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   BVerwG, 02.06.2005 - 10 B 4.05   

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BVerwG, 02.06.2005 - 10 B 4.05 (https://dejure.org/2005,8831)
BVerwG, Entscheidung vom 02.06.2005 - 10 B 4.05 (https://dejure.org/2005,8831)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Juni 2005 - 10 B 4.05 (https://dejure.org/2005,8831)
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 08.03.2004 - 4 C 6.03

    Berufungsbegründung; gesonderter Schriftsatz; Bezugnahme auf Begründung des

    Auszug aus BVerwG, 02.06.2005 - 10 B 4.05
    Dem Antragserfordernis und dem Formerfordernis einer gesonderten Berufungsbegründung wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig entsprochen, wenn in dem einzureichenden Schriftsatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass, in welchem Umfang und weshalb der Berufungsführer die zugelassene Berufung durchführen will (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2004 BVerwG 1 B 59.04 juris Rn. 2; Beschluss vom 7. März 2003 BVerwG 2 B 32.02 juris Rn. 4; Beschluss vom 8. März 2004 BVerwG 4 C 6.03 Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 26 jeweils m.w.N.).

    Denn eine Verpflichtung hierzu begründet diese Ankündigung nicht (BVerwG, Beschluss vom 8. März 2004, a.a.O.).

  • BVerwG, 23.04.2001 - 1 C 33.00

    Berufungsbegründung; Berufungsbegründungspflicht;

    Auszug aus BVerwG, 02.06.2005 - 10 B 4.05
    Welche Mindestanforderungen in Anwendung dieser Grundsätze jeweils an die Berufungsbegründung zu stellen sind, hängt wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2001 BVerwG 1 C 33.00 BVerwGE 114, 155 m.w.N.).

    Indem das Berufungsgericht dies fordert, lehnt es sich zu eng an die Rechtsprechung zur Berufungsbegründung im Zivilprozess und zur Revisionsbegründung im Verwaltungsprozess an und berücksichtigt dabei zu wenig die Unterschiede zwischen diesen Verfahren (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. April 2001, a.a.O. S. 159).

  • BVerwG, 27.10.2004 - 10 C 2.04

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Mischnutzung der Wohnung; Leerstandszeiten;

    Auszug aus BVerwG, 02.06.2005 - 10 B 4.05
    Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die mit der dritten Grundsatzrüge wohl angesprochene Frage nach der Zuordnung von Leerstandszeiten bei der Mischnutzung von Zweitwohnungen durch Urteil des Senats vom 27. Oktober 2004 (BVerwG 10 C 2.04, KStZ 2005, 50) geklärt ist.
  • BVerwG, 16.12.2004 - 1 B 59.04

    Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung; Rüge der unrechtmäßigen

    Auszug aus BVerwG, 02.06.2005 - 10 B 4.05
    Dem Antragserfordernis und dem Formerfordernis einer gesonderten Berufungsbegründung wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig entsprochen, wenn in dem einzureichenden Schriftsatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass, in welchem Umfang und weshalb der Berufungsführer die zugelassene Berufung durchführen will (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2004 BVerwG 1 B 59.04 juris Rn. 2; Beschluss vom 7. März 2003 BVerwG 2 B 32.02 juris Rn. 4; Beschluss vom 8. März 2004 BVerwG 4 C 6.03 Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 26 jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 07.03.2003 - 2 B 32.02

    Erfordernis eines hinreichend bestimmten Antrags in der Berufungsbegründung

    Auszug aus BVerwG, 02.06.2005 - 10 B 4.05
    Dem Antragserfordernis und dem Formerfordernis einer gesonderten Berufungsbegründung wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig entsprochen, wenn in dem einzureichenden Schriftsatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass, in welchem Umfang und weshalb der Berufungsführer die zugelassene Berufung durchführen will (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2004 BVerwG 1 B 59.04 juris Rn. 2; Beschluss vom 7. März 2003 BVerwG 2 B 32.02 juris Rn. 4; Beschluss vom 8. März 2004 BVerwG 4 C 6.03 Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 26 jeweils m.w.N.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.05.2011 - 1 L 59/10

    Trinkwassergebühren; Refinanzierung der Kosten für die Herstellung der zentralen

    Dem Antragserfordernis und dem Formerfordernis einer gesonderten Berufungsbegründung wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig entsprochen, wenn in dem einzureichenden Schriftsatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass, in welchem Umfang und weshalb der Berufungsführer die zugelassene Berufung durchführen will (stRspr des BVerwG; vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 02.06.2005 - 10 B 4.05 -, juris; Beschl. v. 16.12.2004 - 1 B 59.04 -, juris Rn. 2; Beschl. v. 07.03.2003 - 2 B 32.02 -, juris Rn. 4; Beschl. v. 08.03.2004 - 4 C 6.03 -, Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 26; jeweils zitiert nach juris).

    Welche Mindestanforderungen in Anwendung dieser Grundsätze jeweils an die Berufungsbegründung zu stellen sind, hängt wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.04.2001 - 1 C 33.00 -, BVerwGE 114, 155 - zitiert nach juris; vgl. zum Ganzen auch BVerwG, Beschl. v. 02.06.2005 - 10 B 4.05 -, juris).

    Eine darüber hinausgehende substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils verlangt § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO - anders als § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO - hingegen nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.06.2005 - 10 B 4.05 -, juris; vgl. allerdings auch BVerwG, Beschl. v. 02.07.2008 - 10 B 3.08 -, juris; Beschl. v. 03.03.2005 - 5 B 58.04 -, juris).

    Würde dies gefordert, lehnte sich der Senat zu eng an die Rechtsprechung zur Berufungsbegründung im Zivilprozess und zur Revisionsbegründung im Verwaltungsprozess an und berücksichtigte dabei zu wenig die Unterschiede zwischen diesen Verfahren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.06.2005 - 10 B 4.05 -, juris).

  • BVerwG, 18.07.2006 - 1 C 15.05

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Unverzüglichkeit des Widerrufs;

    Das gesetzliche Erfordernis der Einreichung eines Schriftsatzes zur Berufungsbegründung kann grundsätzlich auch eine auf die erfolgreiche Begründung des Zulassungsantrags verweisende Begründung erfüllen, wenn damit hinreichend zum Ausdruck gebracht werden kann, dass und weshalb das erstinstanzliche Urteil weiterhin angefochten wird (vgl. Beschluss vom 2. Oktober 2003 - BVerwG 1 B 33.03 - DVBl 2004, 125 unter Hinweis auf Urteil vom 30. Juni 1998 - BVerwG 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117 ; Urteil vom 8. März 2004 - BVerwG 4 C 6.03 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 26 und Beschluss vom 2. Juni 2005 - BVerwG 10 B 4.05 - juris).
  • BVerwG, 16.02.2012 - 9 B 71.11

    Berufungsbegründung; Berufungsgründe; objektive Willkür; Auslegung;

    Ein Berufungsführer genügt grundsätzlich seiner gesetzlichen Pflicht, in der Berufungsbegründung die Gründe der Anfechtung anzugeben, wenn er in der Berufungsbegründung an seiner in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hinreichend konkret erläuterten Auffassung festhält, durch den mit der Klage angegriffenen Bescheid verletzt zu sein, und dadurch zum Ausdruck bringt, dass er von den gegenteiligen Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht überzeugt ist (wie Beschluss vom 2. Juni 2005 - BVerwG 10 B 4.05 - juris Rn. 5).

    Auch dieser generalisierende Rechtssatz ist der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO entnommen (Beschluss vom 2. Juni 2005 - BVerwG 10 B 4.05 - juris Rn. 5).

    Welche Mindestanforderungen an die Berufungsbegründung sich aus diesen Grundsätzen ergeben, hängt wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab (Urteil vom 23. April 2001 - BVerwG 1 C 33.00 - BVerwGE 114, 155 ; Beschluss vom 2. Juni 2005 a.a.O. Rn. 3).

  • VGH Bayern, 26.10.2011 - 11 BV 11.2341

    Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegründung

    Die Berufungsbegründung hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil nach der Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss (BVerwG vom 23.9.1999 NVwZ 2000, 67; vom 2.6.2005 Az. 10 B 4.05 RdNr. 3; vom 2.7.2008 Az. 10 B 3.08 RdNr. 3); sie muss substantiiert und konkret auf den zu entscheidenden Fall bezogen sein (BVerwG vom 9.12.2004 Az. 2 B 51.04 RdNr. 4; vom 2.7.2008, a.a.O.).

    Welche Mindestanforderungen in Anwendung dieser Grundsätze an die Berufungsbegründung jeweils zu stellen sind, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab (BVerwG vom 15.10.1999 NVwZ 2000, 315; vom 23.4.2001 BVerwGE 114, 155/158; vom 8.3.2004 Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 26; vom 2.6.2005, a.a.O.).

    Es genügt, dass sich aus der Berufungsbegründung hinreichend deutlich ergibt, weshalb der Rechtsmittelführer abweichend vom Verwaltungsgericht den angefochtenen Hoheitsakt für rechtswidrig hält (BVerwG vom 2.6.2005, a.a.O., RdNr. 4).

    Eine darüber hinausgehende substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils verlangt § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO nicht (BVerwG vom 2.6.2005, a.a.O., RdNr. 5).

    § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO verlangt demgegenüber nicht, dass der Berufungsführer hierzu auf die Begründungserwägungen des angefochtenen Urteils im Einzelnen eingeht" (BVerwG vom 2.6.2005, a.a.O., RdNr. 5).

    Eine Auslegung der letztgenannten Bestimmung, die das fordert, lehnt sich zu eng an die Rechtsprechung zur Berufungsbegründung im Zivilprozess und zur Revisionsbegründung im Verwaltungsprozess an und berücksichtigt zu wenig die Unterschiede zwischen diesen Verfahren (BVerwG vom 23.4.2001, a.a.O., S. 159; vom 2.6.2005, a.a.O., RdNr. 5).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.05.2012 - 10 B 9.11

    Bezirk Pankow muss Genehmigung zum nachträglichen Einbau von zusätzlichen

    Insbesondere verlangt diese Norm nicht, dass der Berufungsführer im Einzelnen auf die Begründungserwägungen des angefochtenen Urteils eingeht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 2005 - BVerwG 10 B 4.05 -, juris Rn. 5).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.2016 - 4 S 2082/15

    Zur Rückforderung von Bezügen bei Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes

    Sie hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil nach der Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss (BVerwG, Beschluss vom 02.06.2005 - 10 B 4.05 -, Juris; Senatsbeschluss vom 17.06.2010, a.a.O.).
  • BVerwG, 09.07.2019 - 9 B 29.18

    Rechtswidrigkeit bzw. Nichtigkeit eines Abgabenbescheides

    Die Berufungsbegründung muss dabei substantiiert und konkret auf den einzelnen Fall bezogen sein und in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen anführen, weshalb das angefochtene Urteil nach Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss, wobei sie sich jedoch nicht im Detail mit dem Gedankengang des angefochtenen Urteils auseinandersetzen muss (BVerwG, Beschlüsse vom 2. Juni 2005 - 10 B 4.05 - juris Rn. 3, 5 und vom 16. Februar 2012 - 9 B 71.11 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 42 Rn. 2 f.).
  • OVG Saarland, 11.12.2013 - 1 A 348/13

    Gesamtschuldnerische Haftung der Erben für sanierungsrechtliche

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt ein Berufungsführer grundsätzlich seiner durch die genannte Vorschrift vorgegebenen gesetzlichen Pflicht, in der Berufungsbegründung die Gründe der Anfechtung anzugeben, wenn er in der Berufungsbegründung an seiner in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hinreichend konkret erläuterten Auffassung festhält, durch den mit der Klage angegriffenen Bescheid verletzt zu sein, und dadurch zum Ausdruck bringt, dass er von den gegenteiligen Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht überzeugt ist.(BVerwG, Beschlüsse vom 16.2.2012 - 9 B 71/11 -, juris Rdnrn. 2 f., und vom 2.6.2005 - 10 B 4/05 -, juris Rdnrn. 3 ff., jew. m.w.N.) Vorliegend enthält die Berufungsschrift den nach § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO erforderlichen bestimmten Antrag und die Bekundung, die Gründe des Gerichtsbescheids stünden der Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Klägers als Gesamtschuldner nicht entgegen.
  • OVG Thüringen, 14.11.2013 - 3 KO 900/11

    Recht eines thüringischen Gemeinderatsmitglieds auf Auskunft über

    Dies erfordert, dass das Berufungsvorbringen hinreichend erkennen lässt, inwieweit und warum das angegriffene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht unrichtig ist (BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 2005 - 10 B 4.05 - juris).
  • OVG Bremen, 30.08.2023 - 2 LC 116/23

    Generalpräventive inlandsbezogene Ausweisung nach Betäubungsmitteleinfuhr;

    § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO verlangt demgegenüber nicht, dass die Berufungsführerin hierzu auf die Begründungserwägungen des angefochtenen Urteils im Einzelnen eingeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.06.2005 - 10 B 4/05, juris Rn. 5).
  • BVerwG, 14.02.2018 - 1 B 1.18

    Klärungsbedürftigkeit von Formerfordernissen der Berufungsbegründung i.R.e.

  • OVG Niedersachsen, 18.05.2017 - 7 LC 85/15

    Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern

  • OVG Niedersachsen, 18.06.2007 - 5 LC 225/04

    Vereinbarkeit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 56 Stunden

  • OVG Niedersachsen, 23.12.2020 - 10 LB 195/20

    Unzulässigkeit der Berufung gegen die Ablehnung eines Asylantrags mangels

  • OVG Niedersachsen, 20.07.2006 - 8 LC 11/05

    Gesetzeswidriges Finanzierungssystem eines berufsständischen Versorgungswerks,

  • BVerwG, 21.02.2012 - 9 B 72.11

    Überraschungsentscheidung im Zusammenhang mit einem Streit über einer freie Wahl

  • OVG Niedersachsen, 11.07.2023 - 14 LC 44/22

    Arzneimittel für neuartige Therapien; Eigenfetttransplantation;

  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.2008 - A 5 S 1251/06

    Rechtswidriger Widerruf der Feststellung nach § 51 Abs 1 AusG 1990 im Falle

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.12.2011 - 1 L 170/08

    3 Meter breite Stichstraße ist keine selbständige Innerortsstraße

  • VGH Bayern, 21.03.2007 - 12 B 04.975

    Sozialhilfe, Überleitung eines Schadensersatzanspruches, Negativevidenz,

  • VGH Bayern, 15.01.2015 - 3 BV 12.2675

    Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte; analoge Anwendung der Stützrentenregelung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2011 - 4a B 2.11

    Geltendmachung von Prozesszinsen bei der Rückforderung von Trennungsgeld

  • OVG Thüringen, 14.11.2013 - 3 KO 899/11

    Klärung abstrakter Rechtsfrage im Verwaltungsprozess - Auskunftsanspruch der

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.06.2011 - 1 L 73/07

    Prozesszinsen bei Kostenerstattung zwischen Sozialleistungsträgern

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   OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2006 - 10 B 4.05   

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OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16. November 2006 - 10 B 4.05 (https://dejure.org/2006,82656)
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  • juris (Volltext/Leitsatz)
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