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   BAG, 18.11.1998 - 10 AZR 475/97   

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BAG, 18.11.1998 - 10 AZR 475/97 (https://dejure.org/1998,3051)
BAG, Entscheidung vom 18.11.1998 - 10 AZR 475/97 (https://dejure.org/1998,3051)
BAG, Entscheidung vom 18. November 1998 - 10 AZR 475/97 (https://dejure.org/1998,3051)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    Rahmentarifvertrag für das Gebäudereiniger-Handwerk vom 22. September 1995 § 1; ; Rahmentarifvertrag für das Gebäudereiniger-Handwerk vom 22. September 1995 § 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gebäudereiniger-Handwerk-Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1999, 1170
  • NZA-RR 2000, 142
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 28.01.1987 - 4 AZR 224/86

    Anspruch eines Gebäudereinigers auf Bezahlung nach einer anderen tariflichen

    Auszug aus BAG, 18.11.1998 - 10 AZR 475/97
    Aus diesen Regelungen wird deutlich, daß die Tarifvertragsparteien mit den in § 7 Nr. 3 RTV-Gebäudereiniger-Handwerk genannten Tätigkeitsbereichen (1) bis (3), die nach § 7 Nr. 2.1 die Arbeitsbereiche sind, in denen Beschäftigte mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abschnitt II RTV-Gebäudereiniger-Handwerk beschäftigt werden, bestimmt haben, daß alle Arbeitnehmer, die in diesen Tätigkeitsbereichen mit Tätigkeiten des Gebäudereinigerhandwerks beschäftigt werden, von dem RTV-Gebäudereiniger-Handwerk erfaßt werden (so auch BAG Urteil vom 28. Januar 1987 - 4 AZR 224/86 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Gebäudereinigung).

    a) Wie der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 28. Januar 1987 (aaO), bereits zu der wort- und inhaltsgleichen Regel des § 18 RTV-Gebäudereiniger-Handwerk vom 17. Juli 1984 entschieden hat, kann der Fallgruppe III des Tätigkeitsbereichs (1) keine Auffangfunktion in dem Sinne zuerkannt werden, daß zum Tätigkeitsbereich der Glasreinigung und Gebäude-Außenreinigung auch Arbeitnehmer gehören, die außerhalb dieses Tätigkeitsbereichs eingesetzt sind.

  • LAG Baden-Württemberg, 17.04.1997 - 13 Sa 108/96
    Auszug aus BAG, 18.11.1998 - 10 AZR 475/97
    Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Mannheim) - 13 Sa 108/96 -.

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 17. April 1997 - 13 Sa 108/96 - wird zurückgewiesen.

  • LAG Saarland, 23.11.2011 - 2 (1) Sa 79/11

    Anwendbarkeit des TV-Mindestlohn Gebäudereinigerhandwerk auf Arbeiten in einer

    Das Arbeitsgericht geht davon aus, dass die Klägerin als Innen- Unterhaltsreinigerin bei der Beklagten eine Tätigkeit ausübt, die überwiegend unter die Lohngruppe 1 fällt, wobei zu den Reinigungstätigkeiten auch alle mit der Reinigung in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zählen (vgl. BAG vom 18.11.1998 - 10 AZR 475/97 - NZA RR 2000 Seite 142 - 143).

    Frühere Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes, wie etwa diejenige vom 18.11.1998 (Aktenzeichen 10 AZR 475/97 - in AP Nr. 9 zu § 1 TVG "Tarifverträge: Gebäudereinigung" = NZA - RR 2000 Seite 142) können zur Beantwortung der Frage, ob die Lohngruppe 1 nach den aktuellen Tarifverträgen als Auffanglohngruppe gelten kann nur eingeschränkt Hilfestellung leisten.

    Dass solche Zusammenhangstätigkeiten mit in den Begriff der Innen- und Unterhaltsreinigung einfließen dürfen, hat das Bundesarbeitsgericht bereits 1998 klargestellt (vgl. BAG vom 18.11.1998 - 10 AZR 475/97 - in NZA - RR 2000 Seite 142 - 143 - Rn. 52 in der Veröffentlichung bei juris).

  • LAG Saarland, 23.11.2011 - 2 Sa 78/11

    Anwendbarkeit des TV-Mindestlohn Gebäudereinigerhandwerk auf Arbeiten in einer

    Das Arbeitsgericht geht davon aus, dass die Klägerin als Innen- Unterhaltsreinigerin bei der Beklagten eine Tätigkeit ausübt, die überwiegend unter die Lohngruppe 1 fällt, wobei zu den Reinigungstätigkeiten auch alle mit der Reinigung in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zählen (vgl. BAG vom 18.11.1998 - 10 AZR 475/97 - NZA RR 2000 Seite 142 - 143).

    Frühere Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes, wie etwa diejenige vom 18.11.1998 (Aktenzeichen 10 AZR 475/97 - in AP Nr. 9 zu § 1 TVG "Tarifverträge: Gebäudereinigung" = NZA - RR 2000 Seite 142) können zur Beantwortung der Frage, ob die Lohngruppe 1 nach den aktuellen Tarifverträgen als Auffanglohngruppe gelten kann nur eingeschränkt Hilfestellung leisten.

    Dass solche Zusammenhangstätigkeiten mit in den Begriff der Innen- und Unterhaltsreinigung einfließen dürfen, hat das Bundesarbeitsgericht bereits 1998 klargestellt (vgl. BAG vom 18.11.1998 - 10 AZR 475/97 - in NZA - RR 2000 Seite 142 - 143 - Rn. 52 in der Veröffentlichung bei juris).

  • BAG, 23.10.2013 - 4 AZR 431/12

    Eingruppierung - sog. Auffanglohngruppe

    Selbst unter Zugrundelegung eines "weiten Verständnisses" des Begriffs der Unterhaltsreinigung, wie es das Landesarbeitsgericht angenommen hat (s. auch BAG 30. Januar 2013 - 4 AZR 272/11 - Rn. 19 ff.; 18. November 1998 - 10 AZR 475/97 - zu I 1 der Gründe) , fehlt es an Anhaltspunkten, nach denen die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit diesem Tätigkeitsmerkmal zugeordnet werden könnte.
  • LAG Niedersachsen, 17.07.2009 - 10 Sa 1578/08

    Schließung von Tariflücken durch das Gericht; Begründete Klage eines

    Es kommt keiner der Lohngruppen eine Auffangfunktion zugunsten der Arbeitnehmer zu, die ausschließlich mit reinigungsfremden Tätigkeiten betraut sind (BAG 18.11.1998 - 10 AZR 475/97 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Gebäudereinigung Nr. 9 = NZA-RR 2000, 142).

    Schließlich könnte auf die tarifliche Lohngruppe als Bezugsgröße abgestellt werden, die der Tätigkeit des Klägers am nächsten kommt; dies hätte den Vorzug, sich nicht so weit vom Tarifwortlaut zu entfernen wie bei den anderen Lösungen, wäre aber wegen der vom Bundesarbeitsgericht (BAG 18.11.1998 - 10 AZR 475/97 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Gebäudereinigung Nr. 9 = NZA-RR 2000, 142) festgestellten fehlenden Vergleichbarkeit der nur mit reinigungsfremden Tätigkeiten betrauten Arbeitnehmer wenig praktikabel.

  • LAG Hamm, 11.02.2008 - 10 TaBV 111/07

    Einigungsstellenbesetzung; ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss; offensichtliche

    Der Rahmentarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk erfasst zwar alle Arbeitnehmer, die in den Tätigkeitsbereichen mit Reinigungsarbeiten und den damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten beschäftigt werden (BAG, Urteil vom 28.01.1987 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Gebäudereinigung Nr. 2; BAG, Urteil vom 18.11.1998 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Gebäudereinigung Nr. 9).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.02.2011 - 9 Sa 501/10

    Eingruppierung einer Laborspülkraft - RTV für das Gebäudereinigerhandwerk -

    Im Gegensatz zum Rahmentarifvertrag in der Fassung vom 22.9.1995, der dem Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 18.11.1998 (-10 AZR 475/97- NZA-RR 2000, 142) zugrunde lag und auch im Gegensatz zum Rahmentarifvertrag vom 17.7.1984, der dem Urteil des BAG vom 29.1.1987 (-4 AZR 102/86-, aaO.) zugrunde lag, regelt der nunmehr maßgebliche RTV in § 7 Ziff. 3.1.1, dass die Beschäftigten aufgrund ihrer überwiegenden Tätigkeit in eine Lohngruppe dieses Tarifvertrages eingruppiert werden.
  • ArbG Dortmund, 01.10.2007 - 6 BV 140/07
    Das BAG vertrat für den Rahmentarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk vom 22.09.1995 die Auffassung, dieser erfasse bei der Lohnregelung alle Arbeitnehmer, die in den Tätigkeitsbereichen mit Reinigungsarbeiten und den damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten beschäftigt werden, ließ aber offen, ob hierzu auch das Fahren eines Gabelstaplers zählt (vgl. BAG, 18.11.1998 - 10 AZR 475/97 - BB 1999, 1170).
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