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   OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2017 - 10 B 10.15   

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OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2017 - 10 B 10.15 (https://dejure.org/2017,22057)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30.06.2017 - 10 B 10.15 (https://dejure.org/2017,22057)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30. Juni 2017 - 10 B 10.15 (https://dejure.org/2017,22057)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 31 Abs 2 BauGB, § 15 Abs 1 S 1 BauNVO, § 7 Nr 5 BauO BE 1985, Art 14 Abs 1 GG
    Nachbarklage; Errichtung eines Wohnhauses mit Gewerbeanteil; Sondergebiet "Wassersport" in Berlin-Wannsee; Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans; Auslegung des Bebauungsplans; drittschützende Planungskonzeption; rechtsmissbräuchliches Verhalten

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 31 Abs 2 BauGB, § 15 Abs 1 S 1 BauNVO, § 7 Nr 5 BauO BE 1985, § 42 Abs 2 VwGO
    Nachbarklage; Bauvorbescheid; Errichtung eines Wohnhauses mit Gewerbeanteil; sechs Vollgeschosse bei 27 m Höhe; Sondergebiet "Wassersport" in Berlin-Wannsee; Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans; Maß der baulichen Nutzung; Vollgeschosszahl; Baumassenzahl; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Drittschützende Wirkung von Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung; Schutz des Nachbarn und der Gewährleistung eines nachbarlichen Interessenausgleichs im Sinne eines Austauschverhältnisses; Verfassungsgemäße Auslegung eines Bebauungsplans und des darin inhaltlich ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2018, 598
  • ZfBR 2018, 62
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (47)

  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91

    5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2017 - 10 B 10.15
    Er ist allerdings insoweit gebunden, als die Gebietsfestsetzungen nach der Baunutzungsverordnung (oder Vorgängerregelungen) bereits bundesrechtlich grundsätzlich drittschützend sind, so dass für einen abweichenden Gestaltungswillen bei der Bauleitplanung kein Raum besteht (grundlegend BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 -, juris Rn. 12; Urteil vom 23. August 1996 - BVerwG 4 C 13.94 -, juris Rn. 53; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2000 - BVerwG 4 B 87.99 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 18. Dezember 2007 - BVerwG 4 B 55.07 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 13. Dezember 2016 - BVerwG 4 B 29.16 -, juris Rn. 5).

    Die Beschränkungen, denen jeder Eigentümer in der Ausnutzung seines eigenen Grundstücks unterliegt, werden dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer desselben Gebiets diesen Beschränkungen unterworfen sind und jeweils wechselseitig deren Einhaltung verlangt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993, a.a.O., Rn. 12; OVG Berlin, Beschluss vom 25. Februar 1988 - OVG 2 S 1.88 -, NVwZ-RR 1989, 116).

    Der Nachbarschutz besteht in diesem Zusammenhang unabhängig davon, ob der Nachbar durch die gebietswidrige Nutzung unzumutbar oder auch nur tatsächlich spür- und nachweisbar beeinträchtigt wird, weil bereits das gebietsfremde Vorhaben zu einer Störung des nachbarlichen Austauschverhältnisses führt und typischerweise eine (schleichende) Verfremdung des Gebiets einleitet (BVerwG, Urteil vom 16. September 1993, a.a.O., Rn. 23; Beschluss vom 23. Juni 1995 - BVerwG 4 B 52.95 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 27. August 2013 - BVerwG 4 B 39.13 -, juris Rn. 3 f.).

    Dieser Gedanke ist - wie oben dargestellt - die maßgebliche Argumentationsgrundlage der Rechtsprechung zum nachbarschützenden Charakter von Baugebietsfestsetzungen und spielt als wesentlicher Grundsatz des Nachbarschutzes im Bauplanungsrecht nicht nur im Rahmen von Befreiungsentscheidungen eine Rolle (grundlegend BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 -, juris; zur Entwicklung des Rechtsinstituts Stühler, BauR 2011, 1576 ff.).

    Da Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nicht bereits kraft Bundesrechts drittschützend sind, hängt die Frage, ob sie (zumindest auch) dem Schutz der Nachbarn und der Gewährleistung eines nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen sollen, vom Willen des Plangebers ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 -, juris Rn. 11; Beschluss vom 19. Oktober 1995 - BVerwG 4 B 215.95 -, juris Rn. 3; BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - BVerwG 4 B 29.16 -, juris Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 - 2 ZB 14.101 -, juris Rn. 4).

  • BVerwG, 13.12.2016 - 4 B 29.16

    Drittschützende Wirkung von Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche in

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2017 - 10 B 10.15
    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Festsetzungen in einem Bebauungsplan zur Art der baulichen Nutzung immer nachbarschützend mit der Folge, dass sich der Nachbar unabhängig von einer tatsächlichen Beeinträchtigung auf ihre Nichteinhaltung berufen kann, während Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (ebenso wie die über die überbaubare Grundstücksfläche) nur dann drittschützend sind, wenn ihnen diese Funktion im Einzelfall nach dem Willen des Plangebers (zumindest auch) zukommen soll (vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - BVerwG 4 B 29.16 -, juris Rn. 5 m.w.N.).

    Er ist allerdings insoweit gebunden, als die Gebietsfestsetzungen nach der Baunutzungsverordnung (oder Vorgängerregelungen) bereits bundesrechtlich grundsätzlich drittschützend sind, so dass für einen abweichenden Gestaltungswillen bei der Bauleitplanung kein Raum besteht (grundlegend BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 -, juris Rn. 12; Urteil vom 23. August 1996 - BVerwG 4 C 13.94 -, juris Rn. 53; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2000 - BVerwG 4 B 87.99 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 18. Dezember 2007 - BVerwG 4 B 55.07 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 13. Dezember 2016 - BVerwG 4 B 29.16 -, juris Rn. 5).

    Da Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nicht bereits kraft Bundesrechts drittschützend sind, hängt die Frage, ob sie (zumindest auch) dem Schutz der Nachbarn und der Gewährleistung eines nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen sollen, vom Willen des Plangebers ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 -, juris Rn. 11; Beschluss vom 19. Oktober 1995 - BVerwG 4 B 215.95 -, juris Rn. 3; BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - BVerwG 4 B 29.16 -, juris Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 - 2 ZB 14.101 -, juris Rn. 4).

  • BVerwG, 23.08.1996 - 4 C 13.94

    Bauplanungsrecht - Drittschützende Festsetzungen übergeleiteter städtebaulicher

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2017 - 10 B 10.15
    Er ist allerdings insoweit gebunden, als die Gebietsfestsetzungen nach der Baunutzungsverordnung (oder Vorgängerregelungen) bereits bundesrechtlich grundsätzlich drittschützend sind, so dass für einen abweichenden Gestaltungswillen bei der Bauleitplanung kein Raum besteht (grundlegend BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 -, juris Rn. 12; Urteil vom 23. August 1996 - BVerwG 4 C 13.94 -, juris Rn. 53; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2000 - BVerwG 4 B 87.99 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 18. Dezember 2007 - BVerwG 4 B 55.07 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 13. Dezember 2016 - BVerwG 4 B 29.16 -, juris Rn. 5).

    Die drittschützende Zweckrichtung ist dabei bereits in der Ermächtigungsgrundlage für die Gebietsfestsetzung angelegt (BVerwG, Urteil vom 23. August 1996, a.a.O., Rn. 53).

    Daher sind der Bebauungsplan und der darin inhaltlich zum Ausdruck gebrachte Planungswille unabhängig von den konkreten Vorstellungen des historischen Plangebers auf der Grundlage des heutigen Verständnisses von den Aufgaben der Bauleitplanung und dem System des bauplanungsrechtlichen Nachbarschutzes unter Berücksichtigung von Art. 14 GG auszulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - BVerwG 4 C 13.94 -, juris Rn. 52 f. zur Auslegung der - revisionsrechtlich allein zu prüfenden - Ermächtigungsgrundlage für die Bauleitplanung; siehe auch Mampel, BauR 1998, 697, 700 f.).

  • BVerwG, 23.06.1995 - 4 B 52.95

    Nachbarschutz bei Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans?

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2017 - 10 B 10.15
    Der Nachbarschutz besteht in diesem Zusammenhang unabhängig davon, ob der Nachbar durch die gebietswidrige Nutzung unzumutbar oder auch nur tatsächlich spür- und nachweisbar beeinträchtigt wird, weil bereits das gebietsfremde Vorhaben zu einer Störung des nachbarlichen Austauschverhältnisses führt und typischerweise eine (schleichende) Verfremdung des Gebiets einleitet (BVerwG, Urteil vom 16. September 1993, a.a.O., Rn. 23; Beschluss vom 23. Juni 1995 - BVerwG 4 B 52.95 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 27. August 2013 - BVerwG 4 B 39.13 -, juris Rn. 3 f.).

    Sie lassen in aller Regel den Gebietscharakter unberührt und haben nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke (BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 - BVerwG 4 B 52.95 -, juris LS und Rn. 4; Urteil vom 28. April 2004 - BVerwG 4 C 10.03 -, juris Rn. 27; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 9. Juni 2017 - OVG 10 S 34.17 -, juris Rn. 6).

    Die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung sind deshalb im Allgemeinen nicht nachbarschützend, weil sie in der Regel nur Auswirkungen auf das Baugrundstück selbst und die unmittelbaren Nachbargrundstücke haben und den Gebietscharakter unberührt lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 - BVerwG 4 B 52.95 -, juris Rn. 4).

  • BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 8.84

    Kriterien für eine drittschützende Wirkung baurechtlicher Normen;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2017 - 10 B 10.15
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass § 31 Abs. 2 BauGB im Hinblick auf das darin enthaltene Gebot der Würdigung nachbarlicher Interessen drittschützende Wirkung hat und zwar unabhängig davon, ob die Festsetzungen im Bebauungsplan, die Gegenstand der Befreiung sind, ihrerseits drittschützend sind (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 8.84 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 8. Juli 1998 - BVerwG 4 B 64.98 -, juris Rn. 5).

    Drittschutz vermitteln dabei solche Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die jedenfalls auch der Rücksichtnahme auf individuelle Interessen und deren Ausgleich untereinander dienen (BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 8.84 -, juris Rn. 11).

    Ob und inwieweit Festsetzungen eines Bebauungsplans Drittschutz vermitteln, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 8.84 -, juris Rn. 14).

  • BVerwG, 08.07.1998 - 4 B 64.98

    Nachbarklage; Abwehranspruch, nachbarlicher; Drittschutz; Befreiung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2017 - 10 B 10.15
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass § 31 Abs. 2 BauGB im Hinblick auf das darin enthaltene Gebot der Würdigung nachbarlicher Interessen drittschützende Wirkung hat und zwar unabhängig davon, ob die Festsetzungen im Bebauungsplan, die Gegenstand der Befreiung sind, ihrerseits drittschützend sind (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 8.84 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 8. Juli 1998 - BVerwG 4 B 64.98 -, juris Rn. 5).

    Dabei ist allerdings zu unterscheiden: Geht es um die Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans, führt jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung bzw. hier des Vorbescheids (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - BVerwG 4 B 64.98 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 27. August 2013 - BVerwG 4 B 39.13 -, juris Rn. 3).

    Betrifft die erteilte Befreiung dagegen eine nicht nachbarschützende Festsetzung, steht dem Nachbarn ein Abwehranspruch nur zu, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf seine nachbarlichen Interessen genommen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998, a.a.O., Rn. 5; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - OVG 10 N 90.10 -, juris Rn. 14).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.06.2017 - 10 S 34.17

    Schutz der Nachbarn im Rahmen der Erteilung von Befreiungen zum Maß der baulichen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2017 - 10 B 10.15
    Von diesen Grundsätzen geht auch das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung aus (vgl. nur Beschluss vom 19. Dezember 2012 - OVG 10 N 30.10 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 11. Dezember 2013 - OVG 10 N 90.10 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 19. Mai 2014 - OVG 2 S 8.14 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 9. Juni 2017 - OVG 10 S 34.17 -, juris Rn. 6).

    Sie lassen in aller Regel den Gebietscharakter unberührt und haben nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke (BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 - BVerwG 4 B 52.95 -, juris LS und Rn. 4; Urteil vom 28. April 2004 - BVerwG 4 C 10.03 -, juris Rn. 27; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 9. Juni 2017 - OVG 10 S 34.17 -, juris Rn. 6).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2014 - 2 A 1674/13

    Wann sind Maßfestsetzungen eines Bebauungsplans nachbarschützend?

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2017 - 10 B 10.15
    Auch Gründe des Nachbarschutzes rechtfertigen es nicht, den Gebietserhaltungsanspruch der Sache nach systemwidrig auf Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung zu erweitern (vgl. auch OVG NW, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 2 A 1674/13 -, juris Rn. 16).

    Dieser Wille muss sich dabei im Einzelfall aus dem Bebauungsplan selbst und der ihn tragenden Planungskonzeption, aus seiner Begründung oder aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung und der Willensbildung des zuständigen Beschlussorgans entnehmen lassen (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 1. September 2011 - OVG 2 S 65.11 -, juris Rn. 3; OVG NW, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 2 A 1674/13 -, juris LS und Rn. 11; BayVGH, Beschluss vom 28. März 2017 - 15 ZB 16.1306 -, juris Rn. 10; OVG Bremen, Urteil vom 13. Februar 2015 - 1 B 355/14 -, juris Rn. 53 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 26.02.2014 - 2 ZB 14.101

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Befreiung; Atriumhaus;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2017 - 10 B 10.15
    Soweit in der Literatur vereinzelt vertreten wird, auch Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung seien abstrakt-generell drittschützend, weil die Maßfestsetzungen den Eigentümer zwar in seiner Baufreiheit beschränkten, ihm aber zugleich die Vorteile einer bestimmten (baulichen) Eigenart innerhalb des festgesetzten Gebietstyps sicherten (so Wolf, NVwZ 2013, 247, 250), ist dem nicht zu folgen (ablehnend auch BayVGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 - 2 ZB 14.101 -, juris Rn. 10).

    Da Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nicht bereits kraft Bundesrechts drittschützend sind, hängt die Frage, ob sie (zumindest auch) dem Schutz der Nachbarn und der Gewährleistung eines nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen sollen, vom Willen des Plangebers ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 -, juris Rn. 11; Beschluss vom 19. Oktober 1995 - BVerwG 4 B 215.95 -, juris Rn. 3; BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - BVerwG 4 B 29.16 -, juris Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 - 2 ZB 14.101 -, juris Rn. 4).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2013 - 10 N 90.10

    Nachbarklage; Baugenehmigung; Einzelhandelsbetrieb;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2017 - 10 B 10.15
    Betrifft die erteilte Befreiung dagegen eine nicht nachbarschützende Festsetzung, steht dem Nachbarn ein Abwehranspruch nur zu, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf seine nachbarlichen Interessen genommen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998, a.a.O., Rn. 5; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - OVG 10 N 90.10 -, juris Rn. 14).

    Von diesen Grundsätzen geht auch das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung aus (vgl. nur Beschluss vom 19. Dezember 2012 - OVG 10 N 30.10 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 11. Dezember 2013 - OVG 10 N 90.10 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 19. Mai 2014 - OVG 2 S 8.14 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 9. Juni 2017 - OVG 10 S 34.17 -, juris Rn. 6).

  • BVerwG, 27.08.2013 - 4 B 39.13

    Zu den Anforderungen und Folgen einer fehlerhaften Befreiung von einer

  • BVerwG, 24.02.2000 - 4 C 23.98

    Diskothek; Gewerbebetrieb, sonstiger; Vergnügungsstätte; Industriegebiet;

  • BVerwG, 05.03.1999 - 4 B 5.99
  • VGH Bayern, 28.03.2017 - 15 ZB 16.1306

    Kein Nachbarschutz gegen Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans über die

  • OVG Bremen, 13.02.2015 - 1 B 355/14

    Beschwerde von Bewohnerinnen des Beginenhofs vom OVG zurückgewiesen - Befreiung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2014 - 2 S 8.14

    Erdrückende Wirkung ohne wesentlichen Höhenunterschied der Gebäude; freie

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2012 - 10 N 30.10

    Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans; Maß der baulichen Nutzung;

  • BVerwG, 21.12.1994 - 4 B 261.94
  • BVerwG, 02.02.2012 - 4 C 14.10

    Krematorium; Abschiedsraum; Anlage für kulturelle Zwecke; Gemeinbedarfsanlage;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.09.2011 - 2 S 65.11

    Baunachbarschutz; vorläufiger Rechtsschutz; Errichtung eines Einfamilienhaus;

  • OVG Hamburg, 08.10.2009 - 2 Bs 176/09
  • OVG Hamburg, 08.10.2009 - 2 Bs 177/09
  • VGH Baden-Württemberg, 30.11.2009 - 8 S 1903/09

    Befreiung von Planfestsetzungen; Nachbarrechte

  • VGH Bayern, 04.11.2009 - 9 CS 09.2422

    Zur Frage eines Anspruchs auf Erhaltung des Gebietscharakters

  • OVG Hamburg, 04.05.2009 - 2 Bs 154/08

    Normenklarheit; Bebauungsplan; normative Geltung; Nachbar; Anspruch auf

  • OVG Hamburg, 05.06.2009 - 2 Bs 26/09

    Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans; Vielzahl gleichgelagerter

  • OVG Berlin, 25.02.1988 - 2 S 1.88

    Festsetzung; Bebauungsplan; Nachbar; Bauliche Nutzung

  • BVerwG, 02.03.1973 - IV C 35.70

    Nachbarschützende Wirkung bauplanungsrechtlicher Festsetzungen über die Zahl der

  • BVerwG, 16.03.1995 - 4 C 3.94

    Werbetafel - Plakatwerbung - Bebauungsplan - Kerngebiet - Maß der baulichen

  • BVerwG, 17.02.1971 - IV C 2.68

    Notwendigkeit der Beiladung von Gemeine höherer Verwaltungsbehörde; Umfang des

  • BVerwG, 18.12.2007 - 4 B 55.07

    Bebauungsplan; Art der Nutzung; gebietsfremde Nutzung; angrenzendes Baugebiet;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2005 - 10 B 1269/04

    Rücksichtnahmegebot: Festsetzungsergänzungsgrundlage?

  • BVerwG, 19.10.1995 - 4 B 215.95

    Nachbarschutz bei Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung!

  • BVerwG, 02.02.2000 - 4 B 87.99

    Bebauungsplan; Immissionsschutz; Gewerbegebiet; erheblich belästigende

  • BVerwG, 13.05.2002 - 4 B 86.01

    Gebot der Rücksichtnahme; Anspruch auf Gebietserhaltung; Gebietsverträglichkeit;

  • BVerwG, 18.08.1960 - I C 42.59

    Baupolizei, Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände, Nachbarschutz, Ermessen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.10.2015 - 10 B 1.14

    Vergnügungsstätten; Wettbüro; kommerzielle Unterhaltung; Nutzungsänderung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.02.2015 - 10 B 6.10

    Nachbarklage; Baugenehmigung nach dem Recht der DDR; Unterbrechung der

  • BVerwG, 28.04.2004 - 4 C 10.03

    Übergeleiteter Bebauungsplan; Kleinsiedlungsgebiet; Funktionslosigkeit; Anlage

  • BVerwG, 22.12.2016 - 4 B 13.16

    Anpassungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 LuftVG; Rechtsschutz

  • BVerwG, 01.09.2016 - 4 C 2.15

    Altrechtliche Pläne und Vorschriften; Bauverbot; Überleitung "als Bebauungsplan";

  • VG München, 01.10.2009 - M 11 K 08.1494

    Nachbarklage; Gebietserhaltungsanspruch; Gewerbegebiet; großflächiger

  • BVerwG, 24.09.2009 - 4 B 29.09

    Klärungsbedürftigkeit der Berührung der "Grundzüge der Planung" in einem reinen

  • VGH Baden-Württemberg, 18.11.2002 - 3 S 882/02

    Treuwidrige Abstandsflächenbemängelung bei gegenseitiger Unterschreitung

  • BVerwG, 19.05.2004 - 4 B 35.04

    Grundzüge der Planung

  • OVG Berlin, 30.10.1987 - 2 B 5.86
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.04.2013 - 10 N 58.10

    Baurecht: Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans; Grundzüge der Planung;

  • BVerwG, 09.08.2018 - 4 C 7.17

    Endgültiges Aus für Mehrgeschosser am Großen Wannsee

    Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beigeladenen zurückgewiesen (NVwZ-RR 2018, 598).
  • VG Berlin, 25.06.2019 - 19 K 717.17
    Die Regelung ist weitgehend vergleichbar mit § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 30. Juni 2017 - OVG 10 B 10.15 -, NVwZ-RR 2018, 598 , und vom 6. Oktober 2015 - OVG 10 B 1.14 -, juris Rn. 36 m.w.Nachw.).

    Soweit § 7 Nr. 5, 1. Hs. BO 58 einen besonderen Gebietserhaltungsanspruch vermitteln sollte, der unabhängig von einer individuellen Beeinträchtigung eine Abwehr von Vorhaben ermöglicht, die konkret nach Art, Umfang oder Zweck der Bestimmung des betreffenden Baugebiets widersprechen (vgl. für die zu § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO geführte Diskussion nur OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Juni 2017, a.a.O., 603 f. m.w.Nachw.; die Frage nach der Existenz eines solchen aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO abgeleiteten "Gebietsprägungsanspruchs" offen lassend zuletzt z.B. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 8. Januar 2019 - VGH 9 CS 17.2482 -, juris Rn. 16), so ist dieser spezielle Gebietserhaltungsanspruch hier jedenfalls nicht verletzt.

    Dem Anwendungsbereich von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO bzw. § 7 Nr. 5, 1. Hs. BO 58 entsprechend, kann sich auch der spezielle Gebietsprägungserhaltungsanspruch von vornherein nur auf solche Umstände beziehen, die die Art der baulichen Nutzung betreffen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Juni 2017, a.a.O., 604; Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - VGH 2 ZB 11.2653 -, juris Rn. 9).

    Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass hier auch von vornherein kein Fall vorliegt, in dem "Quantität in Qualität" umschlägt, also die Größe einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfassen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 - BVerwG 4 C 3/94 -, NVwZ 1995, 899 ; ferner z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Juni 2017, a.a.O., 603; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - OVG 8 A 11049/18 - juris Rn. 25 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. Juni 2018 - VGH 9 ZB 16.1012 -, juris Rn. 10; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 31. Mai 2018 - OVG 2 Bs 62/18 -, juris Rn. 27, 34 ff.).

    Denkbar ist eine solche Fallgestaltung etwa dann, wenn die quantitative Dimensionierung eines Vorhabens derart aus dem Rahmen fällt, dass eine in dem Baugebiet in seiner konkreten Ausgestaltung unzumutbare Qualität im Hinblick auf die Art der Nutzung erreicht wird (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Juni 2017, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. Juni 2018, a.a.O.; jeweils m.w.Nachw.).

    Allein die Größe des Gebäudekomplexes führt noch nicht dazu, dass eine neue Art der Nutzung in das Gebiet hineingetragen wird und insbesondere die geplante Wohnnutzung zu ihrer Art nach zu einen "anderen" Wohnnutzung würde, die sich grundlegend von der unterscheidet, die den Gebietsausweisungen als Kern- bzw. gemischtes Gebiet zugrunde liegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Juni 2017, a.a.O.).

    Der vom Kläger angeführten sog. "Wannsee-Entscheidung" des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 30. Juni 2017, a.a.O.) vermag das Gericht für den vorliegenden Fall ebenso wenig etwas anderes zu entnehmen wie der dazu ergangenen Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 9. August 2018 - BVerwG 4 C 7/17 -, NVwZ 2018, 1808 m. Anm. Heinemann).

    Soweit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und das Bundesverwaltungsgericht in den genannten Entscheidungen davon ausgegangen sind, dass Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung kraft Landesrechts unabhängig vom historischen Willen des Plangebers aufgrund ihres objektiven Gehalts auch nachträglich eine Schutzfunktion zugunsten benachbarter Grundstückseigentümer zuerkannt werden kann, wenn solche Festsetzungen nach der besonderen Konzeption des Bebauungsplans in einem wechselseitigen, die Planbetroffenen zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbindenden Austauschverhältnis stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2018, a.a.O., 1809 f.; Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Juni 2017, a.a.O., 604 f.), so liegt ein solcher Fall hier nicht vor.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.09.2020 - 2 B 10.17

    Maß der Nutzung; GFZ; Befreiung; Baunutzungsplan Berlin; Funktionslosigkeit der

    Offen bleiben kann, ob der Bebauungsplan XIV-A fehlerhaft verkündet worden ist, doch gleichwohl gewohnheitsrechtlich Geltung erlangt hat (vgl. zur jedenfalls gewohnheitsrechtlichen Geltung der A-Bebauungspläne: OVG Berlin, Urteil vom 30. Oktober 1987 - OVG 2 B 5.86 -, OVGE 18, 68; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Juni 2017 - OVG 10 B 10.15 -, juris Rdn. 22; v. Feldmann/Knuth, Berliner Planungsrecht, 1998, Rdn. 60, FN 130).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.12.2018 - 10 S 4.18

    Gebietserhaltungsanspruch im unbeplanten Innenbereich

    Anerkannt ist sowohl ein subjektiver Anspruch auf Abwehr eines Vorhabens, das bereits mit der Gebietsart an sich nicht vereinbar ist (allgemeiner Gebietserhaltungsanspruch), als auch der Anspruch auf Schutz vor solchen Vorhaben, die zwar in dem Baugebiet (jedenfalls ausnahmsweise) zulässig, auf Grund ihrer typischen Nutzungsweise aber gleichwohl (generell) im Hinblick auf die Zweckbestimmung des Baugebiets nicht gebietsverträglich sind (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 30. Juni 2017 - OVG 10 B 10.15 -, juris Rn. 44 m.w.N.).

    Es ist geklärt, das der Gebietserhaltungsanspruch in Fällen des § 34 Abs. 2 BauGB wie bei festgesetzten Baugebieten auch bei faktischen Baugebieten gilt, es also eine Gleichstellung geplanter und faktischer Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 BauGB gibt (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 27. August 2013 - BVerwG 4 B 39.13 -, juris Rn. 3; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 30. Juni 2017 - OVG 10 B 10.15 -, juris Rn. 44 jeweils m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2017 - 10 B 1.17

    Raumordnungsplan; Ziele der Raumordnung; Bebauungsplan; Zielabweichung; Ermessen;

    Es trägt dem Umstand Rechnung, dass ein Raumordnungsplan, wie hier der Landesentwicklungsplan, nicht durch die Landesplanungsabteilung als Behörde, sondern gemäß Art. 8 Abs. 4 Satz 1 Landesplanungsvertrag nur von der Landesregierung als Plangeber durch Rechtsverordnung geändert werden kann (vgl. § 7 Abs. 7 ROG; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 30. Juni 2017 - OVG 10 B 10.15 -, juris Rn. 21 zu § 31 Abs. 2 BauGB).

    Wann eine Abweichung von den Zielen der Raumordnung die Grundzüge der Planung berührt, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern hängt von der jeweiligen Planungssituation ab (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 - BVerwG 4 C 8.10 -, juris Rn. 26 zu § 6 Abs. 2 ROG; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 30. Juni 2017 - OVG 10 B 10.15 -, juris Rn. 21 zu § 31 Abs. 2 BauGB).

  • VG Cottbus, 14.02.2020 - 3 L 585/19

    Bedarfsgerechte Garagen und Stellplätze muss der Nachbar hinnehmen!

    Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche durch Baulinien oder Baugrenzen sowie Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung sind grundsätzlich nicht drittschützend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 - 4 B 52.95 - juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Juni 2017 - OVG 10 B 10.15 - juris Rn. 37, und Beschluss vom 9. Juni 2017 - OVG 10 S 34.17 - juris Rn. 6).

    Ein solcher planerische Wille kann sich unmittelbar aus dem Bebauungsplan selbst, seiner Begründung und sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Juni 2017 - OVG 10 B 10.15 - juris Rn. 49; OVG Hamburg, Beschluss vom 25. Juni 2019 - 2 Bs 100/19 - juris Rn. 32; VGH Bayern, Beschluss vom 18. Juni 2018 - 15 ZB 17.635 - juris Rn. 16 m.w.N.; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Juni 2000 - 1 M 2011/00 - juris Rn. 6 ff.).

    Denn anders als bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans, bei der jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung führt, steht dem Nachbarn hinsichtlich einer nicht nachbarschützenden Bestimmung des Bebauungsplans ein Abwehrrecht nur zu, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung nicht die gebotene Rücksicht auf seine nachbarlichen Interessen nimmt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Juni 2017 - OVG 10 B 10.15 - juris Rn. 37; Beschluss vom 11. Dezember 2013 - OVG 10 N 90.10 - juris Rn. 14; BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juli 1998 - juris Rn. 5, vom 23. Juni 1995 - 4 B 52.95 - juris Rn. 4).

  • VGH Bayern, 14.01.2022 - 9 ZB 19.2168

    Erfolglose Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus

    Aus der im Zulassungsverfahren zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 9.8.2018 - 4 C 7.17 - juris; vgl. auch OVG Berlin-Bbg, U.v. 30.6.2017 - OVG 10 B 10.15 - juris) ergibt sich nichts Anderes.

    Entgegen dem Vorbringen im Zulassungsverfahren trifft es dagegen nicht zu, dass insofern nicht mehr auf die Zielsetzung des Plans und damit des Plangebers abgestellt werden müsste (vgl. dazu BVerwG, U.v. 9.8.2018 - 4 C 7.17 - juris Rn. 14 f. und OVG Berlin-Bbg, U.v. 30.6.2017 - OVG 10 B 10.15 - juris Rn. 51) und dass allein aus einem Zusammenspiel von Festsetzungen eine drittschützende Wirkung abgeleitet werden kann.

    Entsprechendes gilt für das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Bbg, U.v. 30.6.2017 - OVG 10 B 10.15 - juris), auf das im Zulassungsverfahren ebenfalls Bezug genommen wird.

  • VG Berlin, 30.09.2019 - 19 K 442.17
    Auch wenn § 7 Nr. 5 Satz 1 BO 58 mit § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO weitgehend vergleichbar ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Juni 2017 - OVG 10 B 10.15 -, juris Rn. 45), stellt der A-Textbebauungsplan den Baunutzungsplan indes nicht generell auf die Baunutzungsverordnung 1968 um, sondern - wie den textlichen Festsetzungen zu entnehmen ist -, nur auf die dort ausdrücklich genannten Bestimmungen, weshalb ausschließlich § 7 Nr. 5 BO 58 anwendbar sein dürfte, der das Lage-Kriterium noch nicht kennt.

    Unabhängig davon dient § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO schon seinem Wortlaut und seiner Systematik nach aber auch der Sicherung der Gebietsverträglichkeit; die Norm gilt grundsätzlich nur für die Art der baulichen Nutzung (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 - BVerwG 4 C 3/94 -, juris amtl. Ls. Nr. 1 sowie Rn. 17; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Juni 2017, a.a.O., Rn. 47).

    Andernfalls würde jede Festsetzung zur überbaubaren Grundstücksfläche systemwidrig automatisch mit nachbarschützender Wirkung aufgeladen (so hinsichtlich der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sinngemäß auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Juni 2017, a.a.O.).

  • VG Cottbus, 26.04.2023 - 3 K 823/19
    Allerdings ist dieser Anspruch sowohl in einem festgesetzten Baugebiet als auch in einem faktischen (wie hier wohl vorliegend) allgemeinen Wohngebiet auf Umstände beschränkt, die sich auf die Art der baulichen Nutzung beziehen (ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Juni 2017 - 10 B 10.15 - juris, Rn. 46 f.; vgl. auch Beschluss vom 7. Dezember 2018 - 10 S 4.18 - juris, Rn. 12).

    Denkbar ist dies etwa dann, wenn die quantitative Dimensionierung eines Vorhabens derart aus dem Rahmen fällt, dass eine in dem Baugebiet in seiner konkreten Ausgestaltung unzumutbare Qualität im Hinblick auf die Art der Nutzung erreicht wird (vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Juni 2017 - 10 B 10.15 - juris, Rn. 40 f., m. w. N.).

    Die allein für die Art, nicht aber das Maß der baulichen Nutzung geltende Bestimmung geht davon aus, dass - ausnahmsweise - Quantität in Qualität umschlagen, mithin die Größe einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfassen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 7 C 7.92 - juris, Rn. 14; Urteil vom 16. März 1995 - 4 C 3.94 - juris, Rn. 16 ff.; Beschluss vom 13. Mai 2002 - 4 B 86.01 - juris, Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28. Mai 2014 - 1 ME 47.14 - juris, Rn. 13 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Juni 2017 - 10 B 10.15 - juris, Rn. 47).

  • VGH Bayern, 08.01.2019 - 9 CS 17.2482

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung wegen vorhabenbedingter Verkehrszunahme und

    Unabhängig davon, ob ein solcher Anspruch überhaupt besteht (vgl. BayVGH, B.v. 9.10.2012 - 2 ZB 11.2563 - juris Rn. 7; OVG Berlin-Bbg, U.v. 30.6.2017 - OVG 10 B 10.15 - juris Rn. 45 ff.), wird die gebietstypische Prägung "Wohnen" (§ 3 Abs. 1 BauNVO) durch das geplante Wohngebäude nicht verletzt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.07.2020 - 10 S 15.20

    Eine nachbarschützende Intention des Plangebers muss sich im Einzelfall aus der

  • VG Berlin, 26.10.2023 - 19 K 386.19

    Erteilung eines Bauvorbescheids: Überleitung eines Baunutzungsplans

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.09.2020 - 2 B 11.17

    Feststellungsklage; Feststellungsinteresse (teilweise verneint); Maß der Nutzung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.05.2018 - 10 A 4.14

    Normenkontrolle einer Außenbereichssatzung - Antragsbefugnis -

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2020 - 10 B 8.18

    Berufung; Bauplanungsrechtlicher Vorbescheid; Rechtsanspruch auf Erteilung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.07.2019 - 10 S 22.19

    Drittanfechtung einer Baugenehmigung zur Errichtung von Flüchtlingsunterkünften

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2023 - 10 S 17.23

    Nachbarklage gegen Mehrfamilienhaus; Einfluss des Nachbarrechtsgesetzes auf eine

  • VG Stuttgart, 13.10.2020 - 2 K 2945/20
  • VG Berlin, 27.11.2019 - 19 L 539.19

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Bauvorhaben des Nachbarn

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2019 - 10 S 17.18

    Verletzung subjektiver Rechte des im Innenbereich wohnenden Nachbarn durch ein

  • VG Hamburg, 12.07.2019 - 9 E 1603/19

    Kein Nachbarschutz Dritter durch Baugrenzen oder private Grünflächen

  • VG Berlin, 18.05.2020 - 19 K 520.17

    Charlottenburg: Bauvorbescheide für Großbordell bestätigt

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.06.2022 - 10 B 3.17

    Berufung Beklagter und Beigeladener; Versäumung der Berufungsbegründungsfrist;

  • OVG Niedersachsen, 21.03.2022 - 1 LA 128/21

    Bauvorbescheid; Befreiung; Bestimmtheit; Drittschutz; Nachbar

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2021 - 10 S 69.20

    Beschwerde; Baugenehmigung; Befreiung GFZ; Nachbarwiderspruch; Eckbebauung im

  • VG Potsdam, 07.12.2021 - 4 L 861/21
  • VG Stuttgart, 13.10.2020 - 2 K 2945/19
  • VG Berlin, 29.11.2017 - 13 L 588.17

    Klage eines Nachbarn gegen einen Schulerweiterungsbau

  • VG Berlin, 14.02.2019 - 13 L 396.18

    Rechtsschutzes gegen die Errichtung einer modularen Unterkunft für Flüchtlinge

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.05.2018 - 10 A 95/17

    Bestehen eines nachbarrechtlichen Abwehranspruchs für Eigentümer eines

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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 13.04.2016 - 10 B 10.15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,10038
OVG Berlin-Brandenburg, 13.04.2016 - 10 B 10.15 (https://dejure.org/2016,10038)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13.04.2016 - 10 B 10.15 (https://dejure.org/2016,10038)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13. April 2016 - 10 B 10.15 (https://dejure.org/2016,10038)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 60 VwGO, § 109 VwGO, § 85 Abs 2 ZPO
    Wiedereinsetzung in versäumte Berufungsbegründungsfrist - Anforderungen an Fristenüberwacung und Postausgangskontrolle

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 60 VwGO, § 101 Abs 2 VwGO, § 109 VwGO, § 124a Abs 6 S 1 VwGO, § 85 Abs 2 ZPO
    Zwischenurteil über Zulässigkeit der Berufung; schriftliche Entscheidung; Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verschulden des Büropersonals; (kein) Organisationsverschulden; Absendung durch Justizboten; fehlende Ablage der ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 28.07.2015 - II B 150/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Vermeidung von Fristversäumnissen im

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.04.2016 - 10 B 10.15
    Der Ausgang eines fristwahrenden Schriftstückes darf deshalb nicht dokumentiert und eine entsprechende Frist nicht gelöscht werden, solange die zur Absendung erforderlichen Arbeitsschritte nicht vollständig getan sind (BFH, Beschluss vom 28. Juli 2015 - II B 150/14 -, juris Rn. 12 m.w.N.).

    Darüber hinaus muss durch eine entsprechende Anordnung gewährleistet sein, dass die Erledigung fristgebundener Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft nochmals überprüft wird (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 8 m.w.N.; BFH, Beschluss vom 28. Juli 2015, a.a.O, Rn. 13; BSG, Beschluss vom 29. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 8 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - 9 CE 08.2116 -, NJW 2009, 164, juris Rn. 4).

    Soweit in der Rechtsprechung verlangt wird, dass die abendliche Kontrolle nicht nur die Überprüfung beinhaltet, ob sich aus den Eintragungen noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben, sondern auch die Feststellung ermöglichen soll, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Frist die fristwahrende Handlung noch aussteht, so dass geprüft werden muss, welche fristwahrenden Schriftsätze hergestellt, abgesandt oder zumindest versandfertig gemacht worden sind und ob diese mit den im Fristenkalender vermerkten Sachen übereinstimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14 -, NJW 2015, 253, juris Rn. 9 f. und Beschluss vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15 -, juris Rn. 8; BFH, Beschluss vom 28. Juli 2015 - II B 150/14 -, juris Rn. 13 f.), ist dem hier Genüge getan, weil die Eintragung im Fristenbuch unter Angabe der Sendungsnummer dokumentiert, dass der Schriftsatz versandfertig gemacht worden ist.

  • BVerwG, 04.02.1982 - 4 C 58.81

    Verwaltungsgerichtsverfahren Zwischenurteil - Berufung - Revision -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.04.2016 - 10 B 10.15
    Die Vorschrift des § 109 VwGO erwähnt zwar ausdrücklich Zwischenurteile nur als Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage, sie gilt aber auch für Entscheidungen über die Zulässigkeit der Berufung oder Revision (BVerwG, Urteil vom 4. Februar 1982 - BVerwG 4 C 58.81 -, BVerwGE 65, 27, juris Rn. 6).

    Das Zwischenurteil hat den Zweck, die entscheidungsreife Zulässigkeitsfrage zu klären, bevor sich das Gericht und die Verfahrensbeteiligten mit dem - möglicherweise schwierigen und umfangreichen - Prozessstoff abschließend in der Sache selbst befassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Februar 1982, a.a.O.; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 24. November 2011 - OVG 10 B 14.11 -, juris Rn. 14).

    Die allein auf die Frage der Zulässigkeit der Berufung beschränkte Entscheidung kann gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 4. Februar 1982 - BVerwG 4 C 58.81 -, BVerwGE 65, 27, juris Rn. 7).

  • BSG, 29.12.2015 - B 13 R 392/15 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Fristversäumung - Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.04.2016 - 10 B 10.15
    Fehler, die einer beauftragten Hilfsperson dabei unterlaufen, hat der Bevollmächtigte nur dann zu vertreten, wenn er die Person nicht mit der erforderlichen Sorgfalt ausgewählt, angeleitet und überwacht oder wenn er es versäumt hat, durch eine zweckmäßige Büroorganisation und damit verbundene allgemeine Anweisungen ausreichende Vorkehrungen zur Vermeidung von Fristversäumnissen zu treffen und Fehlerquellen so weit wie möglich auszuschließen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2001 - 1 BvR 1009/01 -, NJW-RR 2002, 1004, juris LS 3 und Rn. 19; BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2006 - BVerwG 7 B 36.06 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 258, juris Rn. 5 m.w.N. und Beschluss vom 25. März 2015 - BVerwG 9 B 65.14 -, NJW 2015, 1976, juris Rn. 4; BSG, Beschluss vom 29. Dezember 2015 - B 13 R 392/15 B - juris Rn. 6).

    Darüber hinaus muss durch eine entsprechende Anordnung gewährleistet sein, dass die Erledigung fristgebundener Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft nochmals überprüft wird (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 8 m.w.N.; BFH, Beschluss vom 28. Juli 2015, a.a.O, Rn. 13; BSG, Beschluss vom 29. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 8 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - 9 CE 08.2116 -, NJW 2009, 164, juris Rn. 4).

  • BGH, 09.12.2014 - VI ZB 42/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.04.2016 - 10 B 10.15
    So ist zum einen sicherzustellen, dass die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst dann gestrichen oder als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht und die weitere Beförderung organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2008 - XII ZB 132/08 -, juris Rn. 11; Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VI ZB 42/13 -, NJW-RR 2015, 442, juris Rn. 8).

    Darüber hinaus muss durch eine entsprechende Anordnung gewährleistet sein, dass die Erledigung fristgebundener Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft nochmals überprüft wird (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 8 m.w.N.; BFH, Beschluss vom 28. Juli 2015, a.a.O, Rn. 13; BSG, Beschluss vom 29. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 8 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - 9 CE 08.2116 -, NJW 2009, 164, juris Rn. 4).

  • BGH, 09.04.2008 - I ZB 101/06

    Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts; Überwachung einer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.04.2016 - 10 B 10.15
    Dass die bis dahin beanstandungsfrei tätige Büroangestellte weisungswidrig eine maßgebliche organisatorische Anordnung außer Acht gelassen hat, braucht sich die Beigeladene nicht als Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen zu lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 2008 - I ZB 101/06 -, NJW-RR 2008, 1288, juris Rn. 10).
  • VGH Bayern, 02.10.2008 - 9 CE 08.2116

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Ausgangskontrolle fristgebundener

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.04.2016 - 10 B 10.15
    Darüber hinaus muss durch eine entsprechende Anordnung gewährleistet sein, dass die Erledigung fristgebundener Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft nochmals überprüft wird (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 8 m.w.N.; BFH, Beschluss vom 28. Juli 2015, a.a.O, Rn. 13; BSG, Beschluss vom 29. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 8 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - 9 CE 08.2116 -, NJW 2009, 164, juris Rn. 4).
  • BVerwG, 28.12.1998 - 7 B 318.98
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.04.2016 - 10 B 10.15
    Ein Rechtsanwalt ist grundsätzlich zu besonderer Sorgfalt bei der Wahrung prozessualer Fristen verpflichtet und muss daher für eine wirksame Fristenüberwachung und Postausgangskontrolle sorgen, die gewährleisten, dass Fristsachen tatsächlich abgesandt werden, wobei der Abgang dieser Schriftsätze so kontrolliert und vermerkt werden muss, dass er zweifelsfrei nachweisbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1988 - BVerwG 2 C 6.88 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 156; Beschluss vom 28. Dezember 1998 - BVerwG 7 B 318.98 -, juris Rn. 2; Beschluss vom 28. Mai 2003 - BVerwG 1 B 126.03 -, Buchholz 310 § 60 Nr. 251, juris Rn. 3).
  • BVerwG, 14.07.1988 - 2 C 6.88

    Rechtsanwaltskanzlei - Büroorganisation - Fristwahrung - Ausgangskontrolle

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.04.2016 - 10 B 10.15
    Ein Rechtsanwalt ist grundsätzlich zu besonderer Sorgfalt bei der Wahrung prozessualer Fristen verpflichtet und muss daher für eine wirksame Fristenüberwachung und Postausgangskontrolle sorgen, die gewährleisten, dass Fristsachen tatsächlich abgesandt werden, wobei der Abgang dieser Schriftsätze so kontrolliert und vermerkt werden muss, dass er zweifelsfrei nachweisbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1988 - BVerwG 2 C 6.88 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 156; Beschluss vom 28. Dezember 1998 - BVerwG 7 B 318.98 -, juris Rn. 2; Beschluss vom 28. Mai 2003 - BVerwG 1 B 126.03 -, Buchholz 310 § 60 Nr. 251, juris Rn. 3).
  • BVerwG, 28.05.2003 - 1 B 126.03

    Wiedereinsetzung ohne Glaubhaftmachung unverschuldeten Nichteinhaltens der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.04.2016 - 10 B 10.15
    Ein Rechtsanwalt ist grundsätzlich zu besonderer Sorgfalt bei der Wahrung prozessualer Fristen verpflichtet und muss daher für eine wirksame Fristenüberwachung und Postausgangskontrolle sorgen, die gewährleisten, dass Fristsachen tatsächlich abgesandt werden, wobei der Abgang dieser Schriftsätze so kontrolliert und vermerkt werden muss, dass er zweifelsfrei nachweisbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1988 - BVerwG 2 C 6.88 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 156; Beschluss vom 28. Dezember 1998 - BVerwG 7 B 318.98 -, juris Rn. 2; Beschluss vom 28. Mai 2003 - BVerwG 1 B 126.03 -, Buchholz 310 § 60 Nr. 251, juris Rn. 3).
  • BVerwG, 25.03.2015 - 9 B 65.14

    Wiedereinsetzung; Telefax; mündliche Einzelanweisung; Organisationsverschulden;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.04.2016 - 10 B 10.15
    Fehler, die einer beauftragten Hilfsperson dabei unterlaufen, hat der Bevollmächtigte nur dann zu vertreten, wenn er die Person nicht mit der erforderlichen Sorgfalt ausgewählt, angeleitet und überwacht oder wenn er es versäumt hat, durch eine zweckmäßige Büroorganisation und damit verbundene allgemeine Anweisungen ausreichende Vorkehrungen zur Vermeidung von Fristversäumnissen zu treffen und Fehlerquellen so weit wie möglich auszuschließen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2001 - 1 BvR 1009/01 -, NJW-RR 2002, 1004, juris LS 3 und Rn. 19; BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2006 - BVerwG 7 B 36.06 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 258, juris Rn. 5 m.w.N. und Beschluss vom 25. März 2015 - BVerwG 9 B 65.14 -, NJW 2015, 1976, juris Rn. 4; BSG, Beschluss vom 29. Dezember 2015 - B 13 R 392/15 B - juris Rn. 6).
  • BGH, 15.12.2015 - VI ZB 15/15

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

  • BVerfG, 04.04.2000 - 1 BvR 199/00

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch Überspannung der

  • BVerfG, 14.12.2001 - 1 BvR 1009/01

    Verletzung des Anspruchs auf wirkungsvollen Rechtsschutz durch Versagung der

  • BGH, 10.12.2008 - XII ZB 132/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Frist zur Anbringung

  • BGH, 12.09.2013 - V ZB 187/12

    Wiedereinsetzung: Aufgabe eines schriftwahrenden Schriftsatzes zur Post; Pflicht

  • BVerwG, 23.05.2006 - 7 B 36.06

    Verwehrung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als Verfahrensmangel -

  • BGH, 04.11.2014 - VIII ZB 38/14

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsfrist: Anforderungen an die

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.09.2014 - 10 B 5.12

    Nutzungsuntersagung; Umnutzung einer Scheune in eine Ferienwohnung; fehlende

  • BVerwG, 21.01.2015 - 4 B 42.14

    Zulässigkeit eines Zwischenurteils; Umstellung einer Verpflichtungs- auf eine

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.11.2011 - 10 B 14.11

    Zwischenurteil; Unzulässigkeit der Klage; (kein) selbständiges Zwischenurteil;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2016 - 16 A 2447/12

    Widerrufserklärungen und Richtigstellungserklärungen auf Äußerungen im

    vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Februar 1982 - 4 C 58.81 -, BVerwGE 65, 27 = juris, Rn. 6, und Beschluss vom 21. Januar 2015 - 4 B 42.14 -, juris, Rn. 5; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 4. November 2011 - OVG 10 B 14.11 -, juris, Rn. 14, und Zwischenurteil vom 13. April 2016  - OVG 10 B 10.15 -, juris, Rn. 10.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2023 - 6 A 3495/20

    Begründung der Berufung i.R.d. Frist; Besondere Sorgfalt zur Wahrung der

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.3.2009 - 7 D 13/08.NE -, juris Rn. 44 ff.; OVG Berlin-Bbg, Zwischenurteil vom 13. April 2016 - 10 B 10.15 -, juris Rn. 15, Bay. VGH, Beschluss vom 2.10.2008 - 9 CE 08.2116 -, NJW 2009, 164 = juris Rn. 3 f.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 14.9.1999 - 2 B 56.99 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 230 = juris Rn. 2.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2021 - 12 A 1684/20

    Unzulässigkeit einer Berufung wegen Versäumnis der Berufungsbegründungsfrist

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Januar 2021 - 2 B 59.20 -, juris Rn. 5 und 7, und vom 4. Oktober 2002 - 5 C 47.01 -, juris Rn. 3; OVG Berl.-Bbg., (Zwischen-)Urteil vom 13. April 2016 - OVG 10 B 10.15 -, juris Rn. 15.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.08.2016 - 11 S 40.16

    Führung eines Fristenkalenders

    Eine wirksame Ausgangskontrolle muss so organisiert sein, dass typische Fehlerquellen im größtmöglichen Umfang ausgeschlossen sind (OVG Berlin-Brandenburg, Zwischenurteil vom 13. April 2016 - OVG 10 B 10.15 -, Rn. 15, juris, m.w.N.).Da für die Ausgangskontrolle in jedem Anwaltsbüro ein Fristenkalender unabdingbar ist, muss der Rechtsanwalt sicherstellen, dass die im Kalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden (oder ihre Erledigung sonst kenntlich gemacht wird), wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht, die weitere Beförderung der ausgehenden Post also organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 29.01.2016 - 10 B 10.15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,1718
BVerwG, 29.01.2016 - 10 B 10.15 (https://dejure.org/2016,1718)
BVerwG, Entscheidung vom 29.01.2016 - 10 B 10.15 (https://dejure.org/2016,1718)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Januar 2016 - 10 B 10.15 (https://dejure.org/2016,1718)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 Abs 2 Nr 2 VermKatG SN 2003, § 21 VermKatG SN 2003, Art 6 Abs 1 EGRL 78/2000
    Altersgrenze als Erlöschensgrund für das Amt Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

  • Wolters Kluwer

    Verbesserung der Verteilung der Berufschancen zwischen den Generationen als legitimer Zweck einer Altersgrenze für freiberuflich tätige öffentlich bestellte Vermessungsingenieure; Rechtmäßigkeit einer gesetzlichen Altersgrenze von 68 Jahren für das Amt eines ...

  • rewis.io

    Altersgrenze als Erlöschensgrund für das Amt Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Richtlinie 2000/78/EG Art. 6 Abs. 1
    Verbesserung der Verteilung der Berufschancen zwischen den Generationen als legitimer Zweck einer Altersgrenze für freiberuflich tätige öffentlich bestellte Vermessungsingenieure; Rechtmäßigkeit einer gesetzlichen Altersgrenze von 68 Jahren für das Amt eines ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 21.07.2011 - C-159/10

    Fuchs - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung wegen

    Auszug aus BVerwG, 29.01.2016 - 10 B 10.15
    Bei der Wahl der Maßnahmen, die sie zur Erreichung des von ihnen mit einer Altersgrenze verfolgten Ziels für erforderlich halten, haben die Mitgliedstaaten einen weiten Ermessensspielraum und können in ihre Erwägungen auch Prognosen einschließen, die naturgemäß eine gewisse Unsicherheit bergen (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - C-159/10, C-160/10 - Rn. 80 f.; BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 2 B 94.11 - juris Rn. 9).

    Die Kohärenz einer Maßnahme im Hinblick auf das angestrebte, gemessen an der Richtlinie 2000/78/EG legitime Ziel einer Altersgrenze kann durch Ausnahmen von der Altersgrenze beeinträchtigt werden, die zu einem diesem Ziel entgegenwirkenden Ergebnis führen (vgl. EuGH, Urteile vom 12. Januar 2010 - C-341/08 - Rn. 53 und vom 21. Juli 2011 - C-159/10, C-160/10 - Rn. 86).

  • EuGH, 13.11.2014 - C-416/13

    Das Gesetz der Autonomen Gemeinschaft Asturien, das für die Einstellung örtlicher

    Auszug aus BVerwG, 29.01.2016 - 10 B 10.15
    Diese unterliegt vielmehr ihrerseits besonderen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen in Bezug auf das von ihr verfolgte eigenständige Regelungsziel, wie es etwa für den Öffentlichen Dienst mit einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit anerkannt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2012 - 2 B 26.11 - juris Rn. 20; EuGH, Urteil vom 13. November 2014 - C-416/13 - Rn. 62).

    In seinem Urteil vom 13. November 2014 - C-416/13 - (Rn. 47 ff.) hat der Europäische Gerichtshof eine Einstellungsaltershöchstgrenze im Hinblick auf das Ziel der Sicherung beruflicher Anforderungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie als unverhältnismäßig angesehen und dabei auch offensichtlich von dieser Altersgrenze abweichende Regelungen anderer regionaler Gebietskörperschaften berücksichtigt.

  • BVerwG, 25.08.2015 - 1 B 40.15

    Aufklärungsrüge; Beweismaß; Glaubensfreiheit; Flüchtlingsanerkennung; kirchliches

    Auszug aus BVerwG, 29.01.2016 - 10 B 10.15
    Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat und die sich dem Gericht auch nicht aufdrängt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 B 40.15 [ECLI:DE:BVerwG:2015:250815B1B40.15.0] - NVwZ 2015, 1678 Rn. 16).
  • BVerwG, 21.01.2015 - 10 CN 1.14

    Diskriminierung wegen des Alters; Höchstaltersgrenze; Sachverständiger;

    Auszug aus BVerwG, 29.01.2016 - 10 B 10.15
    Neben dem Text der angegriffenen Regelung und der zu ihrer Einführung gegebenen Begründung kann auf den allgemeinen Kontext der Regelung sowie auf das Vorbringen der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren zurückgegriffen werden, um das mit der Maßnahme verfolgte Ziel festzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2015 - 10 CN 1.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:210115U10CN1.14.0] - BVerwGE 151, 192 Rn. 19 m.w.N. zur Rechtsprechung des EuGH).
  • EuGH, 26.02.2015 - C-515/13

    Ingeniørforeningen i Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

    Auszug aus BVerwG, 29.01.2016 - 10 B 10.15
    Dieses Ziel, bei dessen Wahl dem nationalen Gesetzgeber ein weiter Ermessensspielraum zukommt (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - C-515/13 [ECLI:EU:C:2015:115] - Rn. 19), wird entgegen der Auffassung der Beschwerde als solches nicht dadurch infrage gestellt, dass neben der Altershöchstgrenze für die Ausübung des Amtes auch eine Altershöchstgrenze für die erstmalige Bestellung zu diesem Amt gesetzlich vorgesehen ist.
  • BVerwG, 29.04.2015 - 10 B 64.14

    Rechtmäßigkeit einer Heranziehung zu einer Ex-post-Finanzierung nach dem

    Auszug aus BVerwG, 29.01.2016 - 10 B 10.15
    Es genügt nicht, dass eine im angegriffenen Urteil erfolgte fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder der Gemeinsame Senat der obersten Bundesgerichte oder das Bundesverfassungsgericht in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, aufgezeigt wird (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2015 - 10 B 64.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:290415B10B64.14.0] - juris Rn. 23).
  • BVerwG, 21.12.2011 - 2 B 94.11

    Allgemeine Altersgrenze für das Ausscheiden aus dem aktiven Beamtenverhältnis;

    Auszug aus BVerwG, 29.01.2016 - 10 B 10.15
    Bei der Wahl der Maßnahmen, die sie zur Erreichung des von ihnen mit einer Altersgrenze verfolgten Ziels für erforderlich halten, haben die Mitgliedstaaten einen weiten Ermessensspielraum und können in ihre Erwägungen auch Prognosen einschließen, die naturgemäß eine gewisse Unsicherheit bergen (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - C-159/10, C-160/10 - Rn. 80 f.; BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 2 B 94.11 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 26.03.2012 - 2 B 26.11

    Altersgrenze für die Verbeamtung von Lehrern in Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus BVerwG, 29.01.2016 - 10 B 10.15
    Diese unterliegt vielmehr ihrerseits besonderen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen in Bezug auf das von ihr verfolgte eigenständige Regelungsziel, wie es etwa für den Öffentlichen Dienst mit einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit anerkannt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2012 - 2 B 26.11 - juris Rn. 20; EuGH, Urteil vom 13. November 2014 - C-416/13 - Rn. 62).
  • EuGH, 06.11.2012 - C-286/12

    Die starke Absenkung des Rentenalters ungarischer Richter stellt eine nicht

    Auszug aus BVerwG, 29.01.2016 - 10 B 10.15
    Dies reicht nach den Kriterien der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für die Feststellung des im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG als legitim anerkannten sozialpolitischen Ziels der Sicherung einer ausgewogenen Altersstruktur einer Berufsgruppe (vgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2012 - C-286/12 [ECLI:EU:C:2012:687] - Rn. 62) aus.
  • VerfGH Sachsen, 28.06.2006 - 78-IV-04

    Verfassungsbeschwerde gegen § 20 Abs. 2 Nr. 2 Sächsisches Vermessungsgesetz,

    Auszug aus BVerwG, 29.01.2016 - 10 B 10.15
    Vielmehr bezieht sich das Berufungsurteil insoweit erkennbar auf den Einzelfall der hier streitgegenständlichen Regelung und verweist zur Begründung auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Freistaats Sachsen vom 28. Juni 2006 - Vf. 78-IV-04 - (LVerfGE 17, 363 ), in der unter Würdigung der konkreten Altersstruktur der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes eine Verletzung rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes ausgeschlossen wurde.
  • BVerwG, 14.01.1998 - 11 C 11.96

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Aufhebung der neuen Ersten Teilgenehmigung

  • EuGH, 13.09.2011 - C-447/09

    Ein Verbot für Verkehrspiloten, über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus ihrer

  • VGH Baden-Württemberg, 26.02.2019 - 9 S 2567/17

    Höchstaltersgrenze für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure

    Lässt sich - wie hier - aus der Vorschrift hierzu jedoch nichts herleiten, so können andere - aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete - Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, damit dessen Rechtmäßigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüft werden können (vgl. EuGH, Urteil vom 16.10.2007 - C-411/05 -, "Palacios", Slg. 2007, I-8531, Rn. 57, vom 05.03.2009 - C-388/07 -, "Age Concern England", Slg. 2009, I-1569, Rn. 45, und vom 12.01.2010 - C-341/08 -, "Domnica Petersen", Slg. 2010, I-47, Rn. 40; BVerwG, Beschluss vom 29.01.2016 - 10 B 10.15 -, juris, Rn. 5; Sächs. OVG, Urteil vom 11.11.2014 - 4 A 784/13 -, juris, Rn. 24).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.08.2016 - 5 S 852/16

    Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen das Erlöschen des Amtes eines

    Lässt sich - wie hier - aus der Vorschrift hierzu jedoch nichts herleiten, so können andere - aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete - Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, damit dessen Rechtmäßigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüft werden können (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 - C-411/05 -, "Palacios", Slg. 2007, I-8531, Rn. 57, vom 5. März 2009 - C-388/07 -, "Age Concern England", Slg. 2009, I-1569, Rn. 45, und vom 12. Januar 2010 - C-341/08 -, "Domnica Petersen", Slg. 2010, I-47, Rn. 40; BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 10 B 10.15 -, juris, Rn. 5; Sächs. OVG, Urteil vom 11. November 2014 - 4 A 784/13 -, juris, Rn. 24).
  • VG Kassel, 01.04.2019 - 1 K 2462/15

    Vertrauensschutz bei Versorgungsabschlag

    Die vom Berufungsgericht dem allgemeinen Kontext von Art. 62 Satz 2 BayBG und Art. 143 Abs. 1 BayBG entnommenen, hinreichenden Anhaltspunkte für demographische und sozialpolitische Ziele zur Verlängerung der Lebensarbeitszeit der Lehrer genügen nach den Kriterien der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für die Feststellung des im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG als legitim anerkannten sozialpolitischen Ziels der Sicherung einer ausgewogenen Altersstruktur einer Berufsgruppe (vgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2012 - C-286/12 - [ECLI:EU:C:2012:687] EuGRZ 2012, 752 Rn. 62).Einer gesetzlichen Altersregelung, mit der das Ziel einer Ausgewogenheit der Altersstruktur einer Berufsgruppe und der Chancengleichheit zwischen den Generationen verfolgt wird, muss folglich keine konkrete Bedarfsermittlung vorausgehen, um den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG und des § 10 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) zu genügen (BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 10 B 10.15 - juris Rn. 7).
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