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   BVerwG, 22.06.2007 - 10 B 56.07, 10 B 56.07 (10 PKH 4.07) (bisher: 1 B 267.06, 1 PKH 79.06)   

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BVerwG, 22.06.2007 - 10 B 56.07, 10 B 56.07 (10 PKH 4.07) (bisher: 1 B 267.06, 1 PKH 79.06) (https://dejure.org/2007,13346)
BVerwG, Entscheidung vom 22.06.2007 - 10 B 56.07, 10 B 56.07 (10 PKH 4.07) (bisher: 1 B 267.06, 1 PKH 79.06) (https://dejure.org/2007,13346)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Juni 2007 - 10 B 56.07, 10 B 56.07 (10 PKH 4.07) (bisher: 1 B 267.06, 1 PKH 79.06) (https://dejure.org/2007,13346)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Verfahren nach § 130a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - Anforderungen an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe - Voraussetzungen eines Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung - Bewilligung von ...

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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 24.11.1994 - 8 B 176.94

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das

    Auszug aus BVerwG, 22.06.2007 - 10 B 56.07
    Insoweit korrespondiert der Verzicht auf eine Vorabentscheidung über einen Beweisantrag mit der Pflicht des Berufungsgerichts, die Erheblichkeit der Beweiserhebung vor der Entscheidung zu prüfen und sich in den Entscheidungsgründen damit auseinanderzusetzen (Beschluss vom 24. November 1994 BVerwG 8 B 176.94 Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 12).
  • BVerwG, 28.06.1983 - 9 C 15.83

    Berufung - Vereinfachtes Verfahren - Entlastungsgesetz - Vorinstanz - Mündliche

    Auszug aus BVerwG, 22.06.2007 - 10 B 56.07
    Gleiches wird durch die erneute Anhörung erreicht; dadurch wird insbesondere dem Beweisführer die Einschätzung ermöglicht, wie das Gericht seinen nach der ersten Anhörung gestellten Beweisantrag bewertet (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1983 BVerwG 9 C 15.83 Buchholz 312 EntlG Nr. 32 und Urteil vom 16. März 1994 BVerwG 11 C 48.92 Buchholz 442.151 § 46 StVO Nr. 10).
  • BVerwG, 10.04.1992 - 9 B 142.91

    Vereinfachtes Verfahren - Entscheidung ohne mündliche Verhandlung -

    Auszug aus BVerwG, 22.06.2007 - 10 B 56.07
    Stellt ein Beteiligter einen Beweisantrag, der in der mündlichen Verhandlung gemäß § 86 Abs. 2 VwGO beschieden werden müsste, so wird das Gericht seiner Pflicht der Gewährung rechtlichen Gehörs in der Regel nur dadurch gerecht, dass es den Beteiligten durch eine erneute Anhörungsmitteilung im Sinne des § 130a VwGO in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die unverändert beabsichtigte Entscheidung durch Beschluss und damit darauf hinweist, dass es seinem Beweisantrag nicht nachgehen werde (vgl. Beschlüsse vom 10. April 1992 BVerwG 9 B 142.91 Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 5 und vom 3. Februar 1993 BVerwG 11 B 12.92 Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 10, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 28.06.2006 - 1 B 136.05

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im verwaltunggerichtlichen

    Auszug aus BVerwG, 22.06.2007 - 10 B 56.07
    Zu der von der Beschwerde als Hintergrund der Fragestellung angesprochenen Problematik der Anforderungen des Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK hat das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen bereits entschieden, dass § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG seinem Inhalt nach dieser Bestimmung entspricht (Urteil vom 1. November 2005 BVerwG 1 C 21.04 BVerwGE 124, 276 ; vgl. auch Beschluss vom 28. Juni 2006 BVerwG 1 B 136.05 ).
  • BVerwG, 03.02.1993 - 11 B 12.92

    Recht auf eine mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht - Recht auf eine

    Auszug aus BVerwG, 22.06.2007 - 10 B 56.07
    Stellt ein Beteiligter einen Beweisantrag, der in der mündlichen Verhandlung gemäß § 86 Abs. 2 VwGO beschieden werden müsste, so wird das Gericht seiner Pflicht der Gewährung rechtlichen Gehörs in der Regel nur dadurch gerecht, dass es den Beteiligten durch eine erneute Anhörungsmitteilung im Sinne des § 130a VwGO in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die unverändert beabsichtigte Entscheidung durch Beschluss und damit darauf hinweist, dass es seinem Beweisantrag nicht nachgehen werde (vgl. Beschlüsse vom 10. April 1992 BVerwG 9 B 142.91 Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 5 und vom 3. Februar 1993 BVerwG 11 B 12.92 Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 10, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 01.11.2005 - 1 C 21.04

    Widerruf der Asylanerkennung; Widerruf der Flüchtlingsanerkennung;

    Auszug aus BVerwG, 22.06.2007 - 10 B 56.07
    Zu der von der Beschwerde als Hintergrund der Fragestellung angesprochenen Problematik der Anforderungen des Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK hat das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen bereits entschieden, dass § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG seinem Inhalt nach dieser Bestimmung entspricht (Urteil vom 1. November 2005 BVerwG 1 C 21.04 BVerwGE 124, 276 ; vgl. auch Beschluss vom 28. Juni 2006 BVerwG 1 B 136.05 ).
  • BVerwG, 18.06.1996 - 9 B 140.96

    Verwaltungsprozeßrecht: Rechtliches Gehör und Beweisaufnahme im vereinfachten

    Auszug aus BVerwG, 22.06.2007 - 10 B 56.07
    Deshalb erübrigt sich eine erneute Anhörung beispielsweise, wenn das Vorbringen unsubstantiiert ist, neben der Sache liegt oder früheren Vortrag lediglich wiederholt; entsprechendes gilt bei Beweisanträgen (Beschluss vom 18. Juni 1996 BVerwG 9 B 140.96 Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 16).
  • BVerwG, 16.03.1994 - 11 C 48.92

    Feststellungsinteresse zur Erhebung einer Fortsetzungsfeststellungsklage

    Auszug aus BVerwG, 22.06.2007 - 10 B 56.07
    Gleiches wird durch die erneute Anhörung erreicht; dadurch wird insbesondere dem Beweisführer die Einschätzung ermöglicht, wie das Gericht seinen nach der ersten Anhörung gestellten Beweisantrag bewertet (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1983 BVerwG 9 C 15.83 Buchholz 312 EntlG Nr. 32 und Urteil vom 16. März 1994 BVerwG 11 C 48.92 Buchholz 442.151 § 46 StVO Nr. 10).
  • BVerwG, 20.03.2007 - 1 C 21.06

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Prüfungspflicht des Bundesamts;

    Auszug aus BVerwG, 22.06.2007 - 10 B 56.07
    Die den Widerruf betreffenden Bestimmungen der Richtlinie gelten gemäß Art. 14 Abs. 1 nur bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gestellt wurden (Urteil vom 20. März 2007 BVerwG 1 C 21.06 Rn. 24) und sind demzufolge im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar.
  • BVerwG, 20.03.2007 - 1 C 34.06

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung von Irakern

    Auszug aus BVerwG, 22.06.2007 - 10 B 56.07
    6 Soweit die Beschwerde auch die Frage zum Gegenstand haben sollte, ob ein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung voraussetzt, dass im Herkunftsstaat eine prinzipiell schutz- und verfolgungsmächtige Staatsgewalt vorhanden ist, wird auf das eine entsprechende Entscheidung des Berufungsgerichts betreffende Urteil vom 20. März 2007 BVerwG 1 C 34.06 verwiesen.
  • VGH Bayern, 20.05.2020 - 12 B 19.1648

    Auskunftsanspruch nach Zweckentfremdungsrecht gegen Diensteanbieter i.S.d.

    Die Bevollmächtigten der Beklagten haben der beabsichtigten Verfahrensweise im Rahmen der Anhörung gem. § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO zwar mit Schreiben vom 11. Mai 2020 widersprochen; dies gibt dem Senat nach Kenntnisnahme des neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte nicht enthaltenden Vorbringens auch nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen die Durchführung einer Berufungsverhandlung sprechenden Gründe gleichwohl keinen Anlass, in Ausübung des durch § 130a VwGO eingeräumten Ermessens von seiner beabsichtigten Verfahrensweise abzuweichen (vgl. BVerwG, B.v. 2.3.2010 - 6 B 72/09 -, NVwZ 2010, 845 [846] Rn. 8; B.v. 22.6.2007 - 10 B 56/07 - juris, Rn. 9).

    Einer weiteren Anhörungsmitteilung bedurfte es nicht (vgl. BVerwG, B.v. 17.5.1993 - 4 B 73/93 - juris, Rn. 3; B.v. 2.3.2010 - 6 B 72/09 -, NVwZ-RR 2010, 845 [846] Rn. 8; B.v. 22.6.2007 - 10 B 56/07 - juris, Rn. 9; B.v. 25.8.1999 - 8 C 12/98 - juris, Rn. 16).

  • VGH Bayern, 13.02.2024 - 12 BV 23.1357

    Überprüfung einer Schiedsstellenentscheidung, Einschätzungsprärogative,

    Dies gibt dem Senat nach Kenntnisnahme des, neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte nicht enthaltenden Vorbringens auch nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen die Durchführung einer Berufungsverhandlung sprechenden Gründe gleichwohl keinen Anlass, in Ausübung des durch § 130a VwGO eingeräumten Ermessens von seiner beabsichtigten Verfahrensweise abzuweichen (vgl. BVerwG, B.v. 2.3.2010 - 6 B 72/09 -, NVwZ 2010, 845 [846] Rn. 8; B.v. 22.6.2007 - 10 B 56/07 - juris, Rn. 9).

    Einer weiteren Anhörungsmitteilung bedurfte es nicht (vgl. BVerwG, B.v. 17.5.1993 - 4 B 73/93 - juris, Rn. 3; B.v. 2.3.2010 - 6 B 72/09 -, NVwZ-RR 2010, 845 [846] Rn. 8; B.v. 22.6.2007 - 10 B 56/07 - juris, Rn. 9; B.v. 25.8.1999 - 8 C 12/98 - juris, Rn. 16).

  • VGH Bayern, 13.02.2024 - 12 BV 23.1331

    Überprüfung einer Schiedsstellenentscheidung, Einschätzungsprärogative, Bindung

    Dies gibt dem Senat nach Kenntnisnahme des, neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte nicht enthaltenden Vorbringens auch nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen die Durchführung einer Berufungsverhandlung sprechenden Gründe gleichwohl keinen Anlass, in Ausübung des durch § 130a VwGO eingeräumten Ermessens von seiner beabsichtigten Verfahrensweise abzuweichen (vgl. BVerwG, B.v. 2.3.2010 - 6 B 72/09 -, NVwZ 2010, 845 [846] Rn. 8; B.v. 22.6.2007 - 10 B 56/07 - juris, Rn. 9).

    Einer weiteren Anhörungsmitteilung bedurfte es nicht (vgl. BVerwG, B.v. 17.5.1993 - 4 B 73/93 - juris, Rn. 3; B.v. 2.3.2010 - 6 B 72/09 -, NVwZ-RR 2010, 845 [846] Rn. 8; B.v. 22.6.2007 - 10 B 56/07 - juris, Rn. 9; B.v. 25.8.1999 - 8 C 12/98 - juris, Rn. 16).

  • BVerwG, 15.05.2008 - 2 B 77.07

    Anforderungen an die Rüge der unrichtigen Ablehnung eines Befangenheitsantrages

    Dies kann z.B. der Fall sein, wenn ein Beteiligter nach der ersten Anhörung einen Beweisantrag stellt (Beschluss vom 22. Juni 2007 BVerwG 10 B 56.07 juris Rn. 8, m.w.N.).

    In einem solchen Fall wird das Gericht seiner Anhörungspflicht in der Regel nur dadurch gerecht, dass es den Beteiligten durch eine erneute Anhörungsmitteilung i.S.d. § 130a VwGO i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die unverändert beabsichtigte Entscheidung durch Beschluss und damit darauf hinweist, dass es dem Beweisantrag nicht nachgehen werde (Beschlüsse vom 10. April 1992 BVerwG 9 B 142.91 Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 5, vom 3. Februar 1993 BVerwG 11 B 12.92 Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 10, jeweils m.w.N. und vom 22. Juni 2007 a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.04.2024 - 1 A 1657/23
    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. September 2017 - 1 B 118.17 -, juris, Rn. 5, vom 22. Juni 2007 - 10 B 56.07 -, juris, Rn. 9, und vom 18. Juni 1996 - 9 B 140.96 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2022 - 6 A928/21.A -, juris, Rn. 11.
  • BVerwG, 02.05.2018 - 6 B 69.17

    Kostenbescheid über die Gebühr für eine Regelüberprüfung nach dem Waffengesetz;

    Hat das Berufungsgericht eine Anhörung durchgeführt und stellt ein Beteiligter einen Beweisantrag, der in der mündlichen Verhandlung gemäß § 86 Abs. 2 VwGO beschieden werden müsste, so wird das Gericht seiner Pflicht der Gewährung rechtlichen Gehörs in der Regel nur dadurch gerecht, dass es den Beteiligten durch eine erneute Anhörungsmitteilung im Sinne des § 130a VwGO in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die unverändert beabsichtigte Entscheidung durch Beschluss und damit darauf hinweist, dass es seinem Beweisantrag nicht nachgehen werde (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. April 1992 - 9 B 142.91 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 5 und vom 22. Juni 2007 - 10 B 56.07 - juris Rn. 8, jeweils m.w.N.).

    Gleiches wird durch die erneute Anhörung erreicht; dadurch wird insbesondere dem Beweisführer die Einschätzung ermöglicht, wie das Gericht seinen nach der ersten Anhörung gestellten Beweisantrag bewertet (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1983 - 9 C 15.83 - Buchholz 312 EntlG Nr. 32 S. 22; Beschluss vom 22. Juni 2007 - 10 B 56.07 - juris Rn. 8).

    Maßgeblich für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit ist hierbei die sachlich-rechtliche Auffassung des Berufungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2007 - 10 B 56.07 - juris Rn. 9).

    Insoweit korrespondiert der Verzicht auf eine Vorabentscheidung über einen Beweisantrag mit der Pflicht des Berufungsgerichts, die Erheblichkeit der Beweiserhebung vor der Entscheidung zu prüfen und sich in den Entscheidungsgründen damit auseinanderzusetzen (BVerwG, Beschlüsse vom 24. November 1994 - 8 B 176.94 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 12 und vom 22. Juni 2007 - 10 B 56.07 - juris Rn. 10).

  • VGH Bayern, 13.02.2024 - 12 BV 23.1882

    Überprüfung einer Schiedsstellenentscheidung, Einschätzungsprärogative, Zentrale

    Dies gibt dem Senat nach Kenntnisnahme des, neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte nicht enthaltenden Vorbringens auch nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen die Durchführung einer Berufungsverhandlung sprechenden Gründe gleichwohl keinen Anlass, in Ausübung des durch § 130a VwGO eingeräumten Ermessens von seiner beabsichtigten Verfahrensweise abzuweichen (vgl. BVerwG, B.v. 2.3.2010 - 6 B 72/09 -, NVwZ 2010, 845 [846] Rn. 8; B.v. 22.6.2007 - 10 B 56/07 - juris, Rn. 9).

    Einer weiteren Anhörungsmitteilung bedurfte es nicht (vgl. BVerwG, B.v. 17.5.1993 - 4 B 73/93 - juris, Rn. 3; B.v. 2.3.2010 - 6 B 72/09 -, NVwZ-RR 2010, 845 [846] Rn. 8; B.v. 22.6.2007 - 10 B 56/07 - juris, Rn. 9; B.v. 25.8.1999 - 8 C 12/98 - juris, Rn. 16).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.04.2014 - 15 A 571/11

    Bildung von zwei Anlagen als sachgerecht bei Einstufung eines Abschnitts der

    vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juni 2007 - 10 B 56.07 -, juris Rn. 9, und vom 18. Juni 1996 - 9 B 140.96 -, BayVBl. 1997, 253 = juris Rn. 5.
  • BVerwG, 02.03.2010 - 6 B 72.09

    Anhörung, Beweisantrag, vereinfachtes Berufungsverfahren, rechtliches Gehör.

    Dies wird durch die erneute Anhörung erreicht; durch sie wird dem Beweisführer vor allem die Einschätzung ermöglicht, wie das Gericht seinen nach der ersten Anhörung gestellten Beweisantrag bewertet (Urteil vom 28. Juni 1983 a.a.O. S. 21 f., Beschlüsse vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B 142.91 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 5 S. 6, vom 3. Februar 1993 a.a.O. S. 11, Urteil vom 16. März 1994 a.a.O. S. 4; Beschlüsse vom 18. Juni 1996 a.a.O. S. 9 f., vom 22. Juni 2007 - BVerwG 10 B 56.07 - juris Rn. 8 und vom 15. Mai 2008 - BVerwG 2 B 77.07 - NVwZ 2008, 1025 ).

    Hält das Berufungsgericht an einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung fest, muss sich aus den Entscheidungsgründen seines Beschlusses ergeben, dass es die Ausführungen des Beteiligten zur Kenntnis genommen und dessen Vortrag und Beweisanträge vorher auf eine Rechtserheblichkeit geprüft hat (Beschlüsse vom 18. Juni 1996 a.a.O. S. 10, vom 22. Juni 2007 a.a.O. Rn. 9 f. und vom 15. Mai 2008 a.a.O. S. 1027).

  • BVerwG, 22.03.2021 - 1 B 4.21

    Ermittlung und Würdigung aller für die Beurteilung des Vorliegens einer

    Hat das Berufungsgericht eine Anhörung durchgeführt und stellt ein Beteiligter einen Beweisantrag, der in der mündlichen Verhandlung gemäß § 86 Abs. 2 VwGO beschieden werden müsste, so wird das Gericht seiner Pflicht der Gewährung rechtlichen Gehörs in der Regel nur dadurch gerecht, dass es den Beteiligten durch eine erneute Anhörungsmitteilung im Sinne des § 130a VwGO in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die unverändert beabsichtigte Entscheidung durch Beschluss und damit darauf hinweist, dass es seinem Beweisantrag nicht nachgehen werde (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juni 2007 - 10 B 56.07 - juris Rn. 8 und vom 2. Mai 2018 - 6 B 69.17 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 112 Rn. 5).

    Maßgeblich für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit ist hierbei die sachlich-rechtliche Auffassung des Berufungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2007 - 10 B 56.07 - juris Rn. 9).

    Insoweit korrespondiert der Verzicht auf eine Vorabentscheidung über einen Beweisantrag mit der Pflicht des Berufungsgerichts, die Erheblichkeit der Beweiserhebung vor der Entscheidung zu prüfen und sich in den Entscheidungsgründen damit auseinanderzusetzen (BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juni 2007 - 10 B 56.07 - juris Rn. 10 und vom 2. Mai 2018 - 6 B 69.17 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 112 Rn. 6).

  • BVerwG, 03.09.2015 - 2 B 29.14

    Verwendungseinkommen bei Beschäftigung bei einem privatrechtlich organisierten

  • VGH Bayern, 21.08.2023 - 12 BV 23.725

    Erfolgreiche Klage einer Buchungsplattform gegen ein Auskunftsverlangen im

  • BVerwG, 15.12.2020 - 3 B 34.19

    Verhinderung eines Mitglieds der Kammer oder des Senats an der Unterschrift der

  • BVerwG, 09.05.2023 - 1 B 9.23

    Ausgehen von einer Gefahrenlage für nicht vulnerable anerkannte Schutzberechtigte

  • VGH Bayern, 02.07.2020 - 12 B 16.2412

    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2014 - 15 A 1766/13

    Kreisstraße als abrechenbare kommunale Erschließungsanlage bei eigener

  • BVerwG, 15.02.2008 - 5 B 196.07

    Verletzung der Aufklärungspflicht und des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2017 - 10 N 21.14

    Erweiterung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs im faktischen Mischgebiet

  • BVerwG, 29.06.2020 - 2 B 37.19

    Verfahrensfehlerhafte Entscheidung gemäß § 130a VwGO bei tatsächlich komplexer

  • BVerwG, 08.04.2021 - 9 B 30.20

    Heranziehung eines Erbbauberechtigten zu einem Abwasserbeitrag i.R.d. Betriebs

  • BVerwG, 22.02.2008 - 5 B 208.07

    Feststellungsschwierigkeiten und Beweisschwierigkeiten bei einer Fixierung des

  • BVerwG, 30.07.2009 - 5 B 107.08

    Anspruch auf mündliche Verhandlung oder mündliche Anhörung gem. Art. 103 Abs. 1

  • BVerwG, 02.01.2018 - 1 B 154.17

    Kenntnisnahme des Vorbringens der Beteiligten durch das Gericht hinsichtlich

  • BVerwG, 07.07.2021 - 9 B 42.20

    Heranziehung eines Grundstückseigentümers zu einer Vorausleistung auf den

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