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   OVG Rheinland-Pfalz, 16.06.2009 - 10 B 10412/09.OVG   

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https://dejure.org/2009,10029
OVG Rheinland-Pfalz, 16.06.2009 - 10 B 10412/09.OVG (https://dejure.org/2009,10029)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 16.06.2009 - 10 B 10412/09.OVG (https://dejure.org/2009,10029)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 16. Juni 2009 - 10 B 10412/09.OVG (https://dejure.org/2009,10029)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 24 Abs 1 FeV, § 24 Abs 2 FeV, § 30 Abs 1 FeV, § 30 Abs 2 S 1 Halbs 2 FeV, § 2 Abs 2 StVG
    Fahrerlaubnisrecht; Verlängerung einer EU-Fahrerlaubnis; Mindestanforderungen; eigenständige Prüfung der Fahreignung durch den Ausstellerstaat

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamer Erwerb einer von einem EU-Staat oder EWR-Staat erteilten ausländischen Fahrerlaubnis als Voraussetzung ihrer Verlängerung; Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins als Nachweis der Erfüllung der für die Erteilung im Gemeinschaftrecht ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    EU-Führerschein - Verlängerung der Fahrerlaubnisklassen CE und C1

  • Judicialis

    StVG § 2; ; StVG § 2 Abs. 2; ; FeV § 23; ; FeV § 24; ; FeV § 24 Abs. 1; ; FeV § 24 Abs. 2; ; FeV § 30; ; FeV § 30 Abs. 1; ; FeV § 30 Abs. 2; ; FeV § 30 Abs. 2 Satz 1 HS 2; ; RiL 91/439/EWG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fahrerlaubnisrecht: Fahrerlaubnis; ausländisch; EU; EWR; EU-Fahrerlaubnis; EU-Staat; EWR-Staat; Ausland; Befristung; Verlängerung; Fahrerlaubnisklasse; Klasse; Führerschein; Dokument; Umtausch; Umschreibung; Fahreignung; Prüfung; Gemeinschaftsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2009, 1059
  • DÖV 2009, 1155
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Oldenburg, 19.09.2011 - 1 Ss 116/11

    Fahren ohne Fahrerlaubnis: Anerkennung eines im Umtauschweg ausgestellten

    Da das vorliegende Dokument - anders als der der Entscheidung des OVG Koblenz vom 16. Juni 2009 (10 B 10412/09, bei juris) zu Grunde liegende Führerschein, in dem lediglich das Ausstellungsdatum im Ausland vermerkt war, - den Gemeinschaftscode "70D" aufweist, kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die in der Bundesrepublik Deutschland im Falle einer Umschreibung gemäß § 30 FeV erforderlichen Prüfungen in entsprechender Weise vor der Ausstellung des britischen Führerscheins stattgefunden haben.
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