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   BAG, 19.03.2003 - 10 AZR 365/02   

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https://dejure.org/2003,538
BAG, 19.03.2003 - 10 AZR 365/02 (https://dejure.org/2003,538)
BAG, Entscheidung vom 19.03.2003 - 10 AZR 365/02 (https://dejure.org/2003,538)
BAG, Entscheidung vom 19. März 2003 - 10 AZR 365/02 (https://dejure.org/2003,538)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Besserstellung von Angestellten gegenüber gewerblichen Arbeitnehmern bei Jahressonderzuwendungen trotz Gleichbehandlungsgrundsatz; Zweck der Bindung an den Arbeitgeber

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Jahressonderzuwendung - Gleichbehandlung Arbeiter/Angestellte

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Jahressonderzuwendung - Gleichbehandlung Arbeiter/Angestellte

  • Judicialis

    BGB § 611 Gratifikation; ; BGB § 242 Gleichbehandlung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Differenzierung bei der Höhe einer Jahressonderzahlung ? Auf dem Arbeitsmarkt seltene Qualifikationen und höhere Einarbeitungszeiten rechtfertigen erhöhte Zahlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 611 (Gratifikation) § 242 (Gleichbehandlung)
    Gratifikation/Sondervergütung; Gleichbehandlung - Jahressonderzuwendung; Gleichbehandlung Arbeiter/Angestellte; Offenlegung der Differenzierungsgründe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Gleichbehandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten bei der Zahlung einer übertariflichen Jahressonderzuwendung

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten bei der Jahressonderzahlung?

Besprechungen u.ä. (2)

  • ewir-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 3,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    BGB §§ 611, 242
    Kein Anspruch eines gewerblichen Arbeitnehmers auf mit Bindungsabsicht gezahlte höhere Jahressonderzuwendungen für Angestellte

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Arbeitsrecht, Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten; Offenlegung der Differenzierungsgründe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 105, 266
  • NJW 2003, 2333
  • MDR 2003, 1239
  • NZA 2003, 724
  • BB 2003, 1508
  • DB 2003, 1630
 
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Wird zitiert von ... (43)

  • BAG, 28.03.2007 - 10 AZR 261/06

    Jahressonderzuwendung - befristeter Arbeitsvertrag

    a) Auch wenn der Arbeitgeber auf Grund eines Freiwilligkeitsvorbehalts in seiner Entscheidung frei ist, ob und unter welchen Voraussetzungen er seinen Arbeitnehmern eine zusätzliche Leistung gewährt, ist er an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden, wenn er nach von ihm gesetzten allgemeinen Regeln freiwillig Sonderzahlungen leistet (st. Rspr., vgl. BAG 12. Oktober 2005 - 10 AZR 640/04 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 259 = EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 16, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 19. März 2003 - 10 AZR 365/02 - BAGE 105, 266, 270; 8. März 1995 - 10 AZR 208/94 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 184 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 131).

    bb) Ist die unterschiedliche Behandlung nach dem Zweck der Leistung nicht gerechtfertigt, kann der benachteiligte Arbeitnehmer verlangen, nach Maßgabe der begünstigten Arbeitnehmer behandelt zu werden (st. Rspr., vgl. BAG 19. März 2003 - 10 AZR 365/02 - BAGE 105, 266, 270; 21. März 2001 - 10 AZR 444/00 - AP BAT § 33a Nr. 17 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 84).

  • BAG, 10.12.2008 - 10 AZR 35/08

    Weihnachtsgratifikation - Elternzeit

    Ist die unterschiedliche Behandlung nach dem Zweck der Leistung nicht gerechtfertigt, kann der benachteiligte Arbeitnehmer verlangen, nach Maßgabe der begünstigten Arbeitnehmer behandelt zu werden (vgl. BAG 19. März 2003 - 10 AZR 365/02 - BAGE 105, 266, 270; 21. März 2001 - 10 AZR 444/00 - AP BAT § 33a Nr. 17 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 84).
  • BAG, 12.10.2005 - 10 AZR 640/04

    Weihnachtsgeld - Gleichbehandlung Arbeiter/Angestellte

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Arbeitgeber, der in seinem Betrieb nach von ihm gesetzten allgemeinen Regeln freiwillige Leistungen gewährt, an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden (vgl. BAG 19. März 2003 - 10 AZR 365/02 - BAGE 105, 266, 270; 8. März 1995 - 10 AZR 208/94 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 184 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 131).

    Sind die Unterscheidungsmerkmale nicht ohne weiteres erkennbar, und legt der Arbeitgeber seine Differenzierungsgesichtspunkte nicht dar, oder ist die unterschiedliche Behandlung nach dem Zweck der Leistung nicht gerechtfertigt, kann die benachteiligte Arbeitnehmergruppe verlangen, nach Maßgabe der begünstigten Arbeitnehmergruppe behandelt zu werden (st. Rspr., vgl. BAG 19. März 2003 - 10 AZR 365/02 - BAGE 105, 266, 270; 21. März 2001 - 10 AZR 444/00 - AP BAT § 33a Nr. 17 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 84).

    Eine freiwillige Leistung, die mit einer Rückzahlungsklausel verbunden ist, macht regelmäßig deutlich, dass der Arbeitgeber zu künftiger Betriebstreue einen Anreiz geben will (st. Rspr., vgl. BAG 19. März 2003 - 10 AZR 365/02 - BAGE 105, 266, 273 mwN).

    c) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verbietet der Gleichbehandlungsgrundsatz dem Arbeitgeber zwar nicht, Angestellten eine höhere Jahressonderzuwendung als den gewerblichen Arbeitnehmern zu gewähren, um sie stärker an das Unternehmen zu binden, wenn Angestellte mit den im Betrieb benötigten Kenntnissen und Fähigkeiten auf dem Arbeitsmarkt nicht oder nur schwer zu finden sind und in der Regel eine längere interne Ausbildung durchlaufen (BAG 19. März 2003 - 10 AZR 365/02 - BAGE 105, 266, 271; 30. März 1994 - 10 AZR 681/92 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 113 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 110; 25. Januar 1984 - 5 AZR 89/82 - BAGE 45, 76, 82).

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