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   BAG, 14.12.2005 - 10 AZR 180/05   

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https://dejure.org/2005,4384
BAG, 14.12.2005 - 10 AZR 180/05 (https://dejure.org/2005,4384)
BAG, Entscheidung vom 14.12.2005 - 10 AZR 180/05 (https://dejure.org/2005,4384)
BAG, Entscheidung vom 14. Dezember 2005 - 10 AZR 180/05 (https://dejure.org/2005,4384)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Baugewerbebetrieb - Bau von Wohnungen zur Vermietung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unterhaltung eines Betriebs des Baugewerbes im Sinne der allgemeinverbindlichen Sozialkassentarifverträge; Gewerbliche Erbringung baulicher Leistungen; Ausübung einer Tätigkeit in Gewinnerzielungsabsicht

  • Judicialis

    ArbGG § 61 Abs. 2 Satz 1; ; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Bau... gewerbe vom 20. Dezember 1999 (VTV) § 1 Abs. 2 Satz 1; ; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 (VTV) § 1 Abs. 2 Satz 1 Abschn. I; ; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 (VTV) § 1 Abs. 2 Satz 1 Abschn. II; ; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 (VTV) § 1 Abs. 2 Satz 1 Abschn. III; ; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 (VTV) § 18 Abs. 1 Satz 1; ; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 (VTV) § 21 Abs. 1 Satz 1; ; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 (VTV) § 21 Abs. 1 Satz 2; ; Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 (BRTV) § 1 Abs. 2 Satz 1

  • Der Betrieb(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff Baugewerbebetrieb richtet sich nach Gewerbebegriff des staatlichen Gewerberechts ? Bau und Vermietung von Wohnungen durch den Grundeigentümer kann gewerbliche Erbringung baulicher Leistungen sein

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betrieblicher Geltungsbereich des VTV; baugewerbliche Tätigkeit bei beabsichtigter Vermietung - Baugewerbebetrieb; Bau und Vermietung von Wohnungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2006, 1431 (Ls.)
  • DB 2006, 623
 
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Wird zitiert von ... (15)

  • BAG, 16.09.2020 - 10 AZR 56/19

    Baugewerbe - Nutzung und Verwaltung eigener Immobilien

    Unter die Verfahrenstarifverträge sollen vielmehr nur solche Betriebe fallen, die begrifflich dem Baugewerbe zuzurechnen sind (vgl. BAG 14. Dezember 2005 - 10 AZR 180/05 - Rn. 17 ff.) .

    Ausgenommen sind die Urproduktion, freie Berufe und die bloße Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens (BAG 19. Mai 2009 - 9 AZR 241/08 - Rn. 36, BAGE 131, 18; 14. Dezember 2005 - 10 AZR 180/05 - Rn. 18 f.; 11. März 1998 - 10 AZR 220/97 - zu II 1 a der Gründe; BGH 5. Dezember 1966 - NotSt (Brfg) 2/66 - zu III A 4 der Gründe, BGHSt 21, 232; BVerwG 27. Februar 2013 - 8 C 8.12 - Rn. 12; 11. März 2008 - 6 B 2.08 - Rn. 5) .

    Die Gewinnerzielungsabsicht - und damit eine gewerbliche Tätigkeit - hat der Senat zuletzt in einem Fall bejaht, in dem der Eigentümer eines Fabrikgeländes darauf innerhalb von drei Jahren mithilfe von weniger als zehn gewerblichen Arbeitnehmern 18 Wohnungen errichten oder sanieren ließ, um sie anschließend zu veräußern oder durch eine Hausverwaltungsgesellschaft an Dritte zu vermieten (BAG 14. Dezember 2005 - 10 AZR 180/05 - Rn. 21 ff.) .

  • LAG Hessen, 12.10.2018 - 10 Sa 1539/17
    a) Die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes haben in den tariflichen Vorschriften den Gewerbebegriff des staatlichen Gewerberechts in Bezug genommen (vgl. BAG 14. Dezember 2005 - 10 AZR 180/05 - Rn. 18, AP Nr. 280 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 3. Dezember 2003 - 10 AZR 107/03 - zu II 2 b der Gründe, Juris; BAG 11. März 1998 - 10 AZR 220/97 - zu II 1 a der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 204) .

    Dieser Gewerbebegriff umfasst alle erlaubten selbstständigen Tätigkeiten, die auf nachhaltige Gewinnerzielung gerichtet sind und fortgesetzt ausgeübt werden, unter Ausschluss der Urproduktion (z.B. der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei), der freien sowie des öffentlichen Dienstes (vgl. BAG 14. Dezember 2005 - 10 AZR 180/05 - Rn. 18, AP Nr. 280 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 3. Dezember 2003 - 10 AZR 107/03 - zu II 2 b der Gründe, Juris ) .

    Ein Gewerbebetrieb liegt auch vor, wenn das Motiv der jeweiligen Tätigkeit in einer nachhaltigen Vermögensvermehrung besteht (vgl. BAG 14. Dezember 2005 - 10 AZR 180/05 - Rn. 18, AP Nr. 280 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) .

    Eine Ausnahme besteht allerdings dann, wenn die Verwaltung des Bauwerks eine besonders umfangreiche, berufsmäßige Tätigkeit erfordert, so dass nach dem Gesamtbild der zu beurteilenden Tätigkeit auch die zur Schaffung dieser Erwerbsquelle notwendigen baulichen Leistungen als gewerblich einzustufen sind (vgl. BAG 14. Dezember 2005 - 10 AZR 180/05 - Rn. 19, AP Nr. 280 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; ohne die letztgenannte Einschränkung für die Errichtung und Vermietung von Gebäuden allerdings BAG 3. Dezember 2003 - 10 AZR 107/03 - zu II 2 b der Gründe, Juris).

    Auf die Höhe des mit der Vermietung erzielten Gewinns kommt es nicht an, entscheidend ist vielmehr die Absicht, einen Gewinn zu erzielen (BAG 14. Dezember 2005 - 10 AZR 180/05 - Rn. 23, AP Nr. 280 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

    Je größer der Verwaltungsaufwand ist, desto eher ist eine Nutzung als Erwerbsquelle zu bejahen (vgl. BAG 14. Dezember 2005 - 10 AZR 180/05 - Rn. 24, AP Nr. 280 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) ; dafür kann indiziell sprechen, dass für die Verwaltung Dritte, z.B. Wohnungsverwaltungsgesellschaften oder Hausmeister, eingesetzt werden.

    In dem Sachverhalt, der der Entscheidung des BAG im Jahr 2005 zugrunde lag, wurden über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt und mit diesen drei Häuser mit jeweils sechs Wohnungen errichtet oder durch Instandsetzung saniert ( BAG 14. Dezember 2005 - 10 AZR 180/05 - AP Nr. 280 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

  • BAG, 16.05.2012 - 10 AZR 190/11

    Bürgenhaftung - Bauträger

    bb) Das Bauträgerunternehmen fungiert damit gerade nicht als bloßer "Bauherr" oder "Letztbesteller", der lediglich einen Eigenbedarf befriedigt (vgl. zu diesem Aspekt bei der Beschäftigung eigener Arbeitnehmer: BAG 14. Dezember 2005 - 10 AZR 180/05 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 280 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 126) .
  • LAG Hessen, 10.05.2019 - 10 Sa 275/18

    1. Restaurationsarbeiten an Steinwerken unterfallen grundsätzlich § 1 Ziff. 2.1

    a) Die Tarifvertragsparteien haben in den tariflichen Vorschriften den Gewerbebegriff des staatlichen Gewerberechts in Bezug genommen (vgl. für das Baugewerbe BAG 14. Dezember 2005 - 10 AZR 180/05 - Rn. 18, AP Nr. 280 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 3. Dezember 2003 - 10 AZR 107/03 - zu II 2 b der Gründe, Juris; BAG 11. März 1998 - 10 AZR 220/97 - zu II 1 a der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 204) .

    Dieser Gewerbebegriff umfasst alle erlaubten selbstständigen Tätigkeiten, die auf nachhaltige Gewinnerzielung gerichtet sind und fortgesetzt ausgeübt werden, unter Ausschluss der Urproduktion (z.B. der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei), der freien Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit sowie persönliche Dienstleistungen höherer Art) sowie des öffentlichen Dienstes (vgl. BAG 14. Dezember 2005 - 10 AZR 180/05 - Rn. 18, AP Nr. 280 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 3. Dezember 2003 - 10 AZR 107/03 - zu II 2 b der Gründe, Juris; BVerwG 27. Februar 2013 - 8 C 7.12 - Rn. 12, NJW 2013, 2214 ).

  • LAG Hessen, 16.11.2018 - 10 Sa 931/18

    § 7 SokaSiG, § 1 Abs. 2 VTV-Bau

    a) Die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes haben in den tariflichen Vorschriften den Gewerbebegriff des staatlichen Gewerberechts in Bezug genommen (vgl. BAG 14. Dezember 2005 - 10 AZR 180/05 - Rn. 18, AP Nr. 280 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 3. Dezember 2003 - 10 AZR 107/03 - zu II 2 b der Gründe, Juris; BAG 11. März 1998 - 10 AZR 220/97 - zu II 1 a der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 204; vgl. zuletzt Hess. LAG 29. Mai 2015 - 10 Sa 1444/14 - n.v.) .

    Dieser Gewerbebegriff umfasst alle erlaubten selbstständigen Tätigkeiten, die auf nachhaltige Gewinnerzielung gerichtet sind und fortgesetzt ausgeübt werden, unter Ausschluss der Urproduktion (z.B. der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei), der freien Berufe sowie des öffentlichen Dienstes (vgl. BAG 14. Dezember 2005 - 10 AZR 180/05 - Rn. 18, AP Nr. 280 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 3. Dezember 2003 - 10 AZR 107/03 - zu II 2 b der Gründe, Juris ) .

    Ein Gewerbebetrieb liegt auch vor, wenn das Motiv der jeweiligen Tätigkeit in einer nachhaltigen Vermögensvermehrung besteht (vgl. BAG 14. Dezember 2005 - 10 AZR 180/05 - Rn. 18, AP Nr. 280 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) .

    Eine Ausnahme besteht allerdings dann, wenn die Verwaltung des Bauwerks eine besonders umfangreiche, berufsmäßige Tätigkeit erfordert, so dass nach dem Gesamtbild der zu beurteilenden Tätigkeit auch die zur Schaffung dieser Erwerbsquelle notwendigen baulichen Leistungen als gewerblich einzustufen sind (vgl. BAG 14. Dezember 2005 - 10 AZR 180/05 - Rn. 19, AP Nr. 280 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; ohne die letztgenannte Einschränkung für die Errichtung und Vermietung von Gebäuden allerdings BAG 3. Dezember 2003 - 10 AZR 107/03 - zu II 2 b der Gründe, Juris).

  • LAG Hessen, 28.06.2019 - 10 Sa 158/19

    1. Werden baugewerbliche Arbeiten durch eine GmbH an Grundstücken erbracht, die

    a) Die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes haben in den tariflichen Vorschriften den Gewerbebegriff des staatlichen Gewerberechts in Bezug genommen (vgl. BAG 14. Dezember 2005 - 10 AZR 180/05 - Rn. 18, AP Nr. 280 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 3. Dezember 2003 - 10 AZR 107/03 - zu II 2 b der Gründe, Juris; BAG 11. März 1998 - 10 AZR 220/97 - zu II 1 a der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 204; vgl. zuletzt Hess. LAG 29. Mai 2015 - 10 Sa 1444/14 - n.v.) .

    Dieser Gewerbebegriff umfasst alle erlaubten selbstständigen Tätigkeiten, die auf nachhaltige Gewinnerzielung gerichtet sind und fortgesetzt ausgeübt werden, unter Ausschluss der Urproduktion (z.B. der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei), der freien Berufe sowie des öffentlichen Dienstes (vgl. BAG 14. Dezember 2005 - 10 AZR 180/05 - Rn. 18, AP Nr. 280 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 3. Dezember 2003 - 10 AZR 107/03 - zu II 2 b der Gründe, Juris ) .

    Ein Gewerbebetrieb liegt auch vor, wenn das Motiv der jeweiligen Tätigkeit in einer nachhaltigen Vermögensvermehrung besteht (vgl. BAG 14. Dezember 2005 - 10 AZR 180/05 - Rn. 18, AP Nr. 280 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) .

    Eine Ausnahme besteht allerdings dann, wenn die Verwaltung des Bauwerks eine besonders umfangreiche, berufsmäßige Tätigkeit erfordert, so dass nach dem Gesamtbild der zu beurteilenden Tätigkeit auch die zur Schaffung dieser Erwerbsquelle notwendigen baulichen Leistungen als gewerblich einzustufen sind (vgl. BAG 14. Dezember 2005 - 10 AZR 180/05 - Rn. 19, AP Nr. 280 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; ohne die letztgenannte Einschränkung für die Errichtung und Vermietung von Gebäuden allerdings BAG 3. Dezember 2003 - 10 AZR 107/03 - zu II 2 b der Gründe, Juris).

  • LAG Hessen, 16.11.2018 - 10 Sa 1579/17
    a) Die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes haben in den tariflichen Vorschriften den Gewerbebegriff des staatlichen Gewerberechts in Bezug genommen (vgl. BAG 14. Dezember 2005 - 10 AZR 180/05 - Rn. 18, AP Nr. 280 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 3. Dezember 2003 - 10 AZR 107/03 - zu II 2 b der Gründe, Juris; BAG 11. März 1998 - 10 AZR 220/97 - zu II 1 a der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 204; vgl. zuletzt Hess. LAG 29. Mai 2015 - 10 Sa 1444/14 - n.v.) .

    Dieser Gewerbebegriff umfasst alle erlaubten selbstständigen Tätigkeiten, die auf nachhaltige Gewinnerzielung gerichtet sind und fortgesetzt ausgeübt werden, unter Ausschluss der Urproduktion (z.B. der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei), der freien Berufe sowie des öffentlichen Dienstes (vgl. BAG 14. Dezember 2005 - 10 AZR 180/05 - Rn. 18, AP Nr. 280 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 3. Dezember 2003 - 10 AZR 107/03 - zu II 2 b der Gründe, Juris ) .

    Ein Gewerbebetrieb liegt auch vor, wenn das Motiv der jeweiligen Tätigkeit in einer nachhaltigen Vermögensvermehrung besteht (vgl. BAG 14. Dezember 2005 - 10 AZR 180/05 - Rn. 18, AP Nr. 280 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) .

    Eine Ausnahme besteht allerdings dann, wenn die Verwaltung des Bauwerks eine besonders umfangreiche, berufsmäßige Tätigkeit erfordert, so dass nach dem Gesamtbild der zu beurteilenden Tätigkeit auch die zur Schaffung dieser Erwerbsquelle notwendigen baulichen Leistungen als gewerblich einzustufen sind (vgl. BAG 14. Dezember 2005 - 10 AZR 180/05 - Rn. 19, AP Nr. 280 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; ohne die letztgenannte Einschränkung für die Errichtung und Vermietung von Gebäuden allerdings BAG 3. Dezember 2003 - 10 AZR 107/03 - zu II 2 b der Gründe, Juris).

  • LAG Hessen, 13.11.2015 - 10 Sa 250/14
    a) Die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes haben in den tariflichen Vorschriften den Gewerbebegriff des staatlichen Gewerberechts in Bezug genommen (vgl. BAG 14. Dezember 2005 - 10 AZR 180/05 - Rn. 18, AP Nr. 280 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 3. Dezember 2003 - 10 AZR 107/03 - zu II 2 b der Gründe, Juris; BAG 11. März 1998 - 10 AZR 220/97 - zu II 1 a der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 204; vgl. zuletzt Hess. LAG 29. Mai 2015 - 10 Sa 1444/14 - n.v.) .

    Dieser Gewerbebegriff umfasst alle erlaubten selbstständigen Tätigkeiten, die auf nachhaltige Gewinnerzielung gerichtet sind und fortgesetzt ausgeübt werden, unter Ausschluss der Urproduktion (z.B. der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei), der freien Berufe sowie des öffentlichen Dienstes (vgl. BAG 14. Dezember 2005 - 10 AZR 180/05 - Rn. 18, AP Nr. 280 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 3. Dezember 2003 - 10 AZR 107/03 - zu II 2 b der Gründe, Juris ) .

    Ein Gewerbebetrieb liegt auch vor, wenn das Motiv der jeweiligen Tätigkeit in einer nachhaltigen Vermögensvermehrung besteht (vgl. BAG 14. Dezember 2005 - 10 AZR 180/05 - Rn. 18, AP Nr. 280 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) .

    Eine Ausnahme besteht allerdings dann, wenn die Verwaltung des Bauwerks eine besonders umfangreiche, berufsmäßige Tätigkeit erfordert, so dass nach dem Gesamtbild der zu beurteilenden Tätigkeit auch die zur Schaffung dieser Erwerbsquelle notwendigen baulichen Leistungen als gewerblich einzustufen sind (vgl. BAG 14. Dezember 2005 - 10 AZR 180/05 - Rn. 19, AP Nr. 280 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; ohne die letztgenannte Einschränkung für die Errichtung und Vermietung von Gebäuden allerdings BAG 3. Dezember 2003 - 10 AZR 107/03 - zu II 2 b der Gründe, Juris).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 16.11.2017 - 14 Sa 989/17

    Gewerbliche Tätigkeit; Gewinnerzielungsabsicht; Sanierung eines Schlosses;

    a) Unter einem Betrieb iSd. § 1 Abs. 2 VTV ist die organisatorische Einheit zu verstehen, innerhalb derer der Unternehmer allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe von sächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, die sich nicht in der Befriedigung von Eigenbedarf erschöpfen (vgl. z.B. BAG, 14.12.2005, 10 AZR 180/05, AP Nr. 280 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau mwN.).

    Nur bei Ausübung einer baugewerblichen Tätigkeit wird ein Betrieb deshalb vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst (vgl. zB. BAG, 14.12.2005, 10 AZR 180/05, AP Nr. 280 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau mwN).

    Eine Ausnahme besteht allerdings dann, wenn die Verwaltung des Bauwerks eine besonders umfangreiche, berufsmäßige Tätigkeit erfordert, so dass nach dem Gesamtbild der zu beurteilenden Tätigkeit auch die zur Schaffung dieser Erwerbsquelle notwendigen baulichen Leistungen als gewerblich einzustufen sind erfasst (vgl. zB. BAG, 14.12.2005, 10 AZR 180/05, AP Nr. 280 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

  • LAG Hessen, 17.09.2021 - 10 Sa 1088/20
    (1) Die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes haben in den tariflichen Vorschriften den Gewerbebegriff des staatlichen Gewerberechts in Bezug genommen (vgl. BAG 14. Dezember 2005 - 10 AZR 180/05 - Rn. 18, AP Nr. 280 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 3. Dezember 2003 - 10 AZR 107/03 - zu II 2 b der Gründe, Juris; BAG 11. März 1998 - 10 AZR 220/97 - zu II 1 a der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 204) .

    Dieser Gewerbebegriff umfasst alle erlaubten selbstständigen Tätigkeiten, die auf nachhaltige Gewinnerzielung gerichtet sind und fortgesetzt ausgeübt werden, unter Ausschluss der Urproduktion (z.B. der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei), der freien (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit sowie persönliche Dienstleistungen höherer Art) sowie des öffentlichen Dienstes (vgl. BAG 16. Februar 2020 - 10 AZR 56/19 - Rn. 24, NZA 2021, 361; BAG 14. Dezember 2005 - 10 AZR 180/05 - Rn. 18, AP Nr. 280 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 3. Dezember 2003 - 10 AZR 107/03 - zu II 2 b der Gründe, Juris ).

  • LAG Hessen, 26.01.2018 - 10 Sa 819/17

    Der Begriff der Bohrarbeiten i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 6 VTV ist weit zu

  • LAG Hessen, 22.01.2016 - 10 Sa 804/15

    Die Tätigkeit eines Restaurators ist als baugewerbliche Tätigkeit i.S.d. § 1 Abs.

  • LAG Hessen, 24.08.2010 - 12 Sa 1976/09

    Baugewerbliche Tätigkeit - Sanierung und Vermietung einer Immobilie als

  • LAG Hessen, 14.10.2022 - 10 Sa 586/22
  • LAG Berlin-Brandenburg, 21.09.2011 - 20 Sa 2526/10

    Betrieblicher Geltungsbereich des VTV-Bau - Vorliegen eines Baugewerbes -

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