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   VGH Bayern, 04.02.2014 - 10 B 10.2913   

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VGH Bayern, 04.02.2014 - 10 B 10.2913 (https://dejure.org/2014,3752)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04.02.2014 - 10 B 10.2913 (https://dejure.org/2014,3752)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04. Februar 2014 - 10 B 10.2913 (https://dejure.org/2014,3752)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 41.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

    Auszug aus VGH Bayern, 04.02.2014 - 10 B 10.2913
    Während für eine Feststellungsklage grundsätzlich ein berechtigtes Interesse gefordert wird, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein kann und für das lediglich entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 41.12 - juris Rn. 20), sind bei vergangenen Rechtsverhältnissen strengere Anforderungen zu stellen.

    Als Sachentscheidungsvoraussetzung muss das Feststellungsinteresse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegeben sein (BVerwG, U.v. 16.5.2013 a.a.O.; BVerwG, B.v. 30.4.1999 - 1 B 36.99 - juris Rn. 5).

    Dem steht nicht entgegen, dass der allgemeine Erlaubnisvorbehalt für die Veranstaltung und Vermittlung öffentlichen Glücksspiels nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV und die Ermächtigung zur Untersagung der unerlaubten Veranstaltung und Vermittlung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV fortgelten (so auch BVerwG U.v. 16.5.2013 - 8 C 41.12 - juris Rn. 21).

    Für den Zeitraum ab Klageerhebung (23.3.2004) bis zum Ergehen der Urteile des Europäischen Gerichtshofs zum deutschen Sportwettenmonopol am 8. September 2010 (vgl. EuGH, U.v. 8.9.2010 - Rs. C-316/07 u.a., Markus Stoß u.a. - Slg. 2010 I-8069; EuGH, U.v. 8.9.2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media Group Ltd. - Slg. 2010 I-8175 und EuGH, U.v. 8.9.2010 - Rs. C-409/06, Winner Wetten GmbH - Slg. 2010 I-8041) haben sowohl das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 16. Mai 2013 (vgl. u.a. U.v. 16.5.2013 - 8 C 41.12 - juris Rn. 45 ff.) als auch der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, U.v. 18.10.2012 - III ZR 197/11 - juris) einen Amtshaftungsanspruch nach nationalem Recht ebenso wie eine unionsrechtliche Staatshaftung verneint.

    Auch nach diesen Kriterien kann zumindest bis zu den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2010 nicht von einer offenkundigen erheblichen Verletzung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit durch die Monopolregelung im Freistaat Bayern die Rede sein (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 41.12 - juris Rn. 47).

  • VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.558

    Staatliches Sportwettenmonopol in Bayern rechtmäßig

    Auszug aus VGH Bayern, 04.02.2014 - 10 B 10.2913
    Bis zum Ergehen der genannten Urteile des Europäischen Gerichtshofs hat (auch) der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit höherrangigem Recht sowie die Rechtmäßigkeit darauf gestützter Untersagungen unerlaubter Wettvermittlung bejaht (vgl. z.B. U.v. 18.12.2008 - 10 BV 07.558 - ZfWG 2009, 27; B.v. 10.5.2010 - 10 CS 09.2032 - juris).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 18. Dezember 2008 (BayVGH, U.v. 18.12.2008 - 10 BV 07.558 - juris Rn. 97 ff.) sowie in zahlreichen anderen Urteilen und Beschlüssen entschieden, dass die in Bayern geltende Rechtslage den damals u.a. im sog. "Gambelli-Urteil" aufgestellten Anforderungen zur Beschränkung der unionsrechtlichen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit durch nationale Vorschriften im Bereich des Glücksspielrechts gerecht wird.

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

    Auszug aus VGH Bayern, 04.02.2014 - 10 B 10.2913
    Ein hinreichend qualifizierter Verstoß liegt dann vor, wenn ein Mitgliedstaat oder ein Gemeinschaftsorgan die Grenzen, die seinem (legislativen) Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (vgl. EuGH, U.v. 25.11.2010 - C-429/09, Fuß - Slg. 2010, I-12167 - juris Rn. 51; U.v. 5.3.1996 - C-46/93 u.a., Brasserie du pêcheur u.a. - Slg. 1996, I-1029-1163 - juris Rn. 55).

    Zu den Gesichtspunkten, die das zuständige Gericht gegebenenfalls zu berücksichtigen hat, gehören das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift, der Umfang des Ermessensspielraums, den die verletzte Vorschrift den nationalen oder Gemeinschaftsbehörden belässt, die Frage, ob der Vorstoß vorsätzlich oder nicht vorsätzlich begangen oder der Schaden vorsätzlich oder nicht vorsätzlich zugefügt wurde, die Entschuldbarkeit oder Unentschuldbarkeit eines etwaigen Rechtsirrtums und der Umstand, dass die Verhaltensweisen eines Gemeinschaftsorgans möglicherweise dazu beigetragen haben, dass nationale Maßnahmen oder Praktiken in gemeinschaftsrechtswidriger Weise unterlassen, eingeführt oder aufrechterhalten wurden (EuGH, U.v. 5.3.1996 a.a.O., Rn. 56).

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus VGH Bayern, 04.02.2014 - 10 B 10.2913
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Rechtsschutzinteresse im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG auch in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe gegeben, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann (vgl. BVerfG, B.v. 30.4.1997 - 2 BvR 817/90 u.a. - juris Rn. 49).
  • BVerwG, 11.03.1993 - 3 C 90.90

    Beiladung - Apothekenpacht - Feststellungsklage - Feststellungsinteresse -

    Auszug aus VGH Bayern, 04.02.2014 - 10 B 10.2913
    Erledigt sich der belastende Verwaltungsakt während des Verwaltungsprozesses, sieht die Rechtsprechung ein schutzwürdiges Interesse des Klägers darin, dass ihm die Früchte des bisherigen notwendigen Prozessierens erhalten bleiben und gibt ihm deshalb das Recht, feststellen zu lassen, ob der von ihm angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig war oder nicht (vgl. BVerwG, U.v. 11.3.1993 - 3 C 90.90 - juris Rn. 37).
  • EuGH, 08.09.2010 - C-409/06

    Mit dem im Rahmen der Organisation von Sportwetten und Lotterien in Deutschland

    Auszug aus VGH Bayern, 04.02.2014 - 10 B 10.2913
    Für den Zeitraum ab Klageerhebung (23.3.2004) bis zum Ergehen der Urteile des Europäischen Gerichtshofs zum deutschen Sportwettenmonopol am 8. September 2010 (vgl. EuGH, U.v. 8.9.2010 - Rs. C-316/07 u.a., Markus Stoß u.a. - Slg. 2010 I-8069; EuGH, U.v. 8.9.2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media Group Ltd. - Slg. 2010 I-8175 und EuGH, U.v. 8.9.2010 - Rs. C-409/06, Winner Wetten GmbH - Slg. 2010 I-8041) haben sowohl das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 16. Mai 2013 (vgl. u.a. U.v. 16.5.2013 - 8 C 41.12 - juris Rn. 45 ff.) als auch der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, U.v. 18.10.2012 - III ZR 197/11 - juris) einen Amtshaftungsanspruch nach nationalem Recht ebenso wie eine unionsrechtliche Staatshaftung verneint.
  • BVerwG, 29.04.1992 - 4 C 29.90

    Verwaltungsprozeßrecht: Fortsetzungsfeststellunginteresse bei offensichtlicher

    Auszug aus VGH Bayern, 04.02.2014 - 10 B 10.2913
    Von einer offenbaren Aussichtslosigkeit ist nur dann auszugehen, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1992 - 4 C 29.90 - juris Rn. 14).
  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 39.12

    Ausgestaltung, normative; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt;

    Auszug aus VGH Bayern, 04.02.2014 - 10 B 10.2913
    Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht mit mehreren Urteilen vom 16. Mai 2013 und 20. Juni 2013 (vgl. u.a. BVerwG, U.v. 16.5.2013 -8 C 40.12 - juris Rn. 27 ff.; U.v. 16.5.2013 - 8 C 15.12 - juris Rn. 33 ff.; U.v. 16.5.2013 - 8 C 20.12 -juris Rn. 20 ff.; U.v. 20.6.2013 - 8 C 39.12 - juris Rn. 26 ff.) ein berechtigtes Feststellungsinteresse in Verfahren, die Untersagungsbescheide gegen Sportwettenvermittler betrafen, allein wegen des Vorliegens eines tiefgreifenden Eingriffs in Grundrechte bzw. Grundfreiheiten verneint.
  • VGH Bayern, 21.03.2011 - 10 AS 10.2499

    Staatliches Sportwettenmonopol genügt derzeit nicht den unionsrechtlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 04.02.2014 - 10 B 10.2913
    Erstmals mit Beschluss vom 21. März 2011 (10 AS 10.2499 - juris) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes festgestellt, dass das staatliche Sportwettenmonopol im geltenden Glücksspielstaatsvertrag den europarechtlichen Anforderungen nicht genügt.
  • EuGH, 25.11.2010 - C-429/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus VGH Bayern, 04.02.2014 - 10 B 10.2913
    Ein hinreichend qualifizierter Verstoß liegt dann vor, wenn ein Mitgliedstaat oder ein Gemeinschaftsorgan die Grenzen, die seinem (legislativen) Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (vgl. EuGH, U.v. 25.11.2010 - C-429/09, Fuß - Slg. 2010, I-12167 - juris Rn. 51; U.v. 5.3.1996 - C-46/93 u.a., Brasserie du pêcheur u.a. - Slg. 1996, I-1029-1163 - juris Rn. 55).
  • EuGH, 14.03.2013 - C-420/11

    Das Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung unter Verletzung des

  • BVerwG, 20.01.1989 - 8 C 30.87

    Fehlendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei Erledigung des Verwaltungsakts

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 40.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

  • BVerwG, 27.06.1997 - 8 C 23.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Zulässigkeit einer Feststellungsklage im

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 20.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer

  • BGH, 18.10.2012 - III ZR 197/11

    Keine Staatshaftungsansprüche für Sportwettenanbieter wegen Europarechtsverstoß

  • BVerwG, 17.08.2005 - 2 C 37.04

    Beförderung; Fahrlässigkeit; höherwertiger Dienstposten; Kausalität;

  • BVerwG, 03.02.1999 - 1 PKH 2.99
  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 15.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

  • BVerwG, 30.11.2011 - 6 C 20.10

    Feststellungsklage; Rechtsverhältnis; Feststellungsinteresse; Prozessfähigkeit;

  • BVerwG, 12.07.2000 - 7 C 3.00

    Feststellungsklage; Subsidiarität; Unterlassungsklage; Erledigung;

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

  • EuGH, 12.09.2013 - C-660/11

    Biasci u.a. - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 43 EG

  • BVerwG, 21.11.1980 - 7 C 18.79

    Feststellungsinteresse - Erledigung einer Anfechtungsklage - Verwendung eines

  • BVerwG, 12.10.2006 - 4 C 12.04

    Voraussetzungen der Erteilung einer Außenstarterlaubnis nach § 25 Abs. 1 S. 3 Nr.

  • BVerwG, 30.04.1999 - 1 B 36.99

    Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - Das

  • VGH Bayern, 12.12.2016 - 10 BV 13.1006

    Vermittlung von Lotterien im Internet - Feststellungsinteresse nach Erledigung

    Ist jedoch - wie hier - das ursprüngliche Rechtsverhältnisses wegen einer grundlegenden Änderung der Rechtslage nach Erhebung der Feststellungsklage beendet (vgl. hierzu: II.1), kann diese Klage unter Beachtung der zu § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entwickelten Grundsätze fortgeführt werden (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1997 - 1 C 2.95 - juris Rn. 15 ff.; BayVGH, U.v. 4.2.2014 - 10 B 10.2913 - juris Rn. 33).

    Während für eine Feststellungsklage grundsätzlich ein berechtigtes Interesse erforderlich, aber auch ausreichend ist, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein kann und für das lediglich entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 41.12 - juris Rn. 20), sind bei vergangenen Rechtsverhältnissen strengere Anforderungen zu stellen (BayVGH, U.v. 4.2.2014 - 10 B 10.2913 - juris Rn. 33; Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 43 Rn. 25: das seinerzeitige Rechtsverhältnis muss über seine Beendigung hinaus anhaltende Wirkung in der Gegenwart äußern).

    Die Rechtsprechung geht in diesen Fällen in Anlehnung an die Voraussetzungen bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO davon aus, dass entweder die Gefahr der Wiederholung, ein Rehabilitierungsinteresse, ein schwerwiegender Grundrechtseingriff (3.1) oder die Präjudizwirkung für einen angestrebten Staatshaftungsprozess (3.2) vorliegen muss (BayVGH, U.v. 4.2.2014, a.a.O., Rn. 33, 43 ff.).

    3.1.2 An diesen Grundsätzen gemessen kann hier dahinstehen, ob allein die Weigerung des Beklagten, die geltend gemachte Erlaubnisfreiheit der Vermittlungstätigkeit der Klägerin (für den Zeitraum bis 30. Juni 2012) anzuerkennen, mit einem "Eingriff" in ihre Berufsausübungsfreiheit (hier: in Gestalt der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG) sowie in ihre unionsrechtlichen garantierte Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV verbunden ist, und ob ein darin liegender Rechtseingriff schwerwiegender Natur ist (verneint für ein vergleichbares Feststellungsbegehren: BayVGH, U.v. 4.2.2014 - 10 B 10.2913 - juris Rn. 43 ff.).

    3.2.2 Ein Feststellungsinteresse wegen der Präjudizialität für Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche besteht nur dann, wenn ein entsprechender Prozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und nicht offenbar aussichtslos erscheint (z.B. BayVGH, U.v. 4.2.2014 - 10 B 10.2913 - juris Rn. 51 ff.; Kopp/Schenke, a.a.O., § 113 Rn. 136).

  • VG Freiburg, 25.09.2015 - 4 K 35/15

    Polizeimaßnahmen anlässlich Drittortauseinandersetzungen bei Fußballbegegnungen -

    Handelt es sich daher um Maßnahmen, die sich typischerweise - d.h. entsprechend der Eigenart des Verwaltungsakts - so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten, eröffnet Art. 19 Abs. 4 GG die Möglichkeit einer Klärung der Rechtmäßigkeit des erledigten Verwaltungsakts im Wege nachträglicher Feststellung (st. RSpr., vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 30.04.1997 - 2 BvR 817/90 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 05.07.2013 - 2 BvR 370/13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.05.2015 - 6 S 494/15 -, juris; Bayer. VGH, Urteil vom 04.02.2014 - 10 B 10.2913 -, juris; OVG Saarland, Urteil vom 26.11.2013 - 3 A 106/12 -, juris).
  • VGH Bayern, 12.12.2016 - 10 BV 13.1005

    Vermittlung von Lotterien im Internet - Feststellungsinteresse nach Erledigung

    Art. 47 GRCh kann daher keine Verpflichtung entnommen werden, das Tatbestandsmerkmal des berechtigten Interesses in § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO weiter auszulegen als nach den vorstehenden Ausführungen (vgl. 2.2.2) geboten (vgl. BayVGH, U.v. 4.2.2014 - 10 B 10.2913 - juris Rn. 47).

    Offensichtlich aussichtslos ist eine Staatshaftungsklage jedoch, wenn der geltend gemachte Anspruch unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt besteht und dies sich ohne eine ins Einzelne gehende Würdigung aufdrängt (stRspr BVerwG, U.v. 16.5.2013, a.a.O., Rn. 42; U.v. 14.1.1980 - 7 C 92.79 - juris Rn. 12; BayVGH, U.v. 4.2.2014 - 10 B 10.2913 - juris Rn. 51).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.11.2022 - 7 A 10719/21

    Einreiseverweigerung an deutsch-französischer Grenze zu Beginn der

    Denn auch aus der Garantie eines wirksamen Rechtsbehelfs im Sinne des Art. 47 GRC ergibt sich keine Verpflichtung, das Merkmal des berechtigten Interesses nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO weiter auszulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14/12 -, BVerwGE 146, 303 = juris, Rn. 36 ff.; BayVGH, Urteil vom 4. Februar 2014 - 10 B 10.2913 -, Rn. 47, juris).
  • VGH Bayern, 18.09.2014 - 10 ZB 12.1484

    Glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung; übereinstimmende

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat jedoch ausdrücklich offen gelassen, ob er dieser Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts folgt (vgl. BayVGH, U.v. 4.2.2014 - 10 B 10.2913 - juris Rn. 48; kritisch zur Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch Lindner, NVwZ 2014, 180 ff.).

    Ein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne eines Rehabilitationsinteresses besteht aber nur dann, wenn der Kläger durch die Maßnahme diskriminiert worden ist, auf die sich sein Feststellungsbegehren bezieht (vgl. BayVGH, U.v. 14.2.2014 - 10 B 10.2913 - juris Rn. 42).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.01.2015 - 6 S 2234/13

    Erledigte sportwettenrechtliche Untersagungsverfügung;

    Für den Zeitraum vom Erlass der Verfügung vom 04.07.2006 bis zum Ergehen der Urteile des EuGH zu den deutschen Sportwettmonopolen (Urteile vom 08.09.2010 - Rs. C-316/07 u.a., Markus Stoß u.a. - Slg. 2010, I-8099; - Rs. C-46/08, Carmen Media Group - Slg. 2010, I-8175 und - Rs. C-409/06, Winner Wetten - Slg. 2010, I-8041) scheidet ein Amtshaftungsanspruch nämlich bereits deswegen aus, weil den Amtswaltern selbst bei Rechtswidrigkeit der zur Begründung der Untersagung herangezogenen Monopolregelung keine schuldhaft fehlerhafte Rechtsanwendung zur Last zu legen ist (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteile vom 16.05.2013, a.a.O., und vom 20.06.2013, 8 C 39.12 -, a.a.O.; BGH, Urteil vom 18.10.2012, a.a.O.; Bay. VGH, Urteil vom 04.02.2014 - 10 B 10.2913 -, juris).
  • VG Gießen, 11.01.2019 - 4 K 3710/18

    Feststellungsklage gegen eine Straßensperrung und -umleitung

    Während für eine Feststellungsklage grundsätzlich ein berechtigtes Interesse erforderlich, aber auch ausreichend ist, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein kann und für das lediglich entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 41.12 -, juris Rn. 20), sind bei vergangenen Rechtsverhältnissen strengere Anforderungen zu stellen (Bay. VGH, Urteil vom 4. Februar 2014 - 10 B 10.2913 -, juris Rn. 33; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. § 43 Rn. 25: das seinerzeitige Rechtsverhältnis muss über seine Beendigung hinaus anhaltende Wirkung in der Gegenwart äußern).

    Die Rechtsprechung geht in diesen Fällen in Anlehnung an die Voraussetzungen bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO davon aus, dass entweder die Gefahr der Wiederholung, ein Rehabilitierungsinteresse, ein schwerwiegender Grundrechtseingriff oder die Präjudizwirkung für einen angestrebten Staatshaftungsprozess vorliegen muss (Bay. VGH, Urteil vom 4. Februar 2014, a.a.O., Rn. 33, 43 ff.).

  • VGH Bayern, 16.09.2019 - 8 ZB 18.672

    Unwirksamkeit eines wasserrechtlichen Bescheids

    Ein schützenswertes Interesse an der gerichtlichen Feststellung besteht - in Anlehnung an die Voraussetzungen bei der Fortsetzungsfeststellungsklage - nur dann, wenn eine Wiederholungsgefahr anzunehmen ist, ein hinreichendes Rehabilitierungsinteresse zu erkennen ist, ein tiefgreifender Grundrechtseingriff vorliegt oder die Präjudizwirkung für einen angestrebten Staatshaftungsprozess zu bejahen ist (BayVGH, U.v. 4.2.2014 - 10 B 10.2913 - juris Rn. 33; U.v. 10.7.2018 - 10 BV 17.2405 - BayVBl 2019, 20 = juris Rn. 33; OVG NW, B.v. 8.12.2014 - 13 A 1505/14 - juris Rn. 14 f; NdsOVG, B.v. 17.12.2018 - 11 LA 66/18 - NVwZ-RR 2019, 464 = juris Rn. 6; vgl. auch BVerwG, U.v. 29.4.1997 - 1 C 2.95 - NJW 1997, 2534 = juris Rn. 18 ff.; Happ in Eyermann, § 43 Rn. 34 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.2014 - 9 S 1538/14

    Rechtmäßigkeit einer schulordnungsrechtlichen Maßnahme (hier: Anordnung des

    Insbesondere setzt sich der Zulassungsantrag nur rudimentär mit der zahlreichen und detaillierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen für ein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse auseinander (vgl. neben den bereits oben zitierten Entscheidungen allein aus jüngerer Zeit etwa Urteile vom 16.05.2013 - 8 C 14.12 -, a.a.O.; - 8 C 20.12 -, [...]; - 8 C 38.12 -, NdsVBl 2014, 124; Urteile vom 20.06.2013 - 8 C 39.12 -, [...]; - 8 C 46.12 -, BVerwGE 147, 81; - 8 C 47.12 -, [...]; - 8 C 48.12 -, [...]; siehe auch Bay. VGH , Urteil vom 04.02.2014 -10 B 10.2913 -, [...]).
  • VG München, 11.02.2015 - M 5 K 13.3634

    Fortsetzungsfeststellungsantrag

    Letztlich ist die Festlegung der statthaften Klageart aber für das Weitere deshalb nicht relevant, weil auch im Rahmen einer Feststellungsklage, die sich wie vorliegend auf ein vergangenes Rechtsverhältnis bezieht - die Klägerin wurde zum Ende des Schuljahres 2013/2014 in den Ruhestand versetzt - für das Feststellungsinteresse an die Voraussetzungen für das Fortsetzungsfeststellungsinteresse anzuknüpfen ist (BayVGH, U.v. 4.2.2014 - 10 B 10.2913 - juris, Rn. 33).
  • VG München, 18.01.2017 - M 7 X1 16.4322

    Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis auch für selbständiges Beweisverfahren

  • VG München, 19.03.2014 - M 23 K 13.877
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