Rechtsprechung
   BAG, 22.03.2017 - 10 AZR 623/15   

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https://dejure.org/2017,7276
BAG, 22.03.2017 - 10 AZR 623/15 (https://dejure.org/2017,7276)
BAG, Entscheidung vom 22.03.2017 - 10 AZR 623/15 (https://dejure.org/2017,7276)
BAG, Entscheidung vom 22. März 2017 - 10 AZR 623/15 (https://dejure.org/2017,7276)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 Abs 3 S 3 TV-L, § 4 Abs 2 TzBfG, § 20 Abs 1 TV-L
    Jahressonderzahlung - Mehrere Arbeitsverhältnisse

  • IWW

    § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO, § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG, § 4 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT, § 4 Abs. 2 TzBfG, § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, § 91 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Bemessungsgrundlage der Jahressonderzahlung bei mehreren Arbeitsverhältnissen mit dem selben öffentlichen Arbeitgeber in einem Kalenderjahr; Voraussetzungen einer Diskriminierung wegen Befristung des Arbeitsverhältnisses

  • Betriebs-Berater

    Bemessungsgrundlage einer Jahressonderzahlung bei mehreren Arbeitsverhältnissen nach TV-L

  • bag-urteil.com

    Jahressonderzahlung - Mehrere Arbeitsverhältnisse

  • rewis.io

    Jahressonderzahlung - Mehrere Arbeitsverhältnisse

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tarifliche Sonderzahlung - Jahressonderzahlung; Bemessungsgrundlage und Bemessungssatz; mehrere befristete Arbeitsverhältnisse in einem Kalenderjahr

  • rechtsportal.de

    Bemessungsgrundlage der Jahressonderzahlung bei mehreren Arbeitsverhältnissen mit dem selben öffentlichen Arbeitgeber in einem Kalenderjahr

  • datenbank.nwb.de

    Jahressonderzahlung - Mehrere Arbeitsverhältnisse

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur tariflichen Jahressonderzahlung bei mehreren befristeten Arbeitsverhältnissen in einem Kalenderjahr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Jahressonderzahlung im öffentlichen Dienst - bei mehreren Arbeitsverhältnissen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Jahressonderzahlung - Mehrere Arbeitsverhältnisse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Tarifliche Jahressonderzahlung - Bemessungsgrundlage und Bemessungssatz - mehrere befristete Arbeitsverhältnisse in einem Kalenderjahr

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 158, 340
  • ZIP 2017, 2124
  • MDR 2017, 951
  • NZA 2017, 862
  • BB 2017, 1461
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 12.12.2012 - 10 AZR 922/11

    Jahressonderzahlung - Zwölftelung

    Auszug aus BAG, 22.03.2017 - 10 AZR 623/15
    Die Voraussetzungen für eine Kürzung nach § 20 Abs. 4 TV-L lagen nicht vor, da der Kläger in jedem Monat des Kalenderjahrs Entgeltansprüche gegen das beklagte Land hatte (vgl. dazu BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 922/11 - BAGE 144, 117) .

    a) Bereits der Wortlaut der Tarifbestimmung, von dem bei der Tarifauslegung vorrangig auszugehen ist (st. Rspr., vgl. zB BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 922/11 - Rn. 10, BAGE 144, 117) spricht für ein solches Verständnis.

    dd) § 20 Abs. 4 TV-L sieht in bestimmten Fällen die Möglichkeit der Kürzung des Anspruchs (Zwölftelung) vor, wobei insoweit im Unterschied zu den Absätzen 2 und 3 nicht auf das Arbeitsverhältnis, sondern auf einen Anspruch des Beschäftigten auf Entgelt oder Entgeltersatzleistungen pro Kalendermonat abgestellt wird (vgl. dazu BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 922/11 - BAGE 144, 117) .

    cc) Da nach der Rechtsprechung des Senats (BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 922/11 - BAGE 144, 117) eine Kürzung nach § 20 Abs. 4 TV-L nicht in Betracht kommt, wenn zu demselben Arbeitgeber während des gesamten Kalenderjahres ein Arbeitsverhältnis mit Entgelt- oder Entgeltersatzanspruch bestanden hat und es insoweit unerheblich ist, ob dieses Arbeitsverhältnis befristet oder unbefristet war, kann sich auch aus der Kombination der Anwendung von § 20 Abs. 3 Satz 3 iVm. § 20 Abs. 4 TV-L keine Ungleichbehandlung befristet Beschäftigter ergeben.

  • BAG, 12.12.2012 - 10 AZR 718/11

    Tarifliche Jahressonderzahlung - Altersdiskriminierung

    Auszug aus BAG, 22.03.2017 - 10 AZR 623/15
    aa) Nach § 20 Abs. 1 TV-L haben Beschäftigte Anspruch auf eine Jahressonderzahlung, wenn sie am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen (vgl. dazu BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 718/11 -) .

    Insbesondere in dieser Vorschrift drückt sich der Vergütungscharakter der Jahressonderzahlung aus (BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 718/11 - Rn. 36) .

  • BAG, 20.12.1995 - 10 AZR 968/94

    Berechnung der Zuwendung - Einheitliches Arbeitsverhältnis

    Auszug aus BAG, 22.03.2017 - 10 AZR 623/15
    cc) Soweit die ältere Rechtsprechung zum TV Zuwendung angenommen hatte, spätere Änderungen des Arbeitsvertrags hätten dann ohne Auswirkungen auf den Bemessungszeitraum für die Zuwendung für Angestellte zu bleiben, wenn die Rechtsverhältnisse vor und nach der Änderung eine rechtliche Einheit bildeten (BAG 20. Dezember 1995 - 10 AZR 968/94 - zu II 3 der Gründe; 12. November 1987 - 6 AZR 762/85 - zu II 2 der Gründe; 31. Oktober 1975 - 5 AZR 482/74 -) , kann hierauf zum Verständnis von § 20 Abs. 3 TV-L nicht zurückgegriffen werden.
  • BAG, 21.08.1991 - 5 AZR 634/90

    Rechtmäßigkeit einer geringeren anteiligen Vergütung für eine

    Auszug aus BAG, 22.03.2017 - 10 AZR 623/15
    Die Annahme eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses iSv. § 2 Abs. 2 TV-L kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn mehrere Arbeitsverhältnisse nebeneinander geschlossen werden und sich zeitlich überlappen (vgl. zu einer solchen Konstellation BAG 20. Januar 2016 - 7 AZR 376/14 - Rn. 18 ff.; vgl. zur Vorgängerregelung in § 4 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT BAG 21. August 1991 - 5 AZR 634/90 - zu II 3 der Gründe) .
  • BAG, 12.11.1987 - 6 AZR 762/85

    Anspruch auf Zahlung einer Sonderzuwendung - Anspruch eines nach Beamtenrecht

    Auszug aus BAG, 22.03.2017 - 10 AZR 623/15
    cc) Soweit die ältere Rechtsprechung zum TV Zuwendung angenommen hatte, spätere Änderungen des Arbeitsvertrags hätten dann ohne Auswirkungen auf den Bemessungszeitraum für die Zuwendung für Angestellte zu bleiben, wenn die Rechtsverhältnisse vor und nach der Änderung eine rechtliche Einheit bildeten (BAG 20. Dezember 1995 - 10 AZR 968/94 - zu II 3 der Gründe; 12. November 1987 - 6 AZR 762/85 - zu II 2 der Gründe; 31. Oktober 1975 - 5 AZR 482/74 -) , kann hierauf zum Verständnis von § 20 Abs. 3 TV-L nicht zurückgegriffen werden.
  • BAG, 31.10.1975 - 5 AZR 482/74

    Arbeitsentgelt: Bemessung der Zuwendung nach Umwandlung in

    Auszug aus BAG, 22.03.2017 - 10 AZR 623/15
    cc) Soweit die ältere Rechtsprechung zum TV Zuwendung angenommen hatte, spätere Änderungen des Arbeitsvertrags hätten dann ohne Auswirkungen auf den Bemessungszeitraum für die Zuwendung für Angestellte zu bleiben, wenn die Rechtsverhältnisse vor und nach der Änderung eine rechtliche Einheit bildeten (BAG 20. Dezember 1995 - 10 AZR 968/94 - zu II 3 der Gründe; 12. November 1987 - 6 AZR 762/85 - zu II 2 der Gründe; 31. Oktober 1975 - 5 AZR 482/74 -) , kann hierauf zum Verständnis von § 20 Abs. 3 TV-L nicht zurückgegriffen werden.
  • BAG, 20.01.2016 - 7 AZR 376/14

    Befristung - wissenschaftliches Personal - Lehrkräfte für besondere Aufgaben

    Auszug aus BAG, 22.03.2017 - 10 AZR 623/15
    Die Annahme eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses iSv. § 2 Abs. 2 TV-L kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn mehrere Arbeitsverhältnisse nebeneinander geschlossen werden und sich zeitlich überlappen (vgl. zu einer solchen Konstellation BAG 20. Januar 2016 - 7 AZR 376/14 - Rn. 18 ff.; vgl. zur Vorgängerregelung in § 4 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT BAG 21. August 1991 - 5 AZR 634/90 - zu II 3 der Gründe) .
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.09.2015 - 5 Sa 8/15

    Jahressonderzahlung - Bemessungsgrundlage - einheitliches Arbeitsverhältnis

    Auszug aus BAG, 22.03.2017 - 10 AZR 623/15
    Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 15. September 2015 - 5 Sa 8/15 - aufgehoben.
  • BAG, 18.01.2006 - 7 AZR 178/05

    Befristeter Arbeitsvertrag - Verlängerung - Anschlussverbot

    Auszug aus BAG, 22.03.2017 - 10 AZR 623/15
    Hierin liegt auch der Unterschied zur bloßen Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses, die zB nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG gerade voraussetzt, dass der sonstige Vertragsinhalt unverändert bleibt (st. Rspr., zB BAG 18. Januar 2006 - 7 AZR 178/05 - Rn. 10 mwN) .
  • BAG, 16.11.2011 - 10 AZR 549/10

    Jahressonderzahlung gem. § 20 TVöD - Bemessungsgrundlage

    Auszug aus BAG, 22.03.2017 - 10 AZR 623/15
    Der Referenzzeitraum liegt in der zweiten Jahreshälfte und damit nahe am Auszahlungszeitpunkt, gleichzeitig aber so weit vor der Fälligkeit der Jahressonderzahlung (§ 20 Abs. 5 Satz 1 TV-L) , dass spätere Nachberechnungen und Rückrechnungen im Regelfall vermieden werden (vgl. zu einem Ausnahmefall BAG 16. November 2011 - 10 AZR 549/10 - [rückwirkende Nachzahlungen]) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.09.2020 - 21 Sa 2169/19

    Jahressonderzahlung - Bemessung - mehrere Arbeitsverhältnisse - Lehrkraft -

    Das gilt auch dann, wenn dem am 1. Dezember bestehenden Arbeitsverhältnis in dem Kalenderjahr ein weiteres beendetes Arbeitsverhältnis vorausgegangen ist (vergleiche dazu BAG 22. März 2017 - 10 AZR 623/15 - Rn. 14 ff.) Die Regelung betrifft jedoch nicht den Fall, dass das am 1. Dezember bestehende Arbeitsverhältnis - wie hier - vor dem 1. September, also nicht nach dem 31. August begonnen hat.

    TV-L nur in den Fällen vorgesehen, in denen ein oder eine Beschäftigte*r in einem Kalendermonat des Jahres keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TV-L hatte (vergleiche zum Ganzen BAG 22. März 2017 - 10 AZR 623/15 - Rn. 17 mwN).

    Für diese wird der erste volle Kalendermonat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses als Bemessungsgrundlage herangezogen und für den Bemessungssatz ist die Entgeltgruppe des Einstellungstags maßgeblich (BAG 22. März 2017 - 10 AZR 623/15 - Rn. 18 f.).

    Mangels anderer Anhaltspunkte liegt es dabei nahe, dass § 20 Absatz 3 Satz 3 TV-L mit dem Begriff des Arbeitsverhältnisses das Arbeitsverhältnis meint, das nach § 20 Absatz 1 TV-L den Anspruch auf die Jahressonderzahlung begründet (BAG 22. März 2017 - 10 AZR 623/15 - Rn. 19; ähnlich bereits BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 922/11 - Rn. 17).

    (vergleiche BAG 22. März 2017 - 10 AZR 623/15 - Rn. 22).

    Denn im Unterschied zu den Absätzen 2 und 3 stellt die Vorschrift nicht auf "das Arbeitsverhältnis" ab, sondern auf einen Anspruch des oder der Beschäftigten auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung in den einzelnen Kalendermonaten (vergleiche BAG 22. März 2017 - 10 AZR 623/15 - Rn. 20).

    cc) Nach § 20 Absatz 3 TV-L kommt es auch nicht darauf an, ob sich das anspruchsbegründende Arbeitsverhältnis unmittelbar an das vorausgegangene, im laufenden Kalenderjahr beendete Arbeitsverhältnis anschloss oder zwischen beiden Arbeitsverhältnissen zumindest ein enger sachlicher Zusammenhang bestand oder nicht (vergleiche BAG 22 März 2017 - 10 AZR 623/15 - Rn. 24 ff.).

  • BAG, 14.07.2021 - 10 AZR 485/20

    Berechnung der Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L - Berücksichtigung von Zeiten

    Zudem stellt Absatz 4 im Unterschied zu den Absätzen 2 und 3 nicht auf das Arbeitsverhältnis, sondern auf einen Anspruch der Beschäftigten auf Entgelt oder Entgeltersatzleistungen pro Kalendermonat ab (BAG 22. März 2017 - 10 AZR 623/15 - Rn. 20 mwN, BAGE 158, 340) .

    Erst § 20 Abs. 4 TV-L ermöglicht, den Anspruch in den Fällen zu reduzieren, in denen ein Beschäftigter in einem Kalendermonat des Jahres keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TV-L hatte (BAG 22. März 2017 - 10 AZR 623/15 - Rn. 17 mwN, BAGE 158, 340; Fieberg in Fürst GKÖD Band IV Stand Juni 2021 E § 20 Rn. 19 ff.; Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand Mai 2021 Teil B 1 § 20 Rn. 9 ff.) .

    Gibt es keine Änderungen des Vertragsinhalts, ist der veränderte Bezugsrahmen im Übrigen unschädlich, weil sich die Höhe der Jahressonderzahlung dann gegenüber der Regelbemessungsgrundlage nicht ändert (BAG 22. März 2017 - 10 AZR 623/15 - Rn. 23 mwN, BAGE 158, 340) .

    Anhaltspunkte für eine andere Annahme ergeben sich aus der Systematik der Norm jedenfalls nicht (BAG 22. März 2017 - 10 AZR 623/15 - Rn. 19, 23, BAGE 158, 340) .

    Weitere Zeiten in dem Kalenderjahr, die der Arbeitnehmer in einem anderen, zeitlich vorausgehenden und bereits beendeten Arbeitsverhältnis zurückgelegt hat, sind unerheblich (vgl. BAG 22. März 2017 - 10 AZR 623/15 - Rn. 14 ff., BAGE 158, 340) .

    Einheitlich geht es bei § 20 Abs. 3 TV-L darum, das anspruchsbegründende Arbeitsverhältnis bei der Höhe der Jahressonderzahlung durch einen repräsentativen Zeitraum abzubilden (vgl. BAG 22. März 2017 - 10 AZR 623/15 - Rn. 22 f., BAGE 158, 340) .

  • LAG Hamm, 02.07.2020 - 15 Sa 478/20

    Tarifliche Jahressonderzahlung; Abweichung vom (Regel-)Bemessungszeitraum bei

    Sie vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und weist darauf hin, dass es sich bei der vom Arbeitsgericht angezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts 10 AZR 623/15 um einen grundlegend anderen Fall handele.

    Bestehen in einem Kalenderjahr nacheinander mehrere Arbeitsverhältnisse desselben Arbeitnehmers zu demselben Arbeitgeber, sind Bemessungsgrundlage und Bemessungssatz für die Höhe der Jahressonderzahlung nach § 20 Abs. 3 Satz 3 TV-L und nicht nach § 20 Abs. 3 Satz 1 und 2 TV-L zu bestimmen, wenn das Arbeitsverhältnis, das am 1. Dezember des Jahres besteht, nach dem 31. August des Jahres begonnen hat ( BAG 22. März 2017 - 10 AZR 623/15, NZA 2017, 862 ).

    Ein einheitlichen Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 2 Abs. 2 TV-L ist nur dann anzunehmen, wenn mehrere Arbeitsverhältnisse nebeneinander geschlossen werden und sich zeitlich überlappen ( BAG 22. März 2017 - 10 AZR 623/15; vgl. auch BAG 20. Januar 2016 - 7 AZR 376/14; BAG 21. August 1991 - 5 AZR 634/90 ).

    Anhaltspunkte für eine andere Annahme ergeben sich aus der Norm nicht ( vgl. BAG 22. März 2017 - 10 AZR 623/15 ).

    So treten in solchen Fällen immer wieder Veränderungen hinsichtlich der Eingruppierung und/oder des Umfangs der Arbeitszeit auf ( so ausdrücklich BAG 22. März 2017 - 10 AZR 623/15 ).

    Hierauf kommt es nach § 20 Abs. 3 TV-L nicht an ( BAG 22. März 2017 - 10 AZR 623/15 ) .

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 29.06.2021 - 2 Sa 313/20

    Berechnung der Sonderzahlung nach TV-L - Bemessungsgrundlage bei mehreren

    So habe das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 22.03.2017 zum Az.: 10 AZR 623/15 unter Rn. 19 ausgeführt, dass hier genau das Arbeitsverhältnis gemeint sei, das am für die Sonderzahlung maßgeblichen Stichtag, dem 01.12.

    Sie widerspricht dem eindeutigen Wortlaut der Regelungen in § 20 Abs. 3 TV-L zur Berechnung der Jahressonderzahlung und steht nicht mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in Einklang, wie sie in den Urteilen vom 22.03.2017 zum Az.: 10 AZR 623/15 und vom 12.12.2012 zum Az.: 10 AZR 922/11 (beide zitiert nach juris), der sich die hier zur Entscheidung berufene Kammer anschließt, niedergelegt ist.

    Entgegen der Auffassung des beklagten Landes lässt sich dessen Auffassung nicht auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22.03.2017 zum Az.: 10 AZR 623/15 (juris) stützen, sondern das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Urteil vielmehr in Randziffer 19 festlegt:.

  • BAG, 27.04.2022 - 10 AZR 400/20

    Tarifliche Jahressonderzahlung - Bemessungsgrundlage - Berechnung der

    Dessen Bedingungen sollen sich in der Höhe der Jahressonderzahlung abbilden (vgl. schon BAG 22. März 2017 - 10 AZR 623/15 - Rn. 22, BAGE 158, 340) .

    Ob zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang bestand, ist - wie das Landesarbeitsgericht zu Recht annimmt - für die Anwendung des § 20 TV-L unerheblich (vgl. BAG 22. März 2017 - 10 AZR 623/15 - Rn. 24 ff., BAGE 158, 340) .

  • ArbG Paderborn, 28.02.2020 - 3 Ca 86/20

    § 20 TV-L Jahressonderzahlung, Bemessungszeitraum, Auslegung der tariflichen Norm

    Anhaltspunkte für eine andere Annahme ergeben sich aus der Systematik der Norm jedenfalls nicht (vgl. BAG vom 22.03.2017, 10 AZR 623/15).

    So treten in solchen Fällen immer wieder Veränderungen hinsichtlich der Eingruppierung und/oder des Umfangs der Arbeitszeit auf (vgl. BAG vom 22.03.2017, 10 AZR 623/15).

  • BAG, 31.01.2018 - 10 AZR 210/17

    Jahressonderzuwendung - Begriff des Beschäftigungsjahrs iSd. MTV

    Dies sind nach dem Wortlaut der tariflichen Regelung die (einzigen) Anspruchsvoraussetzungen (vgl. zur ähnlichen Systematik des § 20 TV-L BAG 22. März 2017 - 10 AZR 623/15 - Rn. 17, BAGE 158, 340) .
  • LAG Niedersachsen, 29.08.2018 - 13 Sa 985/17

    Berücksichtigung weiterer Arbeitsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber bei der

    Auf das inhaltliche Verhältnis zu dem zuvor bestehenden Arbeitsverhältnis kommt es dabei nicht an ( BAG 22.03.2017 - 10 AZR 623/15 -, juris, Rn. 26 ).
  • LAG Thüringen, 04.02.2021 - 2 Sa 175/19

    Rechtswirksamkeit Befristung - Freihaltung eines Arbeitsplatzes für Übernahme von

    Es geht um den Abgleich der Arbeitsbedingungen mit denen von vergleichbaren, unbefristet tätigen Arbeitnehmern (KR-Lipke, 12. Aufl., § 14 TzBfG Rn. 176 ff.) Deshalb liegt eine Schlechterbehandlung wegen der Befristung nicht vor, wenn dieselbe Regelung für unbefristet Beschäftigte gilt (BAG 22. März 2017 - 10 AZR 623/15 - juris; KR-Bader, 12. Aufl., § 4 TzBfG Rn. 13).
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