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   BAG, 22.06.1994 - 10 AZR 837/93   

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https://dejure.org/1994,9042
BAG, 22.06.1994 - 10 AZR 837/93 (https://dejure.org/1994,9042)
BAG, Entscheidung vom 22.06.1994 - 10 AZR 837/93 (https://dejure.org/1994,9042)
BAG, Entscheidung vom 22. Juni 1994 - 10 AZR 837/93 (https://dejure.org/1994,9042)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Pflicht zur Beitragszahlung und Auskunftserteilung an eine Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes - "Betrieb des Baugewerbes" im Sinne der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes (VTV) - Vermietung von Muldenkippern an Drittfirmen als Unternehmensgegenstand - Auslegung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 24.11.1988 - 6 AZR 243/87

    Tarifliche Gratifikation

    Auszug aus BAG, 22.06.1994 - 10 AZR 837/93
    Dabei gebührt im Zweifel derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAGE 60, 219, 224, m.w.N.).
  • BAG, 14.10.1987 - 4 AZR 342/87

    Auskunftspflicht eines Arbeitgebers über die Anzahl der von ihm beschäftigten

    Auszug aus BAG, 22.06.1994 - 10 AZR 837/93
    Ein Betrieb fällt danach als Ganzes (§ 1 Abs. 2 Abschnitt VI Satz 1 VTV) in den betrieblichen Geltungsbereich des VTV, wenn seine Arbeitnehmer arbeitszeitlich überwiegend (BAG Urteil vom 25. Februar 1987 - 4 AZR 230/86 - BAGE 55, 67, 71 = AP Nr. 79 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAGE 56, 227, 230 = AP Nr. 88 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) Tätigkeiten erbringen, die entweder im Katalog des § 1 Abs. 2 Abschnitt IV oder V genannt sind, oder unter die allgemeinen Bestimmungen der Abschnitte I bis III des § 1 Abs. 2 VTV fallen (BAG Urteil vom 29. Mai 1991 - 4 AZR 524/90 - AP Nr. 142 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau); einer Prüfung der allgemeinen Bestimmungen der Abschnitte I bis III bedarf es dann nicht, wenn die betriebliche Tätigkeit bereits einer der im Katalog des Abschnitts V aufgeführten Arbeiten zuzuordnen ist (BAG Urteil vom 18. Januar 1984, BAGE 45, 11, 17 = AP Nr. 60 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; Senatsurteil vom 4. Mai 1994 - 10 AZR 475/93 - nicht zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 19.01.1994 - 10 AZR 557/92

    Darlegungslast für die Verrichtung überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten -

    Auszug aus BAG, 22.06.1994 - 10 AZR 837/93
    Der Senat hat in dem Urteil vom 19. Januar 1994 (- 10 AZR 557/92 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) ausgeführt, eine Baumaschine sei eine Maschine, die bei der Ausführung von Hoch- und Tiefbauten verwendet wird (Wahrig, Deutsches Wörterbuch, S. 235).
  • BAG, 29.05.1991 - 4 AZR 524/90

    Schneiden von Baustahl

    Auszug aus BAG, 22.06.1994 - 10 AZR 837/93
    Ein Betrieb fällt danach als Ganzes (§ 1 Abs. 2 Abschnitt VI Satz 1 VTV) in den betrieblichen Geltungsbereich des VTV, wenn seine Arbeitnehmer arbeitszeitlich überwiegend (BAG Urteil vom 25. Februar 1987 - 4 AZR 230/86 - BAGE 55, 67, 71 = AP Nr. 79 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAGE 56, 227, 230 = AP Nr. 88 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) Tätigkeiten erbringen, die entweder im Katalog des § 1 Abs. 2 Abschnitt IV oder V genannt sind, oder unter die allgemeinen Bestimmungen der Abschnitte I bis III des § 1 Abs. 2 VTV fallen (BAG Urteil vom 29. Mai 1991 - 4 AZR 524/90 - AP Nr. 142 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau); einer Prüfung der allgemeinen Bestimmungen der Abschnitte I bis III bedarf es dann nicht, wenn die betriebliche Tätigkeit bereits einer der im Katalog des Abschnitts V aufgeführten Arbeiten zuzuordnen ist (BAG Urteil vom 18. Januar 1984, BAGE 45, 11, 17 = AP Nr. 60 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; Senatsurteil vom 4. Mai 1994 - 10 AZR 475/93 - nicht zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 04.05.1994 - 10 AZR 475/93

    Betrieblicher Geltungsbereich des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im

    Auszug aus BAG, 22.06.1994 - 10 AZR 837/93
    Ein Betrieb fällt danach als Ganzes (§ 1 Abs. 2 Abschnitt VI Satz 1 VTV) in den betrieblichen Geltungsbereich des VTV, wenn seine Arbeitnehmer arbeitszeitlich überwiegend (BAG Urteil vom 25. Februar 1987 - 4 AZR 230/86 - BAGE 55, 67, 71 = AP Nr. 79 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAGE 56, 227, 230 = AP Nr. 88 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) Tätigkeiten erbringen, die entweder im Katalog des § 1 Abs. 2 Abschnitt IV oder V genannt sind, oder unter die allgemeinen Bestimmungen der Abschnitte I bis III des § 1 Abs. 2 VTV fallen (BAG Urteil vom 29. Mai 1991 - 4 AZR 524/90 - AP Nr. 142 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau); einer Prüfung der allgemeinen Bestimmungen der Abschnitte I bis III bedarf es dann nicht, wenn die betriebliche Tätigkeit bereits einer der im Katalog des Abschnitts V aufgeführten Arbeiten zuzuordnen ist (BAG Urteil vom 18. Januar 1984, BAGE 45, 11, 17 = AP Nr. 60 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; Senatsurteil vom 4. Mai 1994 - 10 AZR 475/93 - nicht zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 18.01.1984 - 4 AZR 41/83

    Kabelleitungstiefbau - Kabelleitungstiefbauarbeiten - Tiefbauarbeiten -

    Auszug aus BAG, 22.06.1994 - 10 AZR 837/93
    Ein Betrieb fällt danach als Ganzes (§ 1 Abs. 2 Abschnitt VI Satz 1 VTV) in den betrieblichen Geltungsbereich des VTV, wenn seine Arbeitnehmer arbeitszeitlich überwiegend (BAG Urteil vom 25. Februar 1987 - 4 AZR 230/86 - BAGE 55, 67, 71 = AP Nr. 79 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAGE 56, 227, 230 = AP Nr. 88 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) Tätigkeiten erbringen, die entweder im Katalog des § 1 Abs. 2 Abschnitt IV oder V genannt sind, oder unter die allgemeinen Bestimmungen der Abschnitte I bis III des § 1 Abs. 2 VTV fallen (BAG Urteil vom 29. Mai 1991 - 4 AZR 524/90 - AP Nr. 142 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau); einer Prüfung der allgemeinen Bestimmungen der Abschnitte I bis III bedarf es dann nicht, wenn die betriebliche Tätigkeit bereits einer der im Katalog des Abschnitts V aufgeführten Arbeiten zuzuordnen ist (BAG Urteil vom 18. Januar 1984, BAGE 45, 11, 17 = AP Nr. 60 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; Senatsurteil vom 4. Mai 1994 - 10 AZR 475/93 - nicht zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 25.02.1987 - 4 AZR 230/86

    Tarifvertrag Baugewerbe

    Auszug aus BAG, 22.06.1994 - 10 AZR 837/93
    Ein Betrieb fällt danach als Ganzes (§ 1 Abs. 2 Abschnitt VI Satz 1 VTV) in den betrieblichen Geltungsbereich des VTV, wenn seine Arbeitnehmer arbeitszeitlich überwiegend (BAG Urteil vom 25. Februar 1987 - 4 AZR 230/86 - BAGE 55, 67, 71 = AP Nr. 79 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAGE 56, 227, 230 = AP Nr. 88 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) Tätigkeiten erbringen, die entweder im Katalog des § 1 Abs. 2 Abschnitt IV oder V genannt sind, oder unter die allgemeinen Bestimmungen der Abschnitte I bis III des § 1 Abs. 2 VTV fallen (BAG Urteil vom 29. Mai 1991 - 4 AZR 524/90 - AP Nr. 142 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau); einer Prüfung der allgemeinen Bestimmungen der Abschnitte I bis III bedarf es dann nicht, wenn die betriebliche Tätigkeit bereits einer der im Katalog des Abschnitts V aufgeführten Arbeiten zuzuordnen ist (BAG Urteil vom 18. Januar 1984, BAGE 45, 11, 17 = AP Nr. 60 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; Senatsurteil vom 4. Mai 1994 - 10 AZR 475/93 - nicht zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 12.09.1984 - 4 AZR 336/82

    Tarifauslegung - Bargeldlose Gehaltszahlung

    Auszug aus BAG, 22.06.1994 - 10 AZR 837/93
    Verbleiben bei entsprechender Auswertung des Tarifwortlauts und des tariflichen Gesamtzusammenhangs im Einzelfall noch Zweifel, so kann zur Ermittlung des wirklichen Willens der Tarifvertragsparteien auch auf weitere Kriterien wie die Tarifgeschichte, die praktische Tarifübung und die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags zurückgegriffen werden (BAGE 46, 308, 313 ff. = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung).
  • BAG, 02.08.2006 - 10 AZR 756/05

    Baugewerbe - Vermietung von Baumaschinen mit Bedienungspersonal

    Als Maschine wird eine mechanische, aus beweglichen und unbeweglichen Teilen zusammengesetzte Vorrichtung bezeichnet, die Kraft überträgt oder Arbeitsvorgänge selbständig verrichtet bzw. Energie aus einer in eine andere Form umwandelt (BAG 22. Juni 1994 - 10 AZR 837/93 - 19. Januar 1994 - 10 AZR 557/92 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 170).

    Ein solcher ist in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Juni 1994 (- 10 AZR 837/93 -) nicht als Baumaschine angesehen worden.

  • BAG, 18.12.2019 - 10 AZR 141/18

    Beitragspflichten zu dem Sozialkassensystem der Bauwirtschaft - Vermietung von

    Auf diese Weise haben die Tarifvertragsparteien verhindert, dass sich Betriebe dem betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge entziehen, obwohl sie durch die Vermietung ihrer Baumaschinen zusammen mit dem entsprechend geschulten Bedienungspersonal der Sache nach Tätigkeiten des Baugewerbes erbringen (vgl. BAG 22. Juni 1994 - 10 AZR 837/93 - zu II 2 aa der Gründe mwN) .
  • BAG, 14.07.2010 - 10 AZR 164/09

    Bauliche Leistungen - Bautrocknung

    Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei den vom Beklagten vermieteten Geräten um Baumaschinen handelt (vgl. dazu Senat 2. August 2006 - 10 AZR 756/05 - Rn. 19 f.; 22. Juni 1994 - 10 AZR 837/93 - zu II 2 der Gründe).
  • LAG Hessen, 25.07.2005 - 10 Sa 1425/04

    Transport von Gussasphalt

    Als Maschine wird eine mechanische, aus beweglichen und unbeweglichen Teilen zusammengesetzte Vorrichtung bezeichnet, die Kraft überträgt oder Arbeitsvorgänge selbständig verrichtet bzw. Energie aus einer in eine andere Form umwandelt (BAG 22.06.1994 - 10 AZR 837/93 - juris; BAG 19.01.1994 - 10 AZR 557/92 - AP Nr. 170 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
  • LAG Hessen, 25.07.2005 - 10 Sa 1426/04

    Transport von Gussasphalt

    Als Maschine wird eine mechanische, aus beweglichen und unbeweglichen Teilen zusammengesetzte Vorrichtung bezeichnet, die Kraft überträgt oder Arbeitsvorgänge selbständig verrichtet bzw. Energie aus einer in eine andere Form umwandelt (BAG 22.06.1994 - 10 AZR 837/93 - juris; BAG 19.01.1994 - 10 AZR 557/92 - AP Nr. 170 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
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