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   VGH Bayern, 19.03.2019 - 10 BV 18.1917   

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VGH Bayern, 19.03.2019 - 10 BV 18.1917 (https://dejure.org/2019,11044)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19.03.2019 - 10 BV 18.1917 (https://dejure.org/2019,11044)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19. März 2019 - 10 BV 18.1917 (https://dejure.org/2019,11044)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO §§ 42 Abs. 1, 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1; LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 1, 8, 37 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1; KampfhundeV § 1 Abs. 1, Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1
    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung einer American Staffordshire Terrier Hündin

  • Wolters Kluwer

    Haltung eines Kampfhundes der Kategorie 1 (American, Staffordshire Terrier); gesetzliche Erlaubnispflicht; Verfassungsmäßigkeit der gesetzl...

  • rewis.io

    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung einer American Staffordshire Terrier Hündin

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haltung eines Kampfhundes der Kategorie 1 (American, Staffordshire Terrier); gesetzliche Erlaubnispflicht; Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung zum Kampfhundebegriff und zur Verordnungsermächtigung; Besorgnispotential bzw. Gefahrenverdacht; Anhaltspunkte für ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

    Auszug aus VGH Bayern, 19.03.2019 - 10 BV 18.1917
    Auch im Hinblick auf die in der Literatur teilweise vertretene Auffassung der Verfassungswidrigkeit dieser Verordnung und die durch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 16. März 2004 (1 BvR 1778/01) formulierten Anforderungen an den Gesetzgeber bezüglich seines Einschätzungs- und Prognosespielraums ergebe sich nichts anderes.

    Die auf der Grundlage von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 LStVG erlassene Vorschrift des § 1 Abs. 1 KampfhundeV, die die Eigenschaft als Kampfhund in Form einer unwiderleglichen Vermutung an die Zugehörigkeit des Hundes zu einer bestimmten Rasse oder Gruppe knüpfe, sei nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zur Kampfhundeverordnung und des Bundesverfassungsgerichts zum Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz des Bundes (BayVerfGH, E.v. 12.10.1994 - Vf. 16-VII-92, Vf. 5-VII-93 - BVerfG, U.v. 16.3.2004 - 1 BvR 1778/01 - jew. juris) bei ihrem Erlass im Jahr 1992 verfassungskonform gewesen und sei dies auch noch heute.

    Den dieser Beurteilung zugrunde liegenden Ansatz, dass die Gefährlichkeit eines Hundes - neben anderen Faktoren, wie vor allem dem Verhalten des Hundehalters - durch rassebedingte Anlagen jedenfalls mitverursacht sein kann, so dass der Normgeber, wenn er tatsächliche Anhaltspunkte für eine auch rassebedingte Gefährlichkeit hat, seine für notwendig erachteten Eingriffsnormen typisierend an die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse anknüpfen kann (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.7.2004 - Vf. 1-VII-03 - VerfGH 57, 84 Ls. 1), hat auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz) vom 12. April 2001 (BGBl I S. 530) vom 16. März 2004 (1 BvR 1778/01 - juris) für verfassungsrechtlich tragfähig erachtet (BVerfG a.a.O. Rn 72 ff.).

    Unter Berücksichtigung des weiten Beurteilungs- und Prognosespielraums des Gesetzgebers (vgl. BVerfG, U.v. 16.3.2004 - 1 BvR 1778/01 - juris Rn. 66 m.w.N.) und der zugrunde liegenden komplexen Gefährdungslage bei noch nicht vorliegenden verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Ursachen einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit von Hunden durfte der Gesetzgeber rassespezifische Merkmale als eine der Ursachen einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit ansehen und demgemäß eine solche typisierende und generalisierende, an die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse und das diesbezügliche Gefahrenpotential anknüpfende Regelung treffen (BayVerfGH, E.v. 15.7.2004 - Vf. 1-VII-03 - VerfGH 57, 84/94 f.; E.v. 12.10.1994 - Vf. 16-VII-92 u.a. - VerfGH 47, 207/219 f.; BVerfG, U.v. 16.3.2004 - 1 BvR 1778/01 - juris Rn. 72 ff.).

    Der verfassungsrechtlichen Bewertung der gesetzlichen Regelung in Art. 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 LStVG lag jedoch schon bisher die Einschätzung zugrunde, dass nach dem (damaligen) wissenschaftlichen Erkenntnisstand allein aus der Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse nicht auf seine Gefährlichkeit geschlossen werden könne (vgl. BayVGH, U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 23), sondern die Gefährlichkeit eines Hundes für den Menschen vielmehr von einer Vielzahl von Faktoren, insbesondere der genetischen Disposition, bestimmten Zuchtmerkmalen, der Erziehung, Ausbildung und Haltung, situativen Einflüssen und vor allem von der Zuverlässigkeit und Sachkunde seines Halters, abhänge (BayVerfGH, E.v. 12.10.1994 - Vf. 16-VII-92 u.a. - VerfGH 47, 207/219 f.; BVerfG, U.v. 16.3.2004 - 1 BvR 1778/01 - juris Rn. 74).

    Selbst wenn deshalb keine ausreichende Grundlage für ein Handeln des Verordnungsgebers im Bereich der Gefahrenvorsorge mehr bestehen sollte, führte dies lediglich dazu, dass diese Gruppe von Hunden aus der Liste gestrichen werden müsste, nicht jedoch - wie der Kläger meint - dazu, dass die bisherige Regelung des § 1 Abs. 1 KampfhundeV insgesamt oder jedenfalls bezüglich der Rasse American Staffordshire Terrier aufgehoben werden müsste (vgl. BVerfG, U.v. 16.3.2004 - 1 BvR 1778/01 - juris Rn. 74 ff., 97).

    Die Rüge des Klägers, die Rasse des in § 2 Abs. 1 Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz mit aufgeführten Bullterriers hätten sowohl der Bundesgesetzgeber als auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes vom 16. März 2004 (1 BvR 1778/01 - juris) als genauso gefährlich eingestuft wie die Rassen Pitbull, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier, weshalb es keinen sachlichen Grund dafür gebe, dass der Verordnungsgeber hinsichtlich deren mutmaßlicher Gefährlichkeit differenziere, greift nicht durch.

    Letzteres gilt erst recht, wenn der jeweilige Gesetzgeber wie hier eine komplexe Gefährdungslage (BVerfG, U.v. 16.3.2004 - 1 BvR 1778/01 - juris Rn. 67) zu beurteilen hat und ein vorhandenes Besorgnispotential bzw. einen Gefahrenverdacht aus Gründen der Vorsorge zum Anlass nimmt, generalisierend und typisierend Freiheitseinschränkungen bezüglich der Haltung von Kampfhunden vorzunehmen (vgl. dazu oben 1.1.).

  • VerfGH Bayern, 12.10.1994 - 16-VII-92
    Auszug aus VGH Bayern, 19.03.2019 - 10 BV 18.1917
    Die auf der Grundlage von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 LStVG erlassene Vorschrift des § 1 Abs. 1 KampfhundeV, die die Eigenschaft als Kampfhund in Form einer unwiderleglichen Vermutung an die Zugehörigkeit des Hundes zu einer bestimmten Rasse oder Gruppe knüpfe, sei nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zur Kampfhundeverordnung und des Bundesverfassungsgerichts zum Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz des Bundes (BayVerfGH, E.v. 12.10.1994 - Vf. 16-VII-92, Vf. 5-VII-93 - BVerfG, U.v. 16.3.2004 - 1 BvR 1778/01 - jew. juris) bei ihrem Erlass im Jahr 1992 verfassungskonform gewesen und sei dies auch noch heute.

    Dass die gesetzliche Regelung in Bayern zum Kampfhundebegriff (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 LStVG) und die Verordnungsermächtigung in Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 LStVG verfassungsmäßig sind und der Gesetzgeber bei der Bestimmung (gesteigert) gefährlicher Hunde in verfassungsrechtlich zulässiger typisierender und generalisierender Weise an rassespezifische Merkmale bzw. Anlagen anknüpfen durfte, hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt entschieden (BayVerfGH, E.v. 12.10.1994 - Vf. 16-VII-92 u.a. - VerfGH 47, 207/219 ff.; E.v. 15.7.2004 - Vf. 1-VII-03 - VerfGH 57, 84/93 ff.).

    Unter Berücksichtigung des weiten Beurteilungs- und Prognosespielraums des Gesetzgebers (vgl. BVerfG, U.v. 16.3.2004 - 1 BvR 1778/01 - juris Rn. 66 m.w.N.) und der zugrunde liegenden komplexen Gefährdungslage bei noch nicht vorliegenden verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Ursachen einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit von Hunden durfte der Gesetzgeber rassespezifische Merkmale als eine der Ursachen einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit ansehen und demgemäß eine solche typisierende und generalisierende, an die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse und das diesbezügliche Gefahrenpotential anknüpfende Regelung treffen (BayVerfGH, E.v. 15.7.2004 - Vf. 1-VII-03 - VerfGH 57, 84/94 f.; E.v. 12.10.1994 - Vf. 16-VII-92 u.a. - VerfGH 47, 207/219 f.; BVerfG, U.v. 16.3.2004 - 1 BvR 1778/01 - juris Rn. 72 ff.).

    Der verfassungsrechtlichen Bewertung der gesetzlichen Regelung in Art. 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 LStVG lag jedoch schon bisher die Einschätzung zugrunde, dass nach dem (damaligen) wissenschaftlichen Erkenntnisstand allein aus der Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse nicht auf seine Gefährlichkeit geschlossen werden könne (vgl. BayVGH, U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 23), sondern die Gefährlichkeit eines Hundes für den Menschen vielmehr von einer Vielzahl von Faktoren, insbesondere der genetischen Disposition, bestimmten Zuchtmerkmalen, der Erziehung, Ausbildung und Haltung, situativen Einflüssen und vor allem von der Zuverlässigkeit und Sachkunde seines Halters, abhänge (BayVerfGH, E.v. 12.10.1994 - Vf. 16-VII-92 u.a. - VerfGH 47, 207/219 f.; BVerfG, U.v. 16.3.2004 - 1 BvR 1778/01 - juris Rn. 74).

    § 1 Abs. 1 KampfhundeV hält sich auch mit der Aufstellung einer unwiderleglichen Vermutung der Kampfhundeeigenschaft bei den dort gelisteten Rassen und Gruppen im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 LStVG (BayVerfGH, E.v. 12.10.1994 - Vf. 16-VII-92 u.a. - VerfGH 47, 207/221 f.).

    Der Verordnungsgeber hat mit dem Erlass dieser Bestimmung die durch das Willkürverbot und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogenen äußersten Grenzen seines weiten normativen Ermessens bei der Feststellung der gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen oder -gruppen nicht überschritten (BayVerfGH, E.v. 12.10.1994 - Vf. 16-VII-92 u.a. - VerfGH 47, 207/223 ff., 228 ff.).

    Zwar hat der Senat angesichts des vom Vertreter des öffentlichen Interesses vorgelegten statistischen Materials Zweifel, ob aktuell tatsächlich noch ein Handlungsbedarf für die Listung der Gruppe der Bandogs (zu dieser ohne einheitliches äußeres Erscheinungsbild als Kampfhunde aufgeführten Gruppe vgl. BayVerfGH, E.v. 12.10.1994 - Vf. 16-VII-92 u.a. - VerfGH 47, 207/229 f.) besteht.

    Dass bei den zwei Hunden dieser Rasse keine "Beißunfälle" registriert worden sind, macht mit Blick auf die Aussagekraft dieser Statistiken (siehe dazu oben) nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs die diesbezüglichen Erwägungen des Verordnungsgebers (BayVerfGH, E.v. 12.10.1994 - Vf. 16-VII-92 u.a. - VerfGH 47, 207/230) noch nicht offensichtlich fehlerhaft.

  • BVerwG, 02.08.2013 - 6 BN 1.13

    Halten gefährlicher Hunde; hier: Rottweiler; Gleichbehandlungsgrundsatz;

    Auszug aus VGH Bayern, 19.03.2019 - 10 BV 18.1917
    Die gesetzlichen Regelungen in Art. 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 LStVG dienen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht der Abwehr von (abstrakten oder konkreten) Gefahren, sondern der Vermeidung von Risiken im Vorfeld; der Gesetzgeber hat hier zum Schutz der etwa gefährdeten Rechtsgüter, namentlich höchstrangiger Rechtsgüter wie Leben und körperliche Unversehrtheit von Menschen, das vorhandene "Besorgnispotential" bzw. den "Gefahrenverdacht" aus Gründen der Vorsorge zum Anlass genommen, Freiheitseinschränkungen bezüglich der Haltung von Kampfhunden vorzunehmen (BayVGH, U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 23; zur Gefahrenverdachtsregelung in der Brandenburgischen Hundehalterverordnung vgl. BVerwG, B.v. 2.8.2013 - 6 BN 1.13 - juris Rn. 16).

    Ein solcher "Gefahrenverdacht" oder ein solches "Besorgnispotential" liegt bereits vor, wenn der Normgeber mangels genügender Erkenntnisse über die Einzelheiten der zu regelnden Sachverhalte und/oder über die maßgeblichen Kausalverläufe zur Prognose einer (abstrakten oder konkreten) Gefahr nicht im Stande ist, aber gleichwohl ein Bedürfnis besteht, die verbleibenden Risiken zu vermindern (vgl. BVerwG, B.v. 2.8.2013 - 6 BN 1.13 - juris Rn. 16; U.v. 3.7.2002 - 6 CN 8.01 - juris Rn. 35).

    Hat der Normgeber wie vorliegend die rassebedingte Gefährlichkeit von Hunden ursprünglich prognostisch beanstandungsfrei eingeschätzt und deshalb die Haltung dieser Hunde eingeschränkt, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Norm (hier: Art. 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 LStVG) rechtswidrig werden, wenn sich die zunächst beanstandungsfrei getroffene Einschätzung des Normgebers im Lichte neuer Erkenntnisse als nicht mehr zutreffend erweist; in diesem Fall würde die Norm nicht mehr dem bundesverfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, nämlich insbesondere in die allgemeine Handlungsfreiheit der Halter dieser Hunde aus Art. 2 Abs. 1 GG eingreifen, ohne dass dies weiterhin durch einen legitimen Zweck gedeckt wäre (BVerwG, B.v. 2.8.2013 - 6 BN 1.13 - juris Rn. 12).

    In diesem Zusammenhang kommt es allerdings nicht entscheidend auf den Vorgang des Beobachtens, sondern vielmehr allein auf das Ergebnis an, nämlich dass aufgrund des nunmehr erreichten wissenschaftlichen Erkenntnisstands die bisher rechtmäßige Regelung verfassungsrechtlich untragbar geworden ist; denn nur in diesem Fall greift die Nachbesserungspflicht des Gesetzgebers (stRspr, BayVGH, B.v. 13.12.2012 - 4 B 12.567 - juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 2.8.2013 - 6 BN 1.13 - juris Rn. 13).

    Tragen hingegen auch spätere Erkenntnisse nicht dazu bei, die Einzelheiten der zu regelnden Sachverhalte und/oder die möglichen Kausalverläufe in die eine oder andere Richtung aufzuhellen, ändert sich nichts an dem Besorgnispotential und damit der Befugnis des Normgebers, aus Gründen der Gefahrenvorsorge tätig zu werden und die hierzu ergangene Norm aufrechtzuerhalten (BVerwG, B.v. 2.8.2013 - 6 BN 1.13 - juris Rn. 16).

    Bezüglich der in § 1 Abs. 1 KampfhundeV zum Ausdruck kommenden prognostischen Beurteilung des Verordnungsgebers, dass für die in dieser Bestimmung aufgeführten Rassen, Kreuzungen und Gruppen von Hunden ausreichend Anhaltspunkte für deren gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit und damit für eine unwiderlegliche Vermutung der Kampfhundeeigenschaft bestehen, gilt ebenfalls der Grundsatz, dass es nicht entscheidend allein auf den Vorgang des Beobachtens, sondern vielmehr auf das Ergebnis, nämlich dass die bisher rechtmäßige Regelung verfassungsrechtlich untragbar geworden ist, ankommt; nur in diesem Fall greift die Nachbesserungspflicht des Verordnungsgebers (BayVGH, B.v. 13.12.2012 - 4 B 12.567 - juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 2.8.2013 - 6 BN 1.13 - juris Rn. 13).

  • VGH Bayern, 13.12.2012 - 4 B 12.567

    Besteuerung von Bullmastiffs als Kampfunde

    Auszug aus VGH Bayern, 19.03.2019 - 10 BV 18.1917
    In diesem Zusammenhang kommt es allerdings nicht entscheidend auf den Vorgang des Beobachtens, sondern vielmehr allein auf das Ergebnis an, nämlich dass aufgrund des nunmehr erreichten wissenschaftlichen Erkenntnisstands die bisher rechtmäßige Regelung verfassungsrechtlich untragbar geworden ist; denn nur in diesem Fall greift die Nachbesserungspflicht des Gesetzgebers (stRspr, BayVGH, B.v. 13.12.2012 - 4 B 12.567 - juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 2.8.2013 - 6 BN 1.13 - juris Rn. 13).

    Vor diesem Hintergrund war und ist der bayerische Gesetzgeber nicht gehalten, noch (immer) ungeklärte oder jedenfalls weitgehend ungeklärte naturwissenschaftliche Wirkungszusammenhänge bei aggressivem Verhalten von Hunden und dessen Ursachen selbst aufzuklären bzw. einen Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft herbeizuführen (vgl. BayVGH, B.v. 13.12.2012 - 4 B 12.567 - juris Rn. 35 zur Pflicht des Normgebers bei der Besteuerung der Haltung von Kampfhunden).

    Bezüglich der in § 1 Abs. 1 KampfhundeV zum Ausdruck kommenden prognostischen Beurteilung des Verordnungsgebers, dass für die in dieser Bestimmung aufgeführten Rassen, Kreuzungen und Gruppen von Hunden ausreichend Anhaltspunkte für deren gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit und damit für eine unwiderlegliche Vermutung der Kampfhundeeigenschaft bestehen, gilt ebenfalls der Grundsatz, dass es nicht entscheidend allein auf den Vorgang des Beobachtens, sondern vielmehr auf das Ergebnis, nämlich dass die bisher rechtmäßige Regelung verfassungsrechtlich untragbar geworden ist, ankommt; nur in diesem Fall greift die Nachbesserungspflicht des Verordnungsgebers (BayVGH, B.v. 13.12.2012 - 4 B 12.567 - juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 2.8.2013 - 6 BN 1.13 - juris Rn. 13).

    Gleichzeitig hat der Vertreter des öffentlichen Interesses aber zu Recht auf den geringen Erkenntnis- und Beweiswert dieser Statistiken verwiesen, weil Beißstatistiken, die die Anzahl der Beißvorfälle ins Verhältnis zur Anzahl der registrierten Hunde der jeweiligen Rasse/Gruppe setzen, angesichts der in Bayern aufgrund der restriktiven gesetzlichen Regelung nur äußerst geringen Anzahl dieser Hunde, des Umstands, dass Zwischenfälle mit Hunden statistisch ohnehin nur teilweise (etwa zu 50 v.H.) erfasst werden und dass Kampfhunde - wenn überhaupt - nur unter äußerst strengen Voraussetzungen (insbesondere Leinen-/Maulkorbpflicht) von hierfür besonders geeigneten Personen gehalten werden dürfen, zur Überprüfung der prognostischen Beurteilung der Gefährlichkeit der Hunderassen bzw. -gruppen allenfalls eingeschränkt geeignet sind (zur eingeschränkten Repräsentativität derartiger Statistiken vgl. bereits BayVGH, B.v. 13.12.2012 - 4 B 12.567 - juris Rn. 37).

  • VerfGH Bayern, 15.07.2004 - 1-VII-03

    Erweiterung der Kampfhundeliste

    Auszug aus VGH Bayern, 19.03.2019 - 10 BV 18.1917
    Dass die gesetzliche Regelung in Bayern zum Kampfhundebegriff (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 LStVG) und die Verordnungsermächtigung in Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 LStVG verfassungsmäßig sind und der Gesetzgeber bei der Bestimmung (gesteigert) gefährlicher Hunde in verfassungsrechtlich zulässiger typisierender und generalisierender Weise an rassespezifische Merkmale bzw. Anlagen anknüpfen durfte, hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt entschieden (BayVerfGH, E.v. 12.10.1994 - Vf. 16-VII-92 u.a. - VerfGH 47, 207/219 ff.; E.v. 15.7.2004 - Vf. 1-VII-03 - VerfGH 57, 84/93 ff.).

    Den dieser Beurteilung zugrunde liegenden Ansatz, dass die Gefährlichkeit eines Hundes - neben anderen Faktoren, wie vor allem dem Verhalten des Hundehalters - durch rassebedingte Anlagen jedenfalls mitverursacht sein kann, so dass der Normgeber, wenn er tatsächliche Anhaltspunkte für eine auch rassebedingte Gefährlichkeit hat, seine für notwendig erachteten Eingriffsnormen typisierend an die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse anknüpfen kann (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.7.2004 - Vf. 1-VII-03 - VerfGH 57, 84 Ls. 1), hat auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz) vom 12. April 2001 (BGBl I S. 530) vom 16. März 2004 (1 BvR 1778/01 - juris) für verfassungsrechtlich tragfähig erachtet (BVerfG a.a.O. Rn 72 ff.).

    Unter Berücksichtigung des weiten Beurteilungs- und Prognosespielraums des Gesetzgebers (vgl. BVerfG, U.v. 16.3.2004 - 1 BvR 1778/01 - juris Rn. 66 m.w.N.) und der zugrunde liegenden komplexen Gefährdungslage bei noch nicht vorliegenden verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Ursachen einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit von Hunden durfte der Gesetzgeber rassespezifische Merkmale als eine der Ursachen einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit ansehen und demgemäß eine solche typisierende und generalisierende, an die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse und das diesbezügliche Gefahrenpotential anknüpfende Regelung treffen (BayVerfGH, E.v. 15.7.2004 - Vf. 1-VII-03 - VerfGH 57, 84/94 f.; E.v. 12.10.1994 - Vf. 16-VII-92 u.a. - VerfGH 47, 207/219 f.; BVerfG, U.v. 16.3.2004 - 1 BvR 1778/01 - juris Rn. 72 ff.).

  • VGH Bayern, 09.11.2010 - 10 BV 06.3053

    Anordnungen zur Haltung von Hunden, die in der Kampfhundeverordnung aufgeführt

    Auszug aus VGH Bayern, 19.03.2019 - 10 BV 18.1917
    Die gesetzlichen Regelungen in Art. 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 LStVG dienen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht der Abwehr von (abstrakten oder konkreten) Gefahren, sondern der Vermeidung von Risiken im Vorfeld; der Gesetzgeber hat hier zum Schutz der etwa gefährdeten Rechtsgüter, namentlich höchstrangiger Rechtsgüter wie Leben und körperliche Unversehrtheit von Menschen, das vorhandene "Besorgnispotential" bzw. den "Gefahrenverdacht" aus Gründen der Vorsorge zum Anlass genommen, Freiheitseinschränkungen bezüglich der Haltung von Kampfhunden vorzunehmen (BayVGH, U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 23; zur Gefahrenverdachtsregelung in der Brandenburgischen Hundehalterverordnung vgl. BVerwG, B.v. 2.8.2013 - 6 BN 1.13 - juris Rn. 16).

    Hiervon ausgehend wäre die gesetzliche Regelung des Art. 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 LStVG verfassungsrechtlich erst dann untragbar geworden, wenn die dieser Norm zugrunde liegende Annahme eines "Besorgnispotentials" bzw. "Gefahrenverdachts" (BayVGH, U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 23) durch die neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht mehr bestätigt, also der Gefahrenverdacht oder die Besorgnis durch diese Erkenntnisse ausgeräumt wäre.

    Der verfassungsrechtlichen Bewertung der gesetzlichen Regelung in Art. 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 LStVG lag jedoch schon bisher die Einschätzung zugrunde, dass nach dem (damaligen) wissenschaftlichen Erkenntnisstand allein aus der Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse nicht auf seine Gefährlichkeit geschlossen werden könne (vgl. BayVGH, U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 23), sondern die Gefährlichkeit eines Hundes für den Menschen vielmehr von einer Vielzahl von Faktoren, insbesondere der genetischen Disposition, bestimmten Zuchtmerkmalen, der Erziehung, Ausbildung und Haltung, situativen Einflüssen und vor allem von der Zuverlässigkeit und Sachkunde seines Halters, abhänge (BayVerfGH, E.v. 12.10.1994 - Vf. 16-VII-92 u.a. - VerfGH 47, 207/219 f.; BVerfG, U.v. 16.3.2004 - 1 BvR 1778/01 - juris Rn. 74).

  • VGH Bayern, 15.10.2018 - 10 CS 18.102

    Rücknahme der Zusicherung einer Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes

    Auszug aus VGH Bayern, 19.03.2019 - 10 BV 18.1917
    In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa BayVGH, B.v. 15.10.2018 - 10 CS 18.102 - juris Rn. 26 m.w.N. seiner Rspr.) ist es im Hinblick auf das gesetzgeberische Ziel, die Haltung von Kampfhunden wegen der von ihnen ausgehenden Gefahren "auf wenige Ausnahmetatbestände" zu beschränken (vgl. Nr. 37.4.1 VollzBek) von einer restriktiven Auslegung der Vorschrift ausgegangen.

    Der vom Kläger gewünschte Abschreckungseffekt kann im Übrigen auch bei Hunden erlaubnisfreier Rassen erzielt werden (BayVGH, B.v. 15.10.2018 - 10 CS 18.102 - juris Rn. 32).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.2014 - 7 A 11079/13

    Zum Zucht- und Handelsverbot von gefährlichen Hunden

    Auszug aus VGH Bayern, 19.03.2019 - 10 BV 18.1917
    Das vorhandene Besorgnispotential wird nicht in einer Weise infrage gestellt, die die Befugnis des Gesetzgebers, aus Gründen der Gefahrenvorsorge bei der Haltung von Hunden entsprechend typisierend und generalisierend tätig zu werden, verfassungsrechtlich ernstlich zweifelhaft erscheinen lässt (zum Zucht- und Handelsverbot für gefährliche Hunde nach § 1 Abs. 2 LHundG vgl. OVG RhPf, B.v. 6.5.2014 - 7 A 11079/13 - juris Rn. 16).

    Vor diesem Hintergrund vermag der Senat auch unter Berücksichtigung der ursprünglichen Zucht dieser Rasse für Hundekämpfe und ihrer muskulösen und kraftvollen Art mit typischerweise großer Beißkraft keine Umstände erkennen, die die prognostische Einschätzung des Gefährdungspotentials des American Staffordshire Terrier durch den Verordnungsgeber als verfassungsrechtlich untragbar erscheinen ließe (im Ergebnis ebenso OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 14.11.2018 - OVG 5 N 4.16 - juris Rn. 24; OVG RhPf, B.v. 6.5.2014 - 7 A 11079/13 - juris Rn. 19; OVG LSA, U.v. 22.6.2010 - 4 K 252/08 - juris Rn. 81 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2018 - 5 N 4.16

    Einstufung eines Mischlingshundes als "gefährlicher Hund"; Austausch des

    Auszug aus VGH Bayern, 19.03.2019 - 10 BV 18.1917
    Der vom Kläger noch angeführte Umstand, dass in Schleswig-Holstein und Thüringen inzwischen auf entsprechende Hunderassenlisten verzichtet worden ist, lässt mit Blick auf die Länderkompetenz für das Sicherheitsrecht und mögliche unterschiedliche Vorgehensweisen zur Abwehr einer - wie oben festgestellt - komplexen Gefährdungslage die Regelung in § 1 Abs. 1 KampfhundeV nicht schon deshalb als rechtswidrig erscheinen (so auch OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 14.11.2018 - OVG 5 N 4.16 - juris Rn. 23).

    Vor diesem Hintergrund vermag der Senat auch unter Berücksichtigung der ursprünglichen Zucht dieser Rasse für Hundekämpfe und ihrer muskulösen und kraftvollen Art mit typischerweise großer Beißkraft keine Umstände erkennen, die die prognostische Einschätzung des Gefährdungspotentials des American Staffordshire Terrier durch den Verordnungsgeber als verfassungsrechtlich untragbar erscheinen ließe (im Ergebnis ebenso OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 14.11.2018 - OVG 5 N 4.16 - juris Rn. 24; OVG RhPf, B.v. 6.5.2014 - 7 A 11079/13 - juris Rn. 19; OVG LSA, U.v. 22.6.2010 - 4 K 252/08 - juris Rn. 81 ff.).

  • VGH Bayern, 23.11.2005 - 4 ZB 04.3497

    Hundesteuer; Kampfhund; Bullmastiff; erhöhter Steuersatz; dynamische Verweisung;

    Auszug aus VGH Bayern, 19.03.2019 - 10 BV 18.1917
    Abgesehen davon, dass Art. 3 Abs. 1 GG nur die Gleichbehandlung im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Gesetzgebers fordert (vgl. H. A. Wolff in Hömig/Wolff, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 12. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 9 m. Rsprnachweisen), sind - worauf der Vertreter des öffentlichen Interesses zu Recht hingewiesen hat - im Bereich des Sicherheitsrechts unterschiedliche Zuordnungen einzelner Hunderassen den durch das föderale System eröffneten Bewertungsspielräumen der verschiedenen Normgeber immanent (BayVGH, B.v. 23.11.2005 - 4 ZB 04.3497 - juris Rn. 15).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2010 - 4 K 252/08

    Rechtmäßigkeit der Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt Magdeburg bestätigt

  • BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 8.01

    Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr;

  • BVerfG, 29.03.2004 - 1 BvR 492/04

    Bestimmung der Gefährlichkeit eines Hundes der Rasse American Staffordshire

  • VGH Bayern, 26.09.2012 - 4 B 12.1389

    Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer; Bullterrier als Kampfhund; Sportförderung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.08.2020 - 3 L 17/20

    Begründungspflicht des Landesgesetzgebers bei der Normierung eines

    Ungeachtet dessen ist in der obergerichtlichen und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass das Zucht- und Handelsverbot für gefährliche Hunde wie dem Staffordshire Bullterrier und dem American Staffordshire Terrier zur Abwehr von Gefahren, die von gefährlichen Hunden ausgehen, verfassungsgemäß ist (zu vergleichbaren bzw. ähnlichen landesrechtlichen Regelungen: vgl. OVG RhPf, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 7 A 11079/13 - juris; Urteil vom 30. Oktober 2009 - 7 A 10723/09 - juris; VerfGH RhPf, Urteil vom 4. Juli 2001 - VGH B 12/00 - juris; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 6. September 2012 - OVG 5 A 2.06 - juris Rn. 24 f., 127 [zur Beschränkung der Zucht]; BayVGH, Urteil vom 19. März 2019 - 10 BV 18.1917 - juris Rn. 34 [unter Verweis auf OVG RhPf, Beschluss vom 6. Mai 2014, a.a.O.]; OVG Bbg, Urteil vom 20. Juni 2002 - 4 D 89/00.NE - juris Rn. 36 f., 269 f.).

    Der Gesetzgeber kann bei der Bestimmung (gesteigert) gefährlicher Hunde in verfassungsrechtlich zulässiger typisierender und generalisierender Weise an rassespezifische Merkmale bzw. Anlagen anknüpfen (vgl. BayVGH, Urteil vom 19. März 2019 - 10 BV 18.1917 - juris Rn. 27 m.w.N.).

    Dem liegt zugrunde, dass die Gefährlichkeit eines Hundes - neben anderen Faktoren, wie vor allem dem Verhalten des Hundehalters - durch rassebedingte Anlagen jedenfalls mitverursacht sein kann, so dass der Normgeber, wenn er tatsächliche Anhaltspunkte für eine auch rassebedingte Gefährlichkeit hat, seine für notwendig erachteten Eingriffsnormen typisierend an die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse anknüpfen kann (vgl. BayVGH, Urteil vom 19. März 2019, a.a.O. Rn. 28 m.w.N.).

    Unter Berücksichtigung des weiten Beurteilungs- und Prognosespielraumes des Gesetzgebers (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004, a.a.O. Rn. 66 m.w.N.) und der zugrunde liegenden komplexen Gefährdungslage bei noch nicht vorliegenden verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Ursachen einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit von Hunden durfte der Gesetzgeber rassespezifische Merkmale als eine der Ursachen einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit ansehen und demgemäß eine solche typisierende und generalisierende, an die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse und das diesbezügliche Gefahrenpotential anknüpfende Regelung treffen (zum Ganzen: vgl. BayVGH, Urteil vom 19. März 2019, a.a.O. Rn. 28).

    In diesem Zusammenhang kommt es allerdings nicht entscheidend auf den Vorgang des Beobachtens, sondern vielmehr allein auf das Ergebnis an, nämlich, dass aufgrund des nunmehr erreichten wissenschaftlichen Erkenntnisstandes die bisher rechtmäßige Regelung verfassungsrechtlich untragbar geworden ist; denn nur in diesem Fall greift die Nachbesserungspflicht des Gesetzgebers (vgl. BayVGH, Urteil vom 19. März 2019, a.a.O. Rn. 29).

    Dies gilt erst recht, wenn der jeweilige Landesgesetzgeber - wie hier - eine komplexe Gefährdungslage zu beurteilen hat und ein aus seiner Sicht vorhandenes Besorgnispotential bzw. einen Gefahrenverdacht aus Gründen der Vorsorge zum Anlass nimmt, generalisierend und typisierend Freiheitsbeschränkungen bezüglich der Haltung bestimmter Hunde vorzunehmen (zum Ganzen: vgl. BayVGH, Urteil vom 19. März 2019, a.a.O. Rn. 43).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2021 - 3 L 107/19

    Zur Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes der Rasse Miniatur Bullterrier

    Dies gilt erst recht, wenn der jeweilige Gesetzgeber - wie hier - eine komplexe Gefährdungslage zu beurteilen hat und ein aus seiner Sicht vorhandenes Besorgnispotential bzw. einen Gefahrenverdacht aus Gründen der Vorsorge zum Anlass nimmt, generalisierend und typisierend Freiheitsbeschränkungen bezüglich der Haltung bestimmter Hunde vorzunehmen (zum Ganzen: vgl. BayVGH, Urteil vom 19. März 2019 - 10 BV 18.1917 - juris Rn. 43).

    Unter Berücksichtigung des weiten Beurteilungs- und Prognosespielraums (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004, a.a.O. Rn. 66 m.w.N.) und der zugrundeliegenden komplexen Gefährdungslage bei noch nicht vorliegenden verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Ursachen einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit von Hunden darf der Normgeber bei der Bestimmung (gesteigert) gefährlicher Hunde in verfassungsrechtlich zulässiger typisierender und generalisierender Weise an rassespezifische Merkmale bzw. Anlagen anknüpfen (vgl. BayVGH, Urteil vom 19. März 2019, a.a.O. Rn. 27 f. m.w.N.).

    Dem liegt zugrunde, dass die Gefährlichkeit eines Hundes - neben anderen Faktoren, wie Erziehung, Ausbildung, Haltung, Sachkunde des Halters und situative Einflüsse - durch rassebedingte Anlagen jedenfalls mitverursacht sein kann, so dass der Normgeber, wenn er tatsächliche Anhaltspunkte für eine auch rassebedingte Gefährlichkeit hat, seine für notwendig erachteten Eingriffsnormen typisierend an die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse anknüpfen kann (vgl. BayVGH, Urteil vom 19. März 2019, a.a.O. Rn. 28 m.w.N.; BVerfG, Urteil vom 16. März 2004, a.a.O. Rn 72 ff.).

    Insbesondere sind neue fachwissenschaftliche Erkenntnisse, die geeignet sind, einen grundlegenden Wandel in der wissenschaftlichen Einschätzung des rassebedingten Gefährdungspotentials und möglicher rassebedingter Einflüsse auf das Aggressionsverhalten zu belegen, für den Senat weder ersichtlich noch werden sie vom Kläger behauptet (zuletzt: vgl. BayVGH, Urteil vom 19. März 2019, a.a.O. Rn. 32 ff.).

  • VGH Bayern, 19.03.2020 - 10 AS 20.477

    Haltung eines Kampfhundes - einstweiliger Rechtsschutz

    Art. 37 LStVG verfolgt den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und Tieren (BayVGH, U.v. 19.3.2019 - 10 BV 18.1917 - juris Rn. 28; B.v. 12.1.2016 - 10 CS 15.2239 - juris Rn. 18) und dient damit einem besonders gewichtigen öffentlichen Interesse.

    Der Regelung liegt die Annahme eines "Gefahrenverdachts" bzw. eines "Besorgnispotentials" zu Grunde (BayVGH, U.v. 19.3.2019 - 10 BV 18.1917 - juris Rn. 28, 31).

  • VGH Bayern, 19.03.2020 - 10 ZB 19.459

    Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes

    Dies kann etwa der Fall sein, wenn die der Regelung des Art. 37 LStVG zugrunde liegende Annahme eines "Gefahrenverdachts" bzw. eines "Besorgnispotenzials" (BayVGH, U.v. 19.3.2019 - 10 BV 18.1917 - juris Rn. 28, 31) im Einzelfall aufgrund außergewöhnlicher Umstände (z.B. sehr hohes Alter oder erhebliche Erkrankung des Tieres) für jedermann offensichtlich nicht (mehr) gerechtfertigt ist.
  • VGH Bayern, 02.10.2019 - 10 ZB 18.2134

    Haltungsuntersagung für einen Kampfhund

    Die Argumentation der Klägerin folgt dabei inhaltlich der Argumentation, die ihre Bevollmächtigten bereits in dem vor dem Senat geführten Verfahren 10 BV 18.1917 vorgetragen haben, und vertritt im Wesentlichen die Meinung, die vom Verordnungsgeber in § 1 Abs. 1 Kampfhundeverordnung aufgestellte unwiderlegbare Vermutung der dort gelisteten Rassen und Gruppen von Hunden als Kampfhunde sei seit ihrem Erlass vor mehr als 25 Jahren - entgegen der vom Bundesverfassungsgericht (U.v. 16.3.2004 - 1 BvR 1778/01 - juris) aufgestellten Beobachtungspflicht - nie mehr überprüft worden; es könne daher nicht belegt werden, dass die aufgeführten Rassen und Gruppen gefährlicher als die nicht aufgeführten Rassen seien.

    Die von der Klägerin insoweit aufgeworfenen Rechtsfragen hat der Senat in dem Urteil vom 19. März 2019 (10 BV 18.1917 - juris; bestätigt durch BVerwG, B.v. 31.7.2019 - 6 B 37.19 - juris) dahingehend beantwortet, dass § 1 Abs. 1 Kampfhundeverordnung (ebenso wie Art. 37 Abs. 1 LStVG) nach wie vor verfassungsgemäß ist; auf die ausführliche Begründung dieses den Bevollmächtigten der Klägerin bekannten Urteils wird Bezug genommen.

  • VGH Bayern, 06.04.2022 - 10 CS 22.464

    Widerruf eines Negativzeugnisses und damit korrespondierend Untersagung der

    Art. 37 LStVG verfolgt den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und Tieren (hierzu und zum Folgenden BayVGH, B.v. 19.3.2020 - 10 AS 20.477 - juris Rn. 23; vgl. auch BayVGH, U.v. 19.3.2019 - 10 BV 18.1917 - juris Rn. 28; B.v. 12.1.2016 - 10 CS 15.2239 - juris Rn. 18) und dient damit einem besonders gewichtigen öffentlichen Interesse.

    Der Regelung liegt die Annahme eines "Gefahrenverdachts" bzw. eines "Besorgnispotentials" zu Grunde (BayVGH, U.v. 19.3.2019 - 10 BV 18.1917 - juris Rn. 28, 31).

  • VG Regensburg, 16.01.2020 - RO 4 S 19.2647

    Rechtmäßige Zwangsgeldandrohung für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die

    Insbesondere erachtet das Gericht die gesetzte Erfüllungsfrist von etwa drei Wochen als angemessen (ebenso BayVGH, U.v. 19.3.2019 - 10 BV 18.1917 - juris Rn. 47).

    Die hierfür gewählten 1.000,-- EUR sind daher nicht zu beanstanden (ebenso BayVGH, U.v. 19.3.2019 - 10 BV 18.1917 - juris Rn. 47; VG Bayreuth, U.v. 26.6.2018 - B1 K 17.764 - juris Rn. 42).

  • VGH Bayern, 13.08.2021 - 22 CE 21.796

    Entfernung von Tätowierungen oder Permanent-Makeup mit Strahlung

    Das gilt unter anderem dann, wenn komplexe Gefährdungslagen zu beurteilen sind, über die verlässliche wissenschaftliche Erkenntnisse noch nicht vorliegen (so BVerfG, U.v. 16.3.2004 - 1 BvR 1778/01 - juris Rn. 67 m.w.N.; vgl. zu solchen Evaluations- und ggf. Nachbesserungspflichten des Gesetzgebers auch BayVGH, U.v. 19.3.2019 - 10 BV 18.1917 - juris Rn. 29).
  • VG Augsburg, 24.10.2022 - Au 8 S 22.1562

    Erfolgreicher Eilantrag gegen Haltungsuntersagung und Abgabepflicht für einen

    Der nicht unerhebliche, jedoch nicht irreversible (vgl. Art. 8 Abs. 3 LStVG), Eingriff in die von Art. 14 GG geschützte Eigentumsfreiheit wiegt nicht so schwer, dass dieser das bereits dargelegte (vgl. oben Rn. 39) der Regelung des Art. 37 LStVG zugrundeliegende öffentliche Interesse, namentlich einem nicht widerlegten Gefahrenpotential eines Kampfhundes für höchstrangige Rechtsgüter wie Leben sowie körperliche Unversehrtheit von Menschen im Vorfeld effektiv zu begegnen, vorliegend überwiegen könnte (vgl. auch, wenn auch mit etwas anderer Akzentsetzung, BayVGH, B.v. 12.1.2016 - 10 CS 15.2239 - juris Rn. 18; U.v. 19.3.2019 - 10 BV 18.1917 - juris Rn. 28 und Rn. 31).
  • VG Düsseldorf, 19.01.2022 - 18 K 4119/20

    Gefährlicher Hund; Kreuzung; American Pitbull Terrier; öffentliches Interesse

    vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, juris, Rn. 66, 74 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. Juni 2021 - 3 L 107/19 -, juris, Rn. 90 f.; BayVGH, Urteil vom 19. März 2019 - 10 BV 18.1917 -, juris, Rn. 27 f.
  • VG Düsseldorf, 28.10.2021 - 18 K 7879/19

    Kreuzungsbegriff des LHundG NRW; American Staffordshire Terrier; Pitbull Terrier;

  • VG Augsburg, 28.02.2023 - Au 8 S 23.133

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, Kampfhund Kategorie I (American,

  • VGH Bayern, 14.05.2019 - 10 CS 19.230

    Untersagung der Hundehaltung

  • VGH Bayern, 19.03.2020 - 10 CS 20.274

    Vollziehbarkeit einer Grundverfügung

  • VG Augsburg, 26.04.2022 - Au 8 K 21.1753

    Keine Erlaubnis zum Halten von Brauenglattstirnkaimanen

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