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   BAG, 21.01.2015 - 10 AZR 55/14   

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https://dejure.org/2015,10281
BAG, 21.01.2015 - 10 AZR 55/14 (https://dejure.org/2015,10281)
BAG, Entscheidung vom 21.01.2015 - 10 AZR 55/14 (https://dejure.org/2015,10281)
BAG, Entscheidung vom 21. Januar 2015 - 10 AZR 55/14 (https://dejure.org/2015,10281)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Beitragspflicht - Sozialkassen des Baugewerbes - Druckrohrsystem

  • openjur.de

    Beitragspflicht; Sozialkassen des Baugewerbes; Druckrohrsystem

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Beitragspflicht - Sozialkassen des Baugewerbes - Druckrohrsystem

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 TVG, § 6 Abs 2 AEntG 2009, § 8 Abs 1 S 2 AEntG 2009, § 101 Abs 2 SGB 3, § 5 TVG
    Beitragspflicht - Sozialkassen des Baugewerbes - Druckrohrsystem

  • IWW

    § 8 Abs. 1 Satz 1, § ... 6 Abs. 2 AEntG, § 175 Abs. 2 SGB III, § 101 Abs. 2 SGB III, § 5 TVG, § 1 Abs. 3 Satz 1 AEntG, § 8 Abs. 1 Satz 2 AEntG, Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV, Abschn. V Nr. 25 VTV, Abschn. V Nr. 37 VTV, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Zugehörigkeit eines Montageunternehmens für Rohrleitungen zum Sozialkassenverfahren des Baugewerbes

  • bag-urteil.com

    Beitragspflicht - Sozialkassen des Baugewerbes - Druckrohrsystem

  • Betriebs-Berater

    Beitragspflicht bei Sozialkassen des Baugewerbes

  • rewis.io

    Beitragspflicht - Sozialkassen des Baugewerbes - Druckrohrsystem

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zugehörigkeit eines Montageunternehmens für Rohrleitungen zum Sozialkassenverfahren des Baugewerbes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sozialkassen des Baugewerbes - und das Druckrohrsystem

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Beitragspflicht - Sozialkassen des Baugewerbes - Gesamtheit von Arbeitnehmern - Rohrleitungsbauarbeiten - Montage des Druckrohrsystems in einem Kraftwerkskessel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2015, 1332
  • NZA-RR 2015, 307
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 17.11.2010 - 10 AZR 845/09

    Bauliche Leistungen - Rohrleitungsbau

    Auszug aus BAG, 21.01.2015 - 10 AZR 55/14
    § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV verlangt, dass die Tätigkeiten prägend an Rohrleitungen und den zu diesen gehörenden Aggregaten (wie zB Pumpen) ausgeübt werden und die Arbeiten an sonstigen Anlagenteilen lediglich notwendige Vorbereitungs-, Anschluss- oder sonstige Zusammenhangstätigkeiten darstellen, ohne die die Rohrleitungsbauarbeiten nicht ausgeführt werden können (BAG 17. November 2010 - 10 AZR 845/09 - Rn. 30) .

    Unerheblich ist, ob die Arbeiten unter- oder oberirdisch durchgeführt werden (vgl. BAG 17. November 2010 - 10 AZR 845/09 - Rn. 25, 28) .

    (c) Werden Rohrleitungsbauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV ausgeführt, sind ihnen diejenigen Tätigkeiten hinzuzurechnen, die zur sachgerechten Ausführung der baulichen Leistung "Rohrleitungsbau" notwendig sind und daher mit dieser in Zusammenhang stehen (vgl . BAG 17. November 2010 - 10 AZR 845/09 - Rn. 25) .

    (d) Rohrleitungsbauarbeiten im Tarifsinne liegen nicht vor, wenn die Arbeiten an anderen Anlagenteilen prägend sind und die Tätigkeiten an Rohrleitungen lediglich im Zusammenhang mit dieser prägenden Tätigkeit stehen, wie es zB bei notwendigen Anschlussarbeiten der Fall ist (BAG 17. November 2010 - 10 AZR 845/09 - Rn. 30) .

    Bei im Einzelfall auftretenden Abgrenzungsschwierigkeiten kann es insbesondere von Bedeutung sein, ob die Tätigkeiten schwerpunktmäßig Qualifikationen eines Berufsbildes aus dem Bereich der industriellen Metallberufe (zB Anlagenmechaniker/in) oder aus dem Bereich der Bauwirtschaft (zB Rohrleitungsbauer/in) erfordern (BAG 17. November 2010 - 10 AZR 845/09 - aaO) .

    Das Verschweißen ist eine typische Methode der Montage von Bauteilen (BAG 17. November 2010 - 10 AZR 845/09 - Rn. 27 f.) .

    Wenn die Methode des Verschweißens von Rohrleitungen aus Metall auch außerhalb des Baugewerbes angewandt wird, zB in der Metallindustrie, und dabei dieselben Arbeitsmittel benutzt werden, schließt dies nicht aus, dass es sich um eine typische Arbeitsmethode des Baugewerbes handelt (vgl. BAG 17. November 2010 - 10 AZR 845/09 - Rn. 28) .

  • BAG, 26.03.2013 - 3 AZR 89/11

    Berufsbildung - Angemessene Ausbildungsvergütung - Abgrenzung von industrieller

    Auszug aus BAG, 21.01.2015 - 10 AZR 55/14
    Kennzeichnend für Handwerksbetriebe ist jedoch, dass der Einsatz von Maschinen die handwerkliche Tätigkeit unterstützt und sie nicht ersetzt, und dass diese Tätigkeiten in der Regel von Arbeitnehmern mit einer einschlägigen Berufsausbildung ausgeführt werden (BAG 26. März 2013 - 3 AZR 89/11 - Rn. 16; 13. April 2011 - 10 AZR 838/09 - Rn. 22) .

    Werden jedoch als Folge der Technisierung wesentliche Kenntnisse und Fertigkeiten des betreffenden Handwerks durch den Einsatz von Maschinen entbehrlich und bleibt kein Raum mehr für das handwerkliche Können, liegt eine handwerksmäßige Betriebsform eher fern (BAG 26. März 2013 - 3 AZR 89/11 - aaO) .

  • BAG, 09.04.2014 - 10 AZR 1085/12

    Beitragspflicht - Sozialkasse für das Maler- und Lackiererhandwerk -

    Auszug aus BAG, 21.01.2015 - 10 AZR 55/14
    Die Beurteilung der Frage, ob ein Betrieb dem Handwerk zuzuordnen ist oder ob es sich um einen Industriebetrieb handelt, obliegt dabei in erster Linie den Gerichten der Tatsacheninstanzen; sie haben insoweit einen Beurteilungsspielraum, der nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt (BAG 9. April 2014 - 10 AZR 1085/12 - Rn. 16 mwN) .

    Ob es sich im Einzelfall um einen Handwerks- oder um einen Industriebetrieb handelt, lässt sich deshalb nur im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung der jeweiligen tariflichen Regelungen ermitteln (BAG 9. April 2014 - 10 AZR 1085/12 - Rn. 15 mwN) .

  • BAG, 17.10.2012 - 10 AZR 500/11

    Betrieblicher Geltungsbereich - Fassadenbau - Einschränkung der

    Auszug aus BAG, 21.01.2015 - 10 AZR 55/14
    Die gesetzliche Erstreckung von tarifvertraglichen Normen, die aufgrund einer Allgemeinverbindlicherklärung für inländische Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten, auf Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags beschäftigten Arbeitnehmer erfasst allerdings nur solche Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, deren Betrieb von einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag des Baugewerbes erfasst wird (BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 500/11 - Rn. 13) .

    a) Das Landesarbeitsgericht hat für den Begriff der selbständigen Betriebsabteilung in der AVE-Bekanntmachung und den darin enthaltenen Regelungen über Einschränkungen zutreffend auf die Gesamtheit von Arbeitnehmern abgestellt (vgl. BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 500/11 - Rn. 22) .

  • BAG, 13.04.2011 - 10 AZR 838/09

    Baugewerbe - Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit

    Auszug aus BAG, 21.01.2015 - 10 AZR 55/14
    Kennzeichnend für Handwerksbetriebe ist jedoch, dass der Einsatz von Maschinen die handwerkliche Tätigkeit unterstützt und sie nicht ersetzt, und dass diese Tätigkeiten in der Regel von Arbeitnehmern mit einer einschlägigen Berufsausbildung ausgeführt werden (BAG 26. März 2013 - 3 AZR 89/11 - Rn. 16; 13. April 2011 - 10 AZR 838/09 - Rn. 22) .
  • BAG, 10.09.2014 - 10 AZR 959/13

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung - Aussetzung

    Auszug aus BAG, 21.01.2015 - 10 AZR 55/14
    Sein Sachvortrag ist schlüssig, wenn er Tatsachen vorträgt, die den Schluss zulassen, der Betrieb des Arbeitgebers werde vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst (st. Rspr., zuletzt zB BAG 10. September 2014 - 10 AZR 959/13 - Rn. 29 f.) .
  • BAG, 21.10.2009 - 10 AZR 90/09

    Baugewerbe - Rohrleitungsbauarbeiten - Urproduktion

    Auszug aus BAG, 21.01.2015 - 10 AZR 55/14
    Zu den Rohrleitungsbauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV gehören dabei alle Arbeiten, die das Verlegen und Montieren von Rohren betreffen, wobei nicht maßgeblich ist, in welchem Verfahren diese Arbeiten durchgeführt werden (BAG 21. Oktober 2009 - 10 AZR 90/09 - Rn. 22) .
  • BAG, 14.12.2011 - 10 AZR 720/10

    Beitragspflicht - Sozialkassen des Baugewerbes - bauliche Leistung -

    Auszug aus BAG, 21.01.2015 - 10 AZR 55/14
    Der Senat hat etwa das Vorliegen einer baulichen Leistung iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV (Trocken- und Montagebauarbeiten) verneint für den Fall des Aufbaus und der Montage einer Hochfrequenzkabine für einen Kernspintomografen in einem Krankenhaus, die notwendiger und integraler Bestandteil des medizinischen Geräts und kein eigenständiges Bauwerk oder Bestandteil des Gebäudes ist (BAG 14. Dezember 2011 - 10 AZR 720/10 - Rn. 21) .
  • BAG, 08.12.2010 - 10 AZR 710/09

    Bauliche Leistungen - Rohrleitungsbau

    Auszug aus BAG, 21.01.2015 - 10 AZR 55/14
    Ebenso wenig kommt es auf das Material an, soweit es sich noch um Rohrleitungen handelt (BAG 8. Dezember 2010 - 10 AZR 710/09 - Rn. 17) .
  • LAG Hessen, 13.11.2013 - 18 Sa 366/13

    Sozialkassenverfahren - industrieller Rohrleitungsbau

    Auszug aus BAG, 21.01.2015 - 10 AZR 55/14
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 13. November 2013 - 18 Sa 366/13 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 16.05.2012 - 10 AZR 190/11

    Bürgenhaftung - Bauträger

  • BAG, 19.11.2014 - 10 AZR 787/13

    Selbständige Betriebsabteilung iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV

  • BAG, 15.01.2014 - 10 AZR 669/13

    Bautenschutzarbeiten - Inspektion von Kabelschächten

  • LAG Hessen, 27.09.2019 - 10 Sa 177/19
    Ist Gegenstand des Auftrags der Bau einer industriellen Anlage selbst, wie z.B. eines Kraftwerkkessels, und fallen dabei lediglich nebenbei Anschluss- und Rohrleitungsbauarbeiten an, so ist diese Tätigkeit nicht mehr dem baulichen Rohrleitungsbau zuzuordnen (Anschluss an BAG 21. August 2015 - 10 AZR 55/14).

    Zuletzt behauptet sie, die von ihr verrichteten Tätigkeiten würden den Feststellungen entsprechen, die das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 21. August 2015 - 10 AZR 55/14 - zugrunde gelegt habe.

    Unerheblich ist, ob die Arbeiten unter- oder oberirdisch durchgeführt werden (BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 55/14 - Rn. 24, NZA-RR 2015, 307; Hess. LAG 17. April 2015 - 10 Sa 1281/14 - Rn. 49 , Juris) .

    Zu den Rohrleitungsbauarbeiten zählen jedenfalls auch das Anbringen der Halterung, die Feinjustierung und die Heftung der Rohrverbindungen (vgl. BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 55/14 - Rn. 26, NZA-RR 2015, 307) .

    Vor-, Neben-, Nach- und Hilfsarbeiten dienen den eigentlichen baulichen Haupttätigkeiten und können ihnen deshalb grundsätzlich zugeordnet werden (vgl. BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 55/14 - Rn. 25, NZA-RR 2015, 307) .

    Ist Gegenstand des Auftrages der Bau einer industriellen Anlage, wie z.B. eines Kraftwerkkessels, und fallen dabei lediglich nebenbei Anschluss- und Rohrleitungsarbeiten an, so ist diese Tätigkeit nicht mehr dem Rohrleitungsbau zuzurechnen (vgl. BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 55/14 - Rn. 26, NZA-RR 2015, 307) .

    Im Übrigen hat die Beklagte zuletzt auch vorgetragen, dass ihre Tätigkeiten denjenigen entsprechen, die in dem Urteil des BAG vom 21. August 2015 - 10 AZR 55/14 - gegenständlich waren.

    In diesem Verfahren hat das BAG die industriellen Rohrleitungsarbeiten an Kesselkonstruktionen als Rohrleitungsarbeiten i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV eingeordnet (vgl. BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 55/14 - Rn. 18 ff., NZA-RR 2015, 307) .

  • BAG, 27.03.2019 - 10 AZR 318/17

    Beitragspflichten zu der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft -

    Werden jedoch als Folge der Technisierung wesentliche Kenntnisse und Fertigkeiten des betreffenden Handwerks durch den Einsatz von Maschinen entbehrlich und bleibt kein Raum mehr für das handwerkliche Können, liegt eine handwerksmäßige Betriebsform eher fern (BAG 20. September 2017 - 10 AZR 40/16 - Rn. 14; 21. Januar 2015 - 10 AZR 55/14 - Rn. 35 mwN) .

    Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob das Landesarbeitsgericht den Begriff selbst verkannt hat, ob die Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob die Beurteilung wegen des Übersehens wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist (BAG 20. September 2017 - 10 AZR 40/16 - Rn. 15; 21. Januar 2015 - 10 AZR 55/14 - Rn. 33 mwN) .

  • BAG, 22.02.2017 - 5 AZR 453/15

    Branchenzuschlag nach dem TV über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen

    (1) Dass der Einsatzbetrieb des Klägers dem Handwerk zuzuordnen wäre, hat die Beklagte bereits nicht geltend gemacht (zur Abgrenzung Handwerk - Industriebetrieb vgl. BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 55/14 - Rn. 35 f. mwN) .
  • LAG Hessen, 18.09.2015 - 10 Sa 1780/14

    Für die Frage, wie groß die personelle Fluktuation innerhalb einer "Gesamtheit

    Bauleistungen iSv. § 175 Abs. 2 SGB III aF sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (vgl. BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 55/14 - Rn. 14, NZA- RR 2015, 307) .

    Die gesetzliche Erstreckung von tarifvertraglichen Normen, die aufgrund einer Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) für inländische Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten, auf Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags beschäftigten Arbeitnehmer erfasst allerdings nur solche Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, deren Betrieb von einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag des Baugewerbes erfasst wird (vgl. BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 55/14 - Rn. 14, NZA-RR 2015, 307 [BAG 21.01.2015 - 10 AZR 55/14] ).

    Werden in einer solchen Betriebsabteilung überwiegend Arbeiten erbracht, die unter den fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie fallen, findet die AVE bei einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland keine Anwendung (vgl. BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 55/14 - Rn. 32 NZA-RR 2015, 307 [BAG 21.01.2015 - 10 AZR 55/14] ; BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 500/11 - Rn. 12, AP Nr. 345 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

    Kennzeichnend für Handwerksbetriebe ist jedoch, dass der Einsatz von Maschinen die handwerkliche Tätigkeit unterstützt und sie nicht ersetzt, und dass diese Tätigkeiten in der Regel von Arbeitnehmern mit einer einschlägigen Berufsausbildung ausgeführt werden (vgl. BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 55/14 - Rn. 35, NZA-RR 2015, 307 [BAG 21.01.2015 - 10 AZR 55/14] ).

    Ob es sich im Einzelfall um einen Handwerks- oder um einen Industriebetrieb handelt, lässt sich deshalb nur im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung der jeweiligen tariflichen Regelungen ermitteln (vgl. BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 55/14 - Rn. 36, NZA-RR 2015, 307 [BAG 21.01.2015 - 10 AZR 55/14] ).

    Es wird nicht im Sinne eines arbeitsteiligen Prozesses ein Produkt hergestellt, wie dies vielleicht bei der in mehreren Schritten zu erfolgenden Rohrleitungsbauarbeiten an Industrieanlagen der Fall ist (vgl. BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 55/14 - Rn. 39, NZA-RR 2015, 307 [BAG 21.01.2015 - 10 AZR 55/14] ).

  • BAG, 22.02.2017 - 5 AZR 552/14

    Leiharbeitnehmer - Branchenzuschlag

    Dementsprechend hat die Revision gegen die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Betrieb der L sei kein Handwerksbetrieb (zur Abgrenzung Handwerk - Industriebetrieb vgl. BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 55/14 - Rn. 35 f. mwN) , keine Angriffe erhoben.
  • LAG Hessen, 27.05.2022 - 10 Sa 1222/21

    Bauleistungen eines Betriebs des Baugewerbes; Abgrenzung der Bauleistungen von

    Unerheblich ist, ob die Arbeiten unter- oder oberirdisch durchgeführt werden (BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 55/14 - Rn. 24, NZA-RR 2015, 307) .

    Zu den Rohrleitungsbauarbeiten zählen jedenfalls auch das Anbringen der Halterung, die Feinjustierung und die Heftung der Rohrverbindungen (vgl. BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 55/14 - Rn. 26, NZA-RR 2015, 307) .

    Vor-, Neben-, Nach- und Hilfsarbeiten dienen den eigentlichen baulichen Haupttätigkeiten und können ihnen deshalb grundsätzlich zugeordnet werden (vgl. BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 55/14 - Rn. 25, NZA-RR 2015, 307) .

    Ist Gegenstand des Auftrages der Bau einer industriellen Anlage, wie z.B. eines Kraftwerkkessels, und fallen dabei lediglich nebenbei Anschluss- und Rohrleitungsarbeiten an, so ist diese Tätigkeit nicht mehr dem Rohrleitungsbau zuzurechnen (vgl. BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 55/14 - NZA-RR 2015, 307; Hess. LAG 27. September 2019 - 10 Sa 177/19 SK - Rn. 46, Juris) .

    Bei im Einzelfall auftretenden Abgrenzungsschwierigkeiten kann es insbesondere von Bedeutung sein, ob die Tätigkeiten schwerpunktmäßig Qualifikationen eines Berufsbildes aus dem Bereich der industriellen Metallberufe (z.B. Anlagenmechaniker/in) oder aus dem Bereich der Bauwirtschaft (z.B. Rohrleitungsbauer/in) erfordern (vgl. BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 55/14 - Rn. 26, NZA-RR 2015, 307) .

    Montagearbeiten, die sich unmittelbar auf die Herstellung einer technischen Anlage beziehen, fallen aus dem Anwendungsbereich des VTV heraus (vgl. auch BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 55/14 - Rn. 24, NZA-RR 2015, 307: Arbeiten an anderen Teilen industrieller Anlagen erfüllen die tariflichen Tatbestandsvoraussetzungen nicht) .

  • BAG, 18.12.2019 - 10 AZR 424/18

    Beitragspflichten zu dem Sozialkassensystem der Bauwirtschaft - Installation von

    Die Arbeiten an sonstigen Anlagenteilen müssen zudem lediglich notwendige Vorbereitungs-, Anschluss- oder sonstige Zusammenhangstätigkeiten darstellen, ohne die die Rohrleitungsbauarbeiten nicht ausgeführt werden können (BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 55/14 - Rn. 24 mwN) .

    Werden Rohrleitungsbauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV 2011 verrichtet, sind ihnen diejenigen Tätigkeiten hinzuzurechnen, die zur sachgerechten Ausführung der baulichen Leistung "Rohrleitungsbau" notwendig sind und daher mit dieser in Zusammenhang stehen (BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 55/14 - Rn. 25 mwN) .

    Bei im Einzelfall auftretenden Abgrenzungsschwierigkeiten kann insbesondere von Bedeutung sein, ob die Tätigkeiten im Schwerpunkt Qualifikationen eines Berufsbilds aus dem Bereich der Bauwirtschaft (zB Rohrleitungsbauer/in) erfordern oder einem anderen Berufsbild zugeordnet werden können (BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 55/14 - Rn. 26 mwN) .

  • BAG, 22.02.2017 - 5 AZR 252/16

    Leiharbeitnehmer - Branchenzuschlag

    Dementsprechend hat sie sich in der Revisionsinstanz nicht gegen die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Betrieb der S sei kein Handwerksbetrieb (zur Abgrenzung Handwerk - Industriebetrieb vgl. BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 55/14 - Rn. 35 f. mwN) , gewandt.
  • BAG, 22.06.2016 - 10 AZR 536/14

    Baugewerbe - Fassadenbau - ausländischer Arbeitgeber - Verbandsmitglied

    Der Begriff der selbständigen Betriebsabteilung in der AVE-Bekanntmachung und den dort enthaltenen Regelungen über Einschränkungen ist nicht anders auszulegen als im VTV selbst (BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 55/14 - Rn. 32 mwN) .

    Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob das Landesarbeitsgericht den Begriff selbst verkannt hat, ob die Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob die Beurteilung wegen des Übersehens wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist (BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 55/14 - Rn. 33) .

    Das Landesarbeitsgericht hat die Begriffe "industriell" und "handwerklich" (vgl. dazu BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 55/14 - Rn. 35 mwN) nicht verkannt und im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände in vertretbarer Weise angenommen, die Gesamtheit der auf den Baustellen beschäftigten Arbeitnehmer der Beklagten habe industrielle Arbeiten verrichtet.

  • BAG, 28.04.2021 - 10 AZR 144/19

    Beitragspflichten zu dem Sozialkassensystem der Bauwirtschaft -

    Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien Rohrleitungen in industriellen Anlagen ausnehmen wollten, bestehen nicht (BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 55/14 - Rn. 23) .

    Auch das Verschweißen von Rohrleitungen aus Metall ist als Rohrleitungsbau im Tarifsinn anzusehen (BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 55/14 - Rn. 24) .

    Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff des Rohrleitungsbaus in dieser Weise einschränken und Rohrleitungen in industriellen Anlagen ausnehmen wollten, lassen sich den Verfahrenstarifverträgen nicht entnehmen ( BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 55/14  - Rn. 23) .

  • BAG, 30.10.2019 - 10 AZR 567/17

    Bürgenhaftung nach dem AEntG für Sozialkassenbeiträge

  • BAG, 28.04.2021 - 10 AZR 34/19

    Beitragspflichten zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft - Lüftungsbau

  • BAG, 18.12.2019 - 10 AZR 141/18

    Beitragspflichten zu dem Sozialkassensystem der Bauwirtschaft - Vermietung von

  • BAG, 20.09.2017 - 10 AZR 40/16

    TV Mindestlohn 2013 - Stuckarbeiten - Begriff der Bauleistungen iSv. § 101 Abs. 2

  • BAG, 16.11.2022 - 10 AZR 183/20

    Beitragspflicht - Sozialkassen der Bauwirtschaft - betrieblicher Geltungsbereich

  • BAG, 18.03.2020 - 5 AZR 430/18

    Anspruch auf Branchenzuschlag (TV über Branchenzuschläge für

  • BAG, 22.02.2017 - 5 AZR 253/16

    Leiharbeitnehmer - Branchenzuschlag

  • BAG, 22.02.2017 - 5 AZR 555/14

    Leiharbeitnehmer - Branchenzuschlag

  • LAG Hessen, 26.01.2018 - 10 Sa 1131/17

    Hilfs- oder Nebenbetriebe i.S.d. § 1 Nr. 2 Satz 2 TV BZ ME sind solche Betriebe,

  • BAG, 22.02.2017 - 5 AZR 553/14

    Leiharbeitnehmer - Branchenzuschlag

  • BAG, 22.02.2017 - 5 AZR 554/14

    Leiharbeitnehmer - Branchenzuschlag

  • LAG Hessen, 03.09.2020 - 9 Sa 1386/18

    Die reine Montage von begehbaren Kühlräumen mit Tür in landwirtschaftlichen

  • LAG Hessen, 19.02.2019 - 12 Sa 1146/17
  • LAG Hessen, 13.11.2015 - 10 Sa 987/14

    Produzierte Nasszellen, die später als fertige Badkonstruktionen in Gebäude

  • LAG Hessen, 02.03.2018 - 10 Sa 1248/17

    Das Aufstellen von Freiflächensolaranlagen fällt grundsätzlich unter § 1 Abs. 2

  • LAG Hessen, 25.06.2021 - 10 Sa 1343/20

    Anwendungsbereich des Mustertarifvertrags Metallbauhandwerk Ansprüche nach

  • LAG Hessen, 13.12.2019 - 10 Sa 1001/18

    Eine Kühlzelle, die aus Fertigteilen in einem Volumen von ca. 2,5 m * 2,5 m * 3 m

  • LAG Berlin-Brandenburg, 22.06.2017 - 10 Sa 1329/16

    Sozialkassentarifvertrag - Rohrleitungsbau - Zweckbestimmung

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