17.02.2014 - 10 AZB 81/13   

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BAG, 17.02.2014 - 10 AZB 81/13 (https://dejure.org/2014,3605)
BAG, Entscheidung vom 17.02.2014 - 10 AZB 81/13 (https://dejure.org/2014,3605)
BAG, Entscheidung vom 17. Februar 2014 - 10 AZB 81/13 (https://dejure.org/2014,3605)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 1837
  • NZA 2014, 1102
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Stuttgart, 10.03.2005 - 8 W 89/05

    Rechtsanwaltsgebühr: Termin- und Einigungsgebühr bei Einbeziehung eines

    Auszug aus BAG, 17.02.2014 - 10 AZB 81/13
    Dies wird gelegentlich der Fall sein, wenn zB in dem einbezogenen Verfahren ein Gerichtstermin stattgefunden hat, der für sich genommen bereits eine Gebühr ausgelöst hat (OLG Stuttgart 10. März 2005 - 8 W 89/05 -) .

    Ob die Gebühr in dem einbezogenen Verfahren (hier: Verfahren B) entsteht, ist jedoch allein davon abhängig, ob in ihm die Voraussetzungen eines Gebührentatbestands erfüllt sind (OLG Stuttgart 10. März 2005 - 8 W 89/05 -; OLG Frankfurt 30. Januar 2008 -   6   W 166/07  - ; OLG Köln 20.   Januar 2011 - II-25 WF 255/10, 25 WF 255/10 -; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe 21. Aufl. VV 3104 Rn. 98; Riedel/Sußbauer/Keller 9.   Aufl. VV Teil 3 Abschnitt 1 Rn. 54, 56; Baumgärtel/Hergenröder/Houben 16. Aufl. Nr. 3104 VV Rn. 38 - 42; Hartung/Schons/Enders/Schons 2. Aufl. Nr. 3104 VV Rn. 42) .

  • ArbG Wesel, 28.03.2012 - 3 Ca 3086/11

    Wörtliches Arbeitsangebot nach Erkrankung und Annahmeverzug

    Auszug aus BAG, 17.02.2014 - 10 AZB 81/13
    Das Arbeitsgericht Wesel erkannte durch Urteil vom 28. März 2012 (- 3 Ca 3086/11 -) - soweit von Interesse - nach Klageantrag.
  • OLG Rostock, 15.08.2006 - 11 WF 109/06

    Terminsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV- RVG auch bei Besprechungen unter

    Auszug aus BAG, 17.02.2014 - 10 AZB 81/13
    Die gegenteilige Auffassung des Oberlandesgerichts Rostock (15. August 2006 - 11 WF 109/06 -) ist vereinzelt geblieben.
  • OLG Köln, 20.01.2011 - 25 WF 255/10

    Entstehung der Terminsgebühr

    Auszug aus BAG, 17.02.2014 - 10 AZB 81/13
    Ob die Gebühr in dem einbezogenen Verfahren (hier: Verfahren B) entsteht, ist jedoch allein davon abhängig, ob in ihm die Voraussetzungen eines Gebührentatbestands erfüllt sind (OLG Stuttgart 10. März 2005 - 8 W 89/05 -; OLG Frankfurt 30. Januar 2008 -   6   W 166/07  - ; OLG Köln 20.   Januar 2011 - II-25 WF 255/10, 25 WF 255/10 -; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe 21. Aufl. VV 3104 Rn. 98; Riedel/Sußbauer/Keller 9.   Aufl. VV Teil 3 Abschnitt 1 Rn. 54, 56; Baumgärtel/Hergenröder/Houben 16. Aufl. Nr. 3104 VV Rn. 38 - 42; Hartung/Schons/Enders/Schons 2. Aufl. Nr. 3104 VV Rn. 42) .
  • LAG Düsseldorf, 25.11.2013 - 13 Ta 503/13

    Mehrbetrag und Verfahrensgebühr

    Auszug aus BAG, 17.02.2014 - 10 AZB 81/13
    Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 25. November 2013 - 13 Ta 503/13 - wird zurückgewiesen.
  • LSG Baden-Württemberg, 27.06.2019 - L 10 SF 4412/18 E-B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - parallel geführte

    Sie entsteht nur in dem Verfahren, in dem ein (gerichtlicher oder außergerichtlicher) Termin auch tatsächlich stattfand (Bundesarbeitsgericht - BAG -, Beschluss vom 17.02.2014, 10 AZB 81/13, in juris, Rdnr. 11).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.02.2019 - L 39 SF 50/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Terminsgebühr - Mehrvergleich - kein

    Nach der ganz herrschenden Meinung, welcher sich der Senat anschließt, entsteht bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden, in der in einem Gerichtstermin ein anderweitig rechtshängiger Anspruch in einen gerichtlichen Vergleich einbezogen wird (Mehrvergleich), eine - entsprechend erhöhte - Terminsgebühr grundsätzlich nur in dem Verfahren, in dem der Gerichtstermin stattfindet, nicht jedoch in dem einbezogenen Verfahren, es sei denn, der Gebührentatbestand ist ausnahmsweise auch in dem einbezogenen Verfahren verwirklicht (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17. Februar 2014, 10 AZB 81/13, Juris-Rn. 15; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 14. Dezember 2018, L 1 SF 236/18 B, Juris-Rn. 3; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. März 2018, 2 VO 350/15, Juris-Rn. 13, Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Februar 2016, 8 E 651/15, Juris-Rn. 10; Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 25. November 2013, 13 Ta 503/13, Juris-Rn. 16; Oberlandesgericht Köln, 20. Januar 2011, II-25 WF 255/10, 25 WF 255/10, Juris-Rn. 2; Oberlandesgericht München, Beschluss vom 9. Juni 2008, 11 W 1488/0, Juris-Rn. 5; Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 30. Januar 2008, 6 W 166/07, Juris-Rn. 3; Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 10. März 2005, 8 W 89/05, Juris-Rn. 12; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Auflage 2017, VV 3104 Rn. 98 ff.; Ahlmann, in: Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Auflage 2015, VV 3104 Rn. 18; Schons, in: Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Auflage 2017, Nr. 3104 Rn. 52).

    Das wäre aber der Fall, wenn durch einen gerichtlichen oder außergerichtlichen Termin in einem Verfahren sowohl eine Terminsgebühr für das Verfahren, in dem verhandelt wird, als auch eine weitere Terminsgebühr für das miterledigte Verfahren entstünden (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17. Februar 2014, 10 AZB 81/13, Juris-Rn. 15; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. März 2018, 2 VO 350/15, Juris-Rn. 13; Oberlandesgericht München, Beschluss vom 9. Juni 2008, 11 W 1488/08, Juris-Rn. 6 ff.).

  • LSG Baden-Württemberg, 09.04.2020 - L 10 SF 4170/18 E-B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Erhöhungsgebühr -

    Ungeachtet dessen, dass diese Bestimmung auf Wertgebührenverfahren zugeschnitten ist und der Gesetzgeber eine entsprechende Regelung in Nr. 3106 VV RVG für Betragsrahmengebühren gerade nicht vorgesehen hat (vgl. dazu Bayerisches LSG, Beschluss vom 07.01.2011, L 15 B 939/08 SF KO, in juris, Rdnr. 21), liegt hier schon kein Fall vor, in dem in einem Termin im sog. Einbeziehungsverfahren anderweitige, in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche "mitverhandelt" - also verfahrensfremde Gegenstände (s. dazu Bundesarbeitsgericht - BAG -, Beschluss vom 17.02.2014, 10 AZB 81/13, in juris, Rdnr. 15) einbezogen - wurden (vgl. statt vieler nur Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, a.a.O., RVG VV 3104 Rdnr. 98; Ahlmann in: Riedel/Sußbauer, a.a.O., RVG VV 3104 Rdnr. 18).
  • OLG Stuttgart, 24.03.2021 - 8 W 93/21

    Entstehen einer Termins- sowie einer Einigungsgebühr aufgrund einer

    Im Übrigen ist im hiesigen Verfahren eine Terminsgebühr auch deshalb nicht festzusetzen, weil dies dem gesetzgeberischen Willen widerspricht, zu verhindern, dass bei einer gemeinsamen Besprechung mehrerer Angelegenheiten in einem Termin Terminsgebühren in mehr als einem Verfahren anfallen, sofern die Terminsgebühr in dem Verfahren über die in den Vergleich einbezogenen Ansprüche nicht aus anderen Gründen bereits angefallen ist oder später noch anfällt, vgl. BAG Beschluss vom 17.02.2014 - 10 AZB 81/13; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG Kommentar, 24. Auflage 2019, RVG VV 3104 Rn 95f m.w.N.
  • FG Sachsen-Anhalt, 10.07.2014 - 5 KO 268/14

    Tatsächliche Verständigung im Klageverfahren - Kostenerstattung nur für das

    (3) Ob bzw. inwieweit anlässlich der Einigung bzw. Erörterung in einem gerichtlichen Verfahren über ein anderes einbezogenes gerichtliches Verfahren die Gebühr in dem Einbeziehungsverfahren aus dem Gesamtwert beider erledigter Gerichtsverfahren zu berechnen ist (so z. B. BAG-Beschluss vom 17. Februar 2014 10 AZB 81/13, NJW 2014, 1837), kann dahinstehen, weil vorliegend gerade kein anderes gerichtliches Verfahren in das das Streitjahr 2007 betreffende Klageverfahren einbezogen wurde.
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