Rechtsprechung
   BAG, 17.06.2015 - 10 AZR 257/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,25525
BAG, 17.06.2015 - 10 AZR 257/14 (https://dejure.org/2015,25525)
BAG, Entscheidung vom 17.06.2015 - 10 AZR 257/14 (https://dejure.org/2015,25525)
BAG, Entscheidung vom 17. Juni 2015 - 10 AZR 257/14 (https://dejure.org/2015,25525)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,25525) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Selbständige Betriebsabteilung iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV - Gesamtheit von Arbeitnehmern

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Selbständige Betriebsabteilung iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV - Gesamtheit von Arbeitnehmern

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 TVG
    Selbständige Betriebsabteilung iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV - Gesamtheit von Arbeitnehmern

  • IWW

    § 8 Abs. 1 Satz 1, § ... 6 Abs. 2 AEntG, § 175 Abs. 2 SGB III, § 101 Abs. 2 SGB III, Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV, Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 2 VTV, Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 1 VTV, § 1 Abs. 4 AEntG, § 561 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Arbeitsvertragliche Nebenpflichten eines inhaftierten Arbeitnehmers; Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen der Inhaftierung; Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen unterbliebener Mitteilung der Inhaftierung; Teilnahme eines ...

  • Betriebs-Berater

    Selbständige Betriebsabteilung iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV

  • bag-urteil.com

    Selbständige Betriebsabteilung iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV - Gesamtheit von Arbeitnehmern

  • rewis.io

    Selbständige Betriebsabteilung iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV - Gesamtheit von Arbeitnehmern

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VTV § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 S. 3
    Arbeitsvertragliche Nebenpflichten eines inhaftierten Arbeitnehmers

  • rechtsportal.de

    VTV § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 S. 3
    Teilnahme eines ausländischen Betriebes am Sozialkassensystem des Baugewerbes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die selbständige Betriebsabteilung des ausländischen Arbeitgebers - und die Urlaubskasse des Baugewerbes

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2016, 976
  • BB 2015, 2484
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 19.11.2014 - 10 AZR 787/13

    Selbständige Betriebsabteilung iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV

    Auszug aus BAG, 17.06.2015 - 10 AZR 257/14
    Werden auch Arbeiten innerhalb der stationären Betriebsstätte ausgeführt, dürfen diese sowohl quantitativ als auch qualitativ allenfalls von untergeordneter Bedeutung sein, selbst wenn es sich um Arbeiten im Zusammenhang mit den baugewerblichen Arbeiten außerhalb der stationären Betriebsstätte handelt (BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - Rn. 12) .

    Der Fiktion einer selbständigen Betriebsabteilung nach § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV steht nicht entgegen, dass die Gesamtheit von Arbeitnehmern baugewerbliche Arbeiten lediglich als Hilfs- oder Nebentätigkeit oder etwa als zusätzliches Serviceangebot zu einer nicht in den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fallenden Tätigkeit des Arbeitgebers ausführt (BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - Rn. 15) .

    geführt und geleitet in einer geplanten, arbeitsteiligen und aufeinander abgestimmten Kooperation zusammenwirken (BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - Rn. 16; vgl. auch BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 500/11 - Rn. 17) .

    Davon ist auch dann auszugehen, wenn die zu erledigenden Arbeiten auf kleinere Einheiten verteilt und von diesen sodann auf verschiedenen Baustellen ausgeführt werden (BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - Rn. 17) .

    Da § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV nicht vorgibt, auf welche Weise die Koordination der Gesamtheit von Arbeitnehmern stattzufinden hat, kann die Gesamtheit sowohl durch einen ihr angehörenden Arbeitnehmer, zB einen Polier, als auch aus einer stationären Betriebsstätte heraus durch dort ansässige Mitarbeiter geführt und geleitet werden (BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - Rn. 18) .

    Maßgeblich ist danach nicht eine äußerlich wahrnehmbare räumliche und organisatorische Abgrenzung, sondern allein die Ausführung der Arbeiten außerhalb der stationären Betriebsstätte (BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - Rn. 19) .

    Auch wenn die Arbeitnehmer der Gesamtheit anlässlich ihrer Arbeitsaufnahme in einer stationären Betriebsstätte Weisungen und Pläne für ihre baugewerbliche Arbeit außerhalb der stationären Betriebsstätte erhalten und in der Betriebsstätte das von ihnen benötigte Material zusammenstellen, um es in einen Transporter zu verladen, den sie nach dem auswärtigen Einsatz wieder in die Betriebsstätte zurückbringen, steht dies einem Tätigwerden außerhalb der Betriebsstätte iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV nicht entgegen, wenn diese innerbetrieblichen Nebenarbeiten im Vergleich zu den Arbeiten außerhalb der stationären Betriebsstätte sowohl quantitativ als auch qualitativ nur von marginaler Bedeutung sind (BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - aaO) .

  • BAG, 17.10.2012 - 10 AZR 500/11

    Betrieblicher Geltungsbereich - Fassadenbau - Einschränkung der

    Auszug aus BAG, 17.06.2015 - 10 AZR 257/14
    Die gesetzliche Erstreckung von tarifvertraglichen Normen, die aufgrund einer AVE für inländische Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten, auf Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags beschäftigten Arbeitnehmer erfasst nur solche Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, deren Betrieb von einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag des Baugewerbes erfasst wird (BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 500/11 - Rn. 13) .

    geführt und geleitet in einer geplanten, arbeitsteiligen und aufeinander abgestimmten Kooperation zusammenwirken (BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - Rn. 16; vgl. auch BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 500/11 - Rn. 17) .

  • BAG, 21.11.2007 - 10 AZR 782/06

    Arbeitnehmerentsendung - selbständige Betriebsabteilung

    Auszug aus BAG, 17.06.2015 - 10 AZR 257/14
    Baustellen sind grundsätzlich nicht als selbständige Betriebsabteilungen iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 2 VTV anzusehen (BAG 21. November 2007 - 10 AZR 782/06 - Rn. 30 mwN) .
  • BAG, 16.05.2012 - 10 AZR 190/11

    Bürgenhaftung - Bauträger

    Auszug aus BAG, 17.06.2015 - 10 AZR 257/14
    Bauleistungen in diese Sinne sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (vgl . BAG 16. Mai 2012 - 10 AZR 190/11 - Rn. 12, BAGE 141, 299) .
  • LAG Hessen, 19.02.2014 - 18 Sa 462/13

    Urlaubskassensystem der Bauwirtschaft

    Auszug aus BAG, 17.06.2015 - 10 AZR 257/14
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Februar 2014 - 18 Sa 462/13 - wird zurückgewiesen.
  • EuGH, 25.10.2001 - C-49/98

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN EIN UNTERNEHMEN DES

    Auszug aus BAG, 17.06.2015 - 10 AZR 257/14
    Die Einbeziehung der "Gesamtheit von Arbeitnehmern" in den betrieblichen Geltungsbereich des VTV durch die mit Wirkung vom 1. September 2002 für allgemeinverbindlich erklärte Neufassung des VTV vom 4. Juli 2002 (AVE vom 30. Oktober 2002, Bekanntmachung im BAnz. Nr. 218 vom 22. November 2002 S. 25297) erfolgte vor dem Hintergrund, dass § 1 Abs. 4 AEntG in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung gegen europäisches Recht verstieß (vgl. EuGH 25. Oktober 2001 - C-49/98 ua. - [Finalarte ua.] Slg. 2001, I-7831) .
  • BAG, 12.10.2022 - 10 AZR 341/20

    Beitragspflicht - Sozialkassen der Bauwirtschaft - betrieblicher Geltungsbereich

    Werden auch Arbeiten innerhalb der stationären Betriebsstätte ausgeführt, dürfen diese sowohl quantitativ als auch qualitativ allenfalls von untergeordneter Bedeutung sein, selbst wenn es sich um Arbeiten im Zusammenhang mit den baugewerblichen Arbeiten außerhalb der stationären Betriebsstätte handelt ( BAG 22. Juni 2016 - 10 AZR 536/14 - Rn. 15; 17. Juni 2015 - 10 AZR 257/14 - Rn. 16 ) .

    Der Fiktion einer selbständigen Betriebsabteilung nach § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV steht auch nicht entgegen, wenn die Gesamtheit baugewerbliche Arbeiten lediglich als Nebentätigkeit oder als zusätzliches Serviceangebot zu einer nicht in den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fallenden Tätigkeit des Arbeitgebers ausführt ( BAG 17. Juni 2015 - 10 AZR 257/14 - Rn. 17; 19. November 2014 - 10 AZR 787/13  - Rn. 15 ) .

    Entscheidend ist nach dem VTV nicht eine äußerlich wahrnehmbare räumliche und organisatorische Abgrenzung, auch nicht durch das Tätigwerden anderer gewerblicher Arbeitnehmer innerhalb der Betriebsstätte, sondern vor allem die Ausführung der Arbeiten außerhalb der stationären Betriebsstätte ( BAG 17. Juni 2015 - 10 AZR 257/14  - Rn. 22 ; 19. November 2014 -  10 AZR 787/13  - Rn. 19 ) .

    Nach dem Zweck der Tarifnorm geht es darum, diejenigen Arbeitnehmer dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV zu unterstellen, die aufgrund der von ihnen als Gesamtheit ausgeführten baugewerblichen Arbeiten funktional einen Baubetrieb bilden (BAG 17. Juni 2015 - 10 AZR 257/14 - Rn. 20) .

    Davon ist auch dann auszugehen, wenn die zu erledigenden Arbeiten auf kleinere Einheiten verteilt und von diesen sodann auf verschiedenen Baustellen ausgeführt werden ( BAG 17. Juni 2015 - 10 AZR 257/14 - Rn. 19 mwN ) .

    (b) Da § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV nicht vorgibt, auf welche Weise die Koordination der Gesamtheit von Arbeitnehmern stattzufinden hat, kann die Gesamtheit sowohl durch einen ihr angehörenden Arbeitnehmer, zB einen Polier, als auch aus einer stationären Betriebsstätte heraus durch dort ansässige Mitarbeiter geführt und geleitet werden ( BAG 17. Juni 2015 - 10 AZR 257/14 - Rn. 19) .

  • LAG Hessen, 20.11.2015 - 10 Sa 1131/13

    Werden Arbeitnehmer in einem nicht unerheblichen Umfang auch zu Arbeiten in der

    Nicht erforderlich ist, dass die baulichen Tätigkeiten "auf sich beschränkt" organisiert und hinsichtlich des Personaleinsatzes getrennt von der baufremden Tätigkeit gesteuert und abgestimmt wurden (vgl. BAG 17. Juni 2015 - 10 AZR 257/14 -Rn. 18, Juris).

    Werden Arbeitnehmer zwar auch auf Montagebaustellen, überwiegend aber innerhalb der Produktionsstätte eingesetzt, kann es an einer ausreichend homogenen Gruppe von Arbeitnehmern fehlen (vgl. BAG 17. Juni 2015 - 10 AZR 257/14 -Rn. 24, Juris).

    Ein häufiger Wechsel zwischen Tätigkeiten innerhalb der stationären Betriebsstätte und auf Baustellen einerseits sowie auch zwischen Baustellenarbeiten und baufremden Arbeiten außerhalb der stationären Betriebsstätte spricht tendenziell gegen die Annahme einer "Gesamtheit von Arbeitnehmern" (vgl. BAG 17. Juni 2015 - 10 AZR 257/14 - Rn. 23, Juris).

    Führt die Fluktuation unter den Arbeitnehmern dazu, dass kein "fester Kern" mehr erkennbar ist, so liegen die tariflichen Voraussetzungen nicht vor (vgl. BAG 17. Juni 2015-10 AZR 257/14 - Rn. 24, Juris).

    Über den Zeitraum Dezember 2007 bis November 2012 verteilt variiert die Besetzung zwischen zwei Arbeitnehmern und 12, 25. Auch die Variabilität der Anzahl der in der Abteilung eingesetzten Arbeitnehmer spricht gegen eine homogene Gruppe (vgl. BAG 17. Juni 2015 - 10 AZR 257/14 - Rn. 24, Juris).

    Auch sonstige Ausfallzeiten, etwa durch lange Pausen, sprechen gegen die Annahme einer "Gesamtheit" (vgl. BAG 17. Juni 2015 - 10 AZR 257/14 - Rn. 24, Juris).

  • LAG Hessen, 11.05.2018 - 10 Sa 316/17

    Das SokaSiG ist wirksam und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Beruft

    Nicht erforderlich ist, dass die baulichen Tätigkeiten "auf sich beschränkt" organisiert und hinsichtlich des Personaleinsatzes getrennt von der baufremden Tätigkeit gesteuert und abgestimmt wurden (vgl. BAG 17. Juni 2015 - 10 AZR 257/14 - Rn. 18, Juris) .

    Ein häufiger Wechsel zwischen Tätigkeiten innerhalb der stationären Betriebsstätte und auf Baustellen einerseits sowie auch zwischen Baustellenarbeiten und baufremden Arbeiten außerhalb der stationären Betriebsstätte spricht tendenziell gegen die Annahme einer "Gesamtheit von Arbeitnehmern" (vgl. BAG 17. Juni 2015 - 10 AZR 257/14 - Rn. 23, Juris) .

    Führt die Fluktuation unter den Arbeitnehmern dazu, dass kein "fester Kern" mehr erkennbar ist, so liegen die tariflichen Voraussetzungen nicht vor (vgl. BAG 17. Juni 2015 - 10 AZR 257/14 - Rn. 24, Juris) .

  • BAG, 07.07.2015 - 10 AZR 548/14

    Selbständige Betriebsabteilung iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV

    Werden auch Arbeiten innerhalb der stationären Betriebsstätte ausgeführt, dürfen diese sowohl quantitativ als auch qualitativ allenfalls von untergeordneter Bedeutung sein, selbst wenn es sich um Arbeiten im Zusammenhang mit den baugewerblichen Arbeiten außerhalb der stationären Betriebsstätte handelt (BAG 17. Juni 2015 - 10 AZR 257/14 - Rn. 16; 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - Rn. 12) .

    Der Fiktion einer selbständigen Betriebsabteilung nach § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV steht nicht entgegen, dass die Gesamtheit von Arbeitnehmern baugewerbliche Arbeiten lediglich als Hilfs- oder Nebentätigkeit oder etwa als zusätzliches Serviceangebot zu einer nicht in den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fallenden Tätigkeit des Arbeitgebers ausführt (BAG 17. Juni 2015 - 10 AZR 257/14 - Rn. 17; 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - Rn. 15) .

    Maßgeblich ist danach nicht eine äußerlich wahrnehmbare räumliche und organisatorische Abgrenzung, sondern allein die Ausführung der Arbeiten außerhalb der stationären Betriebsstätte (BAG 17. Juni 2015 - 10 AZR 257/14 - Rn. 22; 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - Rn. 19) .

  • BAG, 22.06.2016 - 10 AZR 536/14

    Baugewerbe - Fassadenbau - ausländischer Arbeitgeber - Verbandsmitglied

    Werden auch Arbeiten innerhalb der stationären Betriebsstätte ausgeführt, dürfen diese sowohl quantitativ als auch qualitativ allenfalls von untergeordneter Bedeutung sein, selbst wenn es sich um Arbeiten im Zusammenhang mit den baugewerblichen Arbeiten außerhalb der stationären Betriebsstätte handelt (BAG 17. Juni 2015 - 10 AZR 257/14 - Rn. 16; 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - Rn. 12) .

    Mit diesem Verständnis genügt § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV entgegen der Auffassung der Beklagten dem grundsätzlich auch für tarifvertragliche Vorschriften geltenden Gebot der Normenklarheit, weil sich ihr Regelungsgehalt mit herkömmlichen Auslegungsmethoden ermitteln lässt (vgl. BAG 17. Juni 2015 - 10 AZR 257/14 - Rn. 16, 20 mwN) .

  • LAG Hessen, 02.07.2014 - 18 Sa 619/13

    Überprüfung AVE

    Richtigerweise dürften nur solche Betriebsabteilungen nach § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 2 und 3 VTV und deren Arbeitnehmer erfasst werden, bei denen im Sinne eines negativen Tatbestandsmerkmals verneint werden kann, dass diese Zusammenhangstätigkeiten zu baufremden Tätigkeiten ausüben und die Arbeitnehmer im Regelfall nicht zwischen Tätigkeiten für die Betriebsabteilung und Tätigkeiten für den Betrieb im Übrigen wechseln (vgl. Hess. LAG Urteil vom 08. Mai 2013 - 12 Sa 1170/12 - veröffentlicht in juris, Revision eingelegt unter - 10 AZR 787/13; Hess. LAG Urteil vom 19. Februar 2014 - 18 Sa 462/13 - veröffentlicht in juris, Revision eingelegt unter - 10 AZR 257/14; Hess. LAG Urteil vom 25. Juni 2014 - 18 Sa 1031/13 - Revision zugelassen ).
  • LAG Hessen, 25.06.2014 - 18 Sa 1031/13

    Selbständige Betriebsabteilung

    So schon Urteil vom 19.02.2014 - 18 Sa 462/13, Revision zum BAG unter - 10 AZR 257/14.

    Die Revision ist nach § 72 Abs. 2 ArbGG wegen der Auslegung des Begriffs der selbständigen Betriebsabteilung iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VI. Unterabs. 1 S. 3 VTV zuzulassen (vgl. Hess. LAG Urteil vom 19. Februar 2014 - 18 Sa 462/13, nunmehr BAG - 10 AZR 257/14 ).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 30.03.2017 - 10 Sa 863/16

    Gesamtheit von Arbeitnehmern - VTV-Bau

    Die Einbeziehung der "Gesamtheit von Arbeitnehmern" in den betrieblichen Geltungsbereich des VTV durch die mit Wirkung vom 1. September 2002 für allgemeinverbindlich erklärte Neufassung des VTV vom 4. Juli 2002 erfolgte vor dem Hintergrund, dass § 1 Abs. 4 AEntG in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung gegen europäisches Recht verstieß (BAG, Urteil vom 17. Juni 2015 - 10 AZR 257/14).

    Davon ist auch dann auszugehen, wenn die zu erledigenden Arbeiten auf kleinere Einheiten verteilt und von diesen sodann auf verschiedenen Baustellen ausgeführt werden (BAG, Urteil vom 17. Juni 2015 - 10 AZR 257/14).

  • BSG, 14.10.2020 - B 11 AL 6/19 R

    Winterbeschäftigungs-Umlage - Fliesenlege- und Trockenbauarbeiten - Umlagepflicht

    Diese Fiktion einer selbstständigen Betriebsabteilung (insb in Fallgestaltungen entsandter Arbeitnehmer; vgl etwa BAG vom 17.6.2015 - 10 AZR 257/14 - AP Nr. 354 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau RdNr 14 ff) greift zudem nur dann, wenn in einem Mischbetrieb mit überwiegend baufremden Leistungen nicht festgestellt werden kann, dass die baulichen Leistungen in einer selbstständigen Betriebsabteilung iS des § 1 Abs. 2 Abschn VI Abs. 1 Satz 2 VTV Bau erbracht werden (BAG vom 25.1.2005 - 9 AZR 44/04 - BAGE 113, 247, 259 = juris RdNr 59; BAG vom 7.7.2015 - 10 AZR 548/14 - AP Nr. 355 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau RdNr 12 ff) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.11.2015 - 10 Sa 1157/14

    Sozialkassenverfahren - Gesamtheit von Arbeitnehmern

    Die Einbeziehung der "Gesamtheit von Arbeitnehmern" in den betrieblichen Geltungsbereich des VTV durch die mit Wirkung vom 1. September 2002 für allgemeinverbindlich erklärte Neufassung des VTV vom 4. Juli 2002 erfolgte vor dem Hintergrund, dass § 1 Abs. 4 AEntG in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung gegen europäisches Recht verstieß (BAG, Urteil vom 17. Juni 2015 - 10 AZR 257/14).

    Davon ist auch dann auszugehen, wenn die zu erledigenden Arbeiten auf kleinere Einheiten verteilt und von diesen sodann auf verschiedenen Baustellen ausgeführt werden (BAG, Urteil vom 17. Juni 2015 - 10 AZR 257/14).

  • LAG Hessen, 17.01.2020 - 10 Sa 755/19

    1. Vergibt ein Bauträger die eigentlichen baulichen Arbeiten an ein

  • LAG Berlin-Brandenburg, 10.09.2015 - 26 Sa 1058/15

    Sozialkassenbeiträge bei koordiniertem Einsatz einer Gesamtheit von Arbeitnehmern

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht