Rechtsprechung
   BAG, 11.01.1995 - 10 AZR 180/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,6152
BAG, 11.01.1995 - 10 AZR 180/94 (https://dejure.org/1995,6152)
BAG, Entscheidung vom 11.01.1995 - 10 AZR 180/94 (https://dejure.org/1995,6152)
BAG, Entscheidung vom 11. Januar 1995 - 10 AZR 180/94 (https://dejure.org/1995,6152)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,6152) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rückzahlung der Zuwendung bei Arbeitgeberwechsel - Beschäftigung bei der Arbeiterwohlfahrt als eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst - Eigenkündigung des Arbeitnehmers und deren Auswirkung auf eine Zuwendungszahlung - Rechtsform der Arbeiterwohlfahrt - Gerichtliche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 07.12.1983 - 5 AZR 5/82
    Auszug aus BAG, 11.01.1995 - 10 AZR 180/94
    Mit dieser Regelung trägt der Zuwendungs-TV dem Gedanken der Einheit des öffentlichen Dienstes Rechnung (vgl. BAG Urteil vom 7. Dezember 1983 - 5 AZR 5/82 -, n.v.).

    Sie verstößt somit nicht gegen Art. 3 GG (vgl. BAG Urteil vom 7. Dezember 1983 - 5 AZR 5/82 -).

  • BAG, 23.01.1985 - 5 AZR 552/83

    Anspruch auf Sonderzuwendungen bei Wechsel des Rechtsverhältnisses -

    Auszug aus BAG, 11.01.1995 - 10 AZR 180/94
    Sinn der Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 4 Nr. 1 Zuwendungs-TV ist es, einem Angestellten, der innerhalb des als Einheit gesehenen öffentlichen Dienstes seinen Arbeitgeber wechselt, die Zuwendung zu belassen (so auch: BAG Urteil vom 23. Januar 1985 - 5 AZR 552/83 - AP Nr. 122 zu § 611 BGB Gratifikation).
  • BAG, 23.02.1967 - 5 AZR 234/66

    Weihnachtsgratifikation - Rückzahlungspflicht

    Auszug aus BAG, 11.01.1995 - 10 AZR 180/94
    Aus diesem Grunde hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Gratifikationsrechtsprechung die Grundsätze über die zulässigen Bindungsfristen für unterschiedlich hohe Gratifikationen dann nicht für maßgeblich erklärt, wenn die Gratifikationsregelung auf einem Tarifvertrag beruht (BAGE 18, 217 = AP Nr. 54 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG Urteil vom 23. Februar 1967 - 5 AZR 234/66 - AP Nr. 57 zu § 611 BGB Gratifikation und BAG Urteil vom 16. November 1967 - 5 AZR 157/67 - AP Nr. 63 zu § 611 BGB Gratifikation).
  • BAG, 09.06.1993 - 10 AZR 529/92

    Vertragliche Weihnachtsgratifikation - Rückzahlungsklausel

    Auszug aus BAG, 11.01.1995 - 10 AZR 180/94
    Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. März eines Kalenderjahres führt dazu, daß der Arbeitnehmer "bis einschließlich 31. März" des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, weil das Arbeitsverhältnis gemäß § 188 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 31. März endet (vgl. BAG Urteil vom 9. Juni 1993 - 10 AZR 529/92 - AP Nr. 150 zu § 611 BGB Gratifikation).
  • BAG, 31.03.1966 - 5 AZR 516/65

    Gratifikationszahlung - Rückzahlungsklausel

    Auszug aus BAG, 11.01.1995 - 10 AZR 180/94
    Aus diesem Grunde hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Gratifikationsrechtsprechung die Grundsätze über die zulässigen Bindungsfristen für unterschiedlich hohe Gratifikationen dann nicht für maßgeblich erklärt, wenn die Gratifikationsregelung auf einem Tarifvertrag beruht (BAGE 18, 217 = AP Nr. 54 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG Urteil vom 23. Februar 1967 - 5 AZR 234/66 - AP Nr. 57 zu § 611 BGB Gratifikation und BAG Urteil vom 16. November 1967 - 5 AZR 157/67 - AP Nr. 63 zu § 611 BGB Gratifikation).
  • BAG, 23.06.1993 - 10 AZR 567/92

    Tarifliche Zuwendung - Arbeitgeberwechsel

    Auszug aus BAG, 11.01.1995 - 10 AZR 180/94
    Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um einen den BAT ergänzenden Tarifvertrag (BAG Urteil vom 23. Juni 1993 - 10 AZR 567/92 - AP Nr. 6 zu §§ 22, 23 BAT Zuwendungs-TV).
  • BAG, 16.11.1967 - 5 AZR 157/67

    Gratifikationszahlung - Gratifikationsrückzahlungsklausel

    Auszug aus BAG, 11.01.1995 - 10 AZR 180/94
    Aus diesem Grunde hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Gratifikationsrechtsprechung die Grundsätze über die zulässigen Bindungsfristen für unterschiedlich hohe Gratifikationen dann nicht für maßgeblich erklärt, wenn die Gratifikationsregelung auf einem Tarifvertrag beruht (BAGE 18, 217 = AP Nr. 54 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG Urteil vom 23. Februar 1967 - 5 AZR 234/66 - AP Nr. 57 zu § 611 BGB Gratifikation und BAG Urteil vom 16. November 1967 - 5 AZR 157/67 - AP Nr. 63 zu § 611 BGB Gratifikation).
  • BAG, 27.10.1978 - 5 AZR 287/77

    Bindungsklauseln einer Gratifikationszusage - Betriebsbedingte Kündigung -

    Auszug aus BAG, 11.01.1995 - 10 AZR 180/94
    Gesetzesrecht, die guten Sitten oder tragende Grundsätze des Arbeitsrechts verstoßen (ständige Rechtsprechung; für alle: BAGE 31, 113 = AP Nr. 98 zu § 611 BGB Gratifikation).
  • BAG, 16.08.1966 - 1 AZR 373/65

    Tätigkeitsmerkmal eines Tarifvertrages - Heraushebende Tätigkeit - Vergleich -

    Auszug aus BAG, 11.01.1995 - 10 AZR 180/94
    Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um einen den BAT ergänzenden Tarifvertrag (BAG Urteil vom 23. Juni 1993 - 10 AZR 567/92 - AP Nr. 6 zu §§ 22, 23 BAT Zuwendungs-TV).
  • BAG, 27.06.2018 - 10 AZR 290/17

    Rückzahlung einer tarifvertraglichen Sonderzuwendung bei Ausscheiden bis zum 31.

    aa) Die nicht vom Arbeitgeber veranlasste Eigenkündigung des Arbeitnehmers stellt ein Ausscheiden auf eigenen Wunsch im Sinn der Tarifnorm dar (vgl. BAG 11. Januar 1995 - 10 AZR 180/94 - zu II 1 b der Gründe) .

    Das Arbeitsverhältnis darf nach der tarifvertraglichen Regelung nicht "bis einschließlich 31. März des folgenden Jahres enden", so dass auch eine Kündigung zum Ablauf des 31. März für den Anspruch auf die Sonderzahlung schädlich wäre (vgl. BAG 11. Januar 1995 - 10 AZR 180/94 - zu II 1 b der Gründe mwN) .

    (aaa) Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung weder tarifvertragliche Bindungs- und Rückzahlungsklauseln mit einem Stichtag innerhalb des Bezugszeitraums beanstandet (vgl. BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 718/11 - Rn. 41; 4. September 1985 - 5 AZR 655/84 - zu II 3 der Gründe, BAGE 49, 281) noch solche mit einem Stichtag außerhalb des Bezugszeitraums (vgl. BAG 11. Januar 1995 - 10 AZR 180/94 - zu II 3 der Gründe; 23. Februar 1967 - 5 AZR 234/66 - zu 4 der Gründe; 31. März 1966 - 5 AZR 516/65 - zu 3 der Gründe, BAGE 18, 217) .

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die für den Widerbeklagten geltende tarifliche Regelung einen Sonderzuwendungsanspruch von etwa einer Monatsvergütung beinhaltet (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BAG 11. Januar 1995 - 10 AZR 180/94 - zu II 3 der Gründe) und die Gründe, aus denen die Sonderzuwendung zurückgefordert werden kann, allein aus der Sphäre des Arbeitnehmers stammen.

  • BAG, 25.04.2007 - 10 AZR 634/06

    Rückforderung einer Zuwendung

    Kündigt ein Angestellter, der nach § 1 Abs. 1 TV Zuwendung eine Zuwendung erhalten hat, sein Arbeitsverhältnis zum 31. März des auf die Zahlung der Zuwendung folgenden Kalenderjahres, ist er iSv. § 1 Abs. 1 Nr. 3 TV Zuwendung bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres auf eigenen Wunsch ausgeschieden, weil das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. März endet (st. Rspr., vgl. BAG 26. Januar 2005 - 10 AZR 299/04 - EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 15; 25. September 2002 - 10 AZR 7/02 - BAGE 103, 1; 11. Januar 1995 - 10 AZR 180/94 - 9. Juni 1993 - 10 AZR 529/92 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 150 = EzA BGB § 133 Nr. 18).
  • LAG München, 31.01.2006 - 8 Sa 872/05

    Gratifikation

    Was die Auslegung dieser tariflichen Frist sowie die Länge einer Bindungsdauer des Arbeitnehmers an seinen Arbeitgeber anbelange, werde auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Januar 1995 (10 AZR 180/94 - ZTR 1995, 370) verwiesen.

    Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrags weist er noch einmal auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Januar 1995 (a. a. O.) hin und stellt folgenden Antrag:.

    2.2.1 Zwar ist dem Beklagten zuzubilligen, dass er sich, was die Auslegung dieser Tarifnorm anbelangt, auf Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts berufen kann, die eine Tarifnorm mit insoweit gleicher Fassung dahingehend auslegen, dass "der Arbeitnehmer bis einschließlich 31. März des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, weil das Arbeitsverhältnis gemäß § 188 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 31. März endet" (BAG vom 11. Januar 1995, a. a. O. unter Bezugnahme auf BAG vom 9. Juni 1993, a. a. O. sowie vom 26. Mai 1992 - 10 AZR 199/90).

  • LAG Baden-Württemberg, 09.05.2017 - 9a Sa 12/17

    Sonderzuwendung - Rückzahlung - Stichtag außerhalb des Bezugszeitraums -

    In einer Entscheidung aus dem Jahr 1995 den Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte (BAT/ZuwendTV) vom 12. Oktober 1973 betreffend hat das Bundesarbeitsgericht allerdings entschieden, dass § 1 Abs. 5 ZuwendTV, welcher der hier streitgegenständlichen Regelung im Wesentlichen entspricht (Sonderzuwendung mit Mischcharakter, Bindung bis zum 31. März des Folgejahres), nicht zu einer unzulässig langen Bindung des Angestellten an sein Arbeitsverhältnis führe (BAG 11. Januar 1995 - 10 AZR 180/94 - Rn. 38).
  • BAG, 06.11.1996 - 10 AZR 287/96

    Rückzahlung einer Zuwendung bei Arbeitgeberwechsel

    Die nicht vom Arbeitgeber veranlaßte Eigenkündigung des Arbeitnehmers stellt ein Ausscheiden auf eigenen Wunsch im Sinne dieser Tarifnorm dar (vgl. BAG Urteil vom 11. Januar 1995 - 10 AZR 180/94 - n.v.).
  • LAG Köln, 27.10.1995 - 13 Sa 330/95

    Jahressonderzahlung: Rückzahlungspflicht - kein Verstoß gegen

    Die Beschäftigung bei einem Arbeitgeber, der in einer privatrechtlichen Rechtsform organisiert ist, gilt danach nicht als Beschäftigung bei einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes (BAG, Urteil vom 11.01.1995 - 10 AZR 180/94 unter II 1 c der Gründe).

    Dies ist nicht willkürlich, sondern sachlich vertretbar (BAG, Urteil vom 11.01.1995 - 10 AZR 180/94 -, unter II 2 der Gründe).

    Abgesehen davon, dass die Verfassungskonformität der Regelung von der Rechtsprechung bereits festgestellt worden ist (BAG vom 11.01.1995, aaO.), ist der Vortrag der Klägerin zu diesem Punkt teils unverständlich, teils unschlüssig: Das Subsidiaritätsprinzip mag Bedeutung für die katholische Sozial- und Staatslehre, damit auch für die Programmatik christlicher Parteien und neuerdings für das europäische Gemeinschaftsrecht haben; es hat sich aber jedenfalls nicht als allgemein gültiges rechtliches Prinzip durchgesetzt und liegt nicht unmittelbar dem Staatsaufbau der Bundesrepublik Deutschland zugrunde (Meyers Enzyklopädisches Lexikon, Stichw. "Subsidiaritätsprinzip").

  • LAG Düsseldorf, 12.01.2010 - 17 Sa 848/09

    Eingruppierung eines Diplom-Sozialpädagogen in einer Erziehungsberatungsstelle

    Für solche Klagen besteht auch außerhalb des öffentlichen Dienstes (BAG Urteil v. 01.03.1995 - 4 AZR 985/93 - EzBAT §§ 22, 23 BAT F 1 VergGr IVb Nr. 13; BAG Urteil v. 11.01.1995 - 10 AZR 180/94 - NV) das nach § 256 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse (BAG Urteile v. 25.09.1991 - 4 AZR 87/91 - AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel, zu I der Gründe; vom 26.05.1993 - 4 AZR 358/92 - AP Nr. 2 zu § 12 AVR Caritasverband, zu B I der Gründe; BAG Urteil v. 04.05.1994 - 4 AZR 443/93 -, n.v., zu I der Gründe).
  • BAG, 01.03.1995 - 4 AZR 985/93

    Eingruppierung: Sozialarbeiterin mit staatl. Anerkennung

    Für solche Klagen besteht auch außerhalb des öffentlichen Dienstes - die Arbeiterwohlfahrt (AWO ist privatrechtlich organisiert (Urteil des Zehnten Senats vom 11. Januar 1995 - 10 AZR 180/94 -, nicht zur Veröffentlichung vorgesehen) - das nach § 256 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse (Senatsurteile vom 25. September 1991 - 4 AZR 87/91 - AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel, zu I der Gründe; vom 26. Mai 1993 - 4 AZR 358/92 - AP Nr. 2 zu § 12 AVR Caritasverband, zu B I der Gründe; vom 4. Mai 1994 - 4 AZR 443/93 -, n.v., zu I der Gründe).
  • LAG Hamm, 14.02.1997 - 10 Sa 1297/96

    Rückzahlung einer gezahlten Sonderzuwendung; Ausscheiden eines Angestellten aus

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BAG, 26.01.2005 - 10 AZR 299/04

    Zuwendung - Arbeitgeberwechsel im öffentlichen Dienst

    Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. März eines Kalenderjahres führt dazu, dass der Arbeitnehmer "bis einschließlich 31. März" des Kalenderjahres ausscheidet, weil das Arbeitsverhältnis gem. § 188 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 31. März endet (BAG 11. Januar 1995 - 10 AZR 180/94 -).
  • LAG Hamm, 03.09.1999 - 10 Sa 2657/98

    Pfändbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs; Möglichkeit der Aufrechnung

  • LAG Hamm, 10.03.1995 - 10 Sa 1341/94

    Gratifikation: Ausschluss bei Arbeitgeberwechsel

  • BAG, 07.02.1996 - 10 AZR 445/95

    Zuwendung bei Arbeitgeberwechsel

  • BAG, 06.12.1995 - 10 AZR 453/95

    Arbeitsentgelt: Jahressonderzuwendung bei Wechsel zwischen Arbeitgebern der

  • LAG Baden-Württemberg, 07.02.2022 - 1 Sa 26/21

    Inbezugnahme gekündigter Tarifvertrag - Zahlung einer Zuwendung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht