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   BAG, 17.04.2013 - 10 AZR 668/12   

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BAG, 17.04.2013 - 10 AZR 668/12 (https://dejure.org/2013,15558)
BAG, Entscheidung vom 17.04.2013 - 10 AZR 668/12 (https://dejure.org/2013,15558)
BAG, Entscheidung vom 17. April 2013 - 10 AZR 668/12 (https://dejure.org/2013,15558)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft nichtprogrammgestaltender Mitarbeiter einer Rundfunkanstalt

  • rewis.io
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    (Arbeitnehmerstatus - Cutterin - nicht programmgestaltende Tätigkeit)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft nichtprogrammgestaltender Mitarbeiter einer Rundfunkanstalt

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)

  • LAG München, 04.12.2019 - 8 Sa 146/19

    Arbeitnehmereigenschaft, Crowdworker

    Dabei ergebe sich diese Eingliederung im Wesentlichen aus der Ausübung des Weisungsrechtes hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit (BAG, Urteil vom 17.04.2013 - 10 AZR 668/12, und Urteil vom 29.08.2012 - 10 AZR 499/11, beide juris.

    Könne die vertraglich vereinbarte Tätigkeit sowohl in einem Arbeitsverhältnis als auch selbstständig erbracht werden, sei die Entscheidung der Parteien für einen bestimmten Vertragstypus im Rahmen der bei jeder Statusbeurteilung erforderlichen Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 17.04.2013 - 10 AZR 668/12, juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2014 - L 8 R 463/11

    Statusfeststellung nach § 7a SGB IV (hier: Tätigwerden aufgrund projektgebundener

    Diese Rechtsprechung (vgl. hierzu aus jüngerer Zeit BAG, Urteil v. 17.4.2013, 10 AZR 668/12, BAGE 145, 26 ff. [Cutterin]) fußt auf den Vorgaben des BVerfG, wonach das Grundrecht der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) in solchen Fällen in der Regel eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der Rundfunkfreiheit auf der einen und dem Rang der von den Normen des Arbeitsrechts geschützten Rechtsgüter auf der anderen Seite verlangt (BVerfG, Beschluss v. 13.1.1982, 1 BvR 848/77 u.a., BVerfGE 59, 231 ff.; Beschluss v. 18.2.2000, 1 BvR 491/93 u.a., AP Nr. 9 zu Art. 5 Abs. 1 GG Rundfunkfreiheit).

    Hinsichtlich der nicht programmgestaltenden, aber rundfunk- und fernsehtypischen Mitarbeit an Sendungen hat das BAG dagegen mehrfach entschieden, dass sich derartige Arbeiten regelhaft nur im Rahmen von Arbeitsverhältnissen durchführen lassen (vgl. BAG NZA 1998, 1277, 1278 m.w.N.; BAG, Urteil v. 17.4.2013, a.a.O.).

    Nicht zu den programmgestaltenden Mitarbeitern gehören hingegen das betriebstechnische und Verwaltungspersonal sowie diejenigen Personen, die zwar bei der Verwirklichung des Programms mitwirken, aber auf dieses keinen inhaltlichen Einfluss darauf haben (BVerfG, Beschluss v. 13.1.1982, a.a.O.; BAG, Urteil v. 19.1.2000, 5 AZR 644/98, BAGE 93, 218; BAG, Urteil v. 17.4.2013, a.a.O., juris-Rdnr. 16; ähnlich auch Ziffer 3.2 der Anlage 1 des - rechtlich nicht verbindlichen - "Abgrenzungskataloges für im Bereich Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktionen tätige Personen" der Deutschen Rentenversicherung Bund, der beispielhaft als selbständig tätige Personen auch Bildgestalter, Editoren/Cutter, Lichtgestalter/Lichtdesigner, Regisseure sowie Tonmeister mit eigenem Equipment erwähnt, für die Berufsgruppen der Editoren/Cutter, der Regisseure und Bildgestalter jedoch einschränkend verlangt, dass der eigenschöpferische Teil der Leistung überwiegt).

  • BAG, 02.11.2016 - 10 AZR 419/15

    Regelmäßige vertragliche Arbeitszeit - gelebtes Arbeitsverhältnis als Ausdruck

    aa) Soweit das Urteil des Landesarbeitsgerichts in seiner Erstbegründung so zu verstehen sein sollte, dass es unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats vom 17. April 2013 (- 10 AZR 668/12 -) den Referenzzeitraum generell auf die letzten drei Jahre vor Klageerhebung begrenzen will, wäre dies allerdings auch unter Zugrundelegung eines eingeschränkten Prüfungsmaßstabs zu beanstanden.
  • BAG, 12.07.2016 - 9 AZR 51/15

    Werkvertrag - verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

    Ein Vertrag kann zwar auch durch übereinstimmendes schlüssiges Verhalten (Realofferte und deren konkludente Annahme) zustande kommen (BAG 17. April 2013 - 10 AZR 668/12 - Rn. 12) .
  • LAG München, 05.12.2016 - 3 Sa 619/16

    Arbeitnehmerstatus, Systemverwalterin, Rundfunkanstalt, Beschäftigungsumfang

    Zur weiteren Begründung seiner Entscheidung hat es sich auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.04.2013 - 10 AZR 668/12 - gestützt, dessen Grundsätze es auf S. 7 bis 9 des Urteils wiedergegeben hat.

    a) Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist Arbeitnehmer, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (vgl. BAG, Urteil vom 17.04.2013 - 10 AZR 668/12 - Rn. 15, BeckRS 2013, 71103; vgl. ebenso Urteil vom 09.04.2014 - 10 AZR 590/13 - Rn 16, NZA-RR 2014, 522).

    Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung eines Rechtsverhältnisses ist Letztere für die rechtliche Beurteilung maßgebend (vgl. BAG, Urteil vom 17.04.2013, a.a.O., Rn. 15).

    Für eine Cutterin, die bei einer Rundfunkanstalt gegen Tagesgage beschäftigt war, hat das Bundesarbeitsgericht in der Gesamtbetrachtung die auf den Arbeitnehmerstatus deutenden Umstände als deutlich vorherrschend angesehen und "dem freilich nicht zu leugnenden Maß zeitlicher Unabhängigkeit der Klägerin in dem festgestellten Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung" zugemessen (vgl. BAG, Urteil vom 17.04.2013, a.a.O., Rn. 28).

    Insbesondere bei festangestellten Teilzeitbeschäftigten könne die Beklagte nur im begrenzten Rahmen damit rechnen, dass sie auf Abruf ohne weiteres zur Verfügung ständen (vgl. BAG, Urteil vom 17.04.2013, a.a.O., Rn. 27).

  • ArbG München, 20.02.2019 - 19 Ca 6915/18

    Arbeitnehmerstatus eines Crowdworkers

    Dabei ergibt sich diese Eingliederung im Wesentlichen aus der Auslegung des Weisungsrechtes hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit (BAG, Urteil vom 17.04.2013 - 10 AZR 668/12; BAG, Urteil vom 29.08.2012 - 10 AZR 499/11, jeweils zitiert nach juris).

    Kann die vertraglich vereinbarte Tätigkeit sowohl in einem Arbeitsverhältnis als auch selbstständig erbracht werden, ist die Entscheidung der Parteien für einen bestimmten Vertragstypus im Rahmen der bei jeder Statusbeurteilung erforderlichen Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 17.04.2013 - 10 AZR 668/12, zitiert nach juris).

  • LAG Baden-Württemberg, 10.01.2020 - 1 Sa 8/19

    Arbeitnehmerstatus - Violinistin in einem Orchester

    Anders als in den von der Klägerin herangezogenen Cutter-Fällen (BAG 17. April 2013 - 10 AZR 272/12 - Rn. 27 und 10 AZR 668/12 - Rn. 26) kann die Kammer im Streitfall nicht die regelhafte Erwartung der Beklagten feststellen, die Klägerin werde die ihr angebotenen Dienste übernehmen.
  • LAG Baden-Württemberg, 08.09.2015 - 15 Sa 90/14

    Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung - Scheinwerkvertrag

    Letztere sei indiziert durch die räumliche Einbindung in den von der Beklagten hergestellten Arbeitszusammenhang (Bezugnahme auf BAG 17.04.2013 - 10 AZR 668/12; 25.09.2013 - 10 AZR 282/12).
  • ArbG Stuttgart, 08.04.2014 - 16 BV 121/13

    Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung - Scheinwerkvertrag - Scheindienstvertrag -

    (a) Zwar kann ein Vertrag durch übereinstimmendes schlüssiges Verhalten (Realofferte und deren konkludente Annahme) der Vertragsparteien zustande kommen (vgl. etwa BAG 17. April 2013 - 10 AZR 668/12 - juris).
  • ArbG Düsseldorf, 13.04.2018 - 4 Ca 5943/17

    Zur Zulässigkeit des zu den Arbeitsgerichten beschrittenen Rechtsweges für eine

    Dabei ergibt sich diese Eingliederung im Wesentlichen aus der Auslegung des Weisungsrechtes hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit (BAG vom 17.04.2013 -10 AZR 668/12; BAG vom 29.08.2012 -10 AZR 499/11- jeweils Juris).

    Widersprechen sich Vereinbarungen und tatsächliche Durchführung, ist letzteres maß-gebend (BAG vom 17.04.2013 -10 AZR 668/12-, Juris).

    Kann die vertraglich vereinbarte Tätigkeit sowohl in einem Arbeitsverhältnis als auch selbstständig erbracht werden, ist die Entscheidung der Parteien für einen bestimmten Vertragstypus im Rahmen der bei jeder Statusbeurteilung erforderlichen Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (BAG vom 17.04.2013 -10 AZR 668/12-, Juris).

  • LAG München, 16.04.2015 - 3 Sa 781/14

    Arbeitnehmerstatus, Cutterin, Gagenkraft, Rundfunkanstalt, Arbeitszeitumfang

  • LAG Berlin-Brandenburg, 13.08.2015 - 5 TaBV 218/15

    Anfechtung einer Betriebsratswahl wegen Anzahl gewählter Betriebsratsmitglieder

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2019 - L 8 R 456/17

    Sozialversicherungspflicht einer Beobachterin im Kompetenzfeststellungsverfahren

  • ArbG Kempten, 18.01.2017 - 3 Ca 582/16

    Ein Reiseleiter vor Ort kann Arbeitnehmer sein

  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.07.2016 - 5 Ta 113/16

    Rechtsweg - arbeitnehmerähnliche Personen - Medienmitarbeiter

  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.09.2017 - 2 Sa 555/17

    Arbeitnehmerstatus - Redaktionsassistentin einer Rundfunkanstalt

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