Rechtsprechung
BAG, 01.04.2009 - 10 AZR 134/08 |
Zitiervorschläge
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Sozialkassenverfahren - Erstattung von Urlaubsvergütungen
- openjur.de
Sozialkassenverfahren im Baugewerbe; Erstattung von Urlaubsvergütungen für einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland; Verfall
- Judicialis
Sozialkassenverfahren; Erstattung von Urlaubsvergütungen
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Sozialkassenverfahren; Erstattung von Urlaubsvergütungen; Verfall des Erstattungsanspruchs; Begriff der "Meldung" i.S. des Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Sozialkassenverfahren; Erstattung von Urlaubsvergütungen; Verfall des Erstattungsanspruchs; Begriff der "Meldung" i.S. des VTV
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Arbeitsrecht - Erstattung von Urlaubsvergütungen für einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Urlaubskassenverfahren im Baugewerbe
Verfahrensgang
- ArbG Wiesbaden, 06.04.2006 - 5 Ca 3633/03
- LAG Hessen, 22.10.2007 - 16 Sa 1194/06
- BAG, 01.04.2009 - 10 AZR 134/08
Papierfundstellen
- NZA 2009, 1302 (Ls.)
Wird zitiert von ... (5)
- LAG Hessen, 19.08.2016 - 10 Sa 1023/15
1. Der Arbeitgeber kann über seine Erstattungsforderungen nach § 15 Abs. 5 …
Diese Verordnung ist auch dann anwendbar, wenn der ausländische Staat nicht Mitglied der EU ist, vgl. Art. 2 Verordnung Rom I. § 8 Abs. 1 AEntG begegnet keinen rechtlichen Bedenken, insbesondere verstößt die Regelung weder gegen Verfassungsrecht noch gegen Europa- oder Völkerrecht (zur alten Rechtslage unter § 1 Abs. 3 Satz 1 AEntG a.F. vgl. BAG 1. April 2009 - 10 AZR 134/08 - Rn. 20, NZA 2009, 1302 [BAG 01.04.2009 - 10 AZR 134/08] ).Die Leistung muss zur Erfüllung des tariflichen Anspruchs bestimmt sein (vgl. BAG 1. April 2009 - 10 AZR 134/08 - Rn. 21, NZA 2009, 1302 [BAG 01.04.2009 - 10 AZR 134/08] ).
Allerdings bedingt die Verpflichtung des Klägers, im Anwendungsbereich des § 8 AEntG zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland gegenüber Arbeitgebern mit Sitz im Inland die Tarifvorschriften "flexibel" anzuwenden, eine entsprechende Anwendung des § 12 Abs. 1 Satz 1 VTV/2013 (vgl. zu § 13 VTV a.F. BAG 1. April 2009 - 10 AZR 134/08 - Rn. 22, NZA 2009, 1302 [BAG 01.04.2009 - 10 AZR 134/08] ).
Die tariflichen Regelungen - einschließlich derjenigen zum Verfall - gelten daher entsprechend auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland (vgl. BAG 1. April 2009 - 10 AZR 134/08 - Rn. 23, NZA 2009, 1302 [BAG 01.04.2009 - 10 AZR 134/08] . iE. ebenso Hess. LAG 4. Februar 2015 - 18 Sa 97/14 - Rn. 38, Juris).
Die fristgerechte Abgabe der Beitragsmeldungen in der tariflich festgelegten Art und Weise ist kein Selbstzweck, sondern dient der Berechnung und dem rechtzeitigen Einzug der Beiträge (vgl. BAG 1. April 2009 - 10 AZR 134/08 - Rn. 35, Juris).
Die Entrichtung von Mindestbeiträgen ist tariflich nicht vorgesehen und entspricht auch nicht dem Zweck des Urlaubskassenverfahrens, das vor allem die Auszahlung der tariflichen Urlaubsvergütung sichern soll (vgl. BAG 1. April 2009 - 10 AZR 134/08 - Rn. 35, Juris).
Eine Verfügung über Erstattungsforderungen setzt deren Entstehung und Fälligkeit voraus (…vgl. BAG 14. Dezember 2011 - 10 AZR 517/10 - Rn. 27, AP Nr. 338 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 1. April 2009 - 10 AZR 134/08 - Rn. 30, Juris).
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müssen die Meldungen nach den §§ 5, 6 VTV nicht "irgendwie", sondern vollständig und ordnungsgemäß sein (vgl. BAG 1. April 2009 - 10 AZR 134/08 - Rn. 33, Juris).
Es besteht insoweit - ähnlich wie bei § 273 BGB (in diesem Sinne bei gänzlich fehlender Meldung BAG 13. Mai 2004 - 10 AZR 120/03 - zu 3 der Gründe, AP Nr. 265 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) - ein "Auszahlungshindernis" (vgl. BAG 1. April 2009 - 10 AZR 134/08 - Rn. 30, Juris).
Auch die nicht rechtzeitige Meldung der Bruttolöhne vor Eintritt des Verfalls hat das Gericht als schädlich angesehen (vgl. BAG 1. April 2009 - 10 AZR 134/08 - Rn. 34 ff, Juris).
Der Anspruch ist zwar entstanden, aber nicht fällig bzw. durchsetzbar (…vgl. BAG 14. Dezember 2011 - 10 AZR 517/10 - Rn. 27, AP Nr. 338 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 1. April 2009 - 10 AZR 134/08 - Rn. 30, Juris).
- BAG, 25.11.2009 - 10 AZR 737/08
Baugewerbe - selbständige Betriebsabteilung - Verjährung
Sofern der Senat zur Prüfung der Verjährung von Beitragsansprüchen der ZVK bisher diese Vorschrift herangezogen hat (1. April 2009 - 10 AZR 134/08 - 28. Mai 2008 - 10 AZR 358/07 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 301), wird hieran nicht festgehalten. - BAG, 14.12.2011 - 10 AZR 517/10
Baugewerbe - Beiträge zur Urlaubskasse
Die Erfüllung der Melde- und Beitragspflichten ist keine Voraussetzung für das Entstehen des Erstattungsanspruchs (BAG 1. April 2009 - 10 AZR 134/08 - Rn. 29) .Die Norm begründet bei nicht vollständiger Erfüllung dieser Pflichten aber nur ein Hindernis für die Durchsetzung des bereits entstandenen Anspruchs (BAG 1. April 2009 - 10 AZR 134/08 - Rn. 30) .
- LAG Hessen, 30.06.2010 - 10 Sa 1113/08
Mehrarbeitsklage
Der Anwendungsbereich des 1 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AEntG erstreckt sich auf die in § 8 BRTV geregelten Urlaubs- und Urlaubsvergütungsansprüche und den Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung der an seine Arbeitnehmer geleisteten Urlaubsvergütung ( BAG Urteil vom 01. April 2009 - 10 AZR 134/08 - veröffentlicht in juris ).Auch muss das Beitragskonto bei der ULAK ausgeglichen sein, denn nach § 18 Abs. 5 Satz 1 VTV kann der Arbeitgeber über Erstattungsforderungen nur verfügen, wenn das bei der Einzugsstelle bestehende Beitragskonto keinen Debetsaldo ausweist und er seinen Meldepflichten entsprochen hat ( BAG Urteil vom 01. April 2009 - 10 AZR 134/08 - veröffentlicht in juris ).
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.10.2010 - 1 L 2/10
Gewerbeteiluntersagung in Form eines Beschäftigungsverbots für Arbeitnehmer
Aufgrund dieses zwar nicht die Entstehung des Erstattungsanspruches, wohl aber seine Auszahlung hindernden Umstandes (so BAG, Urt. v. 01.04.2009 - 10 AZR 134/08 - juris) hätte der Kläger über diese Erstattungsansprüche verfügen und bestehende Auszahlungshindernisse beseitigen können, wenn er z. B. mittels Umschuldung sein Beitragskonto bei der J-Gewerbe ausgeglichen und vollständig seiner Meldepflicht nachgekommen wäre.
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