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   BVerwG, 01.03.2007 - 10 B 11.07   

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https://dejure.org/2007,7655
BVerwG, 01.03.2007 - 10 B 11.07 (https://dejure.org/2007,7655)
BVerwG, Entscheidung vom 01.03.2007 - 10 B 11.07 (https://dejure.org/2007,7655)
BVerwG, Entscheidung vom 01. März 2007 - 10 B 11.07 (https://dejure.org/2007,7655)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 05.09.1996 - 9 B 387.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Keine Grundsatzrevision mit dem Ziel der weiteren

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2007 - 10 B 11.07
    Sind aber Tatsachen, die vorliegen müssten, damit eine mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochene Frage sich in einem Revisionsverfahren stellen könnte, von der Vorinstanz nicht festgestellt worden, kann die Revision im Hinblick auf diese Frage nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 30. Juni 1992 - BVerwG 5 B 99.92 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 309 S. 43 und vom 5. September 1996 - BVerwG 9 B 387.96 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 12 S. 19 f.).
  • BVerwG, 17.03.2000 - 8 B 287.99

    Anmeldefrist für Restitutionsanträge; Ausschlußfrist; Nachsichtgewährung;

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2007 - 10 B 11.07
    Diesen Einwand muss sich die Beschwerde jedenfalls dann entgegenhalten lassen, wenn - wie hier - eine entsprechende Sachverhaltsaufklärung in der Vorinstanz nicht ordnungsgemäß beantragt wurde (vgl. Beschluss vom 17. März 2000 - BVerwG 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61 = Buchholz 428 § 30a VermG Nr. 14 S. 20).
  • BVerwG, 30.06.1992 - 5 B 99.92

    Soziale Belange im Sinne der Härtebestimmung des § 91 Abs. 3 des

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2007 - 10 B 11.07
    Sind aber Tatsachen, die vorliegen müssten, damit eine mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochene Frage sich in einem Revisionsverfahren stellen könnte, von der Vorinstanz nicht festgestellt worden, kann die Revision im Hinblick auf diese Frage nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 30. Juni 1992 - BVerwG 5 B 99.92 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 309 S. 43 und vom 5. September 1996 - BVerwG 9 B 387.96 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 12 S. 19 f.).
  • BVerwG, 07.03.1996 - 6 B 11.96

    Zulassung einer Revision aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der bloßen

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2007 - 10 B 11.07
    Sie vermag die Zulassung der Grundsatzrevision nur zu rechtfertigen, wenn die Beschwerde eine klärungsbedürftige Frage gerade des Bundesrechts darlegt, nicht aber dann, wenn nicht das Bundesrecht, sondern allenfalls das Landesrecht klärungsbedürftig ist (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 7. März 1996 - BVerwG 6 B 11.96 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 7 m.w.N.).
  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2007 - 10 B 11.07
    Allenfalls das Vorbringen der Beschwerde, bewussten Kostenüberschreitungen müsse die Anwendung der 3-%-Toleranzregel versagt bleiben, lässt im Hinblick auf die Rechtsprechung des Senats einen - von der Beschwerde allerdings nicht dargelegten - bundesrechtlichen Bezug erkennen (vgl. Urteil vom 17. April 2002 - BVerwG 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188 ).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2007 - 10 B 11.07
    2 Es kann offenbleiben, ob die Beschwerde, die keine bestimmte Rechtsfrage formuliert, sondern allgemeine Kritik an der Auslegung des § 6 Abs. 2 KAG NRW durch das Oberverwaltungsgericht übt, den Anforderungen genügt, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung eines solchen Zulassungsgrundes stellt (vgl. hierzu näher Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).
  • BVerwG, 28.06.2002 - 9 BN 13.02

    Zulässigkeit von Schätzungen bei der Ausgestaltung von Gebühren als der Revision

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2007 - 10 B 11.07
    Denn dieser Grundsatz ist nicht dem Bundesrecht, sondern allein dem irrevisiblen Landesrecht zu entnehmen (Beschluss vom 28. Juni 2002 - BVerwG 9 BN 13.02 - juris).
  • BVerwG, 14.10.2010 - 7 B 56.10

    Heranziehung zu Bestattungskosten

    Die Zulassung der Grundsatzrevision wäre insoweit nur zu rechtfertigen, wenn die Beschwerde eine klärungsbedürftige Frage gerade des Bundesrechts darlegt, nicht aber dann, wenn - wie vorliegend - nicht das Bundesrecht, sondern allenfalls das Landesrecht hinsichtlich eines allgemeinen bundesrechtlichen Rechtsgrundsatzes klärungsbedürftig ist (stRspr, vgl. etwa Beschlüsse vom 1. März 2007 - BVerwG 10 B 11.07 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 38 und vom 28. Dezember 1994 - BVerwG 8 B 201.94 - Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 78; vgl. auch Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO 3. Aufl. 2010, § 137 Rn. 57, 62).
  • BVerwG, 17.10.2008 - 9 B 24.08

    Sondernutzung; Gebührenbemessung; Äquivalenzprinzip;

    Mit dieser auf die satzungsrechtliche Regelungstechnik bezogenen Rüge wird allenfalls eine klärungsbedürftige Frage des Landesrechts aufgezeigt, nicht jedoch des Bundesverfassungsrechts selbst (vgl. Beschluss vom 1. März 2007 - BVerwG 10 B 11.07 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 38 S. 7).
  • BVerwG, 10.12.2008 - 9 BN 4.08

    Zulässigkeit von Angriffen gegen die Richtigkeit der Auslegung irrevisiblen

    Angriffe gegen die Richtigkeit der Auslegung des irrevisiblen Landesrechts vermitteln der Rechtssache nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie mit der beanstandeten Auslegung zusammenhängende klärungsbedürftige Fragen gerade des Bundesrechts aufzeigen (stRspr; vgl. Beschluss vom 1. März 2007 BVerwG 10 B 11.07 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 38 m.w.N.).

    Zudem ist das Kostendeckungsprinzip hier nicht dem Bundesrecht, sondern dem irrevisiblen Landesrecht zu entnehmen (vgl. Beschlüsse vom 28. Juni 2002 BVerwG 9 BN 13.02 juris Rn. 4 und vom 1. März 2007 a.a.O).

  • BVerwG, 17.10.2008 - 9 B 25.08

    Bestimmung einer Festgebühr ohne Raum für eine einzelfallbezogene

    Mit dieser auf die satzungsrechtliche Regelungstechnik bezogenen Rüge wird allenfalls eine klärungsbedürftige Frage des Landesrechts aufgezeigt, nicht jedoch des Bundesverfassungsrechts selbst (vgl. Beschluss vom 1. März 2007 BVerwG 10 B 11.07 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 38 S. 7).
  • BVerwG, 15.03.2010 - 9 B 91.09

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung einer

    Angriffe gegen die Richtigkeit der Auslegung irrevisiblen Landesrechts vermitteln der Rechtssache nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie mit der beanstandeten Auslegung zusammenhängende klärungsbedürftige Fragen gerade des Bundesrechts aufzeigen (stRspr; Beschluss vom 1. März 2007 - BVerwG 10 B 11.07 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 38 Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerwG, 15.10.2009 - 9 B 36.09

    Rechtmäßigkeit der Ungleichbehandlung von Eigenbetrieben und Zweckverbänden;

    Angriffe gegen die Richtigkeit der Auslegung irrevisiblen Landesrechts vermitteln der Rechtssache nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie mit der beanstandeten Auslegung zusammenhängende klärungsbedürftige Fragen gerade des Bundesrechts aufzeigen (stRspr; Beschluss vom 1. März 2007 BVerwG 10 B 11.07 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 38 Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerwG, 08.02.2008 - 5 B 7.08

    Orientierung an externen Vergleichen bei der Festsetzung eines

    Die vom Berufungsgericht geprüfte und verneinte Frage, ob sich ein Vertrauensschutz aus dem Wegfall des bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses nach § 13 NPflegeG a.F. und der in § 18 Abs. 1 NPflegeG getroffenen Finanzierungsregelung zu Gunsten der örtlichen Träger der Sozialhilfe herleiten lasse, betrifft Normen des irrevisiblen Landesrechts, dessen Auslegung und Anwendung vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft wird (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) und eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung deswegen nicht begründen kann (siehe etwa BVerwG, Beschluss vom 1. März 2007 BVerwG 10 B 11.07 , stRspr).
  • BVerwG, 08.02.2008 - 5 B 6.08

    Ermittlung einer den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

    Die vom Berufungsgericht geprüfte und verneinte Frage, ob sich ein Vertrauensschutz aus dem Wegfall des bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses nach § 13 NPflegeG a.F. und der in § 18 Abs. 1 NPflegeG getroffenen Finanzierungsregelung zu Gunsten der örtlichen Träger der Sozialhilfe herleiten lasse, betrifft Normen des irrevisiblen Landesrechts, dessen Auslegung und Anwendung vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft wird (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) und eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung deswegen nicht begründen kann (siehe etwa BVerwG, Beschluss vom 1. März 2007 BVerwG 10 B 11.07 , stRspr).
  • BVerwG, 18.06.2015 - 9 B 86.14

    Deckung des Erschließungsaufwands i.R.e. Anspruchs der Gemeinde gegen einen

    Eine verfahrensfehlerhaft unterbliebene Sachverhaltsaufklärung, welche ausnahmsweise dennoch zu einer Zulassung der Revision führen könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2007 - 10 B 11.07 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 38 Rn. 3), hat der Kläger nicht dargelegt.
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