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   BAG, 13.04.2011 - 10 AZR 838/09   

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https://dejure.org/2011,8323
BAG, 13.04.2011 - 10 AZR 838/09 (https://dejure.org/2011,8323)
BAG, Entscheidung vom 13.04.2011 - 10 AZR 838/09 (https://dejure.org/2011,8323)
BAG, Entscheidung vom 13. April 2011 - 10 AZR 838/09 (https://dejure.org/2011,8323)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Baugewerbe - Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit

  • openjur.de

    Geltungsbereich des VTV-Bau; Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung vom 15. Mai 2008; Industriebetrieb

  • Bundesarbeitsgericht

    Geltungsbereich des VTV-Bau - Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung vom 15. Mai 2008 - Industriebetrieb

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 2 Abschn V Nr 37 VTV-Bau, § 5 Abs 4 TVG
    Geltungsbereich des VTV-Bau - Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung vom 15. Mai 2008 - Industriebetrieb

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 2 Abschn V Nr 37 VTV-Bau, § 5 Abs 4 TVG
    Geltungsbereich des VTV-Bau - Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung vom 15. Mai 2008 - Industriebetrieb

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit des VTV-Bau

  • rewis.io

    Geltungsbereich des VTV-Bau - Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung vom 15. Mai 2008 - Industriebetrieb

  • ra.de
  • rewis.io

    Geltungsbereich des VTV-Bau - Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung vom 15. Mai 2008 - Industriebetrieb

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für die Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit des VTV-Bau

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung für holz- und kunststoffverarbeitende Industrie ? Abgrenzung von Industrie- zu Handwerksbetrieb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2011, 999
  • DB 2012, 2172
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 23.06.2010 - 10 AZR 463/09

    Baugewerbe - Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit

    Auszug aus BAG, 13.04.2011 - 10 AZR 838/09
    In der Entscheidung vom 23. Juni 2010 (- 10 AZR 463/09 - Rn. 17 bis 24, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 321) hat der Senat begründet, dass die wortgleiche Einschränkung in Abschn. I iVm. Anhang I (holz- und kunststoffverarbeitende Industrie) der Allgemeinverbindlicherklärung vom 24. Februar 2006 nur für Industriebetriebe greift.

    Wortlaut und Systematik der Einschränkungsklausel lassen solche Zweifel aber nicht entstehen, sondern geben durchgreifende Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit gemäß Abs. 1 und Abs. 2 des Ersten Teils der Bekanntmachung vom 15. Mai 2008 in Verbindung mit dem Anhang 1 "Holz- und kunststoffverarbeitende Industrie" nur für Industriebetriebe gilt, soweit das Handwerk nicht ausdrücklich einbezogen wird (ausführlich BAG 23. Juni 2010 - 10 AZR 463/09 - Rn. 17 bis 24, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 321) .

    Kennzeichnend für solche Betriebe ist jedoch, dass der Einsatz von Maschinen die handwerkliche Tätigkeit unterstützt und sie nicht ersetzt, und dass diese Tätigkeiten in der Regel von Arbeitnehmern mit einer einschlägigen Berufsausbildung ausgeführt werden (vgl. BAG 21. Januar 2009 - 10 AZR 325/08 - Rn. 16 mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 307; 23. Juni 2010 - 10 AZR 463/09 - Rn. 25, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 321) .

  • BAG, 25.07.2001 - 10 AZR 599/00

    Einbau von Türen und Fenstern als bauliche Leistung - Tarifpluralität

    Auszug aus BAG, 13.04.2011 - 10 AZR 838/09
    Die auf Feststellung des Nichtbestehens eines - durch den allgemeinverbindlichen VTV begründeten - Rechtsverhältnisses gerichtete Klage ist zulässig (vgl. BAG 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - zu II 1 der Gründe, BAGE 98, 263) .
  • BAG, 20.06.2007 - 10 AZR 302/06

    Geltungsbereich des VTV und Einschränkung der AVE

    Auszug aus BAG, 13.04.2011 - 10 AZR 838/09
    Nach beiderseitigem Vortrag der Parteien greift jedenfalls die in dieser Bestimmung geregelte Rückausnahme, weil arbeitszeitlich überwiegend Trockenbau- und Montagebauarbeiten ausgeführt werden (vgl. BAG 20. Juni 2007 - 10 AZR 302/06 - Rn. 16, AP TVG § 1 Tarifverträge: Holz Nr. 26 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 135) .
  • BAG, 23.02.2011 - 10 AZR 579/09

    Tariflicher Zusatzurlaub - Nachtarbeit - Bereitschaftsdienst

    Auszug aus BAG, 13.04.2011 - 10 AZR 838/09
    Auf die Entstehungsgeschichte einer Tarifnorm kann zwar ergänzend bei Auslegungszweifeln zurückgegriffen werden (BAG 23. Februar 2011 - 10 AZR 579/09 - Rn. 17; 24. Februar 2010 - 10 AZR 1035/08 - Rn. 29, AP TVG § 1 Auslegung Nr. 220) .
  • BAG, 24.02.2010 - 10 AZR 1035/08

    Arzthelferin in der Funktionsdiagnostik - Zulage

    Auszug aus BAG, 13.04.2011 - 10 AZR 838/09
    Auf die Entstehungsgeschichte einer Tarifnorm kann zwar ergänzend bei Auslegungszweifeln zurückgegriffen werden (BAG 23. Februar 2011 - 10 AZR 579/09 - Rn. 17; 24. Februar 2010 - 10 AZR 1035/08 - Rn. 29, AP TVG § 1 Auslegung Nr. 220) .
  • BAG, 21.01.2009 - 10 AZR 325/08

    Einschränkung der AVE des VTV

    Auszug aus BAG, 13.04.2011 - 10 AZR 838/09
    Kennzeichnend für solche Betriebe ist jedoch, dass der Einsatz von Maschinen die handwerkliche Tätigkeit unterstützt und sie nicht ersetzt, und dass diese Tätigkeiten in der Regel von Arbeitnehmern mit einer einschlägigen Berufsausbildung ausgeführt werden (vgl. BAG 21. Januar 2009 - 10 AZR 325/08 - Rn. 16 mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 307; 23. Juni 2010 - 10 AZR 463/09 - Rn. 25, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 321) .
  • BAG, 02.07.2008 - 10 AZR 386/07

    Einschränkung der AVE des VTV

    Auszug aus BAG, 13.04.2011 - 10 AZR 838/09
    Darlegungs- und beweisbelastet für die Indizien, die auf einen Industriebetrieb schließen lassen, ist die Klägerin, die sich darauf beruft, dass sie von einer Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung erfasst wird (vgl. BAG 2. Juli 2008 - 10 AZR 386/07 - Rn. 15, DB 2009, 798) .
  • BAG, 12.05.2010 - 10 AZR 559/09

    Abbruchgewerbe - Allgemeinverbindlichkeit 2005

    Auszug aus BAG, 13.04.2011 - 10 AZR 838/09
    Maßgeblich für die Auslegung eines Tarifvertrags oder einer Allgemeinverbindlicherklärung (zu den Auslegungsgrundsätzen von Allgemeinverbindlicherklärungen vgl. BAG 12. Mai 2010 - 10 AZR 559/09 - Rn. 12, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 320) sind in erster Linie Wortlaut und Systematik der jeweiligen Regelung.
  • BAG, 06.06.2000 - 1 ABR 21/99

    Rechtskraft - Gewerkschaftseigenschaft einer Arbeitnehmervereinigung

    Auszug aus BAG, 13.04.2011 - 10 AZR 838/09
    Es handelt sich auch nicht um einen deswegen von vornherein unbegründeten sog. Globalantrag; denn die materielle Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen mit Dauerwirkung besteht nur so lange, wie sich die entscheidungserheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht wesentlich ändern (BAG 6. Juni 2000 - 1 ABR 21/99 - zu B II 4 a der Gründe, BAGE 95, 47) .
  • BAG, 28.05.2008 - 10 AZR 358/07

    Baugewerbe - Montage von Gewächshäusern - Urproduktion

    Auszug aus BAG, 13.04.2011 - 10 AZR 838/09
    aa) Der Rechtsprechung, dass Betriebe, die überwiegend die in den Beispielen des § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV genannten Tätigkeiten ausführen, unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fallen, ohne dass die Erfordernisse der allgemeinen Merkmale der Abschn. I bis III geprüft werden müssen (st. Rspr., vgl. BAG 28. Mai 2008 - 10 AZR 358/07 - Rn. 20, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 301) , kann entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entnommen werden, dass ein Tarifmerkmal in einem Obersatz stets gegeben ist, wenn der Tatbestand eines Beispiels erfüllt ist.
  • BAG, 23.04.2008 - 10 AZR 1057/06

    Sozialkassenverfahren - Rückzahlung von Beiträgen

  • LAG Hessen, 30.09.2009 - 18 Sa 242/09

    Einschränkung Allgemeinverbindlicherklärung für VTV-Bau - Tarifverträge der holz-

  • BAG, 15.07.2020 - 10 AZR 337/18

    Sozialkassentarifvertrag - Betrieblicher Geltungsbereich

    Erst wenn die Technisierung zur Folge hat, dass wesentliche Kenntnisse und Fertigkeiten des betreffenden Handwerks durch den Einsatz von Maschinen entbehrlich werden und kein Raum mehr für das handwerkliche Können bleibt, spricht dies gegen eine handwerkliche und für eine industrielle Herstellung (vgl. BAG 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 35; 20. September 2017 - 10 AZR 40/16 - Rn. 17 ff.; 13. April 2011 - 10 AZR 838/09 - Rn. 22) .

    Den Tatsacheninstanzen kommt ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. BAG 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 36; 20. September 2017 - 10 AZR 40/16 - Rn. 15; 13. April 2011 - 10 AZR 838/09 - Rn. 23) .

  • BAG, 28.04.2021 - 10 AZR 34/19

    Beitragspflichten zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft - Lüftungsbau

    Erst wenn die Technisierung zur Folge hat, dass wesentliche Kenntnisse und Fertigkeiten des betreffenden Handwerks durch den Einsatz von Maschinen entbehrlich werden und kein Raum mehr für das handwerkliche Können bleibt, spricht dies gegen eine handwerkliche und für eine industrielle Herstellung (BAG 15. Juli 2020 - 10 AZR 337/18 - Rn. 34; vgl. BAG 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 35; 20. September 2017 - 10 AZR 40/16 - Rn. 16 ff.; 13. April 2011 - 10 AZR 838/09 - Rn. 22) .

    Dennoch steht eine auftragsbezogene Fertigung nicht allgemein einer industriellen Herstellung entgegen (BAG 15. Juli 2020 - 10 AZR 337/18 - Rn. 35; 13. April 2011 - 10 AZR 838/09 - Rn. 23) .

    Den Tatsacheninstanzen kommt ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt (BAG 15. Juli 2020 - 10 AZR 337/18 - Rn. 35; 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 36; 20. September 2017 - 10 AZR 40/16 - Rn. 15; 13. April 2011 - 10 AZR 838/09 - Rn. 23) .

    Der Senat hat beispielsweise entschieden, dass die Fenster- und Türenproduktion auftragsbezogen, aber im Rahmen einer industriellen Fertigung erfolgen kann (BAG 13. April 2011 - 10 AZR 838/09 - Rn. 23) .

  • BAG, 09.04.2014 - 10 AZR 1085/12

    Beitragspflicht - Sozialkasse für das Maler- und Lackiererhandwerk -

    Ob es sich im Einzelfall um einen Handwerks- oder Industriebetrieb handelt, ist im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung der jeweiligen tariflichen Regelungen zu ermitteln (st. Rspr., BAG 26. März 2013 - 3 AZR 89/11 - Rn. 16; 13. April 2011 - 10 AZR 838/09 - Rn. 23) .

    Für eine handwerksmäßige Betriebsweise spricht es daher, wenn überwiegend fachlich qualifizierte, handwerklich ausgebildete Arbeitskräfte beschäftigt werden (BAG 26. März 2013 - 3 AZR 89/11 - Rn. 16; 13. April 2011 - 10 AZR 838/09 - Rn. 22; 27. Juni 1984 - 5 AZR 25/83  - zu II 2 c, d, e, g der Gründe) .

    Die Beurteilung der Frage, ob ein Betrieb dem Handwerk zuzuordnen ist oder ob es sich um einen Industriebetrieb handelt, obliegt in erster Linie den Gerichten der Tatsacheninstanzen, sie haben insoweit einen Beurteilungsspielraum, der nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt (BAG 26. März 2013 - 3 AZR 89/11 - Rn. 17; 13. April 2011 - 10 AZR 838/09 - Rn. 23) .

  • BAG, 21.01.2015 - 10 AZR 55/14

    Beitragspflicht - Sozialkassen des Baugewerbes - Druckrohrsystem

    Kennzeichnend für Handwerksbetriebe ist jedoch, dass der Einsatz von Maschinen die handwerkliche Tätigkeit unterstützt und sie nicht ersetzt, und dass diese Tätigkeiten in der Regel von Arbeitnehmern mit einer einschlägigen Berufsausbildung ausgeführt werden (BAG 26. März 2013 - 3 AZR 89/11 - Rn. 16; 13. April 2011 - 10 AZR 838/09 - Rn. 22) .
  • BAG, 26.03.2013 - 3 AZR 89/11

    Berufsbildung - Angemessene Ausbildungsvergütung - Abgrenzung von industrieller

    Ihnen kommt insoweit ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt (BAG 13. April 2011 - 10 AZR 838/09 - Rn. 23, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 330) .
  • BAG, 09.04.2014 - 10 AZR 890/13

    Beitragspflicht - Sozialkasse für das Maler- und Lackiererhandwerk -

    Ob es sich im Einzelfall um einen Handwerks- oder Industriebetrieb handelt, ist im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung der jeweiligen tariflichen Regelungen zu ermitteln (st. Rspr., BAG 26. März 2013 - 3 AZR 89/11 - Rn. 16; 13. April 2011 - 10 AZR 838/09 - Rn. 23) .

    Für eine handwerksmäßige Betriebsweise spricht es daher, wenn überwiegend fachlich qualifizierte, handwerklich ausgebildete Arbeitskräfte beschäftigt werden (BAG 26. März 2013 - 3 AZR 89/11 - Rn. 16; 13. April 2011 - 10 AZR 838/09 - Rn. 22; 27. Juni 1984 - 5 AZR 25/83  - zu II 2 c, d, e, g der Gründe) .

    Die Beurteilung der Frage, ob ein Betrieb dem Handwerk zuzuordnen ist oder ob es sich um einen Industriebetrieb handelt, obliegt in erster Linie den Gerichten der Tatsacheninstanzen, sie haben insoweit einen Beurteilungsspielraum, der nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt (BAG 26. März 2013 - 3 AZR 89/11 - Rn. 17; 13. April 2011 - 10 AZR 838/09 - Rn. 23) .

  • LAG Hessen, 14.12.2011 - 18 Sa 1006/11

    Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung zum VTV-Bau - Abgrenzung von

    nach Zurückverweisung von BAG (13.04.2011 - 10 AZR 838/09 -): Abgrenzung zwischen Handwerksbetrieb und Industriebetrieb wegen Ausnahme von AVE-Geltung für Betriebe der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie, nach Beweisaufnahme.

    6 Auf die Revision der Beklagten hat das Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 13. April 2011 (- 10 AZR 838/09 -) das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

    Zur Wiedergabe der vollständigen Gründe wird auf das Urteil vom 13. April 2011 (- 10 AZR 838/09 -) verwiesen (Bl. 359 - 365 d.A.).

  • LAG Hessen, 13.03.2015 - 10 Sa 1143/14

    Einordnung eines Mischbetriebs in den betrieblichen Geltungsbereich des

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts greift die Einschränkung der AVE des Ersten Teils Abs. 1 nur ein, wenn es sich um einen Industriebetrieb handelt (vgl. vgl. BAG 13. April 2011 - 10 AZR 838/09 - Rn. 19, AP Nr. 330 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 23. Juni 2010 - 10 AZR 463/09 - Rn. 17 ff., AP Nr. 321 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; Hess. LAG 4. Juli 2012 - 18 Sa 1447/11 - Rn. 28, [...]).

    Kennzeichnend für einen Handwerksbetrieb ist jedoch, dass der Einsatz von Maschinen die handwerklichen Tätigkeiten unterstützt, nicht ersetzt, und diese in der Regel von Arbeitnehmern mit einer einschlägigen Berufsausbildung ausgeführt werden(vgl. (vgl. BAG 13. April 2011 - 10 AZR 838/09 - Rn. 22, AP Nr. 330 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 23. Juni 2010 - 10 AZR 463/09 - Rn. 25., AP Nr. 321 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

  • LAG Hessen, 07.06.2018 - 9 Sa 1128/17

    Mit der Berufung auf das SokaSiG hat der Kläger keinen neuen Streitgegenstand in

    Werden dagegen als Folge der Technisierung wesentliche Kenntnisse und Fertigkeiten des betreffenden Handwerks durch den Einsatz von Maschinen entbehrlich und bleibt kein Raum mehr für das handwerkliche Können, liegt eine handwerksmäßige Betriebsform fern ( BAG, Urteil vom 9. April 2014 - 10 AZR 1085/12, nach juris; BAG, Urteil vom 13. April 2011 - 10 AZR 838/09, nach juris) .
  • BAG, 26.03.2013 - 3 AZR 101/11

    Berufsbildung - Angemessene Ausbildungsvergütung - Abgrenzung von industrieller

    Ihnen kommt insoweit ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt (BAG 13. April 2011 - 10 AZR 838/09 - Rn. 23, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 330) .
  • LAG Hessen, 31.10.2012 - 18 Sa 752/11

    Schiffsbau - Korrosionsschutz; Schiffsbau - Korrosionsschutz

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.06.2017 - 5 Sa 25/17

    Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich

  • LAG Hessen, 05.11.2014 - 18 Sa 1474/14

    Säurebau - Aussetzung

  • LAG Hessen, 05.11.2014 - 18 Sa 172/14

    Säurebau - Aussetzung

  • LAG Hessen, 22.06.2016 - 12 Sa 1060/15

    Gerüstbau; Logistik

  • LAG Hessen, 23.08.2011 - 19 Sa 550/11

    Geldwerter Vorteil "Sachbezug Miete" in der Entgeltabrechnung?

  • LAG Berlin-Brandenburg, 07.01.2015 - 15 Sa 876/14

    Beschichtung mit Polyurea - bauliche Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs 2 VTV-Bau

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