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   BAG, 05.08.1992 - 10 AZR 208/91   

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BAG, 05.08.1992 - 10 AZR 208/91 (https://dejure.org/1992,7701)
BAG, Entscheidung vom 05.08.1992 - 10 AZR 208/91 (https://dejure.org/1992,7701)
BAG, Entscheidung vom 05. August 1992 - 10 AZR 208/91 (https://dejure.org/1992,7701)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf tarifliche Sonderzahlung bei Ausscheiden wegen Altersruhegeld - Maßgeblichkeit der Betriebszugehörigkeit am Auszahlungstag der Sonderzahlung - Auslegung eines Tarifnorm - Maßgeblichkeit des tariflichen Gesamtzusammenhangs für die Bedeutung der Tarifnorm

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Tarifvertrag über Sonderzahlungen für Arbeiter-, Angestellte und Auszubildende im metallverarbeitenden Handwerk NRW vom 29.4.1987
    Anspruch auf volle tarifliche Jahressonderzahlung trotz vorzeitigen Ausscheidens wegen Rente und nur geringfügiger Arbeitsleistung während des Jahres

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1993, 327
  • DB 1993, 942
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 12.09.1984 - 4 AZR 336/82

    Tarifauslegung - Bargeldlose Gehaltszahlung

    Auszug aus BAG, 05.08.1992 - 10 AZR 208/91
    Die Auslegung einer Tarifnorm erfordert auch ein Abstellen auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, in dem die jeweilige Norm steht (BAGE 46, 308 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung).
  • LAG Hamm, 24.01.1991 - 10 Sa 663/90

    Arbeitsverhältnis; Tarifvertrag; Sonderzahlung; Auszahlung; Stichtag;

    Auszug aus BAG, 05.08.1992 - 10 AZR 208/91
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 24. Januar 1991 - 10 Sa 663/90 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 19.06.2018 - 9 AZR 564/17

    Tarifbegriff "wegen Erreichung der Altersgrenze"

    Arbeitnehmer, die "wegen" des Erreichens der für den Bezug einer gesetzlichen Altersrente maßgeblichen Altersgrenze aus dem Berufs- oder Erwerbsleben ausscheiden, haben dem Betrieb typischerweise lange Zeit angehört und damit in besonderer Weise Betriebstreue gezeigt (vgl. BAG 6. Dezember 2017 - 10 AZR 575/16 - Rn. 21; 15. Januar 2014 - 10 AZR 297/13 - Rn. 19; 5. August 1992 - 10 AZR 208/91 - zu 2 b der Gründe) .
  • BAG, 15.01.2014 - 10 AZR 297/13

    Tarifliche Sonderzahlung - Ausscheiden aus Altersgründen

    Der Anspruch ergibt sich hingegen aus § 2.6 Abs. 2 TV Sonderzahlungen 2005, einer Sonderregelung für Beschäftigte, die ua. wegen Erreichens der Altersgrenze aus dem Beruf ausscheiden (BAG 5. August 1992 - 10 AZR 208/91 - [zu einer gleichlautenden Tarifvorschrift für das metallverarbeitende Handwerk in NRW]) .

    b) Bereits aus der Notwendigkeit des Rückgriffs auf § 2.1 Abs. 1 TV Sonderzahlungen 2005 wird deutlich, dass ohne die Betrachtung des tariflichen Gesamtzusammenhangs und seiner Systematik der Sinn und Zweck der Tarifnorm nicht zutreffend ermittelt werden kann (BAG 19. November 2008 - 10 AZR 658/07 - Rn. 17; 5. August 1992 - 10 AZR 208/91 - zu 2 der Gründe) .

    d) Der Grund, überhaupt eine Sonderregelung für Beschäftigte zu schaffen, die gleichzeitig mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis aus dem Berufs- und Erwerbsleben ausscheiden, liegt vor allem darin, dass diese dem Betrieb in der Regel bereits lange Zeit angehört und damit in besonderer Weise Betriebstreue gezeigt haben (BAG 5. August 1992 - 10 AZR 208/91 - zu 2 b der Gründe) .

  • BAG, 06.12.2017 - 10 AZR 575/16

    Sonderzahlung - Inanspruchnahme vorgezogenen Altersruhegeldes - Vertrauensschutz

    Der Anspruch ergibt sich hingegen aus § 2.6 Abs. 2 TV Sonderzahlungen 2006, einer Sonderregelung für Beschäftigte, die unter anderem zwecks Inanspruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegeldes aus dem Beruf ausscheiden, auch wenn ihr Arbeitsverhältnis vor dem Auszahlungstag am 1. Dezember endet (BAG 5. August 1992 - 10 AZR 208/91 - [zu einer gleichlautenden Tarifvorschrift für das metallverarbeitende Handwerk in Nordrhein-Westfalen]; 15. Januar 2014 - 10 AZR 297/13 - [zu einer gleichlautenden Tarifvorschrift für die Metall- und Elektroindustrie in Südbaden und Südwürttemberg-Hohenzollern]) .

    c) Der Grund, überhaupt eine Sonderregelung für Beschäftigte zu schaffen, die gleichzeitig mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis aus dem Berufs- und Erwerbsleben ausscheiden, liegt vor allem darin, dass diese dem Betrieb in der Regel bereits lange Zeit angehört und damit in besonderer Weise Betriebstreue gezeigt haben (BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 297/13 - Rn. 19; 5. August 1992 - 10 AZR 208/91 - zu 2 b der Gründe) .

    Weder die Arbeitsunfähigkeit noch das Ruhen des Arbeitsverhältnisses wirken sich auf die Höhe der Sonderzahlung aus (vgl. BAG 5. August 1992 - 10 AZR 208/91 - zu 2 b der Gründe) .

  • LAG Baden-Württemberg, 28.01.2013 - 9 Sa 141/12

    Anspruch auf betriebliche Sonderzahlung nach TV SoZa Metall Südwest

    Zur Auslegung von § 2, 2.6 TVSoZa: Scheidet ein Arbeitnehmer wegen Bezugs der Regel-Altersrente aus dem Arbeitsverhältnis unterjährig aus, hat er einen Anspruch auf die volle betriebliche Sonderzahlung (so BAG, 10 AZR 208/91; abweichend von BAG, 10 AZR 630/04).

    Aus diesem Grunde ist die Auffassung des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 5.8.1992 (10 AZR 208/91 Rn. 16) vorzugswürdig, wonach sich aus der systematischen Stellung des § 2 2.6 Abs. 2 TV SoZa die Bedeutung ableitet, dass hier klargestellt werden soll, dass der Grundsatz der anteiligen Leistung bei einem Ausscheiden aus den dort genannten Gründen nicht gilt, sondern in jedem Fall, auch bei Ausscheiden im Laufe des Jahres, der Anspruch auf die Sonderleistung ungekürzt besteht.

    Die in § 2 2.6 Abs. 2 TV SoZa genannten Arbeitnehmer haben daher Anspruch auf die tarifliche Sonderzahlung für das Jahr ihres Ausscheidens auch dann, wenn ihr Arbeitsverhältnis am Auszahlungstag nicht mehr besteht (BAG Urteil vom 5.8.1992 10 AZR 208/91).

    Während die Entscheidung vom 5.8.1992 (10 AZR 208/91) in derartigen Fällen einen Anspruch annimmt, hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 23.02.2000 (10 AZR 197/99) ein anderes Ergebnis gefunden.

  • BAG, 24.10.2001 - 10 AZR 132/01

    Sonderzahlung im hessischen Kfz-Handwerk - Eintritt in den Ruhestand vor dem

    Anders als in der Fallgestaltung der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (5. August 1992 - 10 AZR 208/91 - EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 91) wurde damit keine inhaltsleere Regelung getroffen.

    e) Daß der Senat in dem der Entscheidung vom 5. August 1992 (aaO) zugrundeliegenden Sachverhalt zu einem abweichenden Ergebnis gekommen ist, spricht nicht gegen die Auslegung der vorliegenden tariflichen Bestimmung.

  • LAG Hessen, 30.01.2001 - 7 Sa 1512/00

    Systematik der zulässigen Auslegungskriterien bei Auslegung von Tarifverträgen;

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  • LAG Hamm, 28.09.2015 - 15 Sa 925/15

    Ansprüche eines Arbeitnehmers auf tarifliche Sonderzahlung nach dem Tarifvertrag

    Der Grund, überhaupt eine derartige Sonderregelung für diese Beschäftigten zu schaffen, liegt wesentlich darin, dass diese dem Betrieb in der Regel bereits lange Zeit angehört und damit in besonderer Weise Betriebstreue gezeigt haben (BAG, 15.01.2014 - 10 AZR 297/13, NZA 2014, 744 unter Hinweis auf BAG 05.08.1992 - 10 AZR 208/91 -).
  • LAG Hessen, 05.05.1999 - 6 Ta 253/98

    Gebührenstreitwert für einstweiliges Verfügungsverfahren gegen Durchführung einer

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