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   VGH Bayern, 15.11.2016 - 10 BV 15.1049   

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VGH Bayern, 15.11.2016 - 10 BV 15.1049 (https://dejure.org/2016,48026)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15.11.2016 - 10 BV 15.1049 (https://dejure.org/2016,48026)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15. November 2016 - 10 BV 15.1049 (https://dejure.org/2016,48026)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Bayern, 19.11.2010 - 10 ZB 10.1707

    Keine Herausgabe polizeilich sichergestellter Sachen an mutmaßlichen Dieb oder

    Auszug aus VGH Bayern, 15.11.2016 - 10 BV 15.1049
    Zum anderen bestehe die Herausgabepflicht der Polizei nach Art. 28 Abs. 1 PAG nur gegenüber einem Berechtigten; eine Herausgabe abhanden gekommener Sachen an den Dieb oder Hehler oder sonst unrechtmäßigen Besitzer sei somit ausgeschlossen (BayVGH, B. v. 19.11.2010 - 10 ZB 10.1707).

    Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Satz geprägt habe, eine Herausgabe an den Dieb oder Hehler sei ausgeschlossen (vgl. BayVGH, B. v. 19.11.2010 - 10 ZB 10.1707 - juris Rn. 10), sei er davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Sicherstellung im Entscheidungszeitpunkt noch vorgelegen hätten.

    Dem Betroffenen im Sinn des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG müsse ein Recht an der Sache zustehen, er dürfe gerade nicht den Besitz durch eine Straftat wie Diebstahl oder Hehlerei erlangt haben (BayVGH, B. v. 19.11.2010 - 10 ZB 10.1707 - juris Rn. 20).

    Da aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2011 (M 7 K 09.1188) feststeht, dass die Sicherstellung der streitgegenständlichen Schmuckstücke jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der Maßnahme rechtmäßig war, kann der Kläger nicht mehr im Wege einer Anfechtungsklage gegen die Sicherstellungsverfügung deren Aufhebung (ex tunc) und unter Anwendung des in § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO enthaltenen Folgenbeseitigungsanspruchs die Herausgabe verlangen (vgl. BayVGH, B. v. 19.11.2010 - 10 ZB 10.1707 - VGH n. F. 63, 277, Rn. 20; Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, Kommentar, 4. Auflage 2014, Art. 28 Rn. 10).

    Solange jedoch somit die Eigentumsfrage nicht geklärt und der wahre Berechtigte gefunden ist, sind die Voraussetzungen der auf Art. 25 Nr. 2 PAG gestützten Sicherstellung nicht weggefallen, sie würden vielmehr bei einer Herausgabe an den Kläger wieder eintreten (BayVGH, B. v. 11.2.2009 - 10 CE 08.3393 - BayVBl 2009, 569, Rn. 16; ähnlich BayVGH, B. v. 19.11.2010 - 10 ZB 10.1707 - VGH n. F. 63, 277, Rn. 18; Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, Kommentar, 4. Auflage 2014, Art. 28 Rn. 7).

    Die Herausgabe an jemanden, der den Besitz an der Sache durch eine Straftat wie Diebstahl oder Hehlerei erlangt hat, kann nach dieser Rechtsgrundlage nicht gefordert werden (so schon BayVGH, B. v. 19.11.2010 - 10 ZB 10.1707 - VGH n. F. 63, 277, Rn. 20; ähnlich OVG Berlin-Bbg, B. v. 15.6.2016 - OVG 1 S 21.16 - juris Rn. 14; Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, Kommentar, 4. Auflage 2014, Art. 28 Rn. 12; Berner/Köhler/Käß, Polizeiaufgabengesetz. Handkommentar, 20. Auflage 2010, Art. 28 Rn. 3; Senftl in Möstl/Schwabenbauer, Beck"scher Online-Kommentar Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Stand: Juni 2016, Art. 28 Rn. 9).

    Dass der Berechtigte (noch) nicht bekannt ist, steht jedoch einer Sicherstellung und deren Aufrechterhaltung grundsätzlich nicht entgegen (BayVGH, B. v. 6.2.2014 - 10 CS 14.47 - NVwZ-RR 2014, 522 - Rn. 17; BayVGH, B. v. 19.11.2010 - 10 ZB 10.1707 - VGH n. F. 63, 277, Rn. 15; teilw.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2007 - 5 A 1056/06

    Sicherstellung von Sachen durch die Polizei trotz der Eigentumsvermutung des §

    Auszug aus VGH Bayern, 15.11.2016 - 10 BV 15.1049
    Vielmehr dauere der Schutzzweck der Sicherstellung fort, weil es dem mutmaßlichen Willen des unbekannt bleibenden Geschädigten entspreche, einen zu seinem Nachteil eingetretenen Verstoß gegen die Eigentumsordnung weiterhin im Wege der Sicherstellung zu unterbinden (OVG NW, B. v. 12.7.2007 - 5 A 1056/06).

    Dem mutmaßlichen Willen des Eigentümers einer Sache entspricht es regelmäßig, einen zu seinem Nachteil eingetretenen und andauernden Verstoß gegen die Eigentumsordnung weiterhin im Wege der Sicherstellung zu unterbinden, auch wenn er bisher nicht als Berechtigter ermittelt worden ist bzw. ermittelt werden konnte (vgl. OVG NW, B. v. 13.9.2016 - 5 A 667/16 - juris, Rn. 38 ff.; OVG NW, B. v. 12.2.2007 - 5 A 1056/06 - juris Rn. 7).

    Da weiterhin nicht davon ausgegangen werden kann, dass er Eigentümer oder berechtigter Besitzers der sichergestellten Gegenstände ist, kann er sich zur Begründung seines Herausgabeverlangens nicht darauf berufen, dass ein Berechtigter bislang nicht ermittelt worden ist (vgl. OVG NW, B. v. 13.9.2016 - 5 A 667/16 - juris, Rn. 46 ff.; OVG NW, B. v. 11.8.2010 - 5 A 298/09 - juris Rn. 45; OVG NW, B. v. 12.2.2007 - 5 A 1056/06 - juris Rn. 9).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2016 - 5 A 667/16

    Sicherstellung; Geld; Herausgabeanspruch; Eigentumsvermutung;

    Auszug aus VGH Bayern, 15.11.2016 - 10 BV 15.1049
    Dem mutmaßlichen Willen des Eigentümers einer Sache entspricht es regelmäßig, einen zu seinem Nachteil eingetretenen und andauernden Verstoß gegen die Eigentumsordnung weiterhin im Wege der Sicherstellung zu unterbinden, auch wenn er bisher nicht als Berechtigter ermittelt worden ist bzw. ermittelt werden konnte (vgl. OVG NW, B. v. 13.9.2016 - 5 A 667/16 - juris, Rn. 38 ff.; OVG NW, B. v. 12.2.2007 - 5 A 1056/06 - juris Rn. 7).

    Da weiterhin nicht davon ausgegangen werden kann, dass er Eigentümer oder berechtigter Besitzers der sichergestellten Gegenstände ist, kann er sich zur Begründung seines Herausgabeverlangens nicht darauf berufen, dass ein Berechtigter bislang nicht ermittelt worden ist (vgl. OVG NW, B. v. 13.9.2016 - 5 A 667/16 - juris, Rn. 46 ff.; OVG NW, B. v. 11.8.2010 - 5 A 298/09 - juris Rn. 45; OVG NW, B. v. 12.2.2007 - 5 A 1056/06 - juris Rn. 9).

  • VGH Bayern, 06.02.2014 - 10 CS 14.47

    Offene Erfolgsaussichten; Interessenabwägung; Sicherstellung von Buchgeld; Gefahr

    Auszug aus VGH Bayern, 15.11.2016 - 10 BV 15.1049
    Dass der Berechtigte (noch) nicht bekannt ist, steht jedoch einer Sicherstellung und deren Aufrechterhaltung grundsätzlich nicht entgegen (BayVGH, B. v. 6.2.2014 - 10 CS 14.47 - NVwZ-RR 2014, 522 - Rn. 17; BayVGH, B. v. 19.11.2010 - 10 ZB 10.1707 - VGH n. F. 63, 277, Rn. 15; teilw.

    noch offen lassend: BayVGH, B. v. 17.3.2010 - 10 C 09.3011, 10 C 09.3012 - juris, Rn. 15; BayVGH, B. v. 6.2.2014 - 10 CS 14.47 - NVwZ-RR 2014, 522 - Rn. 17).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2010 - 5 A 298/09

    Anspruch auf Herausgabe von sichergestelltem Geld bei Zweifeln an der

    Auszug aus VGH Bayern, 15.11.2016 - 10 BV 15.1049
    Dasselbe gelte für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - nicht entscheidungserheblich - in Bezug genommenen Beschluss vom 11. August 2010 (5 A 298/09 - juris Rn. 45), in dem ein derartiges Herausgabeverlangen als rechtsmissbräuchlich qualifiziert worden sei.

    Da weiterhin nicht davon ausgegangen werden kann, dass er Eigentümer oder berechtigter Besitzers der sichergestellten Gegenstände ist, kann er sich zur Begründung seines Herausgabeverlangens nicht darauf berufen, dass ein Berechtigter bislang nicht ermittelt worden ist (vgl. OVG NW, B. v. 13.9.2016 - 5 A 667/16 - juris, Rn. 46 ff.; OVG NW, B. v. 11.8.2010 - 5 A 298/09 - juris Rn. 45; OVG NW, B. v. 12.2.2007 - 5 A 1056/06 - juris Rn. 9).

  • VGH Bayern, 17.03.2010 - 10 C 09.3011

    Sicherstellung

    Auszug aus VGH Bayern, 15.11.2016 - 10 BV 15.1049
    Die Polizei schütze nach Art. 2 Abs. 2 PAG Rechte Privater nur unter der Voraussetzung, dass gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen sei und ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde (vgl. BayVGH, B. v. 17.3.2010 - 10 C 09.3011, 10 C 09.3012 - juris Rn. 15).

    noch offen lassend: BayVGH, B. v. 17.3.2010 - 10 C 09.3011, 10 C 09.3012 - juris, Rn. 15; BayVGH, B. v. 6.2.2014 - 10 CS 14.47 - NVwZ-RR 2014, 522 - Rn. 17).

  • VGH Bayern, 11.02.2009 - 10 CE 08.3393

    Sichergestellter Porsche bleibt vorerst in amtlicher Verwahrung

    Auszug aus VGH Bayern, 15.11.2016 - 10 BV 15.1049
    Solange jedoch somit die Eigentumsfrage nicht geklärt und der wahre Berechtigte gefunden ist, sind die Voraussetzungen der auf Art. 25 Nr. 2 PAG gestützten Sicherstellung nicht weggefallen, sie würden vielmehr bei einer Herausgabe an den Kläger wieder eintreten (BayVGH, B. v. 11.2.2009 - 10 CE 08.3393 - BayVBl 2009, 569, Rn. 16; ähnlich BayVGH, B. v. 19.11.2010 - 10 ZB 10.1707 - VGH n. F. 63, 277, Rn. 18; Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, Kommentar, 4. Auflage 2014, Art. 28 Rn. 7).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2016 - 1 S 21.16

    Unmöglichkeit der Herausgabe eines in amtlicher Verwahrung befindlichen PKW an

    Auszug aus VGH Bayern, 15.11.2016 - 10 BV 15.1049
    Die Herausgabe an jemanden, der den Besitz an der Sache durch eine Straftat wie Diebstahl oder Hehlerei erlangt hat, kann nach dieser Rechtsgrundlage nicht gefordert werden (so schon BayVGH, B. v. 19.11.2010 - 10 ZB 10.1707 - VGH n. F. 63, 277, Rn. 20; ähnlich OVG Berlin-Bbg, B. v. 15.6.2016 - OVG 1 S 21.16 - juris Rn. 14; Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, Kommentar, 4. Auflage 2014, Art. 28 Rn. 12; Berner/Köhler/Käß, Polizeiaufgabengesetz. Handkommentar, 20. Auflage 2010, Art. 28 Rn. 3; Senftl in Möstl/Schwabenbauer, Beck"scher Online-Kommentar Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Stand: Juni 2016, Art. 28 Rn. 9).
  • BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95

    Erweiterter Verfall

    Auszug aus VGH Bayern, 15.11.2016 - 10 BV 15.1049
    Zwar verfolgt auch diese Vorschrift einen präventiven Zweck: Der betroffene Straftäter soll deliktisch erlangte Gegenstände nicht behalten; die mit der Bereicherung des Täters verbundene Störung der Rechtsordnung soll nicht auf Dauer bestehen bleiben; die Gewinnabschöpfung soll verhindern, dass die bereits eingetretene Störung der Vermögensordnung auch zukünftig fortdauert (so BVerfG, B. v. 14.1.2004 - 2 BvR 564/95 - BVerfGE 110, 1, Rn. 70).
  • VG Hamburg, 09.02.2017 - 17 E 7585/16

    Einstweiliger Rechtsschutz: Sicherstellung von Bargeld durch die Polizei

    Soweit in der Rechtsprechung vertreten wird, dass es dem mutmaßlichen Willen des Eigentümers einer Sache regelmäßig entspricht, einen zu seinem Nachteil eingetretenen und andauernden Verstoß gegen die Eigentumsordnung weiterhin im Wege der Sicherstellung zu unterbinden, auch wenn er nicht als Berechtigter ermittelt wird bzw. ermittelt werden kann (so OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13. September 2016, 5 A 667/16, juris, Rn. 40; wohl auch BayVGH, Urt. v. 15. November 2016, 10 BV 15.1049, juris, Rn. 43), so stimmt das Gericht dieser Aussage zwar grundsätzlich zu.

    Der Anspruch auf Folgenbeseitigung kann mithin nicht auf die Herstellung eines rechtswidrigen Zustands gerichtet sein; hier steht dem Anspruch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen (BVerwG, aaO; VG Hamburg, Beschl. v. 11.01.2017, 17 E 6837/16; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13. September 2016, 5 A 667/16, juris, Rn. 46; BayVGH, Urt. v. 15. November 2016, 10 BV 15.1049, juris, Rn. 48 [jeweils Rechtsmissbräuchlichkeit des Herausgabeverlangen einer Person, bei der ein Geldbetrag sichergestellt wurde, wenn diese zur richterlichen Überzeugung nicht Eigentümer bzw. Besitzberechtigter ist]; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.06.2016, OVG 1 S 21.16, juris, Rn. 14 [rechtliche Unmöglichkeit der Herausgabe an die Person, bei der die Sache sichergestellt wurde, wenn diese erwiesenermaßen nicht Eigentümer ist]).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat insoweit in einem vergleichbaren Fall ausgeführt (BayVGH, Urt. v. 15. November 2016, 10 BV 15.1049, juris, Rn. 49):.

  • VGH Bayern, 27.02.2019 - 10 C 18.2522

    Herausgabe einer sichergestellten Sache ohne Nachweis der Berechtigung

    Die im Verfahren M 7 K 13.3043 thematisierte Frage sei inzwischen durch das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren 10 BV 15.1049 geklärt.

    Es ist insbesondere nicht ausgeschlossen, auch nach längerer Zeit noch die Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer ausfindig zu machen (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 15.11.2016 - 10 BV 15.1049 - juris Rn. 42 ff.).

    Dem mutmaßlichen Willen des Eigentümers einer Sache entspricht es regelmäßig, einen zu seinem Nachteil eingetretenen und andauernden Verstoß gegen die Eigentumsordnung weiterhin im Wege der Sicherstellung zu unterbinden, auch wenn er bisher nicht als Berechtigter ermittelt worden ist bzw. ermittelt werden konnte (vgl. BayVGH, B.v. 15.11.2016 - 10 BV 15.1049 - juris Rn. 43; OVG NW, B.v. 13.9.2016 - 5 A 667/16 - juris Rn. 38 ff.; OVG NW, B.v. 12.2.2007 - 5 A 1056/06 - juris Rn. 7).

    Die Herausgabe an jemanden, der den Besitz an der Sache durch eine Straftat wie Diebstahl oder Hehlerei erlangt hat, kann nach dieser Rechtsgrundlage nicht gefordert werden (BayVGH, B.v. 15.11.2016 - 10 BV 15.1049 - juris Rn. 45 unter Verweis auf B.v. 19.11.2010 - 10 ZB 10.1707 - juris Rn. 20; ähnlich OVG Berlin-Bbg, B.v. 15.6.2016 - OVG 1 S 21.16 - juris Rn. 14; Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, Kommentar, 4. Auflage 2014, Art. 28 Rn. 12; Senftl in Möstl/Schwabenbauer, Beck'scher Online-Kommentar Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Stand: 1.4.2018, Art. 28 Rn. 9).

  • VG Köln, 03.05.2018 - 20 K 7407/16

    Rechtswidrigkeit einer präventiv-polizeilichne Sicherstellung von Bargeld;

    So auch VG Hamburg, Beschluss vom 09.02.2017 - 17 E 7585/16 -, juris, Rn. 44 ff.; BayVGH, Urteil vom 15.11.2016 - 10 BV 15.1049 -, juris, Rn. 49; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.06.2015 - 11 LB 34/14 -, juris, Rn. 27.

    So auch OVG NRW, Beschluss vom 12.02.2007 - 5 A 1056/06 -, juris, Rn. 2 ff., vom 22.02.2010 - 5 A 1189/08 - und Beschluss vom 11.08.2010 - 5 A 298/09 -, juris, Rn. 38; VG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2014 - 18 K 3377/14 -, juris, Rn. 26 ff.; VG Aachen, Urteil vom 19.12.2017 - 6 K 3136/17 -, juris, Rn. 31; so auch BayVGH, Urteil vom 15.11.2016 - 10 BV 15.1049 - sowie VG Wiesbaden, Beschluss vom 16.06.2016 - 2 L 431/16.WI -, juris, Rn. 32 und HessVGH, Beschluss vom 30.06.2015 - 8 A 103/15 -, juris, Rn. 19 unter Verweis auf die Gesetzessystematik; VG Berlin, Urteil vom 28.02.2008 - 1 A 137/06 -, juris, Rn. 33; anders: VG Oldenburg, Beschluss vom 30.01.2008 - 2 A 969/07, juris, Rn. 3 mit der Begründung Dauerverwaltungsakt.

    So BayVGH, Urteil vom 15.11.2016 - 10 BV 15.1049 -, juris, Rn. 45 zu den gleichlautenden Art. 27 Abs. 1 Nrn. 4 und 5, Abs. 2 PAG, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG).

  • VGH Bayern, 22.05.2017 - 10 B 17.83

    Herausgabe sichergestellten Bargelds

    Die allgemeine Leistungsklage (s. § 43 Abs. 2 VwGO), mit der der Kläger trotz bestandskräftig gewordener Sicherstellungsanordnung des Beklagten vom 3. August 2012 (durch rechtskräftige Abweisung seiner diesbezüglichen Anfechtungsklage durch das Erstgericht) prozessual in zulässiger Weise den Herausgabeanspruch gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG wegen nachträglichen Wegfalls der Voraussetzungen für die Sicherstellung geltend macht (vgl. dazu BayVGH, U. v. 15.11.2016 - 10 BV 15.1049 - juris Rn. 35; Senftl in Beck"scher Online-Kommentar Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Möstl/Schwabenbauer, Stand 20.4.2017, PAG Art. 28 Rn. 23 ff.), ist unbegründet.

    Der Senat hat bereits wiederholt auf die unterschiedliche Zielrichtung der Regelungen in §§ 73 ff. StGB einerseits und der ordnungsrechtlichen polizeilichen Eingriffsermächtigungen zur Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung aufgrund des landesrechtlichen Polizeiaufgabengesetzes hingewiesen (vgl. zuletzt U.v. 15.11.2016 - 10 BV 15.1049 - juris Rn. 49; so auch VG Hamburg, B.v. 9.2.2017 - 17 E 7585/16 - juris Rn. 44 ff.).

    Nach alledem kommt es nicht mehr entscheidungserheblich auf die weitere vom Beklagten noch aufgeworfene Frage an, ob der Kläger überhaupt als "Berechtigter" im Sinne der Rechtsprechung des Senats (vgl. U.v. 15.11.2016 - 10 BV 15.1049 - juris), wonach ein Herausgabeanspruch nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG nur von demjenigen geltend gemacht werden kann, dem ein Recht an der Sache zusteht, anzusehen ist.

  • VG München, 17.09.2019 - M 7 K 18.1168

    Verwertung sichergestellten Schmucks

    Dementsprechend ist die diesbezüglich erhobene Verpflichtungsklage des Klägers nach Auslegung des klägerischen Begehrens gemäß § 88 VwGO in eine auf Herausgabe der im Sicherstellungsbescheid aufgeführten Schmuckgegenstände gerichtete allgemeine Leistungsklage umzudeuten (vgl. hierzu auch BayVGH, U.v. 15.11.2016 - 10 BV 15.1049 - juris Rn. 35).

    Es ist insbesondere nicht ausgeschlossen, auch nach längerer Zeit noch die Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer ausfindig zu machen (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 15.11.2016 - 10 BV 15.1049 - juris Rn. 42 ff. bzgl. eines Zeitraums von mehr als neun Jahren).

    Dies hat auch nicht zur Folge, dass deswegen "endgültig niemand mehr durch den amtlichen Gewahrsam vor einem Rechtsverlust geschützt werden kann", sondern lediglich, dass die Identität des zu Schützenden unbekannt bleibt (vgl. BayVGH, U.v. 15.11.2016 - 10 BV 15.1049 - juris Rn. 46).

    Die Vorschrift geht davon aus, dass die Sicherstellungsgründe fortbestehen, weil nur dann eine Herausgabe ausscheidet (vgl. BayVGH, U.v. 15.11.2016 - 10 BV 15.1049 - juris Rn. 53).

  • VG Regensburg, 20.11.2018 - RN 4 K 17.556

    Herausgabe sichergestellter Sachen ohne Nachweis der Berechtigung

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat indes in seinem Beschluss vom 15.11.2016 - 10 BV 15.1049 - (juris Rn. 41-43) identische Überlegungen der betreffenden Kammer in einer parallelen Fallgestaltung zurückgewiesen und festgehalten, dass der bloße Zeitablauf für einen Wegfall der Sicherstellungsvoraussetzungen nicht genügt.

    Dass etwa zwei Jahre vergangen sind, ohne dass Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer der Reifen ermittelt werden konnten, rechtfertigt es nicht, den Kläger trotz fortbestehender gegenteiliger Indizienlage nach seiner bloßen Behauptung als Eigentümer anzusehen (BayVGH, B.v. 15.11.2016 - 10 BV 15.1049 - juris Rn. 41, hier sogar für den Zeitraum von fünf Jahren).

    Das Gericht hält allerdings auch die dadurch aufgeworfene Frage für geklärt, weil der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 15.11.2016 - 10 BV 15.1049 (juris Rn. 45, ebenso B.v. 19.11.2010 - 10 ZB 10.1707 - juris Rn. 20) ausgesprochen hat, dass eine Herausgabe nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 PAG nur an den Berechtigten erfolgen darf und eine solche Berechtigung weder durch Zeitablauf noch dadurch eintritt, dass ein Eigentümer nicht zu ermitteln ist.

    Sein Herausgabeverlangen ist deshalb rechtsmissbräuchlich (BayVGH, B.v. 15.11.2016 - 10 BV 15.1049 - juris Rn. 48).

  • VG Regensburg, 14.05.2019 - RN 4 K 17.556

    Kein Anspruch auf Herausgabe polizeilich sichergestellter Sachen wegen

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat indes in seinem Beschluss vom 15.11.2016 (10 BV 15.1049 - juris Rn. 41-43) identische Überlegungen der betreffenden Kammer in einer parallelen Fallgestaltung zurückgewiesen und festgehalten, dass der bloße Zeitablauf für einen Wegfall der Sicherstellungsvoraussetzungen nicht genügt.

    Dass etwa zweieinhalb Jahre vergangen sind, ohne dass Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer der Reifen ermittelt werden konnten, rechtfertigt es nicht, den Kläger trotz fortbestehender gegenteiliger Indizienlage nach seiner bloßen Behauptung als Eigentümer anzusehen (BayVGH, B.v. 15.11.2016 - 10 BV 15.1049 - juris Rn. 41, hier sogar für den Zeitraum von fünf Jahren).

    Denn der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom 15.11.2016 (10 BV 15.1049 - juris Rn. 45, ebenso B.v. 19.11.2010 - 10 ZB 10.1707 - juris Rn. 20) identische Überlegungen der betreffenden Kammer des Verwaltungsgerichts München in einer parallelen Fallgestaltung zurückgewiesen.

    Diesen Grundsatz verletzt, wer trotz fehlender nachgewiesener Berechtigung die Herausgabe sichergestellter Sachen mit der Begründung verlangt, dass ein Berechtigter bislang nicht ermittelt worden sei (BayVGH, U.v. 15.11.2016 - 10 BV 15.1049 - juris Rn. 48; OVG NW, B.v. 11.8.2010 - 5 A 298/09 - juris Rn. 45; OVG NW, B.v. 13.9.2016 - 5 A 667/16 - juris Rn. 46).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.11.2018 - 1 B 2.18

    Sicherstellung von Bargeld; Bankschließfach; Herausgabeverlangen; Eigentum;

    Er kann die Herausgabe des Geldes auch nicht ausnahmsweise verweigern, etwa weil das Herausgabeverlangen rechtsmissbräuchlich wäre (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 11. August 2010, a.a.O., juris Rn. 45 f.; VGH München, Urteil vom 15. November 2016 - 10 BV 15.1049 - juris Rn. 44 ff. sowie Beschluss vom 19. November 2010 - 10 ZB 10.1707 - juris Rn. 15 ff. ).
  • VG Aachen, 31.08.2023 - 6 K 2385/21

    Herausgabe von sichergestelltem Geld

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 2016 - 5 A 667/16 -, juris, Rn. 46 ff., Beschlüsse vom 11. August 2010 - 5 A 298/09 -, juris, Rn. 45, und vom 12. Februar 2007 - 5 A 1056/06 -, juris, Rn. 9; Bay. VGH, Urteil vom 15. November 2016 - 10 BV 15.1049 -, juris, Rn. 48; OVG Bremen, Urteil vom 19. April 2016 - 1 LB 200/15, juris, Rn. 53; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Juli 2017 - 17 K 3532/14 -, juris, Rn. 105; VG Köln, Urteil vom 2. Oktober 2014 - 20 K 4013/12 -, juris, Rn. 60.
  • VGH Bayern, 29.11.2018 - 10 ZB 18.3

    Sicherstellung von Geldscheinen bei einem Fremdbesitzer

    Ausgehend von der Rechtsmäßigkeit der streitbefangenen Sicherstellung hat der Kläger keinen Anspruch auf Herausgabe des sichergestellten Geldbetrages gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO (vgl. BayVGH, U.v. 15.11.2016 - 10 BV 15.1049 - juris Rn. 35; U.v. 22.5.2017 - 10 B 17.83 - juris Rn. 23).
  • VG Köln, 08.02.2019 - 20 K 10023/17
  • VGH Bayern, 01.08.2022 - 10 CS 21.2223

    Polizeiliche Sicherstellung von Bargeld bei Verkehrskontrolle

  • OVG Sachsen, 06.12.2021 - 6 A 125/20

    Herausgabeanspruch nach Sicherstellung; Eigentumsvermutung; Auffindesituation

  • VG Darmstadt, 21.08.2017 - 3 K 717/15

    Anspruch auf Herausgabe eines sichergestellten Geldbetrages

  • VG Mainz, 15.08.2022 - 1 K 17/22

    Voraussetzungen für die Sicherstellung von Bargeld; Einwand der unzulässigen

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