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   VGH Bayern, 22.10.2015 - 10 B 15.1320, 10 B 15.1609   

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https://dejure.org/2015,34463
VGH Bayern, 22.10.2015 - 10 B 15.1320, 10 B 15.1609 (https://dejure.org/2015,34463)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22.10.2015 - 10 B 15.1320, 10 B 15.1609 (https://dejure.org/2015,34463)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22. Oktober 2015 - 10 B 15.1320, 10 B 15.1609 (https://dejure.org/2015,34463)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassungsbegehren des Landesverbands einer Partei (§ 3 Satz 2 ParteiG) bzgl. der Weiterverbreitung des Verfassungsschutzberichts 2013 des Freistaats Bayern; Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte bzgl. des Vorliegens von gegen die freiheitliche demokratische ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 15 Satz 1 BayVSG
    Verfassungsschutzrecht: Maßstab für eine zulässige Berichterstattung und Äußerungen des Innenministeriums gegenüber der Öffentlichkeit über die Beobachtung einer Partei durch das LfV | Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch und Wiederholungsgefahr; Bezeichnung ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 15 Satz 1 BayVSG
    Verfassungsschutzrecht: Maßstab für eine zulässige Berichterstattung und Äußerungen des Innenministeriums gegenüber der Öffentlichkeit über die Beobachtung einer Partei durch das LfV | Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch und Wiederholungsgefahr; Bezeichnung ...

  • rewis.io

    Berichterstattung, Unterlassungsanspruch, Wiederholungsgefahr, Verfassungsschutzbericht, Pressemitteilung, Verfassungsfeindlichkeit, Religionsfreiheit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterlassungsbegehren des Landesverbands einer Partei (§ 3 Satz 2 ParteiG ) bzgl. der Weiterverbreitung des Verfassungsschutzberichts 2013 des Freistaats Bayern; Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte bzgl. des Vorliegens von gegen die freiheitliche demokratische ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Partei "Die Freiheit" darf vom Verfassungsschutz beobachtet werden

  • lto.de (Kurzinformation)

    Islamfeindliche Rechts-Partei - Verfassungsschutz darf "Die Freiheit" beobachten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Partei "Die Freiheit" darf vom Verfassungsschutz beobachtet werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Partei "Die Freiheit" darf vom Verfassungsschutz beobachtet werden - Erkenntnisse des Staatsministeriums begründeten nicht nur "bloßen Verdacht" verfassungsfeindlicher Bestrebungen der Partei

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 15 Satz 1 BayVSG
    Verfassungsschutzrecht: Maßstab für eine zulässige Berichterstattung und Äußerungen des Innenministeriums gegenüber der Öffentlichkeit über die Beobachtung einer Partei durch das LfV | Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch und Wiederholungsgefahr; Bezeichnung ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 21.07.2010 - 6 C 22.09

    Nachrichtendienst; Bundesamt für Verfassungsschutz; Befugnis; Erhebung von Daten;

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2015 - 10 B 15.1320
    Damit verlangt diese Befugnisnorm gerade noch keine Gewissheit darüber, dass Bestrebungen vorliegen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (vgl. auch BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 28 zur insoweit vom Wortlaut vergleichbaren Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG).

    Mit dem tatbestandlichen Erfordernis tatsächlicher Anhaltspunkte wird andererseits auch klargestellt, dass bloße Vermutungen oder ein bloßer Verdacht nicht ausreichen, sondern konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis vorliegen müssen (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2010 - 10 CE 10.1201 - juris Rn. 22; BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 30).

    Schließlich müssen die betreffenden Bestrebungen politisch bestimmt und damit objektiv geeignet sein, über kurz oder lang politische Wirkungen zu entfalten (zum Begriff Bestrebungen vgl. Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, Kommentar, BVerfSchG, §§ 3, 4 Rn. 14 ff. m. w. N.; BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 59 f.).

    Die Aktivitäten müssen auf die Beeinträchtigung eines der vom Gesetz geschützten Rechtsgüter abzielen und somit maßgeblicher Zweck der Bestrebung sein (BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 59 f.).

    Da die Klägerin als Partei eine auf politische Aktivität und Einflussnahme auf die politischen Verhältnisse ausgerichtete Organisation ist, ist davon auszugehen, dass sie auch mit der Intention der Änderung der realen Verhältnisse handelt (BVerwG, U.v. 21.7.2010, a. a. O., Rn. 61).

  • BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01

    Junge Freiheit

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2015 - 10 B 15.1320
    Die mit der Bezeichnung als "verfassungsschutzrelevant islamfeindlich" verbundene Abschreckung und Warnung der Allgemeinheit (vgl. BVerfG, B.v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 55) vor der Klägerin hat sowohl Einfluss auf die Programmatik der Klägerin als auch auf die Meinungsäußerung und Selbstdarstellung nach außen und das Wettbewerbsverhältnis zu anderen Parteien (vgl. z. B. BVerfG, U.v. 10.6.2014 - 2 BvE 4/13 - juris Rn. 25).

    Die Terminologie und besondere Form einer Berichterstattung, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, basiert auf der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2005 (1 BvR 1072/01 - juris), der § 15 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen zugrunde lag.

    Die bloße Kritik an Verfassungswerten ist nicht als Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzuschätzen, wohl aber darüber hinausgehende Aktivitäten zu deren Beseitigung (BVerfG, B.v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 70).

    2.5 Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, vor, so besteht bei der Berichterstattung der Öffentlichkeit gegenüber verfassungsrechtlich die Verpflichtung, von verfassungsfeindlichen Bestrebungen und Aktivitäten bei verschiedenen Beobachtungsobjekten unterschiedlich dichte und belastbare Erkenntnislagen in der Darstellung hinreichend deutlich zu machen (LT-Drs. 15/10313, S. 27 unter Verweis auf BVerfG, B.v. 24.5.2005 a. a. O. Rn. 89).

    Über die Klägerin liegen über einen längeren Zeitraum sowohl quantitativ als auch qualitativ verdichtete tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vor, so dass sich die Nennung der Klägerin im Verfassungsschutzbericht unter der Rubrik "verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit" daher auch unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht (vgl. B.v. 24.5.2005 a. a. O. Rn. 77 ff.) vorgegebenen Anforderungen an die Berichterstattung als verhältnismäßig erweist.

  • VG München, 16.10.2014 - M 22 K 14.1743

    Chancengleichheit, Religionsfreiheit, Verfassungsschutz, Bürgerrechtspartei,

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2015 - 10 B 15.1320
    (VG München, Entscheidung vom 16. Oktober 2014, Az.: M 22 K 14.1743).

    Mit Schriftsatz vom 24. April 2014 erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht München mit den Anträgen, den Beklagten zu verurteilen, die Weiterverbreitung des Verfassungsschutzberichts 2013 des Freistaats Bayern (1.), der Rede des Bayerischen Staatsministers des Inneren anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2013 des Freistaats Bayern (2.) und des Halbjahresberichts (3.) zu unterlassen, wenn nicht zuvor die Passagen über die Klägerin entfernt oder unkenntlich gemacht werden (M 22 K 14.1743).

    Im Verfahren M 22 K 14.1743 gab das Bayerische Verwaltungsgericht München den Klageanträgen der Klägerin durch Urteil vom 16. Oktober 2014 vollumfänglich statt.

    Die vom Beklagten im Verfahren M 22 K 14.1743 vorlegten Veröffentlichungen der Klägerin und der Publikationen und Äußerungen ihres Landesvorsitzenden stellen solche tatsächlichen Anhaltspunkte für Bestrebungen im Sinn des Art. 15 Satz 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG dar.

    Im Beweismittel 13 des Beklagten im Verfahren M 22 K 14.1743 wiederholt die Klägerin erneut ihre Forderung, alle verfassungsfeindlichen Bestandteile des Islam aus der islamischen Weltanschauung zu streichen.

  • BVerwG, 14.05.2014 - 6 A 3.13

    Vereinsverbot; Klagebefugnis; Zuständigkeit; Anhörung; Vereinsbegriff; religiöser

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2015 - 10 B 15.1320
    Aber Texte und Äußerungen von leitenden Mitgliedern einer Vereinigung sind dieser auch dann zuzurechnen, wenn sie als solche zwar nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit der Vereinigung verfasst oder getätigt worden sind, jedoch den ideologischen Hintergrund kennzeichnen, vor dem die Verantwortlichen dieser Vereinigung handeln (BayVGH, B.v. 30.7.2015 - 10 ZB 15.819 - juris Rn. 43 mit Verweis auf BVerwG, U.v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 - juris Rn. 35).

    Dementsprechend ist es dem Staat auch verwehrt, die Glaubensüberzeugungen seiner Bürger zu bewerten oder gar als richtig oder falsch zu bezeichnen (vgl. BVerfG, U.v. 27.1.2015 - 1 BvR 471/10 1 BvR 1181/10 - juris Rn. 86; BVerwG, U.v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 - juris Rn. 36).

    Dies ist in der Regel erst dann der Fall, wenn sich die religiöse Gemeinschaft aktivkämpferisch gegen die in Art. 79 Abs. 3 GG genannten Verfassungsgrundsätze richtet (vgl. BVerfG, B.v. 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 - juris Rn. 19), etwa weil sie die konkrete Umsetzung von im Widerspruch zu grundlegenden Verfassungsprinzipien stehenden Glaubensinhalten oder von aus ihnen hergeleiteten Verhaltenspflichten propagiert oder fördert (vgl. BVerwG, U.v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 -juris Rn.36).

    Erforderlich ist der Nachweis, dass sich ein religiöser Verein nicht darauf beschränkt, sich mit religiös begründeten, in Widerspruch zu grundlegenden Verfassungsprinzipien stehenden Lehren als Glaubensinhalt zu befassen und in diesem Sinne für sie zu werben, sondern die konkrete Umsetzung dieser Lehren oder aus ihnen hergeleiteter Verhaltenspflichten in Deutschland propagiert oder fördert (vgl. BVerwG, U.v 14.5.2014 - 6 A 3.13 - juris Rn. 36; BVerfG, B.v. 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 - juris Rn. 19).

  • BVerwG, 26.06.2013 - 6 C 4.12

    Verfassungsschutzbericht des Bundes; Bürgerbewegung pro Köln; Verdachtsfall;

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2015 - 10 B 15.1320
    BayVSG im Hinblick auf eine enge Auslegung der entsprechenden Vorschrift des Landes Berlin durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 6.4.2006 - 3 B 3.99) klarstellen wollen, dass eine Berichterstattung in Bayern bereits bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte und nicht erst bei sicherem Vorliegen von Bestrebungen zulässig ist (Zu § 1 Nr. 7 - Art. 15 Satz 1 BayVSG -, LT-Drs. 15/10313 S 26/27; zur Auslegung der bundesrechtlichen Ermächtigung des § 16 Abs. 1 BVerfSchG vgl. dagegen BVerwG, U.v. 26.6.2013 - 6 C 4.12 - juris).

    Diesbezüglich hat erst das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass das jeweilige Verfassungsschutzgesetz in formeller Hinsicht eine Ermächtigung aussprechen muss, ob es nur eine Berichterstattung über Fälle zulässt, in denen Gewissheit über verfassungsfeindliche Bestrebungen besteht, oder auch zu einer Berichterstattung in Fällen befugt, in denen tatsächliche Anhaltspunkte erst einen dahingehenden Verdacht begründen (BVerwG, U.v. 26.6.2013 - 6 C 4.12 - juris Rn. 12).

    Denn ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes, des Ausführungsgesetzes Art. 10-Gesetz und des Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes hat der Gesetzgeber mit der Einfügung der Worte "tatsächliche Anhaltspunkte für" in Art. 15 Satz 1 BayVSG im Hinblick auf eine enge Auslegung der entsprechenden Vorschrift des Landes Berlin durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 6.4.2006 - 3 B 3.99) lediglich klarstellen wollen, dass eine Berichterstattung entsprechend der bisherigen Praxis in Bayern bereits bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte und nicht erst bei sicherem Vorliegen von Bestrebungen zulässig ist (Zu § 1 Nr. 7 - Art. 15 Satz 1 BayVSG -, LT-Drs. 15/10313 S 26/27; zur Auslegung der bundesrechtlichen Ermächtigung des § 16 Abs. 1 BVerfSchG vgl. BVerwG, U.v. 26.6.2013 - 6 C 4.12 - juris).

  • BVerfG, 02.10.2003 - 1 BvR 536/03

    Verfassungsbeschwerde betreffend das Vereinsverbot des Kalifatstaats ohne Erfolg

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2015 - 10 B 15.1320
    Dies ist in der Regel erst dann der Fall, wenn sich die religiöse Gemeinschaft aktivkämpferisch gegen die in Art. 79 Abs. 3 GG genannten Verfassungsgrundsätze richtet (vgl. BVerfG, B.v. 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 - juris Rn. 19), etwa weil sie die konkrete Umsetzung von im Widerspruch zu grundlegenden Verfassungsprinzipien stehenden Glaubensinhalten oder von aus ihnen hergeleiteten Verhaltenspflichten propagiert oder fördert (vgl. BVerwG, U.v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 -juris Rn.36).

    Erforderlich ist der Nachweis, dass sich ein religiöser Verein nicht darauf beschränkt, sich mit religiös begründeten, in Widerspruch zu grundlegenden Verfassungsprinzipien stehenden Lehren als Glaubensinhalt zu befassen und in diesem Sinne für sie zu werben, sondern die konkrete Umsetzung dieser Lehren oder aus ihnen hergeleiteter Verhaltenspflichten in Deutschland propagiert oder fördert (vgl. BVerwG, U.v 14.5.2014 - 6 A 3.13 - juris Rn. 36; BVerfG, B.v. 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 - juris Rn. 19).

  • VGH Bayern, 30.07.2015 - 10 ZB 15.819

    Zur Beobachtung islamkritischer Vereinigungen durch den Verfassungsschutz

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2015 - 10 B 15.1320
    Aber Texte und Äußerungen von leitenden Mitgliedern einer Vereinigung sind dieser auch dann zuzurechnen, wenn sie als solche zwar nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit der Vereinigung verfasst oder getätigt worden sind, jedoch den ideologischen Hintergrund kennzeichnen, vor dem die Verantwortlichen dieser Vereinigung handeln (BayVGH, B.v. 30.7.2015 - 10 ZB 15.819 - juris Rn. 43 mit Verweis auf BVerwG, U.v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 - juris Rn. 35).

    Bei den Forderungen der Klägerin geht es nicht nur um von der Meinungsfreiheit gedeckte Öffentlichkeitsarbeit oder Beiträge zu einer Diskussion über die Grenzen der Religionsfreiheit für Muslime, sondern um Vorschläge für konkrete Maßnahmen zu deren Einschränkung oder Beseitigung (vgl. BayVGH, B.v. 30. Juli 2015 - 10 ZB 15.819 - juris Rn. 36 f.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2006 - 3 B 3.99

    Die Republikaner

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2015 - 10 B 15.1320
    BayVSG im Hinblick auf eine enge Auslegung der entsprechenden Vorschrift des Landes Berlin durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 6.4.2006 - 3 B 3.99) klarstellen wollen, dass eine Berichterstattung in Bayern bereits bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte und nicht erst bei sicherem Vorliegen von Bestrebungen zulässig ist (Zu § 1 Nr. 7 - Art. 15 Satz 1 BayVSG -, LT-Drs. 15/10313 S 26/27; zur Auslegung der bundesrechtlichen Ermächtigung des § 16 Abs. 1 BVerfSchG vgl. dagegen BVerwG, U.v. 26.6.2013 - 6 C 4.12 - juris).

    Denn ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes, des Ausführungsgesetzes Art. 10-Gesetz und des Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes hat der Gesetzgeber mit der Einfügung der Worte "tatsächliche Anhaltspunkte für" in Art. 15 Satz 1 BayVSG im Hinblick auf eine enge Auslegung der entsprechenden Vorschrift des Landes Berlin durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 6.4.2006 - 3 B 3.99) lediglich klarstellen wollen, dass eine Berichterstattung entsprechend der bisherigen Praxis in Bayern bereits bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte und nicht erst bei sicherem Vorliegen von Bestrebungen zulässig ist (Zu § 1 Nr. 7 - Art. 15 Satz 1 BayVSG -, LT-Drs. 15/10313 S 26/27; zur Auslegung der bundesrechtlichen Ermächtigung des § 16 Abs. 1 BVerfSchG vgl. BVerwG, U.v. 26.6.2013 - 6 C 4.12 - juris).

  • VGH Bayern, 16.07.2010 - 10 CE 10.1201

    Verfassungsschutzbericht 2008: Erwähnung der Islamischen Gemeinde Penzberg e.V.

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2015 - 10 B 15.1320
    Für die Einschätzung und Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit ist regelmäßig der aktuelle Verfassungsschutzbericht maßgeblich, weil der Verfassungsschutz im jeweils neuesten Bericht die Öffentlichkeit über die aktuellen Ergebnisse der Beobachtung der im Verfassungsschutzbericht genannten Organisationen, ihrer Mitglieder und Unterstützer informiert (BayVGH, B.v. 16.7.2010 - 10 CE 10.1201 - juris Rn. 13 m. w. N.).

    Mit dem tatbestandlichen Erfordernis tatsächlicher Anhaltspunkte wird andererseits auch klargestellt, dass bloße Vermutungen oder ein bloßer Verdacht nicht ausreichen, sondern konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis vorliegen müssen (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2010 - 10 CE 10.1201 - juris Rn. 22; BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 30).

  • BVerwG, 21.05.2008 - 6 C 13.07

    Verfassungsschutzbericht; Unterlassungsanspruch; Tatsachenbehauptungen;

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2015 - 10 B 15.1320
    Die Grundrechte schützen den Grundrechtsträger vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, so dass er, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung droht, gestützt auf das jeweilige Grundrecht Unterlassung verlangen kann (BVerwG, U.v. 21.5.2008 - 6 C 13.07 - juris Rn. 13).

    Insofern geht eine Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht über die bloße Teilhabe staatlicher Funktionsträger an der öffentlichen Meinungsbildung hinaus (BVerwG, U.v. 21.5.2008, a. a. O., Rn. 15).

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91

    Osho

  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

  • BVerfG, 10.06.2014 - 2 BvE 4/13

    Organklage der NPD gegen den Bundespräsidenten zurückgewiesen

  • VGH Bayern, 23.09.2010 - 10 CE 10.1830

    Die Bezeichnung von a.i.d.a. e.V. als linksextremistisch im

  • BVerwG, 19.12.2012 - 6 A 6.11

    Vereinsverbot; Verbotsgrund; gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet;

  • BVerwG, 17.10.1990 - 1 C 12.88

    Fortsetzungsfeststellungsklage gegen Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 1181/10
  • BVerwG, 27.03.1996 - 8 B 33.96

    Widerruf ehrverletzender amtlicher Äußerungen durch einen Bürgermeister

  • VGH Bayern, 14.09.2023 - 10 CE 23.796

    Verfassungsschutz darf AfD beobachten

    Die Grundrechte schützen den Grundrechtsträger vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, so dass er, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung droht, gestützt auf das jeweilige Grundrecht Unterlassung verlangen kann (vgl. BayVGH, U.v. 6.7.2017 - 10 BV 16.1237 - juris Rn. 16; U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1320 - juris Rn. 28).

    Als Landesverband (s. § 3 Satz 2 PartG) der Partei AfD (s. § 1 Satz 3, § 9 Abs. 1 Bundessatzung der AfD) kann sich der Antragsteller auf die Parteifreiheit berufen, die die Gründungs-, Betätigungs-, Programm-, Wettbewerbs- und Finanzierungsfreiheit umfasst (vgl. Kluth in BeckOK Grundgesetz, Epping/Hillgruber, Stand 15.5.2023, GG Art. 21 Rn. 109; BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1320 - juris Rn. 29).

    Bereits die Beobachtung stellt damit eine den Antragsteller belastende Maßnahme dar, die (auch) ihm gegenüber Warnfunktion hat und zugleich seine Wirkungsmöglichkeiten beeinträchtigen kann (vgl. auch BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1320 - juris Rn. 29 zur Bezeichnung eines Landesverbands einer Partei als "verfassungsschutzrechtlich islamfeindlich"; vgl. auch VG Köln, U.v. 8.3.2022 - 13 K 126/21 - juris Rn. 948 ff.).

    Auch der für die Art und Weise der Berichterstattung nach Art. 27 BayVSG n.F. geltende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt grundsätzlich, unterschiedlich dichte und belastbare Erkenntnislagen in der Berichterstattung entsprechend kenntlich zu machen (vgl. dazu Meermagen in BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, a.a.O., Art. 26 BayVSG Rn. 30 f. unter Verweis auf BVerfG, B.v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 82 f.; vgl. auch BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1320 - juris Rn. 97).

  • VG München, 17.04.2023 - M 30 E 22.4913

    AfD - Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Beobachtung durch das Bayerische

    vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), zuletzt geändert durch Art. 4 PersonengesellschaftsrechtsmodernisierungsG (MoPeG) vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) sowie BVerfG, U.v. 17.8.1956 - 1 BvB 2/51 - juris Rn. 232; BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 61) und auf politische Aktivität und auf Änderung der politischen Verhältnisse ausgerichtet ist, liegt bei Meinungsäußerungen, die von oder innerhalb einer politischen Partei abgegeben werden, zumindest nahe, dass sie mit der Intention einer entsprechenden Änderung der realen Verhältnisse abgegeben werden (vgl. BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 61; BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1320 - juris Rn. 94).

    Der unbestimmte Rechtsbegriff der tatsächlichen Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung, sowohl in Bezug auf das Vorliegen der behaupteten Tatsachen, also die Tatsachenfeststellung durch die Verfassungsschutzbehörde, als auch die aus diesen Tatsachen gezogenen wertenden Schlussfolgerungen (vgl. BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1320 - juris Rn. 42; VG München, U.v. 17.12.2020 - M 30 K 18.5358 - juris Rn. 55; B.v. 27.7.2017 - M 22 E 17.1861 - juris Rn. 59; Roth in Schenke/Graulich/ Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, BVerfSchG, § 4 Rn. 135).

    Gerade aus Äußerungen von Funktionsträgern kann auf deren Grundeinstellung und von dieser auf die verfassungsfeindliche Ausrichtung einer Vereinigung geschlossen werden (vgl. BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1320 - juris Rn. 37).

    Bei einer Beobachtung ergibt sich aus dem materiellen Recht gerade kein von diesem Grundsatz abweichender Zeitpunkt, da es - anders als etwa bei der Veröffentlichung eines Verfassungsschutzberichts (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1320 - juris Rn. 33, VG München, U.v. 17.12.2020 - M 30 K 18.5358 - juris Rn. 48 f.) - keinen festen Stichtag gibt, auf den die Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörde zu beziehen sind.

    Auch zu dem insoweit wortgleichen Art. 26 BayVSG führt der Gesetzgeber in der Begründung aus, dass konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme von Bestrebungen und Tätigkeiten i.S.d. Art. 3 BayVSG vorliegen müssen, um eine Bewertung als verfassungsfeindlich in der Öffentlichkeit zu rechtfertigen, während ein möglicher, nicht durch belegbare Tatsachen gestützter "bloßer Verdacht" nicht ausreicht (vgl. LT-Drs. 17/10014, S. 53 mit Verweis auf BVerfGE 113, 63/76, 81 ff. und BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1320 - juris Rn. 35).

    Während maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Pressemitteilung im Grundsatz der Zeitpunkt der Veröffentlichung ist, so dass darauf abzustellen wäre, ob die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte die öffentliche Bekanntgabe tragen (vgl. zur Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht BayVGH, U.v. 6.7.2017 - 10 BV 16.1237 - juris Rn. 23; U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1320 - Rn. 33), ist eine Verschiebung des maßgeblichen Zeitpunkts in Fällen von in die Zukunft gerichteten Unterlassungsansprüchen denkbar, mit der Folge, dass auf die Sach- und Erkenntnislage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen wäre.

  • VGH Bayern, 06.07.2017 - 10 BV 16.1237

    Voraussetzungen für die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht

    Es handele sich um den nicht überzeugenden Versuch, die von der Kammer des Verwaltungsgerichts früher angenommene, später vom Senat aber zu Recht verworfene Pflicht zur Angabe der zugrunde liegenden tatsächlichen Anhaltspunkte (VG München, U.v. 17.10.2014 - 22 K 13.2076 - juris; BayVGH, U.v. 22.10.2015, a.a. O.) "durch die Hintertür" einer Differenzierungspflicht hinsichtlich Art und Umfangs der Berichterstattung wieder einzuführen.

    Die Grundrechte schützen den Grundrechtsträger vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, so dass er, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung droht, gestützt auf das jeweilige Grundrecht Unterlassung verlangen kann (für eine muslimische Vereinigung: BVerwG, U.v. 21.5.2008 - 6 C 13.07 - juris Rn 13; für den Landesverband einer Partei: BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1320 - juris Rn. 28, 29, rechtskräftig nach BVerwG, B.v. 24.3.2016 - 6 B 5.16 - juris).

    Für die Einschätzung und Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit ist zwar regelmäßig der aktuelle Verfassungsschutzbericht maßgeblich, weil der Verfassungsschutz im jeweils neuesten Bericht die Öffentlichkeit über die aktuellen Ergebnisse der Beobachtung der im Verfassungsschutzbericht genannten Organisationen, ihrer Mitglieder und Unterstützer informiert (BayVGH, B.v. 16.7.2010 - 10 CE 10.1201 - juris Rn. 13 m.w.N. und BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1320 - juris Rn. 31).

    Die Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht gibt die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Berichts vorliegenden Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden wieder, so dass folglich darauf abzustellen ist, ob die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte die Berichterstattung tragen (BayVGH, U.v. 22.10.2015, a.a.O. Rn. 33).

    Andererseits wird mit dem tatbestandlichen Erfordernis tatsächlicher Anhaltspunkte klargestellt, dass bloße Vermutungen oder ein bloßer Verdacht nicht ausreichen, sondern konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis vorliegen müssen (vgl. BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 30; BayVGH, U.v. 22.10.2015, a.a.O.).

    Eine Aussage dahingehend, bei welchen Voraussetzungen die Schwelle für eine Berichterstattung über Bestrebungen einer Gruppierung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung überschritten wird, ist damit aber nicht getroffen worden (BayVGH, U.v. 22.10.2015, a.a.O., juris Rn. 36).

    Eine sogenannte "Verdachtsberichterstattung" kennt das Bayerische Verfassungsschutzgesetz nicht, so dass die vom Verwaltungsgericht geforderte Unterscheidung in der Art und Weise der Berichterstattung nicht vorzunehmen ist (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2015 a.a.O., Rn. 97, vom Erstgericht möglicherweise falsch verstanden).

    Als Anlass für eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechende Berichterstattung reicht vielmehr das Vorliegen nicht nur vereinzelter oder wenig belastbarer Erkenntnisse über verfassungsfeindliche Bestrebungen aus (BayVGH, B.v. 22.10.2015 a.a.O.), wie dies der Senat im vorliegenden Fall bejaht.

  • VG München, 27.09.2022 - M 30 K 18.1188

    Erwähnung eines Motorradclubs als Supporter-Club der Hells Angels in

    Der allgemeine öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch, der in § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB wurzelt und allgemein anerkannt ist, setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen droht (vgl. BVerwG, U.v. 21.5.2008 - 6 C 13.07 - juris Rn. 13; BayVGH, U.v. 6.7.2017 - 10 BV 16.1237 - juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1320 - juris Rn. 28 f.).

    (1) Die Wendung der hinreichend gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte stellt einen gerichtlich voll nachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff dar (BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1320 - juris Rn. 42).

    Zu kontrollieren ist sowohl das Vorliegen der tatsächlichen Anhaltspunkte selbst als auch die daraus gezogene rechtliche Schlussfolgerung, dass diese Tatsachen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Berichterstattung begründen (BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1320 - juris Rn. 42).

    Bloße Vermutungen reichen zwar nicht aus (vgl. BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 30), nicht erforderlich ist aber Gewissheit darüber, dass Bestrebungen - hier - der organisierten Kriminalität vorliegen (vgl. BayVGH, U.v. 6.7.2017 - 10 BV 16.1237 - juris Rn. 26; BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1320 - juris Rn. 36 - jeweils in Bezug auf Art. 15 S. 1 a.F.).

  • VGH Bayern, 22.10.2015 - 10 B 15.1609

    Partei "Die Freiheit" darf vom Verfassungsschutz beobachtet werden

    Damit geht das Erstgericht aber, wie der Senat auch in seinem Urteil ebenfalls vom 22. Oktober 2015 im Parallelverfahren 10 B 15.1320 dargelegt, von Kategorien und Tatbestandsvoraussetzungen der Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß Art. 15 Satz 1 BayVSG aus, die sich dieser hier maßgeblichen Befugnisnorm so nicht entnehmen lassen.

    In den Folgejahren wurde die Öffentlichkeit jedoch aufgrund der in die (späteren) jeweiligen Berichtszeiträume fallenden Erkenntnisse des Landesamts für Verfassungsschutz gemäß Art. 15 Satz 1 BayVSG im Verfassungsschutzbericht über solche verfassungsfeindlichen Bestrebungen und Tätigkeiten der Klägerin informiert (vgl. dazu die Entscheidung des Senats ebenfalls vom 22.10.2015 im Parallelverfahren 10 B 15.1320 bezüglich der Erwähnung der Klägerin im Verfassungsschutzbericht).

  • VG Berlin, 21.01.2016 - 1 K 255.13

    Nennung von "Pro NRW" im Verfassungsschutzbericht 2012 als rechtsextremistische

    Maßgeblich ist nicht die zwischenzeitlich, zum 21.11.2015 in Kraft getretene Neufassung des § 16 BVerfSchG, sondern die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts am 11.6.2013 geltende Rechtslage (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1990 - 1 C 12/88 -, BVerwGE 87, 23; VGH München, Urteil vom 22.10.2015 - 10 B 15.1320 - OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.4.2006 - OVG 3 B 3.99 -, juris; Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2014, §§ 3, 4 BVerfSchG, Rn. 136).

    Der Beklagten steht insoweit keine Einschätzungsprärogative zu (VGH München, Urteil vom 22.10.2015 - 10 B 15.1320 - OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.4.2006 - OVG 3 B 3.99 - VG Düsseldorf, Urteil vom 28.5.2013 - 22 K 2532/11 -, juris).

    Dies gilt sowohl für das Vorliegen der behaupteten Tatsachen als auch für die daraus gezogenen, wertenden Schlussfolgerungen (VGH München, Urteil vom 22.10.2015 - 10 B 15.1320 -, juris; in diesem Sinne wohl auch BVerwG, Urteil vom 17.10.1990 - 1 C 12/88 -, BVerwGE 87, 23 zur Überprüfung von Maßnahmen nach dem G 10-Gesetz).

  • VGH Bayern, 06.04.2020 - 10 ZB 18.2223

    Nennung einer Studentenverbindung im Verfassungsschutzbericht

    Eine Berichterstattung ist nach Art. 15 Satz 1 BayVSG a.F. nicht erst bei sicherem Vorliegen von Bestrebungen zulässig, sondern bereits bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte hierfür, die konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis voraussetzen (BayVGH, U.v. 6.7.2017 - 10 BV 16.1237 - juris Rn. 26; BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1320 - juris Rn. 34 ff.; jeweils m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats können auch Äußerungen oder Publikationen, die vor dem jeweiligen Berichtszeitraum gemacht bzw. veröffentlicht worden sind, Anhaltspunkte für eine Berichterstattung in einem späteren Jahr sein (vgl. BayVGH, U.v. 6.7.2017 - 10 BV 16.1237 - juris Rn. 30; BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1320 - juris Rn. 47).

    Im Übrigen sind die entscheidungserheblichen Rechtsfragen, insbesondere zur Verfassungsmäßigkeit des Art. 15 BayVSG a.F. und zu dessen verfassungsmäßiger Auslegung und Anwendung in der Rechtsprechung des Senats geklärt (BayVGH, U.v. 6.7.2017 - 10 BV 16.1237 - juris; BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1320 - juris).

  • VG München, 17.12.2020 - M 30 K 18.5358

    Unterlassung der Erwähnung einer muslimischen Organisation in einem

    Die Grundrechte schützen den Grundrechtsträger vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, so dass er, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung droht, gestützt auf das jeweilige Grundrecht Unterlassung verlangen kann (für eine muslimische Vereinigung: BVerwG, U.v. 21.5.2008 - 6 C 13.07 - juris Rn 13; für den Landesverband einer Partei: BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1320 - juris Rn. 28, 29, rechtskräftig nach BVerwG, B.v. 24.3.2016 - 6 B 5.16 - juris).

    Für die Einschätzung und Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit ist zwar regelmäßig der aktuelle Verfassungsschutzbericht maßgeblich, weil der Verfassungsschutz im jeweils neuesten Bericht die Öffentlichkeit über die aktuellen Ergebnisse der Beobachtung der im Verfassungsschutzbericht genannten Organisationen, ihrer Mitglieder und Unterstützer informiert (BayVGH, B.v. 16.7.2010 - 10 CE 10.1201 - juris Rn. 13 m.w.N. und BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1320 - juris Rn. 31).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob bei dem Kläger tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorliegen, ist die Sach- und Rechtslage bei Vornahme der Maßnahme, hier der Veröffentlichung der Verfassungsschutzberichte 2017 bis 2019 jeweils erschienen im April 2018, Mai 2019 bzw. April 2020 (BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1320 - juris Rn. 33; Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, BVerfSchG §§ 3, 4 Rn. 135 für Beobachtungsmaßnahmen).

  • VG München, 22.11.2023 - M 7 E 23.5047

    Drohne, Herstellungsbeitrag, Ermittlung der Geschossflächen, Rechtmäßigkeit der

    Die Grundrechte schützen den Grundrechtsträger vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, so dass er, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung droht, gestützt auf das jeweilige Grundrecht Unterlassung verlangen kann (vgl. BayVGH, U.v. 6.7.2017 - 10 BV 16.1237 - juris Rn 16; U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1320 - juris Rn. 28).
  • VG Stuttgart, 21.07.2016 - 4 K 3671/15

    Islamismus; Unterlassung der Verbreitung einer Publikation eines Landesamts für

    Der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Unterlassung der Wiederholung einer amtlichen Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen droht, was erfordert, dass eine auf Tatsachen gestützte objektive ernstliche Gefahr alsbaldiger weiterer, nicht zu duldender Störungen besteht (vgl. Bayerischer VGH, Urteil v. 22.10.2015 - Az. 10 B 15.1320 -, juris, Rn. 28 u. 31).

    Eine Unterrichtung der Öffentlichkeit ist danach zwar nicht aufgrund bloßer Vermutungen oder eines bloßen Verdachts zulässig, sondern erst beim Vorliegen konkreter und in gewissem Umfang verdichteter Umstände als Tatsachenbasis; nicht erforderlich ist demgegenüber, dass Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 2 LVSG sicher vorliegen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil v. 22.10.2015 - Az. 10 B 15.1320 -, juris, Rn. 35).

    Abzustellen ist dabei auf die Audio-Dateien, auf denen der streitgegenständliche Artikel beruht, also auf die nicht veränderten ursprünglichen Dateien, die die Korankommentare des Klägers wiedergeben, wie sie vom LfV am 19.08.2013 festgestellt wurden, denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob beim Kläger tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorliegen, ist die Sachlage bei Vornahme der Maßnahme (vgl. Bayerischer VGH, Urteil v. 22.10.2015 - Az. 10 B 15.1320 -, juris, Rn. 33), hier also der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Artikels des LfV im ... 2013.

  • VGH Baden-Württemberg, 22.11.2021 - 1 S 3117/21

    Coronapandemie: Erfolgreicher Eilantrag gegen zweimal wöchentliche

  • VG München, 27.07.2017 - M 22 E 17.1861

    Voraussetzungen einer Beobachtung durch den Verfassungschutz

  • VGH Bayern, 07.02.2018 - 10 ZB 15.795

    Unkenntlichmachung der Eintragungen in den Verfassungsschutzberichten

  • VG Düsseldorf, 24.02.2021 - 20 K 5100/19

    Landesverband der AfD darf nicht öffentlich als "Prüffall" bezeichnet werden

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.08.2018 - 5 A 1698/15

    Erlaubnis der Berichterstattung in dem Verfassungsschutzbericht bei Vorliegen von

  • VG Stuttgart, 06.11.2023 - 1 K 167/23

    Verfassungsschutzrechtliche Beobachtung des AfD-Landesverbands Baden-Württemberg;

  • VG München, 14.01.2016 - M 22 K 14.969

    Verfassungsschutzrecht; Verfassungsschutzbericht 2012

  • VG Magdeburg, 07.03.2022 - 9 B 273/21

    Einstufung einer Partei als Verdachtsfall

  • VG Düsseldorf, 23.10.2019 - 20 K 13111/17

    Klage eines Vereins gegen die Einstufung des Verfassungsschutzes als

  • VG München, 31.05.2017 - M 7 S 16.987

    Widerruf einer Waffenbesitzkarte

  • VG Ansbach, 25.04.2019 - AN 16 K 17.01038

    Bundesleiter der Identitären Bewegung waffenrechtlich unzuverlässig

  • VGH Bayern, 30.01.2017 - 10 ZB 15.1085

    Beobachtung der Bürgerrechtspartei DIE FREIHEIT durch den Verfassungsschutz

  • VGH Bayern, 25.10.2017 - 5 ZB 17.340

    Vorwurf "rechtsextremistischer Aktivitäten" als Werturteil

  • VG Köln, 21.07.2022 - 4 K 4784/21
  • OVG Bremen, 23.01.2018 - 1 B 238/17

    Anforderungen an die Begründung von Werturteilen im Verfassungsschutzbericht -

  • VG Hamburg, 14.12.2020 - 15 E 2497/20

    Erfolgloser Eilantrag einer Studentenverbindung gegen die Bezeichnung als

  • VG Berlin, 25.04.2018 - 1 L 515.17

    Verfassungsschutzbericht Berlin: Verfassungsschutz darf Moscheeverein erwähnen

  • VG Ansbach, 13.08.2019 - AN 16 K 18.01864

    Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse eines Prospect der Hells Angels

  • VG Berlin, 07.09.2016 - 1 K 71.15
  • VGH Bayern, 13.11.2020 - 11 CE 20.1956

    Unterlassung bzw. Widerruf amtlicher Äußerungen zur Anerkennung von

  • VG Bremen, 18.09.2020 - 2 K 236/18

    Rechtmäßiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch die den Kläger

  • VG München, 27.11.2019 - M 30 E 19.1368

    Anspruch auf Unterlassung der Beobachtung durch das Bayerische Landesamt für

  • VG Düsseldorf, 18.05.2022 - 20 K 4761/20

    Klage der Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands (MLPD) auf Entfernung

  • VG Düsseldorf, 18.05.2022 - 20 K 4760/20

    Klage kommunaler Wahlbündnisse auf Entfernung von Äußerungen aus dem

  • VG Bayreuth, 03.03.2022 - B 9 K 20.656

    Einseitige Erledigungserklärung, fehlendes Rechtsschutzbedürfnis, kein

  • VG Schwerin, 20.10.2021 - 3 A 476/20

    Anspruch auf Löschung gespeicherter Daten, die im Rahmen einer sogenannten

  • VG Düsseldorf, 16.09.2020 - 20 L 1581/20

    Antrag der MLPD auf Entfernung einer Äußerung aus dem Verfassungsschutzbericht

  • FG Hamburg, 29.11.2021 - 1 K 185/21

    Kindergeld: Unterlassungsanspruch des Rückzahlungsschuldners gegen den

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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 22.10.2015 - 10 B 15.1609   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,34642
VGH Bayern, 22.10.2015 - 10 B 15.1609 (https://dejure.org/2015,34642)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22.10.2015 - 10 B 15.1609 (https://dejure.org/2015,34642)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22. Oktober 2015 - 10 B 15.1609 (https://dejure.org/2015,34642)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

    Partei "Die Freiheit" darf vom Verfassungsschutz beobachtet werden

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF

    Partei "Die Freiheit" darf vom Verfassungsschutz beobachtet werden

  • Wolters Kluwer

    Unterlassungsbegehren des Landesverbands einer Partei (§ 3 Satz 2 ParteiG) bzgl. der Weiterverbreitung des Verfassungsschutzberichts 2013 des Freistaats Bayern; Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte bzgl. des Vorliegens von gegen die freiheitliche demokratische ...

  • rewis.io

    Verfassungsschutzbericht, Partei, verfassungsfeindliche Bewegung, Grundrechtseingriff, pauschal islamfeindliche Propaganda, Unterlassungsanspruch, Unterrichtung der Öffentlichkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Unterlassungsbegehren des Landesverbands einer Partei (§ 3 Satz 2 ParteiG ) bzgl. der Weiterverbreitung des Verfassungsschutzberichts 2013 des Freistaats Bayern; Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte bzgl. des Vorliegens von gegen die freiheitliche demokratische ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerwG, 21.07.2010 - 6 C 22.09

    Nachrichtendienst; Bundesamt für Verfassungsschutz; Befugnis; Erhebung von Daten;

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2015 - 10 B 15.1609
    Es hat deshalb dem Staat die Aufgabe übertragen, die zentralen Grundwerte der Verfassung durch (repressive) Schutzvorkehrungen zu sichern und zu gewährleisten (BVerwG, U. v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 24).

    Damit verlangt diese Befugnisnorm gerade noch keine Gewissheit darüber, dass Bestrebungen vorliegen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (vgl. auch BVerwG, U. v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 28 zur insoweit vom Wortlaut vergleichbaren Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG).

    Mit dem tatbestandlichen Erfordernis tatsächlicher Anhaltspunkte wird andererseits auch klargestellt, dass bloße Vermutungen oder ein bloßer Verdacht nicht ausreichen, sondern konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis vorliegen müssen (vgl. BayVGH, B. v. 16.7.2010 - 10 CE 10.1201 - juris Rn. 22; BVerwG, U. v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 30).

    Schließlich müssen die betreffenden Bestrebungen politisch bestimmt und damit objektiv geeignet sein, über kurz oder lang politische Wirkungen zu entfalten (zum Begriff Bestrebungen vgl. Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, Kommentar, BVerfSchG, §§ 3, 4 Rn. 14 ff. m. w. N.; BVerwG, U. v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 59 f.).

    Dass die Klägerin und ihr Landesvorsitzender öffentlich immer wieder betonen, dass sie sich mit ihrer Kritik nicht gegen die Religion des Islam, sondern die Ideologie des politischen Islam und den Islamismus wendeten und lediglich die Forderung nach einem verfassungskonform reformierten Islam erheben würden, ist angesichts der Eindeutigkeit der oben angeführten Aussagen und Veröffentlichungen als bloßes Lippenbekenntnis zu bewerten; die Annahme von einzelnen "Entgleisungen" der Klägerin oder ihres Landesvorsitzenden (vgl. dazu BVerwG, U. v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 54 m. w. N.) verbietet sich vorliegend.

  • BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01

    Junge Freiheit

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2015 - 10 B 15.1609
    Die Erwähnung und kritische Auseinandersetzung mit dem betroffenen Grundrechtsträger in einem Verfassungsschutzbericht, die auf die Abwehr besonderer Gefahren durch Aufklärung der Öffentlichkeit über Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zielt (s. Art. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 15 Satz 1 BayVSG) geht jedenfalls nach ständiger Rechtsprechung über die bloße Teilhabe staatlicher Funktionsträger an öffentlichen Auseinandersetzungen oder an der Schaffung einer hinreichenden Informationsgrundlage für eine eigenständige Entscheidungsbildung der Bürger hinaus und stellt eine mittelbar belastende negative Sanktion mit Eingriffscharakter dar (BVerfG, B. v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 52 ff.; BVerwG, U. v. 21.5.2008 - 6 C 13.07 - juris Rn. 15).

    Der Staat ist demnach grundsätzlich nicht gehindert, das tatsächliche Verhalten von Gruppen oder deren Mitgliedern wertend zu beurteilen, und kann die Grundsätze und Wertvorgaben des Grundgesetzes durch Organe und Funktionsträger des Staates auch mithilfe von Informationen an die Öffentlichkeit und der Teilhabe an öffentlichen Auseinandersetzungen verteidigen (BVerfG, B. v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 58; BVerwG, U. v. 21.5.2008 - 6 C 13.07 - juris Rn. 21).

    Auch nach dem Zweck des Verfassungsschutzes, durch Aufklärung der Öffentlichkeit Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes und der Länder abzuwehren (vgl. BVerfG, B. v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 53 zu § 3 Abs. 1 und § 15 Abs. 2 VSG NRW), also die öffentliche Darstellung des Sachverhalts (LT-Drs. 11/14928 S. 11), ist der Anwendungsbereich dieser speziellen Befugnisnorm nicht, wie der Beklagte geltend macht, auf periodisch erscheinende schriftliche Verfassungsschutzberichte begrenzt.

    Die bloße Kritik an Verfassungswerten ist nicht als Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzuschätzen, wohl aber darüber hinausgehende Aktivitäten zu deren Beseitigung (BVerfG, B. v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 70).

  • BVerwG, 21.05.2008 - 6 C 13.07

    Verfassungsschutzbericht; Unterlassungsanspruch; Tatsachenbehauptungen;

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2015 - 10 B 15.1609
    Die auf diesen öffentlichrechtlichen Unterlassungsanspruch (vgl. auch BVerwG, U. v. 21.5.2008 - 6 C 13.07 - juris Rn. 13; U. v. 26.6.2013 - 6 C 4.12 - juris Rn. 26) gerichtete allgemeine Leistungsklage (vgl. Happ in Eyermann, a. a. O., § 42 Rn. 62 ff.) der Klägerin ist unbegründet.

    Denn der geltend gemachte Unterlassungsanspruch, der sich in Ermangelung einer spezialgesetzlichen Grundlage (allein) aus grundrechtlich geschützten Positionen der Klägerin ableiten lässt (st. Rspr.; vgl. z. B. BVerwG, U. v. 21.5.2008 - 6 C 13.07 - juris Rn. 13; U. v. 25.1.2012 - 6 C 9.11 - juris Rn. 22; BayVGH, B. v. 16.7.2010 - 10 CE 10.1201 - juris Rn. 16; B. v. 23.9.2010 - 10 CE 10.1830 - juris Rn. 18; SächsOVG, B. v. 6.7.2012 - 5 B 172/12 - juris Rn. 21), steht der Klägerin nicht zu.

    Die Erwähnung und kritische Auseinandersetzung mit dem betroffenen Grundrechtsträger in einem Verfassungsschutzbericht, die auf die Abwehr besonderer Gefahren durch Aufklärung der Öffentlichkeit über Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zielt (s. Art. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 15 Satz 1 BayVSG) geht jedenfalls nach ständiger Rechtsprechung über die bloße Teilhabe staatlicher Funktionsträger an öffentlichen Auseinandersetzungen oder an der Schaffung einer hinreichenden Informationsgrundlage für eine eigenständige Entscheidungsbildung der Bürger hinaus und stellt eine mittelbar belastende negative Sanktion mit Eingriffscharakter dar (BVerfG, B. v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 52 ff.; BVerwG, U. v. 21.5.2008 - 6 C 13.07 - juris Rn. 15).

    Der Staat ist demnach grundsätzlich nicht gehindert, das tatsächliche Verhalten von Gruppen oder deren Mitgliedern wertend zu beurteilen, und kann die Grundsätze und Wertvorgaben des Grundgesetzes durch Organe und Funktionsträger des Staates auch mithilfe von Informationen an die Öffentlichkeit und der Teilhabe an öffentlichen Auseinandersetzungen verteidigen (BVerfG, B. v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 58; BVerwG, U. v. 21.5.2008 - 6 C 13.07 - juris Rn. 21).

  • BVerwG, 14.05.2014 - 6 A 3.13

    Vereinsverbot; Klagebefugnis; Zuständigkeit; Anhörung; Vereinsbegriff; religiöser

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2015 - 10 B 15.1609
    Aber auch Texte und Äußerungen von leitenden Mitgliedern einer Vereinigung sind dieser zuzurechnen, wenn sie als solche zwar nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit der Vereinigung verfasst oder getätigt worden sind, jedoch den ideologischen Hintergrund kennzeichnen, vor dem die Verantwortlichen dieser Vereinigung handeln (vgl. BayVGH, B. v. 30.7.2015 - 10 ZB 15.819 - juris Rn. 43 unter Verweis auf BVerwG, U. v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 - juris Rn. 35).

    Dementsprechend ist es dem Staat auch verwehrt, die Glaubensüberzeugungen seiner Bürger zu bewerten oder gar als richtig oder falsch zu bezeichnen (vgl. BVerfG, U. v. 27.1.2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - juris Rn. 86; BVerwG, U. v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 - juris Rn. 36).

    Dies ist in der Regel erst dann der Fall, wenn sich die religiöse Gemeinschaft aktivkämpferisch gegen die in Art. 79 Abs. 3 GG genannten Verfassungsgrundsätze richtet (vgl. BVerfG, B. v. 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 - juris Rn. 19), etwa weil sie die konkrete Umsetzung von im Widerspruch zu grundlegenden Verfassungsprinzipien stehenden Glaubensinhalten oder von aus ihnen hergeleiteten Verhaltenspflichten propagiert oder fördert (vgl. BVerwG, U. v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 - juris Rn.36).

  • VG München, 16.10.2014 - M 22 K 14.1743

    Chancengleichheit, Religionsfreiheit, Verfassungsschutz, Bürgerrechtspartei,

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2015 - 10 B 15.1609
    Dies habe die Kammer im Urteil vom 16. Oktober 2014 im Parallelverfahren M 22 K 14.1743 bezüglich der Erwähnung der Klägerin im Verfassungsschutzbericht 2013 und den entsprechenden Äußerungen des Ministers, die die im vorliegenden Rechtsstreit erhobenen Vorwürfe wiederholten und erweiterten, entschieden.

    Denn das Verwaltungsgericht verweist diesbezüglich auf seine Würdigung der durch den Beklagten vorgelegten Erkenntnisse im Urteil im Parallelverfahren M 22 K 14.1743 (zur Erwähnung der Klägerin im Verfassungsschutzbericht 2013) vom 16. Oktober 2014.

    Vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Auffassung im hier in Bezug genommenen Urteil im Parallelverfahren M 22 K 14.1743 herangezogene "entlastende Gesichtspunkte" bzw. gegen verfassungsfeindliche Bestrebungen der Klägerin sprechende Indizien hat der Beklagte angesichts des vorgelegten umfangreichen Erkenntnismaterials zu Recht als letztlich nicht stichhaltig bewertet.

  • VGH Bayern, 30.07.2015 - 10 ZB 15.819

    Zur Beobachtung islamkritischer Vereinigungen durch den Verfassungsschutz

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2015 - 10 B 15.1609
    Dass dieses Thesenpapier hinreichend gewichtige Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen liefere, hätten das Verwaltungsgericht im Urteil im Verfahren M 22 K 14.1092 und zuletzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30. Juli 2015 im Verfahren 10 ZB 15.819 festgestellt.

    Aber auch Texte und Äußerungen von leitenden Mitgliedern einer Vereinigung sind dieser zuzurechnen, wenn sie als solche zwar nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit der Vereinigung verfasst oder getätigt worden sind, jedoch den ideologischen Hintergrund kennzeichnen, vor dem die Verantwortlichen dieser Vereinigung handeln (vgl. BayVGH, B. v. 30.7.2015 - 10 ZB 15.819 - juris Rn. 43 unter Verweis auf BVerwG, U. v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 - juris Rn. 35).

    Mit Beschluss vom 30. Juli 2015 (10 ZB 15.819 - juris) hat der Senat zur Beobachtung islamkritischer Vereinigungen durch den Verfassungsschutz und zur Bewertung des Thesenpapiers des Landesvorsitzenden der Klägerin Folgendes ausgeführt:.

  • BVerwG, 25.01.2012 - 6 C 9.11

    Unterlassungsklage; Wiederholungsgefahr; Reeperbahn; offene Videoüberwachung;

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2015 - 10 B 15.1609
    Denn der geltend gemachte Unterlassungsanspruch, der sich in Ermangelung einer spezialgesetzlichen Grundlage (allein) aus grundrechtlich geschützten Positionen der Klägerin ableiten lässt (st. Rspr.; vgl. z. B. BVerwG, U. v. 21.5.2008 - 6 C 13.07 - juris Rn. 13; U. v. 25.1.2012 - 6 C 9.11 - juris Rn. 22; BayVGH, B. v. 16.7.2010 - 10 CE 10.1201 - juris Rn. 16; B. v. 23.9.2010 - 10 CE 10.1830 - juris Rn. 18; SächsOVG, B. v. 6.7.2012 - 5 B 172/12 - juris Rn. 21), steht der Klägerin nicht zu.

    Der öffentlichrechtliche Unterlassungsanspruch setzt neben einer Rechtsverletzung durch eine rechtswidrige Beeinträchtigung grundrechtlich geschützter Positionen des Betroffenen zusätzlich voraus, dass die Gefahr einer Wiederholung des rechtswidrigen Eingriffs droht bzw. zu besorgen ist (BVerwG, U. v. 15.12.2005 - 7 C 20.04 -juris Rn. 11, 33 f.; B. v. 11.11.2010 - 7 B 54.10 - juris Rn. 14; U. v. 25.1.2012 - 6 C 9.11 - juris Rn. 21; SächsOVG, B. v. 6.7.2012 - 5 B 172/12 - juris Rn. 21).

    Sie wird sie in der Zukunft aufrechterhalten und in diesem Sinne wiederholen wollen (BVerwG, U. v. 25.1.2012 - 6 C 9.11 - juris Rn. 21; SächsOVG, B. v. 6.7.2012 - 5 B 172/12 - juris Rn. 21).

  • OVG Sachsen, 06.07.2012 - 5 B 172/12

    Unterlassung, Äußerung Verfassungsschutzbericht, Beschwer

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2015 - 10 B 15.1609
    Denn der geltend gemachte Unterlassungsanspruch, der sich in Ermangelung einer spezialgesetzlichen Grundlage (allein) aus grundrechtlich geschützten Positionen der Klägerin ableiten lässt (st. Rspr.; vgl. z. B. BVerwG, U. v. 21.5.2008 - 6 C 13.07 - juris Rn. 13; U. v. 25.1.2012 - 6 C 9.11 - juris Rn. 22; BayVGH, B. v. 16.7.2010 - 10 CE 10.1201 - juris Rn. 16; B. v. 23.9.2010 - 10 CE 10.1830 - juris Rn. 18; SächsOVG, B. v. 6.7.2012 - 5 B 172/12 - juris Rn. 21), steht der Klägerin nicht zu.

    Der öffentlichrechtliche Unterlassungsanspruch setzt neben einer Rechtsverletzung durch eine rechtswidrige Beeinträchtigung grundrechtlich geschützter Positionen des Betroffenen zusätzlich voraus, dass die Gefahr einer Wiederholung des rechtswidrigen Eingriffs droht bzw. zu besorgen ist (BVerwG, U. v. 15.12.2005 - 7 C 20.04 -juris Rn. 11, 33 f.; B. v. 11.11.2010 - 7 B 54.10 - juris Rn. 14; U. v. 25.1.2012 - 6 C 9.11 - juris Rn. 21; SächsOVG, B. v. 6.7.2012 - 5 B 172/12 - juris Rn. 21).

    Sie wird sie in der Zukunft aufrechterhalten und in diesem Sinne wiederholen wollen (BVerwG, U. v. 25.1.2012 - 6 C 9.11 - juris Rn. 21; SächsOVG, B. v. 6.7.2012 - 5 B 172/12 - juris Rn. 21).

  • BVerwG, 26.06.2013 - 6 C 4.12

    Verfassungsschutzbericht des Bundes; Bürgerbewegung pro Köln; Verdachtsfall;

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2015 - 10 B 15.1609
    Die auf diesen öffentlichrechtlichen Unterlassungsanspruch (vgl. auch BVerwG, U. v. 21.5.2008 - 6 C 13.07 - juris Rn. 13; U. v. 26.6.2013 - 6 C 4.12 - juris Rn. 26) gerichtete allgemeine Leistungsklage (vgl. Happ in Eyermann, a. a. O., § 42 Rn. 62 ff.) der Klägerin ist unbegründet.

    Ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes, des Ausführungsgesetzes Art. 10-Gesetz und des Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes hat der Gesetzgeber mit der (nachträglichen) Einfügung der Worte "tatsächliche Anhaltspunkte für" in Art. 15 Satz 1 BayVSG im Hinblick auf eine enge Auslegung der entsprechenden Vorschrift des Landes Berlin durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 6.4.2006 - 3 B 3.99) klarstellen wollen, dass eine Berichterstattung in Bayern bereits bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte und nicht erst bei sicherem Vorliegen von Bestrebungen zulässig ist (Zu § 1 Nr. 7 - Art. 15 Satz 1 BayVSG -, LT-Drs. 15/10313 S 26/27; zur Auslegung der bundesrechtlichen Ermächtigung des § 16 Abs. 1 BVerfSchG vgl. dagegen BVerwG, U. v. 26.6.2013 - 6 C 4.12 - juris).

    Denn ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes, des Ausführungsgesetzes Art. 10-Gesetz und des Parlamentarischen KontrollgremiumGesetzes hat der Gesetzgeber mit der Einfügung der Worte "tatsächliche Anhaltspunkte für" in Art. 15 Satz 1 BayVSG im Hinblick auf eine enge Auslegung der entsprechenden Vorschrift des Landes Berlin durch das Oberverwaltungsgericht BerlinBrandenburg (Urteil vom 6.4.2006 - 3 B 3.99) lediglich klarstellen wollen, dass eine Berichterstattung entsprechend der bisherigen Praxis in Bayern bereits bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte und nicht erst bei sicherem Vorliegen von Bestrebungen zulässig ist (Zu § 1 Nr. 7 - Art. 15 Satz 1 BayVSG -, LT-Drs. 15/10313 S 26/27; zur Auslegung der bundesrechtlichen Ermächtigung des § 16 Abs. 1 BVerfSchG vgl. BVerwG, U. v. 26.6.2013 - 6 C 4.12 - juris).

  • VGH Bayern, 23.09.2010 - 10 CE 10.1830

    Die Bezeichnung von a.i.d.a. e.V. als linksextremistisch im

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2015 - 10 B 15.1609
    Denn der geltend gemachte Unterlassungsanspruch, der sich in Ermangelung einer spezialgesetzlichen Grundlage (allein) aus grundrechtlich geschützten Positionen der Klägerin ableiten lässt (st. Rspr.; vgl. z. B. BVerwG, U. v. 21.5.2008 - 6 C 13.07 - juris Rn. 13; U. v. 25.1.2012 - 6 C 9.11 - juris Rn. 22; BayVGH, B. v. 16.7.2010 - 10 CE 10.1201 - juris Rn. 16; B. v. 23.9.2010 - 10 CE 10.1830 - juris Rn. 18; SächsOVG, B. v. 6.7.2012 - 5 B 172/12 - juris Rn. 21), steht der Klägerin nicht zu.

    Diese Bewertungen setzen das Ansehen der Klägerin in der Öffentlichkeit herab und sind grundsätzlich geeignet, die politische und gesellschaftliche Isolierung (Warnfunktion) der als verfassungsfeindlich bezeichneten Gruppierung zu erreichen (vgl. BayVGH, B. v. 23.9.2010 - 10 CE 10.1830 - juris Rn. 20; Murswiek, NVwZ 2004, 769/771 f.).

    Soweit sich das Verwaltungsgericht für die Annahme einer sich unmittelbar aus Art. 15 Satz 1 BayVSG ergebenden Begründungspflicht auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. September 2010 (10 CE 10.1830 - juris) bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass dieser in einem Eilverfahren ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ein Sonderfall zugrunde lag, bei dem der dortige Antragsteller in einem Verfassungsschutzbericht in einer tabellarischen Übersicht unter dem Punkt "sonstige Linksextremisten" ohne jegliche weitere Erläuterung aufgelistet war.

  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2006 - 3 B 3.99

    Die Republikaner

  • VGH Bayern, 22.10.2015 - 10 B 15.1320

    Partei "Die Freiheit" darf vom Verfassungsschutz beobachtet werden

  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 1181/10
  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvE 1/75

    Parteienprivileg und Bewertung einer Partei im Verfassungsschutzbericht

  • VGH Bayern, 16.07.2010 - 10 CE 10.1201

    Verfassungsschutzbericht 2008: Erwähnung der Islamischen Gemeinde Penzberg e.V.

  • BVerfG, 10.06.2014 - 2 BvE 4/13

    Organklage der NPD gegen den Bundespräsidenten zurückgewiesen

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91

    Osho

  • BVerfG, 02.10.2003 - 1 BvR 536/03

    Verfassungsbeschwerde betreffend das Vereinsverbot des Kalifatstaats ohne Erfolg

  • BVerwG, 11.11.2010 - 7 B 54.10

    Anspruch auf Unterlassen einer amtlichen Äußerung

  • BVerwG, 19.12.2012 - 6 A 6.11

    Vereinsverbot; Verbotsgrund; gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet;

  • BVerwG, 15.12.2005 - 7 C 20.04

    Unterlassungsanspruch; Glauben; Weltanschauung; Staatsleitung; staatliches

  • BVerfG, 20.02.2013 - 2 BvE 11/12

    Anträge der NPD gegen Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung erfolglos

  • VG München, 17.10.2014 - M 22 K 13.2076

    Art. 15 BayVSG gilt auch für die verfassungsschutzbezogene Unterrichtung der

  • VG Köln, 26.02.2019 - 13 L 202/19

    Bezeichnung der AfD als "Prüffall" durch das Bundesamt für Verfassungsschutz

    Sie ist eine an die verbreiteten Kommunikationsinhalte anknüpfende, mittelbar belastende negative Sanktion gegen die Antragstellerin, vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63-88, Rn. 53 zum Eingriffscharakter durch Nennung im Rahmen eines Verfassungsschutzberichts; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2013 - 6 C 4.12 -, juris Rn. 26: Erwähnung einer politischen Partei im Verfassungsschutzbericht; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 22. Oktober 2015 - 10 B 15.1609 - juris Rn. 20: Information der Öffentlichkeit über die Anordnung der förmlichen Beobachtung einer Partei durch den Verfassungsschutz.

    Führt das staatliche Informationshandeln nämlich - wie hier - zu Beeinträchtigungen, die einen Grundrechtseingriff darstellen oder ihm gleichkommen, bedürfen sie der Rechtfertigung durch eine gesetzliche Ermächtigung, BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63-88 - juris Rn. 58; BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 6 C 13.07 -, BVerwGE 131, 171-186 - juris Rn. 21; BayVGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 10 B 15.1609 -, juris Rn. 35.

  • VG München, 17.04.2023 - M 30 E 22.4913

    AfD - Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Beobachtung durch das Bayerische

    Ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist gerechtfertigt, wenn es eine gesetzliche Rechtsgrundlage für den Eingriff gibt und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt wird (vgl. BVerfG, B.v. 9.3.1988 - 1 BvL 49/86 - juris Rn. 29; BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1609 - juris Rn. 23; B.v. 7.10.1993 - 5 CE 93.2327 - juris Rn. 19).

    Diese Grundentscheidung ist im Wesentlichen aus Art. 9 Abs. 2, Art. 18, Art. 20 Abs. 4, Art. 21 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 3 GG herzuleiten (vgl. BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 24; BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1609 - juris Rn. 22).

    Der Staat ist demnach grundsätzlich nicht gehindert, das tatsächliche Verhalten von Gruppen oder deren Mitgliedern wertend zu beurteilen (vgl. BVerfG, B.v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 58; BVerwG, U.v. 21.5.2008 - 6 C 13.07 - juris Rn. 21; BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1609 - juris Rn. 23).

    (ee) Zwar kann eine verfassungsfeindliche Abkehr von der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht schon bei "Entgleisungen" einzelner Mitglieder oder Anhänger angenommen werden (BVerwG, U.v. 18.5.2001 - 2 WD 42.00, 43.00 - juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1609 - juris Rn. 56).

    (ff) Es liegen auch keine hinreichenden Indizien ("entlastende Gesichtspunkte") vor, die die dargestellten Äußerungen entkräften könnten, und damit gegen das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen sprechen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1609 - juris Rn. 56).

    Zwar lässt sich ein Anspruch auf Unterlassen der Bekanntgabe einer Beobachtung aus grundgesetzlich geschützten Positionen des von der Beobachtung Betroffenen ableiten (st.Rspr, vgl. z.B. BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1609 - juris Rn. 17 m.w.N.), es fehlt jedoch vorliegend an der für einen solchen Anspruch erforderlichen rechtswidrigen Beeinträchtigung durch die Bekanntgabe.

    Liegen hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen nach Art. 3 BayVSG vor, ist das BayLfV zur Berichterstattung in der Öffentlichkeit nicht nur berechtigt, sondern nach dem Willen des Gesetzgebers, ausgehend von der Prämisse, dass eine wehrhafte Demokratie das Wissen um die von Extremismus ausgehenden Gefahren voraussetzt, dazu auch verpflichtet, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Maßstab für die Entscheidung ist, in welcher Art und Weise darüber berichtet werden darf (vgl. LT-Drs. 17/10014, S. 54 mit Verweis auf BVerfGE 113/63, 84; BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1609 - juris Rn. 60).

    vom 10. April 1997 (GVBl. S. 70, BayRS 12-1-I), Satz 1 geändert mit Wirkung vom v 1.8.2008 durch Gesetz vom 8.7.2008 (GVBl. S. 357 ff.) unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung zur Klarstellung eingefügt, dass noch keine Gewissheit darüber, dass diese Bestrebungen vorliegen, notwendig ist (vgl. LT-Drs. 15/10313, S. 12, 26 f.), da die Verfassungsschutzbehörden die ihnen von der Verfassung zugewiesene Aufgabe der Aufklärung, Warnung und Abwehr nicht effektiv wahrnehmen könnten, wenn sie untätig bleiben müssten, bis sich die Verfassungsfeindlichkeit ihrer Beobachtungsobjekte beweisen ließe (vgl. BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1609 - juris Rn. 30).

  • VG Köln, 05.02.2024 - 13 L 1124/23

    Junge Alternative: Verfassungsschutz darf AfD-Jugend als gesichert extremistisch

    Dabei können die Grundsätze und Wertvorstellungen des Grundgesetzes durch Organe und Funktionsträgern des Staates auch mithilfe von Informationen an die Öffentlichkeit und der Teilhabe an öffentlichen Auseinandersetzungen verteidigt werden, vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, juris Rn 24 f. und vom 21. Mai 2008 - 6 C 13.07 -, juris Rn. 21; BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 58; BayVGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 10 B 15.1609 -, juris Rn 22.
  • VG München, 17.12.2020 - M 30 K 18.5358

    Unterlassung der Erwähnung einer muslimischen Organisation in einem

    Die Berichterstattung in den Verfassungsschutzberichten gibt die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Berichts vorliegenden Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden wieder, so dass folglich darauf abzustellen ist, ob die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte die Berichterstattung tragen (BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1609 - juris Rn. 33).

    Andererseits wird mit dem tatbestandlichen Erfordernis tatsächlicher Anhaltspunkte klargestellt, dass bloße Vermutungen oder ein bloßer Verdacht nicht ausreichen, sondern konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis vorliegen müssen (vgl. BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 30; BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1609 - juris Rn. 33).

    Eine Aussage dahingehend, bei welchen Voraussetzungen die Schwelle für eine Berichterstattung über Bestrebungen einer Gruppierung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung überschritten wird, ist damit aber nicht getroffen worden (BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1609 - juris Rn. 36).

    Dieses Erfordernis des Vorliegens sachlicher Anhaltspunkte bedeutet, dass bloße Vermutungen oder ein bloßer Verdacht nicht ausreichen, sondern konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis vorliegen müssen (BayVGH, B.v. 25.10.2017 - 5 ZB 17.340 - juris Rn. 29 unter Bezugnahme auf BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1609 - juris Rn. 26).

    Eine sogenannte "Verdachtsberichterstattung" kennt das Bayerische Verfassungsschutzgesetz nicht, so dass eine Unterscheidung in der Art und Weise der Berichterstattung nicht vorzunehmen ist (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1609 - juris Rn. 97).

  • VG Düsseldorf, 24.02.2021 - 20 K 5100/19

    Landesverband der AfD darf nicht öffentlich als "Prüffall" bezeichnet werden

    Der Vorbehalt des Gesetzes gilt aber nicht nur für Veröffentlichungen in einem Verfassungsschutzbericht, sondern auch für sonstige öffentliche Mitteilungen der Verfassungsschutzbehörden, die in subjektives Verfassungsrecht eingreifen, vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 10 B 15.1609 - Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 26. Februar 2019 - 13 L 202/19 - zitiert nach juris; Brandt in: Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, Seite 1754.

    Die Klägerin ist deshalb durch die mündlichen Äußerungen des Innenministers und des Leiters des Verfassungsschutzes NRW in ihrem Parteiengrundrecht aus Art. 21 GG ebenso betroffen, wie dies für schriftliche Äußerungen des Verfassungsschutzes anerkannt ist, vgl. Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 26. Februar 2019 - 13 L 202/19 -, betreffend die Bezeichnung der Klägerin als Prüffall durch den Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz; zitiert nach juris; Gärditz, Anmerkung zum vorgenannten Urteil unter www.beck-online.de ; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 10 B 15.1609 -, Erwähnung einer Partei als verfassungsfeindlich in der Rede des Bayerischen Staatsministers anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichtes.

    Sie ist aber auf eine entsprechende mündliche Äußerung des Innenministers als des für den Verfassungsschutz zuständigen Mitglieds der Landesregierung bzw. eine Äußerung des Leiters des Verfassungsschutzes gegenüber Pressevertretern übertragbar, weil sich die daraus folgende Grundrechtsbeeinträchtigung von einer Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht nicht wesentlich unterscheidet (s.o.), vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 10 B 15.1609 - Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 26. Februar 2019 - 13 L 202/19 - zitiert nach juris.

    Einem Rückgriff auf die allgemeine Informationsbefugnis steht entgegen, dass die besonderen gesetzlichen Vorschriften über die Unterrichtung der Öffentlichkeit durch den Verfassungsschutz unterlaufen würden, vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 10 B 15.1609 -, zitiert nach juris, Rn. 23.

  • VG Berlin, 22.02.2021 - 1 L 127.21

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Berichterstattung über Prüffälle

    Eine Verletzung dieser Rechte kann insbesondere auch dadurch erfolgen, dass staatliche Organe negative Werturteile über die Ziele und Betätigungen der Partei äußern (VGH München, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 10 B 15.1609, juris Rn. 19).

    Da die Berichterstattung einen Eingriff in Art. 21 Abs. 1 GG darstellt, wäre hierfür eine gesetzliche Ermächtigung notwendig (vgl. VGH München Urteil vom 22. Oktober 2015 - 10 B 15.1609, juris Rn. 23; VG Köln, Beschluss vom 26. Februar 2019 - 13 L 202/19, juris Rn. 86), an der es fehlt.

    Hat der Gesetzgeber - wie hier - die Aufklärung über Bestrebungen und Tätigkeit, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, gegenüber der Öffentlichkeit besonders geregelt, muss sich das Informationshandeln des Staates an den Anforderungen der hierfür geschaffenen Befugnisnorm messen lassen (vgl. VGH München Urteil vom 22. Oktober 2015 - 10 B 15.1609, juris Rn. 23; VG Köln, Beschluss vom 26. Februar 2019 - 13 L 202/19, juris Rn. 83).

    § 16 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG, wonach das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen, mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht insbesondere zu aktuellen Entwicklungen informiert, stellt auch nicht nur Anforderungen für die Verfassungsschutzberichte des Bundes auf, sondern gilt umfassend für die Information der Öffentlichkeit durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bereich des Verfassungsschutzes (so für die Rechtslage zum Bayerischen Verfassungsschutzgesetz VGH München Urteil vom 22. Oktober 2015 - 10 B 15.1609, juris Rn. 24).

    Vielmehr macht es gerade mit Blick auf die Parteienfreiheit der Antragstellerin keinen entscheidenden Unterschied, ob die Öffentlichkeit in einer schriftlichen Publikation wie dem Verfassungsschutzbericht oder im Rahmen sonstiger Öffentlichkeitsarbeit informiert wird (vgl. VGH München Urteil vom 22. Oktober 2015 - 10 B 15.1609, juris Rn. 24).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.2024 - 1 S 401/24

    Unterstützung der AfD-kritischen Initiative "Durlach leuchtet für Demokratie"

    Diese Voraussetzungen sind allgemein anerkannt (vgl. BayVGH, Urt. v. 22.10.2015 - 10 B 15.1609 - juris Rn. 17; SächsOVG, Beschl. v. 7.08.2013 - 4 B 383/12 - juris Rn. 6; OVG Mecklb.-Vorp., Beschl. v. 25.01.2008 - 2 M 43/07 - juris Rn. 9-10).

    Diese Wiederholungsgefahr kann grundsätzlich dann angenommen werden, wenn die Beeinträchtigung stattgefunden hat und die Antragsgegnerin - wie hier in der erstinstanzlichen Antragserwiderung vom 12.03.2024 und der Beschwerdeerwiderung vom 13.03.2024, die jeweils keine ausdrückliche oder sinngemäße Distanzierung erkennen lassen - deutlich macht, dass sie die angegriffenen Maßnahmen für rechtmäßig hält und daher keinen Anlass sieht, von ihnen Abstand zu nehmen (vgl. BayVGH, Urt. v. 22.10.2015 - 10 B 15.1609 - juris Rn. 62).

  • VerfG Brandenburg, 20.05.2022 - VfGBbg 94/20

    Verdachtsberichterstattung grundsätzlich zulässig

    Das Grundgesetz vertraut insoweit nicht allein darauf, die freiheitliche Demokratie werde sich im Prozess der öffentlichen Meinungsbildung ohne Weiteres von selbst behaupten, sondern überträgt dem Staat die Aufgabe, die zentralen Grundwerte der Verfassung durch Schutzvorkehrungen zu sichern und zu gewährleisten (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. März 1983 ‌- 1 BvR 1078/80 -, BVerfGE 63, 266-312, Rn. 91 ff., juris; BayVGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 ‌- 10 B 15.1609 -, Rn. 22, juris).

    Zum anderen wird mit dem Tatbestandsmerkmal der "tatsächlichen Anhaltspunkte" verdeutlicht, dass bloße Vermutungen oder ein bloßer Verdacht nicht ausreichen (vgl. BayVGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 10 B 15.1609 -, Rn. 26, juris).

    Denn wenn der (Landes-)Gesetzgeber ‌- wie vorliegend mit § 5 Abs. 1 Satz 1 BbgVerfSchG - die Aufklärung über Bestrebungen und Tätigkeiten, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, gegenüber der Öffentlichkeit besonders geregelt hat, muss sich das Informationshandeln des Staats selbstverständlich an den Anforderungen der hierfür geschaffenen Befugnisnorm messen lassen (vgl. z. B. BayVGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 ‌- 10 B 15.1609 -, Rn. 23, juris; VG Köln, Beschluss vom 26. Februar 2019 ‌- 13 L 202/19 -, Rn. 83, juris; VG Berlin, Beschluss vom 22. Februar 2021 ‌- 1 L 127/21 -, Rn. 19, juris).

  • VG Würzburg, 17.01.2019 - W 3 K 18.67

    Anspruch auf Aufnahme in eine Liste von Pflegeelternbewerbern

    Diese Voraussetzungen sind allgemein anerkannt (vgl. BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1609 - juris Rn. 17; SächsOVG, B.v. 7.8.2013 - 4 B 383/12 - juris Rn. 6; OVG MV, B.v. 25.1.2008 - 2 M 43/07 - juris Rn. 910), weshalb die Kammer insoweit offen lassen kann, ob ein solcher Anspruch unmittelbar aus den Grundrechten (so bspw.: BVerwG, U.v. 21.5.2008 - 6 C 13/07 - juris Rn. 13/16) oder aus einer entsprechenden Anwendung von § 1004 Abs. 1 BGB herzuleiten ist (so z.B.: OVG MV, B.v. 25.1.2008 - 2 M 43/07 - juris Rn. 9 f.).
  • VG Ansbach, 23.03.2023 - AN 4 K 22.02123

    Gebot der parteipolitischen Neutralität, Gebot der Chancengleichheit im

    Sie wird sie in der Zukunft aufrechterhalten und in diesem Sinne wiederholen wollen (BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1609 - juris Rn. 62 m.w.N.).

    Vorliegend ist es jedoch so, dass gerade die Bezeichnung als Feind der Demokratie und die Nennung der klägerischen Partei in einem Atemzug mit einer verfassungswidrigen, wenn auch nicht verbotenen, Partei die Bagatellschwelle überschreitet und über die bloße Teilhabe staatlicher Funktionsträger an einer öffentlichen Auseinandersetzung hinausgeht (BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1609 - juris Rn. 20).

    Der Staat ist nicht gehindert, das tatsächliche Verhalten von Gruppen oder deren Mitgliedern wertend zu beurteilen, und kann die Grundsätze und Wertvorgaben des Grundgesetzes durch Organe und Funktionsträger des Staates auch mithilfe von Informationen an die Öffentlichkeit und der Teilhabe an öffentlichen Auseinandersetzungen verteidigen (BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1609 - juris Rn. 22 unter Bezug auf BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 24 f. sowie BVerfG, B.v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 58; BVerwG, U.v. 21.5.2008 - 6 C 13.07 - juris Rn. 21).

  • VGH Bayern, 30.01.2017 - 10 ZB 15.1085

    Beobachtung der Bürgerrechtspartei DIE FREIHEIT durch den Verfassungsschutz

  • BVerwG, 24.03.2016 - 6 B 4.16

    Politische Partei; Verbreitung des Verfassungsschutzberichts;

  • VG Cottbus, 31.05.2016 - 1 L 215/16

    Unterlassen und Widerrruf amtlicher Äußerungen

  • VG Wiesbaden, 14.11.2023 - 6 L 1166/22

    Eilantrag des hessischen Landesverbandes der AfD gegen Beobachtung und deren

  • VGH Bayern, 06.07.2017 - 10 BV 16.1237

    Voraussetzungen für die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht

  • VGH Bayern, 16.07.2020 - 10 C 20.1417

    Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens

  • VG Hamburg, 14.02.2024 - 17 K 3466/22

    Erfolgreiche Klage gegen von einem Bezirksamtsleiter in einer Bezirksversammlung

  • VerfG Brandenburg, 20.05.2021 - VfGBbg 5/21

    Organstreit verworfen; politische Partei; Verfassungsschutzbericht;

  • VGH Bayern, 25.10.2017 - 5 ZB 17.340

    Vorwurf "rechtsextremistischer Aktivitäten" als Werturteil

  • VGH Bayern, 07.02.2018 - 10 ZB 15.795

    Unkenntlichmachung der Eintragungen in den Verfassungsschutzberichten

  • VG Köln, 17.02.2021 - 1 L 166/21
  • VG München, 27.09.2022 - M 30 K 18.1188

    Erwähnung eines Motorradclubs als Supporter-Club der Hells Angels in

  • VG München, 14.01.2016 - M 22 K 14.969

    Verfassungsschutzrecht; Verfassungsschutzbericht 2012

  • VG München, 05.12.2017 - M 10 E 17.2979

    Erfolgreicher Eilrechtsantrag auf Unterlassung einer Äußerung seitens eines

  • VG München, 30.12.2020 - M 26b E 20.6541

    Erfolgloser Eilantrag wegen fehlender Glaubhaftmachung der in der Vergangenheit

  • VG München, 23.05.2019 - M 30 K 17.1230

    Unterlassungsklage eines Kulturvereins gegen die Zuordnung zur Ülkücü-Bewegung

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