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   BAG, 23.05.2007 - 10 AZR 403/06   

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https://dejure.org/2007,3337
BAG, 23.05.2007 - 10 AZR 403/06 (https://dejure.org/2007,3337)
BAG, Entscheidung vom 23.05.2007 - 10 AZR 403/06 (https://dejure.org/2007,3337)
BAG, Entscheidung vom 23. Mai 2007 - 10 AZR 403/06 (https://dejure.org/2007,3337)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung zur Zahlung eines restlichen 14. Monatsgehalts für ein Jahr und eines vollen 14. Monatsgehalts für das Folgejahr; Bedeutung etwaiger mündlicher Abreden der Parteien bzgl. der Vergütung für eine Tätigkeit als Raumpflegerin für eine spätere Beschäftigung als ...

  • Judicialis

    BetrVG § 77 Abs. 3; ; BetrVG § 77 Abs. 5; ; BGB § 133; ; BGB § 305b; ; HmbPersVG § 83 Abs. 1 Satz 2; ; HmbPersVG § 83 Abs. 2 Satz 2

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (35)

  • BAG, 18.11.2003 - 1 AZR 604/02

    Zuwendung - Vertragsauslegung

    Auszug aus BAG, 23.05.2007 - 10 AZR 403/06
    Sie bringen regelmäßig durch eine solche Verweisung nur zum Ausdruck, dass nicht sämtliche für das Arbeitsverhältnis maßgeblichen Bestimmungen im Text des Arbeitsvertrags wiedergegeben, sondern darüber hinaus in den genannten kollektiven Vereinbarungen enthalten sind (BAG 18. November 2003 - 1 AZR 604/02 -BAGE 108, 299, 302).

    Es handelt sich um einen bloßen rechtlichen Hinweis (BAG 18. November 2003 - 1 AZR 604/02 - aaO).

    Für die Kündigung von Betriebsvereinbarungen ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt, dass diese unter Einhaltung der dreimonatigen Frist des § 77 Abs. 5 BetrVG gekündigt werden können und grundsätzlich keine weiteren Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Kündigung bestehen, insbesondere die Kündigung einer Betriebsvereinbarung keines sachlichen Grundes bedarf (19. September 2006 - 1 ABR 58/05 - 18. November 2003 - 1 AZR 604/02 -BAGE 108, 299, 305; 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - BAGE 91, 310, 314).

  • BAG, 22.03.2005 - 1 ABR 64/03

    Sperrwirkung eines Tarifvertrags

    Auszug aus BAG, 23.05.2007 - 10 AZR 403/06
    Sind Gegenstand einer Betriebsvereinbarung Arbeitsentgelte oder sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, ohne dass der Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt, und verstößt eine Betriebsvereinbarung somit gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, ist sie unwirksam (BAG 2. August 2006 - 10 AZR 572/05 - EzA BetrVG 2001 § 75 Nr. 3; 22. März 2005 - 1 ABR 64/03 - BAGE 114, 162; 21. Januar 2003 - 1 ABR 9/02 - AP BetrVG 1972 § 21a Nr. 1 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 3, zu B II 2 c aa der Gründe; 20. April 1999 - 1 AZR 631/98 - BAGE 91, 244, 257).

    Die Sperrwirkung einer tariflichen Regelung reicht so weit wie deren Geltungsanspruch (BAG 22. März 2005 - 1 ABR 64/03 -BAGE 114, 162, 171).

  • BAG, 24.01.1996 - 1 AZR 597/95

    Umdeutung einer nichtigen Betriebsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 23.05.2007 - 10 AZR 403/06
    In beiden Fällen liegt eine grundsätzlich nicht zulässige Aufstockung der tariflichen Zuwendung vor (vgl. zur Nichtigkeit von Betriebsvereinbarungen zur Erhöhung der tariflichen Vergütung und jährlichen tariflichen Zuwendung BAG 24. Januar 1996 - 1 AZR 597/95 - BAGE 82, 89).

    Beide Vorschriften sollen die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie gewährleisten, indem sie den Tarifvertragsparteien den Vorrang zur Regelung von Arbeitsbedingungen einräumen (vgl. zu diesem Zweck des § 77 Abs. 3 BetrVG BAG 24. Januar 1996 - 1 AZR 597/95 - BAGE 82, 89).

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