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   OVG Rheinland-Pfalz, 15.10.2002 - 10 B 11229/02.OVG   

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https://dejure.org/2002,5692
OVG Rheinland-Pfalz, 15.10.2002 - 10 B 11229/02.OVG (https://dejure.org/2002,5692)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15.10.2002 - 10 B 11229/02.OVG (https://dejure.org/2002,5692)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15. Oktober 2002 - 10 B 11229/02.OVG (https://dejure.org/2002,5692)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abgrenzung eines allgemeinen und beschreibenden Anforderungsprofils von einem speziellen und konstitutiven Anforderungsprofil zur Bestimmung von Qualifikationserfordernisse; Zeitpunkt des endgültigen Abschlusses eines mit Ausschreibung begonnenen und nach Ernennung bzw. ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2003, 762
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 16.08.2001 - 2 A 3.00

    Anforderungsprofil eines Dienstpostens, Bindung des Dienstherrn an das - im

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.10.2002 - 10 B 11229/02
    Vielmehr ist mit dem vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 2001 (NVwZ-RR 2002, S. 47 - 48 -) davon auszugehen, dass das mit der Ausschreibung begonnene und mit der Übertragung des Beförderungsdienstpostens an einen anderen Bewerber fortgeführte Stellenbesetzungsverfahren nicht vor der Ernennung (Beförderung) des anderen Bewerbers endgültig abgeschlossen ist.

    Dabei bedarf die zwischen den Beteiligten kontrovers diskutierte Frage nach der Bedeutung der letzten dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen sowie der von der Antragsgegnerin bei der Stellenbesetzung aufgestellten "Qualifikationserfordernisse" gerade auch mit Blick auf die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz und das vom Antragsteller zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 2001 (NVwZ-RR 2002, S. 47) näherer Erörterung.

    An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch mit Blick auf das vom Antragsteller zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 2001 (NVwZ-RR 2002, S. 47) und die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 5. April 2002 (IÖD 2002, S. 194) und vom 14. Mai 2002 (1 B 40/02) im Grundsatz fest.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.03.1994 - 13 B 10166/94

    Dienstherr; Bestenauslese ; Beförderungsdienstposten; Anforderungsprofil;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.10.2002 - 10 B 11229/02
    Hierzu hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 14. März 1994 (DÖD 1994, S. 294 - 295 -) u.a. ausgeführt:.

    Andererseits müssen nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. gundlegend nochmals: Beschluss vom 14. März 1994, DÖD 1994, S. 294 - 295 - sowie die Beschlüsse vom 6. Juli 1995 - 10 B 11632/95.OVG - und vom 9. Oktober 1998, NVwZ-RR 1999, S. 592 = IÖD 1999, S, 135) die dienstlichen Beurteilungen als maßgebliches Kriterium nicht stets herangezogen werden.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.12.1999 - 10 B 12149/99
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.10.2002 - 10 B 11229/02
    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. etwa: Beschluss vom 7. Dezember 1999 - 10 B 12149/99.OVG).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.05.2002 - 1 B 40/02

    Stellenausschreibung eines Beförderungsdienstpostens; Verbindlichkeit des

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.10.2002 - 10 B 11229/02
    An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch mit Blick auf das vom Antragsteller zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 2001 (NVwZ-RR 2002, S. 47) und die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 5. April 2002 (IÖD 2002, S. 194) und vom 14. Mai 2002 (1 B 40/02) im Grundsatz fest.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.10.1998 - 10 A 11390/98

    Diensstelle; Örtliche Zuständigkeit in Beamtensachen; Konkurrentenstreit;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.10.2002 - 10 B 11229/02
    Andererseits müssen nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. gundlegend nochmals: Beschluss vom 14. März 1994, DÖD 1994, S. 294 - 295 - sowie die Beschlüsse vom 6. Juli 1995 - 10 B 11632/95.OVG - und vom 9. Oktober 1998, NVwZ-RR 1999, S. 592 = IÖD 1999, S, 135) die dienstlichen Beurteilungen als maßgebliches Kriterium nicht stets herangezogen werden.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2002 - 1 B 1133/01

    Stellenausschreibung eines Beförderungsdienstpostens; Verbindlichkeit des

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.10.2002 - 10 B 11229/02
    An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch mit Blick auf das vom Antragsteller zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 2001 (NVwZ-RR 2002, S. 47) und die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 5. April 2002 (IÖD 2002, S. 194) und vom 14. Mai 2002 (1 B 40/02) im Grundsatz fest.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.05.2007 - 10 B 10318/07

    Dienstliche Beurteilung eines Beamten; Einbeziehung des Anforderungsprofils bei

    Auch in diesem Fall ist bei der Bestenauslese zuvörderst auf die letzten dienstlichen Beurteilungen abzustellen (Bestätigung der st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 15. Oktober 2002 - 10 B 11229/02 -, IÖD 2003, S. 69 = NVwZ-RR 2003, S. 762).

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. etwa: Beschlüsse vom 7. Dezember 1999 - 10 B 12149/99.OVG -, vom 15. Oktober 2002 - 10 B 11229/02.OVG - [IöD 2003, 69 ff = NVwZ-RR, 762] und vom 26. Mai 2004 - 10 B 10620/04.OVG -).

    Erst wenn es darum geht, ggf. eine Auswahl unter mehreren das Anforderungsprofil erfüllenden Bewerbern zu treffen, kommt den dienstlichen Beurteilungen (wieder) Bedeutung zu (vgl. nochmals den Beschluss des Senats vom 15. Oktober 2002, a.a.O., m.w.N.).

    An dieser Rechtsprechung hat der Senat in seinem bereits mehrfach erwähnten Beschluss vom 15. Oktober 2002 (a.a.O.) auch mit Blick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 2001 (NVwZ-RR 2002, S. 47) und die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 5. April 2002 (IÖD 2002, S. 194) und vom 14. Mai 2002 (1 B 40/02) im Grundsatz festgehalten und er tut es auch weiterhin.

  • VG Neustadt, 26.08.2011 - 1 L 590/11

    Ausschreibungsverfahren für Beförderungsstellen

    Dies gilt umso mehr, als dienstliche Beurteilungen vielfach einen Verwendungsvorschlag umfassen, der eine Aussage über die Qualifikation des Bewerbers für ein Beförderungsamt enthält (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Mai 2007 - 10 B 10318/07.OVG, juris; Beschluss vom 15. Oktober 2002, 10 B 11229/02.OVG, esovgrp und Beschluss vom 14. März 1994, a.a.O.).

    Dabei kann das Anforderungsprofil sowohl deskriptive als auch konstitutive Elemente umfassen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Mai 2007, a.a.O. und Beschluss vom 15. Oktober 2002, a.a.O.).

    Die Möglichkeit, durch ein Anforderungsprofil für die konkret zu besetzende Stelle, konstitutive Qualifikationsmerkmale zu formulieren, darf aber nicht dazu führen, dass das Beurteilungswesen weitgehend überflüssig wird (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Mai 2007, a.a.O. und Beschluss vom 15. Oktober 2002, a.a.O.).

    Die Verbreitung konstitutiver Anforderungsprofile führt allerdings zur Immobilität der Beamtenschaft, weil nur der Bewerber ausgewählt werden könnte, der bereits eine Nähe zu dem Aufgabenbereich des zu besetzenden Dienstpostens hat, weil er diesen schon vertretungsweise oder vorübergehend wahrgenommen hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Oktober 2002, a.a.O.).

    Durch ein Anforderungsprofil kann ein Bewerber den Vorzug erhalten, der bei Anlegen anderer Bewertungskriterien durchaus als weniger geeignet erschiene (Schnellenbach, Beamtenrecht, 7. Auflage, § 3 Rn.62 und OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Oktober 2002, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.05.2004 - 10 B 10620/04

    Auswahlentscheidung bei Besetzung eines (höher bewerteten) Dienstpostens eines

    Dies ist - und zwar mit Einwendungen, die sich, wie hier, gegen die Auswahlentscheidung, die der Übertragung des Dienstpostens vorausgegangen ist, richten - bis zur Ernennung (Beförderung) des anderen Bewerbers möglich (vgl. dazu im Einzelnen: Beschluss des beschließenden Senats vom 15. Oktober 2002 - 10 B 11229/02.OVG).

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. etwa: Beschluss vom 7. Dezember 1999 - 10 B 12149/99.OVG - sowie auch den bereits erwähnten Beschluss vom 15. Oktober 2002 - 10 B 11229/02.OVG).

    Erst wenn es darum geht, ggf. eine Auswahl unter mehreren das Anforderungsprofil erfüllenden Bewerbern zu treffen, kommt den dienstlichen Beurteilungen (wieder) Bedeutung zu (vgl. nochmals den Beschluss des Senats vom 15. Oktober 2002, a.a.O., m.w.N.).

    An dieser Rechtsprechung hat der Senat in seinem bereits mehrfach erwähnten Beschluss vom 15. Oktober 2002 (a.a.O.) auch mit Blick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 2001 (NVwZ-RR 2002, S. 47) und die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 5. April 2002 (IÖD 2002, S. 194) und vom 14. Mai 2002 (1 B 40/02) im Grundsatz festgehalten und er tut es auch weiterhin.

    Aufgrund dessen ergibt sich nach der neueren Rechtsprechung des Senats (vgl. dazu nochmals den Beschluss des Senats vom 15. Oktober 2002, a.a.O.) gerade für herausgehobene Spitzenämter des gehobenen Dienstes durchaus ein spezielles, konstitutives Anforderungsprofil im oben dargelegten Sinne.

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