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   BAG, 13.05.2004 - 10 AZR 525/03   

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https://dejure.org/2004,8046
BAG, 13.05.2004 - 10 AZR 525/03 (https://dejure.org/2004,8046)
BAG, Entscheidung vom 13.05.2004 - 10 AZR 525/03 (https://dejure.org/2004,8046)
BAG, Entscheidung vom 13. Mai 2004 - 10 AZR 525/03 (https://dejure.org/2004,8046)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anspruch auf eine tarifliche Sonderzahlung; Zahlung der tariflichen Sonderzahlung nach dem "Tarifvertrag über betriebliche Sonderzahlungen der Metall- und Elektroindustrie Hamburg" aufgrund betrieblicher Übung; Vorverlagerung der tarifvertraglichen Stichtagsregelung ...

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • LAG Niedersachsen, 11.08.2003 - 8 Sa 341/03

    Stillschweigende Übernahme eines Tarifvertrages auf das Arbeitsverhältnis;

    Auszug aus BAG, 13.05.2004 - 10 AZR 525/03
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 11. August 2003 - 8 Sa 341/03 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 12.10.2005 - 10 AZR 630/04

    Tarifliche Sonderzahlung - Ausscheiden wegen Erwerbsunfähigkeit

    Selbst aus einer mehrjährigen vorfälligen Auszahlung kann deshalb bei einer solchen tariflichen Regelung nicht auf den Willen des Arbeitgebers geschlossen werden, den für die Entstehung des Anspruchs maßgeblichen Stichtag vorzuverlagern (BAG 13. Mai 2004 - 10 AZR 525/03 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 256 = EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 13).
  • LAG Hessen, 12.10.2012 - 14 Sa 1494/11

    13. Monatsgehalt

    Dementsprechend wird in der Entscheidungen des Zehnten Senats vom 13.05.2004 (-10 AZR 525/03 - EzA § 611 BGB 2002 Gratifikation, Prämie Nr. 13) und vom 12.10.2005 (- 10 AZR 630/04 - EzA § 611 BGB 2002 Gratifikation, Prämie Nr. 17 ) selbstverständlich angenommen, dass eine tarifliche Regelung wirksam ist, die die Leistung einer Sonderzahlung, die jedenfalls auch die Vergütung von Arbeitsleistung bezweckt, daran knüpft, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis zum Auszahlungstag nicht gekündigt hat.
  • LAG Hessen, 12.10.2012 - 14 Sa 1492/11

    13. Monatsgehalt

    Dementsprechend wird in der Entscheidungen des Zehnten Senats vom 13.05.2004 (-10 AZR 525/03 - EzA § 611 BGB 2002 Gratifikation, Prämie Nr. 13) und vom 12.10.2005 (- 10 AZR 630/04 - EzA § 611 BGB 2002 Gratifikation, Prämie Nr. 17 ) selbstverständlich angenommen, dass eine tarifliche Regelung wirksam ist, die die Leistung einer Sonderzahlung, die jedenfalls auch die Vergütung von Arbeitsleistung bezweckt, daran knüpft, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis zum Auszahlungstag nicht gekündigt hat.
  • LAG Hessen, 12.10.2012 - 14 Sa 1498/11

    13. Monatsgehalt

    Dementsprechend wird in der Entscheidungen des Zehnten Senats vom 13.05.2004 (-10 AZR 525/03 - EzA § 611 BGB 2002 Gratifikation, Prämie Nr. 13) und vom 12.10.2005 (- 10 AZR 630/04 - EzA § 611 BGB 2002 Gratifikation, Prämie Nr. 17 ) selbstverständlich angenommen, dass eine tarifliche Regelung wirksam ist, die die Leistung einer Sonderzahlung, die jedenfalls auch die Vergütung von Arbeitsleistung bezweckt, daran knüpft, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis zum Auszahlungstag nicht gekündigt hat.
  • LAG Hessen, 12.10.2012 - 14 Sa 1497/11

    13. Monatsgehalt

    Dementsprechend wird in der Entscheidungen des Zehnten Senats vom 13.05.2004 (-10 AZR 525/03 - EzA § 611 BGB 2002 Gratifikation, Prämie Nr. 13) und vom 12.10.2005 (- 10 AZR 630/04 - EzA § 611 BGB 2002 Gratifikation, Prämie Nr. 17 ) selbstverständlich angenommen, dass eine tarifliche Regelung wirksam ist, die die Leistung einer Sonderzahlung, die jedenfalls auch die Vergütung von Arbeitsleistung bezweckt, daran knüpft, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis zum Auszahlungstag nicht gekündigt hat.
  • LAG Hessen, 12.10.2012 - 14 Sa 1493/11

    13. Monatsgehalt

    Dementsprechend wird in der Entscheidungen des Zehnten Senats vom 13.05.2004 (-10 AZR 525/03 - EzA § 611 BGB 2002 Gratifikation, Prämie Nr. 13) und vom 12.10.2005 (- 10 AZR 630/04 - EzA § 611 BGB 2002 Gratifikation, Prämie Nr. 17 ) selbstverständlich angenommen, dass eine tarifliche Regelung wirksam ist, die die Leistung einer Sonderzahlung, die jedenfalls auch die Vergütung von Arbeitsleistung bezweckt, daran knüpft, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis zum Auszahlungstag nicht gekündigt hat.
  • LAG Hessen, 12.10.2012 - 14 Sa 1496/11

    13. Monatsgehalt

    Dementsprechend wird in der Entscheidungen des Zehnten Senats vom 13.05.2004 (-10 AZR 525/03 - EzA § 611 BGB 2002 Gratifikation, Prämie Nr. 13) und vom 12.10.2005 (- 10 AZR 630/04 - EzA § 611 BGB 2002 Gratifikation, Prämie Nr. 17 ) selbstverständlich angenommen, dass eine tarifliche Regelung wirksam ist, die die Leistung einer Sonderzahlung, die jedenfalls auch die Vergütung von Arbeitsleistung bezweckt, daran knüpft, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis zum Auszahlungstag nicht gekündigt hat.
  • LAG Hessen, 12.10.2012 - 14 Sa 1495/11

    13. Monatsgehalt

    Dementsprechend wird in der Entscheidungen des Zehnten Senats vom 13.05.2004 (-10 AZR 525/03 - EzA § 611 BGB 2002 Gratifikation, Prämie Nr. 13) und vom 12.10.2005 (- 10 AZR 630/04 - EzA § 611 BGB 2002 Gratifikation, Prämie Nr. 17 ) selbstverständlich angenommen, dass eine tarifliche Regelung wirksam ist, die die Leistung einer Sonderzahlung, die jedenfalls auch die Vergütung von Arbeitsleistung bezweckt, daran knüpft, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis zum Auszahlungstag nicht gekündigt hat.
  • LAG Köln, 07.12.2005 - 3 Sa 1055/05

    Weihnachtsgeld, Insolvenz

    Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch in mehrfacher Hinsicht von der Entscheidung des 10. Senats des BAG vom 13.05.2004 ( - 10 AZR 525/03 - , AP Nr. 256 zu § 611 BGB Gratifikation).
  • LAG Hamm, 04.08.2006 - 10 Sa 381/06

    Restlohnansprüche; Unwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung; Vorrang des

    Durch bloße vorzeitige Zahlung des Lohnes oder durch vorzeitige Lohnabrechnung, auch wenn diese kraft betrieblicher Übung erfolgen, wird nämlich ein ausdrücklich bestimmter tariflicher Fälligkeitszeitpunkt nicht vorverlegt (BAG, Urteil vom 13.05.2005 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 256; LAG Hamm, Urteil vom 03.12.1999 - NZA-RR 2000, 371).
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