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   BVerwG, 11.10.2005 - 10 B 8.05   

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https://dejure.org/2005,15622
BVerwG, 11.10.2005 - 10 B 8.05 (https://dejure.org/2005,15622)
BVerwG, Entscheidung vom 11.10.2005 - 10 B 8.05 (https://dejure.org/2005,15622)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Oktober 2005 - 10 B 8.05 (https://dejure.org/2005,15622)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit der Errichtung einer Umgehungsstraße zur Verbreiterung einer verkehrsberuhigten Ortsdurchfahrt im Interesse der Teilnehmer einer Flurbereinigung; Wegemäßige Erschließung eines Grundstücks; Bindung an zuvor aufgestellte Wegepläne und Gewässerpläne bis zur ...

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2005 - 10 B 8.05
    Ein solcher Zulassungsgrund ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 BVerwG 7 B 261.97 Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).

    Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz jedoch nicht (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 BVerwG 7 B 261.97 a.a.O.).

    Dass sich dem Gericht darüber hinausgehende Sachverhaltsaufklärungen hätten aufdrängen müssen (vgl. zu diesem Kriterium BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 BVerwG 7 B 261.97 a.a.O. m.w.N.), zeigt die Beschwerde nicht auf.

    Soweit die Beschwerde geltend macht, das Oberverwaltungsgericht habe, ohne den Sachverhalt näher aufzuklären, festgestellt, dass ein Blockheizkraftwerk auf dem Grundstück nicht errichtet werden könne, und die Frage, ob es sich im Übrigen um Bauland handele, sei von ihm nicht mehr weiter erörtert worden, erfüllt dieses Vorbringen schon deswegen nicht die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung eines Zulassungsgrundes im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO stellt, weil nicht substantiiert dargelegt wird, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 BVerwG 7 B 261.97 a.a.O.).

  • BVerwG, 25.10.1962 - I C 212.58

    Umfang der Eingriffsbefugnis und Gestaltungsbefugnis der Flurbereinigungsbehörde

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2005 - 10 B 8.05
    Die Beschwerde benennt zwar tragende Rechtssätze aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. Oktober 1962 BVerwG 1 C 212.58 BVerwGE 15, 72), stellt diesen aber keine abweichenden Rechtssätze des Oberverwaltungsgerichts entgegen, sondern macht lediglich geltend, dessen "nicht weiter reflektierte Entscheidung (widerspreche) den Anforderungen, welche das Bundesverwaltungsgericht stellt".

    Die Entscheidung bezieht sich vielmehr ausdrücklich auf (einseitige) Eingriffe in die Rechtsstellung des Betroffenen (vgl. Urteil vom 25. Oktober 1962 BVerwG 1 C 212.58 a.a.O. S. 76) und schließt (zweiseitige) Vereinbarungen zwischen Hofraumeigentümer und Flurbereinigungsbehörde nicht aus.

  • BVerwG, 02.11.1995 - 9 B 710.94

    Srilankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit - Gruppenverfolgung

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2005 - 10 B 8.05
    Anhaltspunkte dafür, dass die Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Oberverwaltungsgericht in der Frage, ob von einer Vernässung des dem Kläger zugeteilten Flurstücks 27 Flur 12 auszugehen ist, von objektiver Willkür geprägt wäre und deswegen ausnahmsweise an einem Verfahrensmangel leiden könnte (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 BVerwG 9 B 710.94 Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 19), sind nicht ersichtlich.
  • BVerwG, 29.06.1992 - 3 B 102.91

    Anforderungen an die Revision eröffnende Divergenz - Grundsätzliche Bedeutung der

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2005 - 10 B 8.05
    Rechtsgrundsätzliche Bedeutung muss aber gerade der vom Vorderrichter entschiedenen Rechtsfrage selbst, nicht erst derjenigen Rechtsfrage zukommen, die sich stellen würde, wenn die Rechtssache anders entschieden worden wäre (BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 1992 BVerwG 3 B 102.91 Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 17).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2005 - 10 B 8.05
    Denn es ist nicht zu beanstanden, wenn ein Gericht Ausführungen eines Beteiligten außer Betracht lässt, die nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich sind (vgl. etwa BVerfGE 86, 133 ).
  • BVerwG, 14.01.1998 - 11 C 11.96

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Aufhebung der neuen Ersten Teilgenehmigung

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2005 - 10 B 8.05
    Die Frage, ob das angegriffene Urteil an einem Verfahrensmangel leidet, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom materiellrechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 BVerwG 11 C 11.96 Buchholz 451.171 § 7 AtG Nr. 5 S. 58 m.w.N.).
  • BVerwG, 16.02.2012 - 9 B 71.11

    Berufungsbegründung; Berufungsgründe; objektive Willkür; Auslegung;

    Aus den von der Beschwerde zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 19 und vom 11. Oktober 2005 - BVerwG 10 B 8.05 - juris Rn. 12) folgt nichts anderes.
  • VGH Baden-Württemberg, 12.08.2020 - 3 S 1113/20

    Erweiterung eines Lebensmittelmarktes; Beschränkung der Zahl zulässiger Vorhaben

    Dabei muss es sich um eine vom Verwaltungsgericht entschiedene Frage handeln, die selbst von grundsätzlicher Bedeutung ist; dass erst einer Frage, die sich stellen würde, wenn die Rechtssache anders entschieden worden wäre, grundsätzliche Bedeutung zukommt, genügt dagegen nicht (vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO BVerwG, Beschl. v. 11.10.2005 - 10 B 8.05 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 12.12.2019 - 5 B 15.19

    Erstattung von Fahrgeldausfällen für die unentgeltliche Beförderung

    Rechtsgrundsätzliche Bedeutung muss der vom Vorderrichter entschiedenen Rechtsfrage selbst, nicht erst derjenigen Rechtsfrage zukommen, die sich stellen würde, wenn die Rechtssache anders entschieden worden wäre (BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 10 B 8.05 - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • BVerwG, 20.12.2005 - 5 B 104.05

    Anwendbarkeit des § 6 Absatz 2 Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen

    (Vermeintliche) Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind jedoch revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und können deswegen einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründen (BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 2005 - BVerwG 10 B 8.05 - juris; Beschluss vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 S. 4 m.w.N.; Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 17; stRspr).
  • BVerwG, 16.03.2017 - 2 B 4.16

    Gewährung eines Kindererziehungszuschlags; Erfassung von sämtlichen in Betracht

    Klärungsbedürftig sind nur solche Rechtsfragen, die das Berufungsgericht entschieden hat, nicht aber solche, die sich erst stellen würden, wenn es anders entschieden hätte (BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juni 1992 - 3 B 102.91 - Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 17 S. 5 f. und vom 11. Oktober 2005 - 10 B 8.05 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 21.02.2012 - 9 B 72.11

    Überraschungsentscheidung im Zusammenhang mit einem Streit über einer freie Wahl

    Aus den von der Beschwerde zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 19 und vom 11. Oktober 2005 - BVerwG 10 B 8.05 - juris Rn. 12) folgt nichts anderes.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2010 - 8 A 84/10
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2005 - 10 B 8.05 -, juris.
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