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   BAG, 22.10.2008 - 10 AZR 703/07   

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BAG, 22.10.2008 - 10 AZR 703/07 (https://dejure.org/2008,2265)
BAG, Entscheidung vom 22.10.2008 - 10 AZR 703/07 (https://dejure.org/2008,2265)
BAG, Entscheidung vom 22. Oktober 2008 - 10 AZR 703/07 (https://dejure.org/2008,2265)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Drittschuldnerklage - verschleiertes Arbeitseinkommen

  • openjur.de

    Drittschuldnerklage; Anforderungen an die Annahme eines verschleierten Arbeitseinkommens

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erfordernis der fallbezogenen Beurteilung einer unverhältnismäßig geringen Vergütung i.R.e. Drittschuldnerklage; Voraussetzungen verschleierten Arbeitseinkommens; Kriterien zur Bemessung der angemessenen Vergütung eines Diplomphysikers

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Arbeitsvergütung - unverhältnismäßig gering

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Verschleiertes Arbeitseinkommen - Drittschuldnerklage - fallbezogene Beurteilung nach § 850h Abs. 2 Satz 2 ZPO

  • Judicialis

    ZPO § 850h Abs. 2; ; BGB § 138; ; BBiG § 10 Abs. 1 Satz 1 aF

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zwangsvollstreckungsrecht; verschleiertes Arbeitseinkommen - Drittschuldnerklage des Insolvenzverwalters; verschleiertes Arbeitseinkommen; übliche Vergütung und unverhältnismäßig geringe Vergütung; einzelfallbezogene Ermittlung der angemessenen Vergütung

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verschleiertes Arbeitseinkommen in der Insolvenz: Drittschuldnerklage des Insolvenzverwalters ? Feststellung einer angemessenen Vergütung ? Abstellen auf die Umstände des Einzelfalls ? Eine Unterschreitung von 75% der üblichen Vergütung ist nicht generell ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine Umgehung der Lohnpfändung bei verschleiertem Einkommen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Drittschuldnerklage des Insolvenzverwalters

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Drittschuldnerklage - Verschleiertes Arbeitseinkommen trotz fehlender Unterschreitung der 75%-Grenze

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Lohnverschleierung - Ob verschleiertes Einkommen vorliegt, muss einzelfallbezogen beurteilt werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 128, 157
  • ZIP 2009, 292
  • MDR 2009, 228
  • NZA 2009, 163
  • NZA 2009, 85
  • NZI 2009, 159
  • NJ 2009, 120
  • DB 2008, 403
  • DB 2009, 403
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 12.03.2008 - 10 AZR 148/07

    Drittschuldnerklage - verschleiertes Arbeitseinkommen

    Auszug aus BAG, 22.10.2008 - 10 AZR 703/07
    Allerdings kam dem Landesarbeitsgericht bei der Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe der unverhältnismäßig geringen Vergütung und der angemessenen Vergütung in § 850h Abs. 2 Satz 1 ZPO ein Beurteilungsspielraum zu (BAG 12. März 2008 - 10 AZR 148/07 - AP ZPO § 850h Nr. 20 = EzA ZPO 2002 § 850h Nr. 2).

    Das Landesarbeitsgericht hat zunächst mit Recht auf die übliche Vergütung für die Tätigkeit des Schuldners abgestellt (BAG 23. April 2008 - 10 AZR 168/07 - NZA 2008, 896; 12. März 2008 - 10 AZR 148/07 - AP ZPO § 850h Nr. 20 = EzA ZPO 2002 § 850h Nr. 2; 24. Mai 1965 - 3 AZR 287/64 - BAGE 17, 172).

    § 850h Abs. 2 ZPO schützt das Interesse des Vollstreckungsgläubigers an der Durchsetzung seiner Forderung gegen einen Schuldner, der für einen Dritten arbeitet oder sonst Dienste leistet, ohne eine entsprechende angemessene Vergütung zu erhalten (BAG 12. März 2008 - 10 AZR 148/07 - AP ZPO § 850h Nr. 20 = EzA ZPO 2002 § 850h Nr. 2).

    Die angemessene Vergütung ist nach § 850h Abs. 2 Satz 1 ZPO nur im Verhältnis des Gläubigers zu dem Empfänger der Arbeits- und Dienstleistungen als geschuldet anzusehen (BAG 12. März 2008 - 10 AZR 148/07 - AP ZPO § 850h Nr. 20 = EzA ZPO 2002 § 850h Nr. 2; vgl. 15. Juni 1994 - 4 AZR 317/93 - AP ZPO § 850h Nr. 18 = EzA ZPO § 850h Nr. 5).

  • BAG, 26.04.2006 - 5 AZR 549/05

    Sittenwidrige Arbeitsvergütung

    Auszug aus BAG, 22.10.2008 - 10 AZR 703/07
    Dies gilt auch für den Hinweis des Landesarbeitsgerichts auf die Entscheidung des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 26. April 2006 (- 5 AZR 549/05 - BAGE 118, 66), wonach gegen die Regelung der Mindestvergütung angestellter Lehrkräfte iHv. 75 % des Gehalts der vergleichbaren im öffentlichen Dienst stehenden Lehrkräfte keine rechtlichen Bedenken bestehen.

    Wenn der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 26. April 2006 (- 5 AZR 549/05 - BAGE 118, 66) fallbezogen angenommen hat, dass eine Vergütung angestellter Lehrkräfte, die 75 % der Vergütung der im Land Brandenburg im öffentlichen Dienst stehenden Lehrkräfte unterschreitet, nicht mehr den guten Sitten iSv. § 138 BGB entspricht, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass eine Vergütung, die diese Grenze wahrt, stets angemessen ist.

  • BAG, 10.04.1991 - 5 AZR 226/90

    Angemessenheit einer Ausbildungsvergütung

    Auszug aus BAG, 22.10.2008 - 10 AZR 703/07
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (8. Mai 2003 - 6 AZR 191/02 - AP BBiG § 10 Nr. 14 = EzA BBiG § 10 Nr. 10; 10. April 1991 - 5 AZR 226/90 - BAGE 68, 10, 15) ist eine vereinbarte Ausbildungsvergütung in der Regel nicht erst dann nicht mehr angemessen iSv. § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG aF (nunmehr § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG), wenn sie die in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelte Vergütung um mehr als 25 % unterschreitet, sondern bereits dann, wenn sie weniger als 80 % der tariflichen Vergütung beträgt.
  • LAG Baden-Württemberg, 16.08.2007 - 11 Sa 8/07

    Drittschuldnerklage - Anforderungen an die Annahme eines verschleierten

    Auszug aus BAG, 22.10.2008 - 10 AZR 703/07
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 16. August 2007 - 11 Sa 8/07 - aufgehoben, soweit die vom Kläger für die Zeit ab November 2006 im Wege der Drittschuldnerklage erhobenen Zahlungsansprüche abgewiesen wurden.
  • BGH, 24.03.1964 - VI ZR 244/62

    Haftung auf Schadensersatz wegen Vereitelung von Unterhaltsansprüchen eines

    Auszug aus BAG, 22.10.2008 - 10 AZR 703/07
    Es handelt sich um einen fiktiven Anspruch auf Vergütung, aus dem der Schuldner selbst keinerlei Rechte herleiten kann (vgl. BGH 24. März 1964 - VI ZR 244/62 - VersR 1964, 642, 644; Musielak/Becker ZPO 6. Aufl. § 850h Rn. 19).
  • BAG, 07.12.2005 - 5 AZR 535/04

    Arbeit auf Abruf - Inhaltskontrolle von AGB

    Auszug aus BAG, 22.10.2008 - 10 AZR 703/07
    a) Der Hinweis des Landesarbeitsgerichts auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach die Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts zulässig ist, soweit der im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende widerrufliche Teil des Gesamtverdienstes unter 25 % liegt und der Tariflohn nicht unterschritten wird (11. Oktober 2006 - 5 AZR 721/05 - AP BGB § 308 Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 6 mwN) und bei einer Vereinbarung von Arbeit auf Abruf die einseitig vom Arbeitgeber abrufbare Arbeit des Arbeitnehmers nicht mehr als 25 % der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit betragen darf (7. Dezember 2005 - 5 AZR 535/04 - BAGE 116, 267), geht fehl.
  • BAG, 06.09.2007 - 2 AZR 722/06

    Verzicht auf Kündigungsschutzklage

    Auszug aus BAG, 22.10.2008 - 10 AZR 703/07
    Das Revisionsgericht kann deshalb nur überprüfen, ob die Rechtsbegriffe verkannt worden sind, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter diese Rechtsbegriffe Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt worden sind, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind oder das Ergebnis widersprüchlich ist (st. Rspr., vgl. BAG 13. November 2007 - 9 AZR 36/07 - AP TzBfG § 8 Nr. 25 = EzA TzBfG § 8 Nr. 20; 6. September 2007 - 2 AZR 722/06 - AP KSchG 1969 § 4 Nr. 62 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 29; 6. Juni 2007 - 4 AZR 456/06 - ZTR 2008, 156, jeweils mwN).
  • BAG, 06.06.2007 - 4 AZR 456/06

    Eingruppierung

    Auszug aus BAG, 22.10.2008 - 10 AZR 703/07
    Das Revisionsgericht kann deshalb nur überprüfen, ob die Rechtsbegriffe verkannt worden sind, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter diese Rechtsbegriffe Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt worden sind, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind oder das Ergebnis widersprüchlich ist (st. Rspr., vgl. BAG 13. November 2007 - 9 AZR 36/07 - AP TzBfG § 8 Nr. 25 = EzA TzBfG § 8 Nr. 20; 6. September 2007 - 2 AZR 722/06 - AP KSchG 1969 § 4 Nr. 62 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 29; 6. Juni 2007 - 4 AZR 456/06 - ZTR 2008, 156, jeweils mwN).
  • BAG, 11.10.2006 - 5 AZR 721/05

    Widerruf übertariflicher Leistungen - AGB-Kontrolle

    Auszug aus BAG, 22.10.2008 - 10 AZR 703/07
    a) Der Hinweis des Landesarbeitsgerichts auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach die Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts zulässig ist, soweit der im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende widerrufliche Teil des Gesamtverdienstes unter 25 % liegt und der Tariflohn nicht unterschritten wird (11. Oktober 2006 - 5 AZR 721/05 - AP BGB § 308 Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 6 mwN) und bei einer Vereinbarung von Arbeit auf Abruf die einseitig vom Arbeitgeber abrufbare Arbeit des Arbeitnehmers nicht mehr als 25 % der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit betragen darf (7. Dezember 2005 - 5 AZR 535/04 - BAGE 116, 267), geht fehl.
  • BAG, 23.04.2008 - 10 AZR 168/07

    Drittschuldnerklage - verschleiertes Arbeitseinkommen

    Auszug aus BAG, 22.10.2008 - 10 AZR 703/07
    Das Landesarbeitsgericht hat zunächst mit Recht auf die übliche Vergütung für die Tätigkeit des Schuldners abgestellt (BAG 23. April 2008 - 10 AZR 168/07 - NZA 2008, 896; 12. März 2008 - 10 AZR 148/07 - AP ZPO § 850h Nr. 20 = EzA ZPO 2002 § 850h Nr. 2; 24. Mai 1965 - 3 AZR 287/64 - BAGE 17, 172).
  • BAG, 08.05.2003 - 6 AZR 191/02

    Angemessenheit der Ausbildungsvergütung

  • BAG, 15.06.1994 - 4 AZR 317/93

    Lohnpfändung - verschleiertes Arbeitseinkommen

  • BAG, 13.11.2007 - 9 AZR 36/07

    Verringerungsverlangen - tarifliche Härtefallregelung

  • BGH, 08.03.1979 - III ZR 130/77

    Anforderungen an die Straßenverkehrssicherungspflicht einer Gemeinde bezüglich

  • BAG, 24.05.1965 - 3 AZR 287/64

    Festsetzung einer angemessenen Vergütung - Übliche Vergütung - Vereinbartes

  • BAG, 06.06.2007 - 4 AZR 505/06

    Eingruppierung - Überflüssiger Hilfsantrag

  • LAG Baden-Württemberg, 20.03.2014 - 18 Sa 78/13

    Schlüssiger Vortrag im Rahmen einer Drittschuldnerklage

    Die Vorschrift behandelt diesen Dritten beim Vollstreckungszugriff des Gläubigers so, als ob er dem Schuldner zu einer angemessenen Vergütung verpflichtet sei (BAG 23. April 2008 - 10 AZR 168/07 - zitiert nach Juris; vgl. zur Art des Arbeitsverhältnisses, den verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen dem Dienstberechtigten und dem Dienstverpflichteten und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Dienstberechtigten: BAG Urteil vom 22. Oktober 2008 - 10 AZR 703/07 - Juris; zur Beweislast für Inhalt und Umfang der regelmäßigen Arbeit für den Drittschuldner und die Angemessenheit der geltend gemachten Vergütungshöhe durch die Gläubigerin: BAG 3. August 2005 - 10 AZR 585/04 - NZA 2006; zur Berechnung der Forderung auch: Hessisches LAG 11. Juli 2013 - 9 Sa 1372/11 - zitiert nach juris; LAG Schleswig-Holstein 10. November 2010 - 3 Sa 451/10 - zitiert nach juris).
  • LAG Hessen, 30.06.2015 - 8 Sa 380/14

    Ermittlung der fiktiven angemessenen Vergütung i.S. von § 850h Abs. 2 S. 1 ZPO

    Die angemessene Vergütung ist nach § 850h Abs. 2 Satz 1 ZPO nur im Verhältnis des Gläubigers zu dem Empfänger der Arbeitsund Dienstleistungen als geschuldet anzusehen (BAG 22. Oktober 2008 F 10 AZR 703/07 F NZA 2009, 163 ff. [BAG 22.10.2008 - 10 AZR 703/07] mwN.).

    In einem nächsten Schritt ist nach § 850h Abs. 2 Satz 2 ZPO zu beurteilen, ob die gezahlte Vergütung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles unverhältnismäßig gering ist (vgl. BAG 22. Oktober 2008 F 10 AZR 703/07 F NZA 2009, 163 ff. [BAG 22.10.2008 - 10 AZR 703/07] ).

  • LAG Hessen, 11.07.2013 - 9 Sa 1372/11

    Drittschuldnerklage - Unterhaltsverpflichtungen - Verschleiertes

    Dies ergibt sich aus den gemäß § 850 h Abs. 2 Satz 2 ZPO zu berücksichtigenden Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Art des Arbeitsverhältnisses, den verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen dem Dienstberechtigten und dem Dienstverpflichteten und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Dienstberechtigten (vgl. BAG Urteil vom 22. Okt. 2008 - 10 AZR 703/07 - Juris).
  • LG Göttingen, 30.08.2011 - 4 O 90/11

    Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist bei einer Klage des Insolvenzverwalters

    So ist bspw. wiederholt entschieden worden, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen auch für eine Klage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners auf Rückgewähr vom Schuldner geleisteter Vergütung nach § 143 Abs. 1 InsO gegeben ist (vgl. dazu GemS, a.a.O.) oder auch dann, wenn gerichtlich ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Drittschuldner auf Abführung des verschleierten Teils des pfändbaren Lohnanspruchs gem. § 850a Abs. 2 ZPO geltend gemacht wird (vgl. ArbG Passau, Beschl. v. 26.6.2006 - 2 Ca 185/06 W, NZA-RR 2006, 541 f.), und zwar auch dann, wenn der Insolvenzverwalter im Wege der Drittschuldnerklage tätig wird (vgl. BAG, Urt. v. 12.3.2008 - 10 AZR 148/07 , abgdr. u.a. in ZIP 2008, 979 f.; BAG, Urt. v. 22.10.2008 - 10 AZR 703/07 , abgdr. u.a. in ZInsO 2009, 344 f. sowie LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.4.2009 - 11 Sa 97/08, zit. nach [...]).
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