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   BAG, 20.09.2017 - 10 AZR 610/15   

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BAG, 20.09.2017 - 10 AZR 610/15 (https://dejure.org/2017,35195)
BAG, Entscheidung vom 20.09.2017 - 10 AZR 610/15 (https://dejure.org/2017,35195)
BAG, Entscheidung vom 20. September 2017 - 10 AZR 610/15 (https://dejure.org/2017,35195)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Sonderzahlung - Differenzierung zwischen Arbeitnehmern, die auf Entgeltbestandteile verzichtet und solchen, die keinen Verzicht geleistet haben

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 75 Abs 1 BetrVG
    Sonderzahlung - Differenzierung zwischen Arbeitnehmern, die auf Entgeltbestandteile verzichtet und solchen, die keinen Verzicht geleistet haben

  • IWW

    § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG, § 140 BGB, § 362 Abs. 1 BGB, § 75 Abs. 1 BetrVG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 612a BGB, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der Ausgestaltung von Betriebsvereinbarungen; Rechtfertigung der ungleichen Vergütung an verschiedene Arbeitnehmergruppen bis zur Grenze der Überkompensation

  • Betriebs-Berater

    Betriebsvereinbarung - zulässige Differenzierung bei Sonderzahlung

  • bag-urteil.com

    Sonderzahlung - Differenzierung zwischen Arbeitnehmern, die auf Entgeltbestandteile verzichtet und solchen, die keinen Verzicht geleistet haben

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Sonderzahlung - Differenzierung zwischen Arbeitnehmern, die auf Entgeltbestandteile verzichtet und solchen, die keinen Verzicht geleistet haben

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sonderzahlung; Differenzierung zwischen Arbeitnehmern, die auf Entgeltbestandteile verzichtet und solchen, die keinen Verzicht geleistet haben

  • rechtsportal.de

    BGB § 612a ; GG Art. 3 Abs. 1
    Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der Ausgestaltung von Betriebsvereinbarungen

  • datenbank.nwb.de

    Sonderzahlung - Differenzierung zwischen Arbeitnehmern, die auf Entgeltbestandteile verzichtet und solchen, die keinen Verzicht geleistet haben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sonderzahlungen - für Arbeitnehmer mit früherem Lohnverzicht

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Gleichbehandlungsgrundsatz: Unterschiedlich hohe Sonderzahlungen nach Lohnverzicht

  • juve.de (Kurzinformation)

    Jubliäumszahlungen: Druckerei C.H. Beck gewinnt

Besprechungen u.ä.

  • rae-oehlmann.de (Entscheidungsbesprechung)

    Betrieblicher Gleichbehandlungsgrundsatz: Gesamtvergleich bei unterschiedlich hohen Sonderzahlungen erforderlich

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2018, 670
  • BB 2018, 243
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 03.09.2014 - 5 AZR 6/13

    Gleichbehandlung bei Entgelterhöhung - Überkompensation

    Auszug aus BAG, 20.09.2017 - 10 AZR 610/15
    (1) Das (teilweise) Vorenthalten einer Leistung gegenüber einer von mehreren Arbeitnehmergruppen ist sachlich begründet, wenn mit der Leistung unterschiedliche Arbeitsbedingungen zwischen verschiedenen Gruppen von Arbeitnehmern ausgeglichen werden und dadurch keine Überkompensation eintritt (vgl. BAG 3. September 2014 - 5 AZR 6/13 - Rn. 25 mwN, BAGE 149, 69; 13. April 2011 - 10 AZR 88/10 - Rn. 23 mwN, BAGE 137, 339) .

    (2) Geht es - wie im Streitfall - um den Ausgleich von Vergütungsunterschieden und sich finanziell auswirkender unterschiedlicher sonstiger Arbeitsbedingungen, tritt eine Überkompensation erst und mit dem Zeitpunkt ein, zu dem die finanziellen Nachteile vollständig ausgeglichen sind, die die begünstigten Arbeitnehmer bis zu einer Entgelterhöhung erlitten haben oder danach noch erleiden werden (BAG 3. September 2014 - 5 AZR 6/13 - Rn. 26, BAGE 149, 69) .

    (3) Gegenüberzustellen sind demnach der tatsächliche Verdienst des Klägers im maßgeblichen Zeitraum aufgrund der für ihn geltenden arbeitsvertraglichen Regelungen und das Arbeitsentgelt, das er erhalten hätte, wenn er zu den Konditionen der begünstigten Arbeitnehmer gearbeitet hätte (vgl. BAG 3. September 2014 - 5 AZR 6/13 - Rn. 28, BAGE 149, 69) .

  • BAG, 26.04.2016 - 1 AZR 435/14

    Betriebsvereinbarung - Gleichbehandlung

    Auszug aus BAG, 20.09.2017 - 10 AZR 610/15
    Dabei ist bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung der Gleichheitssatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass diese die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BAG 26. April 2016 - 1 AZR 435/14 - Rn. 21 mwN) .

    Sind in einer Betriebsvereinbarung für verschiedene Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Leistungen vorgesehen, können Arbeitnehmer, denen aufgrund einer gegen § 75 Abs. 1 BetrVG verstoßenden Gruppenbildung Leistungen vorenthalten werden, die nach der Betriebsvereinbarung anderen Arbeitnehmern zustehen, diese ebenfalls beanspruchen (vgl. BAG 26. April 2016 - 1 AZR 435/14 - Rn. 25 mwN) .

  • LAG München, 13.08.2015 - 3 Sa 303/15

    Betriebsvereinbarung, arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz, Maßregelung,

    Auszug aus BAG, 20.09.2017 - 10 AZR 610/15
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 13. August 2015 - 3 Sa 303/15 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 13.03.2013 - 5 AZR 294/12

    Gesamtvergleich - Arbeitnehmerüberlassung - Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt

    Auszug aus BAG, 20.09.2017 - 10 AZR 610/15
    Dazu ist ein Gesamtvergleich der Entgelte anzustellen (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 294/12 - Rn. 34 ff.; 23. Oktober 2013 - 5 AZR 135/12 - Rn. 28) .
  • BAG, 23.10.2013 - 5 AZR 135/12

    Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay") - Ausgleichsquittung

    Auszug aus BAG, 20.09.2017 - 10 AZR 610/15
    Dazu ist ein Gesamtvergleich der Entgelte anzustellen (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 294/12 - Rn. 34 ff.; 23. Oktober 2013 - 5 AZR 135/12 - Rn. 28) .
  • BAG, 13.04.2011 - 10 AZR 88/10

    Gleichbehandlung - Sonderzahlung - Ausgleich für Mehrarbeit

    Auszug aus BAG, 20.09.2017 - 10 AZR 610/15
    (1) Das (teilweise) Vorenthalten einer Leistung gegenüber einer von mehreren Arbeitnehmergruppen ist sachlich begründet, wenn mit der Leistung unterschiedliche Arbeitsbedingungen zwischen verschiedenen Gruppen von Arbeitnehmern ausgeglichen werden und dadurch keine Überkompensation eintritt (vgl. BAG 3. September 2014 - 5 AZR 6/13 - Rn. 25 mwN, BAGE 149, 69; 13. April 2011 - 10 AZR 88/10 - Rn. 23 mwN, BAGE 137, 339) .
  • BAG, 15.04.2014 - 1 ABR 2/13

    Fehlerhafte Ladung zu einer Betriebsratssitzung

    Auszug aus BAG, 20.09.2017 - 10 AZR 610/15
    Hat der Betriebsrat - wie der Kläger behauptet hat - die BV Prämie beschlossen, obwohl zwei seiner Mitglieder aufgrund unterbliebener Ladung nicht an der Beschlussfassung mitwirken konnten, wäre die Beschlussfassung wegen Nichtbeachtung des § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG unwirksam (vgl. BAG 15. April 2014 - 1 ABR 2/13 (B) - Rn. 20 ff. mwN, BAGE 148, 26; 18. Januar 2006 - 7 ABR 25/05 - Rn. 10 mwN) .
  • BAG, 18.01.2006 - 7 ABR 25/05

    Betriebsratsbeschluss - Ladungsmangel

    Auszug aus BAG, 20.09.2017 - 10 AZR 610/15
    Hat der Betriebsrat - wie der Kläger behauptet hat - die BV Prämie beschlossen, obwohl zwei seiner Mitglieder aufgrund unterbliebener Ladung nicht an der Beschlussfassung mitwirken konnten, wäre die Beschlussfassung wegen Nichtbeachtung des § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG unwirksam (vgl. BAG 15. April 2014 - 1 ABR 2/13 (B) - Rn. 20 ff. mwN, BAGE 148, 26; 18. Januar 2006 - 7 ABR 25/05 - Rn. 10 mwN) .
  • BAG, 23.02.2011 - 5 AZR 84/10

    Gleichbehandlung bei Entgelterhöhung - keine Präklusion mit

    Auszug aus BAG, 20.09.2017 - 10 AZR 610/15
    Dabei gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast: Beruft sich ein Arbeitnehmer - wie im Streitfall der Kläger - auf eine Überkompensation, ist der Arbeitgeber im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast verpflichtet, die Gründe für die unterschiedliche Verteilung der Sonderzahlung auf die verschiedenen Arbeitnehmergruppen offenzulegen (vgl. BAG 23. Februar 2011 - 5 AZR 84/10 - Rn. 20) .
  • BAG, 19.06.2012 - 1 AZR 137/11

    Tarifvorbehalt - Gesamtzusage - Abfindung bei Wiedereinstellungszusage

    Auszug aus BAG, 20.09.2017 - 10 AZR 610/15
    Anhaltspunkte dafür, dass die BV Prämie ausnahmsweise entsprechend § 140 BGB in eine vertragliche Einheitsregelung (Gesamtzusage oder gebündelte Vertragsangebote) umzudeuten sei (vgl. dazu BAG 19. Juni 2012 - 1 AZR 137/11 - Rn. 21) , sind weder schlüssig vorgetragen noch sonst ersichtlich.
  • BAG, 24.10.2018 - 10 AZR 285/16

    Bonuszahlung - billiges Ermessen - Revisibilität

    Der auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zurückzuführende personalvertretungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen (BAG 11. Oktober 2016 - 1 AZR 679/14 - Rn. 30 mwN; zu § 75 Abs. 1 BetrVG BAG 20. September 2017 - 10 AZR 610/15 - Rn. 19) .

    (dd) Anders als in dem vom Senat am 20. September 2017 entschiedenen Fall (- 10 AZR 610/15 - Rn. 22) soll die Starterprämie auch keinen Ausgleich für einen zuvor geleisteten Verzicht auf Entgeltbestandteile bewirken.

  • BAG, 01.12.2020 - 9 AZR 104/20

    Ausbildungsvergütung - Kürzung bei Teilzeit

    (2) § 8 Abs. 4 TVAöD - BT führt auch nicht zu einer gleichheitswidrigen Überkompensation (vgl. hierzu BAG 20. September 2017 - 10 AZR 610/15 - Rn. 20; 3. September 2014 - 5 AZR 6/13 - Rn. 25 mwN, BAGE 149, 69; 13. April 2011 - 10 AZR 88/10 - Rn. 23 mwN, BAGE 137, 339) der Belastungen, die Auszubildenden in Vollzeit durch die schulische Ausbildung entstehen, weil an diese das Ausbildungsentgelt in voller Höhe der in § 8 Abs. 1 TVAöD - BT angegebenen Entgeltbeträge fortgezahlt wird.
  • LAG Düsseldorf, 17.01.2023 - 14 Sa 630/22

    Erweiterte Sonderleistung an Pflegekräfte aufgrund von besonderen Belastungen

    Maßgeblich hierfür ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (BAG 25.01.2022 - 3 AZR 345/21 -, juris Rn. 54; 20.09.2017 - 10 AZR 610/15 -, juris Rn. 19; LAG Düsseldorf 12.08.2022 - 6 Sa 85/22 -, juris Rn. 93; LAG Mecklenburg-Vorpommern 13.10.2020 - 2 Sa 100/19 -, juris Rn. 59).

    Bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung ist der Gleichheitssatz bereits verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass diese die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BAG 13.08.2019 - 1 AZR 213/18 -, juris Rn. 55; 20.09.2017 - 10 AZR 610/15 -, juris Rn. 19; 26.04.2016 - 1 AZR 435/14 -, juris Rn. 21).

    Arbeitnehmer, denen aufgrund einer gegen § 75 Abs. 1 BetrVG verstoßenden Gruppenbildung Leistungen vorenthalten werden, die nach der Betriebsvereinbarung anderen Arbeitnehmern zustehen, können diese ebenfalls beanspruchen (BAG 20.09.2017 - 10 AZR 610/15 -, juris Rn. 19; 26.04.2016 - 1 AZR 435/14 -, juris Rn. 25 mwN.).

  • LAG Düsseldorf, 17.01.2023 - 14 Sa 632/22

    Erweiterte Sonderleistung an Pflegekräfte aufgrund von besonderen Belastungen

    Maßgeblich hierfür ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (BAG 25.01.2022 - 3 AZR 345/21 -, juris Rn. 54; 20.09.2017 - 10 AZR 610/15 -, juris Rn. 19; LAG Düsseldorf 12.08.2022 - 6 Sa 85/22 -, juris Rn. 93; LAG Mecklenburg-Vorpommern 13.10.2020 - 2 Sa 100/19 -, juris Rn. 59).

    Bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung ist der Gleichheitssatz bereits verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass diese die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BAG 13.08.2019 - 1 AZR 213/18 -, juris Rn. 55; 20.09.2017 - 10 AZR 610/15 -, juris Rn. 19; 26.04.2016 - 1 AZR 435/14 -, juris Rn. 21).

    Arbeitnehmer, denen aufgrund einer gegen § 75 Abs. 1 BetrVG verstoßenden Gruppenbildung Leistungen vorenthalten werden, die nach der Betriebsvereinbarung anderen Arbeitnehmern zustehen, können diese ebenfalls beanspruchen (BAG 20.09.2017 - 10 AZR 610/15 -, juris Rn. 19; 26.04.2016 - 1 AZR 435/14 -, juris Rn. 25 mwN.).

  • LAG Düsseldorf, 17.01.2023 - 14 Sa 631/22

    Erweiterte Sonderleistung an Pflegekräfte aufgrund von besonderen Belastungen

    Maßgeblich hierfür ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (BAG 25.01.2022 - 3 AZR 345/21 -, juris Rn. 54; 20.09.2017 - 10 AZR 610/15 -, juris Rn. 19; LAG Düsseldorf 12.08.2022 - 6 Sa 85/22 -, juris Rn. 93; LAG Mecklenburg-Vorpommern 13.10.2020 - 2 Sa 100/19 -, juris Rn. 59).

    Bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung ist der Gleichheitssatz bereits verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass diese die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BAG 13.08.2019 - 1 AZR 213/18 -, juris Rn. 55; 20.09.2017 - 10 AZR 610/15 -, juris Rn. 19; 26.04.2016 - 1 AZR 435/14 -, juris Rn. 21).

    Arbeitnehmer, denen aufgrund einer gegen § 75 Abs. 1 BetrVG verstoßenden Gruppenbildung Leistungen vorenthalten werden, die nach der Betriebsvereinbarung anderen Arbeitnehmern zustehen, können diese ebenfalls beanspruchen (BAG 20.09.2017 - 10 AZR 610/15 -, juris Rn. 19; 26.04.2016 - 1 AZR 435/14 -, juris Rn. 25 mwN.).

  • BAG, 01.12.2020 - 9 AZR 174/20

    Teilzeitausbildung - Ausbildungsvergütung - Pro-rata-temporis-Grundsatz

    (2) § 8 Abs. 4 TVAöD - BT führt auch nicht zu einer gleichheitswidrigen Überkompensation (vgl. hierzu BAG 20. September 2017 - 10 AZR 610/15 - Rn. 20; 3. September 2014 - 5 AZR 6/13 - Rn. 25 mwN, BAGE 149, 69; 13. April 2011 - 10 AZR 88/10 - Rn. 23 mwN, BAGE 137, 339) der Belastungen, die Auszubildenden in Vollzeit durch die schulische Ausbildung entstehen, weil an diese das Ausbildungsentgelt in voller Höhe der in § 8 Abs. 1 TVAöD - BT angegebenen Entgeltbeträge fortgezahlt wird.
  • BAG, 20.09.2017 - 10 AZR 631/15

    Sonderzahlung - Differenzierung zwischen Arbeitnehmern, die auf

    Parallelentscheidung zu führender Sache - 10 AZR 610/15 - ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe.
  • BAG, 20.09.2017 - 10 AZR 9/16

    Sonderzahlung - Differenzierung zwischen Arbeitnehmern, die auf

    Parallelentscheidung zu führender Sache - 10 AZR 610/15 - ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe.
  • LAG Baden-Württemberg, 22.10.2021 - 7 Sa 26/21

    Aktienorientierte Vergütungsbestandteile (Phantom Shares) -

    Nach der insoweit maßgebenden Verteilung der Darlegungs- und Beweislast (zB BAG 20.09.2017 - 10 AZR 610/15 - AP Nr. 309 zu § 611 BGB Gratifikation, zu II. 3. b) bb) (3) der Gründe = Rn. 29) wäre die Beklagte gehalten gewesen, Sachgründe mitzuteilen, die eine Nullzuteilung für 2019 und 2020 nach Maßgabe ihrer verschriftlichten Selbstbindung rechtfertigt.
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