Weitere Entscheidung unten: VGH Bayern, 25.06.2019

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   VGH Bayern, 25.05.2019 - 10 BV 18.281   

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https://dejure.org/2019,22189
VGH Bayern, 25.05.2019 - 10 BV 18.281 (https://dejure.org/2019,22189)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.05.2019 - 10 BV 18.281 (https://dejure.org/2019,22189)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. Mai 2019 - 10 BV 18.281 (https://dejure.org/2019,22189)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AEUV Art. 20, Art.21 Abs. 1; GG Art. ... 2 Nr. 2 lit. d, 3 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1 lit. a, b, Art. 6 Abs. 1,Abs. 2; RL 2004/38/EG Art. 10 Abs. 1 S. 1; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 1,Abs. 2, § 5 Abs. 1 S. 1; AufenthG § 5 Abs. 3 S. 2, § 25 Abs. 5, § 28, § 36; VwGO § 67 Abs. 4 S. 5, § 139
    Kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht für einen drittstaatsangehörigen Elternteil eines minderjährigen Unionsbürgers

  • rewis.io

    Kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht für einen drittstaatsangehörigen Elternteil eines minderjährigen Unionsbürgers

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgeleitetes Aufenthaltsrecht für einen drittstaatsangehörigen Elternteil; Freizügigkeitsberechtigung Familienangehöriger; praktische Wirksamkeit des Aufenthaltsrechts des Unionsbürgers

  • rechtsportal.de

    Streit um die Ausstellung einer Aufenthaltskarte analog § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU ; Ausübung des Freizügigkeitsrechts durch einen drittstaatsangehörigen, die tatsächliche Sorge wahrnehmenden Elternteil eines Unionsbürgers; Erforderlichkeit eines abgeleiteten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (28)

  • EuGH, 10.10.2013 - C-86/12

    Alokpa und Moudoulou - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV und 21 AEUV - Richtlinie

    Auszug aus VGH Bayern, 25.05.2019 - 10 BV 18.281
    Rn. 55; U.v. 10.10.2013 - Alokpa, C-86/12 - juris Rn. 25).

    Denn der Zweck und die Rechtfertigung eines solchen abgeleiteten Rechts beruht darauf, dass seine Nichtanerkennung den Unionsbürger (hier: das Kind des Klägers) in seiner Freizügigkeit beeinträchtigen könnte, weil ihn dies davon abhalten könnte, von seinem Recht Gebrauch zu machen, in den Aufnahmemitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten (vgl. EuGH, U.v. 8.11.2012 - Iida, C-40/11 - juris Rn. 68; U.v. 8.5.2013 - Ymeraga und Ymeraga-Tafarshiku, C-87/12 - juris Rn. 35; U.v. 10.10.2013 - Alokpa, C-86/12 - juris Rn. 22; U.v. 12.3.2014 - O. und B., C-456/12 - juris Rn. 45).

    Damit würde dem Aufenthaltsrecht des Unionsbürgers jede praktische Wirksamkeit genommen, da der Genuss des Aufenthaltsrechts durch ein minderjähriges Kind notwendigerweise voraussetzt, dass sich die für das Kind tatsächlich sorgende Person bei ihm aufhalten darf und dass es demgemäß dieser Person ermöglicht wird, während des Aufenthalts mit dem Kind zusammen im Aufnahmemitgliedstaat zu wohnen (vgl. EuGH, U.v. 19.10.2004 - Zhu und Chen, C-200/02 - juris Rn. 45; U.v. 10.10.2013 - Alokpa, C-86/12 - juris Rn. 28; U.v. 13.9.2016 - Rendon Marin, C-165/14 - juris Rn. 51).

    Die insofern vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs betreffen andere Sachverhaltskonstellationen, weil dort das Kind, für den ein drittstaatsangehöriger Elternteil die tatsächliche Sorge wahrnimmt, selbst keine von dem anderen Elternteil abgeleitete Freizügigkeitsberechtigung hat und demgemäß nur vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen, insbesondere der unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. b RL 2004/38/EG aufgestellten Voraussetzungen, dem drittstaatsangehörigen Elternteil ein abgeleitetes Recht aus Art. 21 AEUV vermitteln kann (vgl. EuGH, U.v. 10.10.2013 - Alokpa, C-86/12 - juris Rn. 28 ff.; U.v. 30.6.2016 - NA, C-115/15 - juris Rn. 76 - 79; U.v. 13.9.2016 - Rendon Marin, C-165/14 - juris Rn. 51 f.).

    In all diesen Fällen war der jeweils andere, nicht drittstaatsangehörige Elternteil unbekannten Aufenthalts (EuGH, U.v. 13.9.2016 - Rendon Marin, C-165/14 - juris Rn. 15), hatte kein Sorgerecht mehr für das Unionsbürgerkind (EuGH, U.v. 30.6.2016 - NA, C-115/15 - juris Rn. 20) bzw. nie ein gemeinsames Familienleben mit diesem geführt (EuGH, U.v. 10.10.2013 - Alokpa, C-86/12 - juris Rn. 15 und 18).

    Seinem Kind würde damit auch nicht die Möglichkeit genommen, den Kernbestand der aus dem Unionsbürgerstatus folgenden Rechte tatsächlich in Anspruch zu nehmen (vgl. EuGH, U.v. 10.10.2013 - Alokpa, C-86/12 - juris Rn. 34 f.; U.v. 30.6.2016 - NA, C-115/15 - juris Rn. 72; U.v. 10.5.2017 - Chavez-Vilchez u. 8 andere, C-113/15 - juris Rn. 69, 78 f.), wobei vorliegend hinzukommt, dass aufgrund der Möglichkeit der Erteilung eines nationalen Aufenthaltstitels (s.o.) im Falle der Versagung eines abgeleiteten unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts weder eine Verpflichtung zum Verlassen des Aufnahmemitgliedstaates noch der Union als Ganzes im Raume steht.

  • EuGH, 30.06.2016 - C-115/15

    NA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 20 und 21 AEUV - Richtlinie 2004/38/EG

    Auszug aus VGH Bayern, 25.05.2019 - 10 BV 18.281
    Die insofern vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs betreffen andere Sachverhaltskonstellationen, weil dort das Kind, für den ein drittstaatsangehöriger Elternteil die tatsächliche Sorge wahrnimmt, selbst keine von dem anderen Elternteil abgeleitete Freizügigkeitsberechtigung hat und demgemäß nur vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen, insbesondere der unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. b RL 2004/38/EG aufgestellten Voraussetzungen, dem drittstaatsangehörigen Elternteil ein abgeleitetes Recht aus Art. 21 AEUV vermitteln kann (vgl. EuGH, U.v. 10.10.2013 - Alokpa, C-86/12 - juris Rn. 28 ff.; U.v. 30.6.2016 - NA, C-115/15 - juris Rn. 76 - 79; U.v. 13.9.2016 - Rendon Marin, C-165/14 - juris Rn. 51 f.).

    In all diesen Fällen war der jeweils andere, nicht drittstaatsangehörige Elternteil unbekannten Aufenthalts (EuGH, U.v. 13.9.2016 - Rendon Marin, C-165/14 - juris Rn. 15), hatte kein Sorgerecht mehr für das Unionsbürgerkind (EuGH, U.v. 30.6.2016 - NA, C-115/15 - juris Rn. 20) bzw. nie ein gemeinsames Familienleben mit diesem geführt (EuGH, U.v. 10.10.2013 - Alokpa, C-86/12 - juris Rn. 15 und 18).

    Wie das Verwaltungsgericht zutreffend zum Bestehen eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts gemäß Art. 20 AEUV ausgeführt hat, verleiht diese Bestimmung nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt, den Status eines Unionsbürger und damit das elementare und persönliche Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der im Vertrag vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen und Maßnahmen zu ihrer Durchführung frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. EuGH, U.v. 7.10.2010 - Lassal, C-162/09 - juris Rn. 29, U.v. 16.10.2012 - Ungarn/Slowakei, C-364/10 - Rn. 43; U.v. 30.6.2016 - NA, C-115/15 - juris Rn. 70 m.w.N.; U.v. 13.9.2016 - Rendon Marin, C-165/14 - juris Rn. 69 f.).

    Seinem Kind würde damit auch nicht die Möglichkeit genommen, den Kernbestand der aus dem Unionsbürgerstatus folgenden Rechte tatsächlich in Anspruch zu nehmen (vgl. EuGH, U.v. 10.10.2013 - Alokpa, C-86/12 - juris Rn. 34 f.; U.v. 30.6.2016 - NA, C-115/15 - juris Rn. 72; U.v. 10.5.2017 - Chavez-Vilchez u. 8 andere, C-113/15 - juris Rn. 69, 78 f.), wobei vorliegend hinzukommt, dass aufgrund der Möglichkeit der Erteilung eines nationalen Aufenthaltstitels (s.o.) im Falle der Versagung eines abgeleiteten unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts weder eine Verpflichtung zum Verlassen des Aufnahmemitgliedstaates noch der Union als Ganzes im Raume steht.

  • EuGH, 12.03.2014 - C-456/12

    Der Gerichtshof klärt die Vorschriften über das Aufenthaltsrecht

    Auszug aus VGH Bayern, 25.05.2019 - 10 BV 18.281
    Sie ist, da bereits nach dem Unionsrecht ein Aufenthaltsrecht für Familienangehörige besteht, deklaratorischer Natur (vgl. EuGH, U.v. 12.3.2014 - O. u. B., C-456/12 - juris Rn. 60; U.v. 21.6.2011 - Dias, C-325/09 - juris Rn. 49; Brinkmann in Huber, Aufenthaltsgesetz, 2. Aufl. 2016, § 5 FreizügG/EU Rn. 4; Geyer in NK-Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 5 FreizügG/EU Rn. 3).

    Der Gerichtshof hat nämlich in bestimmten Fällen anerkannt, dass drittstaatsangehörigen "Familienangehörigen" eines Unionsbürgers, die zwar aus der Richtlinie 2004/38/EG kein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit dieser Unionsbürger besitzt, herleiten können, dennoch auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 1 AEUV die Anerkennung eines Rechts erreichen können (vgl. EuGH, U.v. 12.3.2014 - O. und B., C-456/12 - juris Rn. 44 ff.; U.v. 10.5.2017 - Chavez-Vilchez u.a., C-133/15 - juris Rn. 54; U.v. 14.11.2017 - Lounes, C-165/16 - juris Rn. 45 ff.; U.v. 5.6.2018 - Coman, C-673/16 - juris Rn. 23 f.; U.v. 27.6.2018 - Altiner u. Ravn, C-230/17 - juris Rn. 27 m.w.N.).

    Denn der Zweck und die Rechtfertigung eines solchen abgeleiteten Rechts beruht darauf, dass seine Nichtanerkennung den Unionsbürger (hier: das Kind des Klägers) in seiner Freizügigkeit beeinträchtigen könnte, weil ihn dies davon abhalten könnte, von seinem Recht Gebrauch zu machen, in den Aufnahmemitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten (vgl. EuGH, U.v. 8.11.2012 - Iida, C-40/11 - juris Rn. 68; U.v. 8.5.2013 - Ymeraga und Ymeraga-Tafarshiku, C-87/12 - juris Rn. 35; U.v. 10.10.2013 - Alokpa, C-86/12 - juris Rn. 22; U.v. 12.3.2014 - O. und B., C-456/12 - juris Rn. 45).

    Diese Richtlinie ist insofern entsprechend anzuwenden (vgl. EuGH, U.v. 12.3.2014 - O. und B., C-456/12 - juris Rn. 50 und 61; U.v. 10.5.2017 - Chavez-Vilchez u. a., C-133/15 - juris Rn. 54 f.; U.v. 14.11.2017 - Lounes, C-165/16 - juris Rn. 61; U.v. 5.6.2018 - Coman, C-673/16 - juris Rn. 25).

  • EuGH, 08.11.2012 - C-40/11

    Ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Herkunftsmitgliedstaat seiner

    Auszug aus VGH Bayern, 25.05.2019 - 10 BV 18.281
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich die Eigenschaft des Familienangehörigen, dem der aufenthaltsberechtigte Unionsbürger "Unterhalt gewährt", aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Familienangehörige vom Aufenthaltsberechtigten materiell unterstützt wird, so dass sich bei Vorliegen der umgekehrten Situation, in der - wie hier - dem aufenthaltsberechtigten Unionsbürgerkind vom Staatsangehörigen eines Drittstaats Unterhalt (hier: vom Kläger) gewährt wird bzw. bis zur Untersagung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit wurde, der Drittstaatsangehörige nicht auf die Eigenschaft als Verwandter in aufsteigender Linie, dem der Aufenthaltsberechtigte "Unterhalt gewährt", im Sinne des Art. 2 Nr. 2 Buchst. d RL 2004/38/EG berufen kann, um in den Genuss eines Aufenthaltsrechts im Aufnahmemitgliedstaat zu gelangen (vgl. EuGH, U.v. 8.11.2012 - Iida, C-40/11 - juris -Lsu.

    Denn der Zweck und die Rechtfertigung eines solchen abgeleiteten Rechts beruht darauf, dass seine Nichtanerkennung den Unionsbürger (hier: das Kind des Klägers) in seiner Freizügigkeit beeinträchtigen könnte, weil ihn dies davon abhalten könnte, von seinem Recht Gebrauch zu machen, in den Aufnahmemitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten (vgl. EuGH, U.v. 8.11.2012 - Iida, C-40/11 - juris Rn. 68; U.v. 8.5.2013 - Ymeraga und Ymeraga-Tafarshiku, C-87/12 - juris Rn. 35; U.v. 10.10.2013 - Alokpa, C-86/12 - juris Rn. 22; U.v. 12.3.2014 - O. und B., C-456/12 - juris Rn. 45).

    Die Vertragsbestimmungen über die Unionsbürgerschaft verleihen Drittstaatsangehörigen dagegen keine eigenständigen Rechte (EuGH, U.v. 8.11.2012 - Iida, C-40/11 - juris Rn. 66; U.v. 8.5.2013 - Ymeraga und Ymeraga-Tafarshiku, C-87/12 - juris Rn. 35).

  • EuGH, 14.11.2017 - C-165/16

    Ein Nicht-EU-Staatsangehöriger, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist,

    Auszug aus VGH Bayern, 25.05.2019 - 10 BV 18.281
    Der Gerichtshof hat nämlich in bestimmten Fällen anerkannt, dass drittstaatsangehörigen "Familienangehörigen" eines Unionsbürgers, die zwar aus der Richtlinie 2004/38/EG kein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit dieser Unionsbürger besitzt, herleiten können, dennoch auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 1 AEUV die Anerkennung eines Rechts erreichen können (vgl. EuGH, U.v. 12.3.2014 - O. und B., C-456/12 - juris Rn. 44 ff.; U.v. 10.5.2017 - Chavez-Vilchez u.a., C-133/15 - juris Rn. 54; U.v. 14.11.2017 - Lounes, C-165/16 - juris Rn. 45 ff.; U.v. 5.6.2018 - Coman, C-673/16 - juris Rn. 23 f.; U.v. 27.6.2018 - Altiner u. Ravn, C-230/17 - juris Rn. 27 m.w.N.).

    Diese Richtlinie ist insofern entsprechend anzuwenden (vgl. EuGH, U.v. 12.3.2014 - O. und B., C-456/12 - juris Rn. 50 und 61; U.v. 10.5.2017 - Chavez-Vilchez u. a., C-133/15 - juris Rn. 54 f.; U.v. 14.11.2017 - Lounes, C-165/16 - juris Rn. 61; U.v. 5.6.2018 - Coman, C-673/16 - juris Rn. 25).

    Zu diesen Rechten gehört auch jenes, im Aufnahmemitgliedstaat ein normales Familienleben zu führen, in dem sie dort mit ihren "Familienangehörigen" zusammenleben (vgl. EuGH, U.v. 14.11.2017 - Lounes, C-165/16 - juris Rn. 48 und 52; U.v. 5.6.2018 - Coman, C-673/16 - juris Rn. 24 und 32 jew. m.w.N.).

  • EuGH, 05.06.2018 - C-673/16

    Der Begriff "Ehegatte" im Sinne der unionsrechtlichen Bestimmungen über die

    Auszug aus VGH Bayern, 25.05.2019 - 10 BV 18.281
    Der Gerichtshof hat nämlich in bestimmten Fällen anerkannt, dass drittstaatsangehörigen "Familienangehörigen" eines Unionsbürgers, die zwar aus der Richtlinie 2004/38/EG kein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit dieser Unionsbürger besitzt, herleiten können, dennoch auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 1 AEUV die Anerkennung eines Rechts erreichen können (vgl. EuGH, U.v. 12.3.2014 - O. und B., C-456/12 - juris Rn. 44 ff.; U.v. 10.5.2017 - Chavez-Vilchez u.a., C-133/15 - juris Rn. 54; U.v. 14.11.2017 - Lounes, C-165/16 - juris Rn. 45 ff.; U.v. 5.6.2018 - Coman, C-673/16 - juris Rn. 23 f.; U.v. 27.6.2018 - Altiner u. Ravn, C-230/17 - juris Rn. 27 m.w.N.).

    Diese Richtlinie ist insofern entsprechend anzuwenden (vgl. EuGH, U.v. 12.3.2014 - O. und B., C-456/12 - juris Rn. 50 und 61; U.v. 10.5.2017 - Chavez-Vilchez u. a., C-133/15 - juris Rn. 54 f.; U.v. 14.11.2017 - Lounes, C-165/16 - juris Rn. 61; U.v. 5.6.2018 - Coman, C-673/16 - juris Rn. 25).

    Zu diesen Rechten gehört auch jenes, im Aufnahmemitgliedstaat ein normales Familienleben zu führen, in dem sie dort mit ihren "Familienangehörigen" zusammenleben (vgl. EuGH, U.v. 14.11.2017 - Lounes, C-165/16 - juris Rn. 48 und 52; U.v. 5.6.2018 - Coman, C-673/16 - juris Rn. 24 und 32 jew. m.w.N.).

  • EuGH, 27.06.2018 - C-230/17

    Altiner und Ravn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 21

    Auszug aus VGH Bayern, 25.05.2019 - 10 BV 18.281
    Der Gerichtshof hat nämlich in bestimmten Fällen anerkannt, dass drittstaatsangehörigen "Familienangehörigen" eines Unionsbürgers, die zwar aus der Richtlinie 2004/38/EG kein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit dieser Unionsbürger besitzt, herleiten können, dennoch auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 1 AEUV die Anerkennung eines Rechts erreichen können (vgl. EuGH, U.v. 12.3.2014 - O. und B., C-456/12 - juris Rn. 44 ff.; U.v. 10.5.2017 - Chavez-Vilchez u.a., C-133/15 - juris Rn. 54; U.v. 14.11.2017 - Lounes, C-165/16 - juris Rn. 45 ff.; U.v. 5.6.2018 - Coman, C-673/16 - juris Rn. 23 f.; U.v. 27.6.2018 - Altiner u. Ravn, C-230/17 - juris Rn. 27 m.w.N.).

    Vorliegend leitet das Unionsbürgerkind des Klägers, welches Referenzperson dafür ist, dass einem drittstaatsangehörigen "Familienangehörigen" (hier: seinem Vater) ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gewährt werden kann (vgl. EuGH, U.v. 27.6.2018 - Altiner u. Ravn, C-230/17 - juris Rn. 27), sein Aufenthaltsrecht von seiner Mutter ab.

  • EuGH, 08.05.2013 - C-87/12

    Ymeraga und Ymeraga-Tafarshiku - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV -

    Auszug aus VGH Bayern, 25.05.2019 - 10 BV 18.281
    Denn der Zweck und die Rechtfertigung eines solchen abgeleiteten Rechts beruht darauf, dass seine Nichtanerkennung den Unionsbürger (hier: das Kind des Klägers) in seiner Freizügigkeit beeinträchtigen könnte, weil ihn dies davon abhalten könnte, von seinem Recht Gebrauch zu machen, in den Aufnahmemitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten (vgl. EuGH, U.v. 8.11.2012 - Iida, C-40/11 - juris Rn. 68; U.v. 8.5.2013 - Ymeraga und Ymeraga-Tafarshiku, C-87/12 - juris Rn. 35; U.v. 10.10.2013 - Alokpa, C-86/12 - juris Rn. 22; U.v. 12.3.2014 - O. und B., C-456/12 - juris Rn. 45).

    Die Vertragsbestimmungen über die Unionsbürgerschaft verleihen Drittstaatsangehörigen dagegen keine eigenständigen Rechte (EuGH, U.v. 8.11.2012 - Iida, C-40/11 - juris Rn. 66; U.v. 8.5.2013 - Ymeraga und Ymeraga-Tafarshiku, C-87/12 - juris Rn. 35).

  • EuGH, 19.10.2004 - C-200/02

    EIN MÄDCHEN IM KLEINKINDALTER, DAS DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES MITGLIEDSTAATS

    Auszug aus VGH Bayern, 25.05.2019 - 10 BV 18.281
    Damit würde dem Aufenthaltsrecht des Unionsbürgers jede praktische Wirksamkeit genommen, da der Genuss des Aufenthaltsrechts durch ein minderjähriges Kind notwendigerweise voraussetzt, dass sich die für das Kind tatsächlich sorgende Person bei ihm aufhalten darf und dass es demgemäß dieser Person ermöglicht wird, während des Aufenthalts mit dem Kind zusammen im Aufnahmemitgliedstaat zu wohnen (vgl. EuGH, U.v. 19.10.2004 - Zhu und Chen, C-200/02 - juris Rn. 45; U.v. 10.10.2013 - Alokpa, C-86/12 - juris Rn. 28; U.v. 13.9.2016 - Rendon Marin, C-165/14 - juris Rn. 51).

    Ist aber die Referenzperson, von der der Kläger als drittstaatsangehöriger und die tatsächliche Sorge ausübender Elternteil ein Aufenthaltsrecht ableiten möchte, selbst (akzessorisch) und unabhängig von ausreichenden Existenzmitteln und Krankenversicherungsschutz freizügigkeitsberechtigt, so kann es - entgegen der Auffassung des Erstgerichts - folglich weder entscheidend darauf ankommen, ob jene durch den drittstaatsangehörigen und tatsächlich sorgenden Elternteil über die erforderlichen Mittel verfügt, noch welche weiteren Anforderungen an deren "Herkunft" gestellt werden können (siehe hierzu: EuGH, U.v. 19.10.2004 - Zhu u. Chen, C-200/02 - juris Rn. 30 f.; U.v. 16.7.2015 - Singh u.a., C-218/14 - juris Rn. 74 f. zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. b RL 2004/38/EG).

  • VGH Bayern, 29.08.2016 - 10 AS 16.1602
    Auszug aus VGH Bayern, 25.05.2019 - 10 BV 18.281
    Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kann bzw. muss die Unmöglichkeit der Ausreise im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 und 2 GG Berücksichtigung finden (vgl. BayVGH, B.v. 29.8.2016 - 10 AS 16.1602 - Rn. 24; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Januar 2019, § 25 Rn. 150 m.w.N.).
  • EuGH, 07.10.2010 - C-162/09

    Lassal - Vorabentscheidungsersuchen - Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG -

  • BVerfG, 05.06.2013 - 2 BvR 586/13

    Anforderungen des Art 6 GG an ausländerrechtliche Maßnahmen der

  • VGH Bayern, 03.07.2007 - 24 ZB 07.434

    D (A), Aufenthaltserlaubnis, Ausreisehindernis, Schutz von Ehe und Familie,

  • VGH Bayern, 29.09.2005 - 10 CE 05.2067
  • VGH Bayern, 06.11.2013 - 10 C 12.2355

    Möglicher Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis zu humanitären Zwecken neben

  • VGH Bayern, 20.11.2012 - 10 C 12.491

    Aufenthaltserlaubnis; schwere psychische Erkrankung; Heimunterbringung; enge

  • EuGH, 25.07.2008 - C-127/08

    DER NICHT DIE UNIONSBÜRGERSCHAFT BESITZENDE EHEGATTE EINES UNIONSBÜRGERS DARF

  • EuGH, 06.10.1970 - 9/70

    Grad / Finanzamt Traunstein

  • EuGH, 26.02.2013 - C-399/11

    Die Übergabe einer Person an die Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaats zur

  • BVerfG, 13.08.2009 - 2 BvR 471/09

    Unvereinbarkeit von § 74 Abs 1 IRG mit Gemeinschaftsrecht nicht substantiiert

  • VGH Bayern, 11.03.2014 - 10 B 11.978

    Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Umgangs mit deutschem Kind; Besonderheiten des

  • BVerwG, 28.03.2019 - 1 C 9.18

    Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem Unionsbürger hindert nicht

  • VGH Bayern, 30.08.2018 - 10 C 18.1497

    Kein Absehen vom Visumverfahren nach Geburt eines Kindes wegen des Fehlens einer

  • EuGH, 21.02.2013 - C-46/12

    N. - Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Grundsatz der

  • VGH Bayern, 30.04.2019 - 10 CE 18.1997

    Keine vorläufige Gestattung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit zur Duldung

  • VGH Bayern, 15.03.2018 - 10 CS 17.2378

    Ausstellung einer Bescheinigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit

  • EuGH, 28.03.2017 - C-72/15

    Die restriktiven Maßnahmen, die der Rat im Rahmen der Ukrainekrise gegenüber

  • VG Augsburg, 20.11.2017 - Au 6 E 17.1518

    Prozesskostenhilfe für Klage eines drittstaatsangehörigen Vaters eines

  • VG Augsburg, 17.06.2020 - Au 6 K 18.116

    Niederlassungserlaubnis sowie Verlustfeststellung der Freizügigkeitsberechtigung

    Da nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Eigenschaft des Familienangehörigen, dem der aufenthaltsberechtigte Unionsbürger Unterhalt gewährt, aus einer tatsächlichen Situation resultiert, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Familienangehörige vom Aufenthaltsberechtigten materiell unterstützt wird, kann sich beim Vorliegen der umgekehrten Situation, in der dem aufenthaltsberechtigten Unionsbürgerkind vom Drittstaatsangehörigen Unterhalt - hier vom Kläger - gewährt wird, der Drittstaatsangehörige nicht auf die Eigenschaft als Verwandter in aufsteigender Linie, dem der Aufenthaltsberechtigte Unterhalt gewährt, i.S.d. Art. 2 Nr. 2 lit. d) RL 2004/38/EG berufen, um in den Genuss eines Aufenthaltsrechts im Aufnahmemitgliedstaat zu gelangen (vgl. EuGH, U.v. 10.10.2013 - C-86/12 - Alokpa und Moudoulou - juris Rn. 25; U.v. 8.11.2012 - C-40/11 - Iida - juris Rn. 55; U.v. 19.10.2004 - C-200/02 - Zhu und Chen - juris Rn. 43 f.; BVerwG, U.v. 25.10.2017 - 1 C 34/16 - juris Rn. 13 ff.; BayVGH, U.v. 25.5.2019 - 10 BV 18.281 - juris Rn. 24).

    Drittstaatsangehörige, sorgeberechtigte und die tatsächliche Sorge wahrnehmenden Familienmitglieder eines Unionsbürgers, denen gemäß dem FreizügG/EU und der RL 2004/38/EG kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gewährt wird (siehe oben), können nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in bestimmten Fällen aus Art. 21 Abs. 1 AEUV die Anerkennung eines Aufenthaltsrechts erreichen (vgl. EuGH, U.v. 27.6.2018 - C-230/17 - Deha Altiner und Ravn - juris Rn. 27 m.w.N.; U.v. 5.6.2018 - C-673/16 - Coman - juris Rn. 23 f.; U.v. 14.11.2017 - C-165/16 - Lounes - juris Rn. 45 ff.; U.v. 10.5.2017 - C-133/15 - Chavez-Vilchez u.a. - juris Rn. 54; U.v. 12.3.2014 - C-456/12 - O. - juris Rn. 44 ff.; BayVGH, U.v. 25.9.2019 - 10 BV 18.281 - juris Rn. 27).

    Die Arbeitnehmereigenschaft liegt auch bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB V mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von maximal 450 Euro vor (vgl. EuGH, U.v. 21.2.2013 - C-46/12 - N. - juris Rn. 39 ff.; BayVGH, U.v. 25.9.2019 - 10 BV 18.281 - juris Rn. 29; Hailbronner, Ausländerrecht, § 2 FreizügG/EU Rn. 28a m.w.N. [Stand: 100. EL März 2017]).

    Die Familienangehörigen sind - unabhängig von ausreichenden Existenzmitteln und Krankenversicherungsschutz, wie sich im Umkehrschluss zu § 3 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU ergibt - solange freizügigkeitsberechtigt, wie der abhängig beschäftigte Unionsbürger nicht aus dem Arbeitsleben ausgeschieden ist (vgl. BayVGH, U.v. 25.9.2019 - 10 BV 18.281 - juris Rn. 31; Hailbronner, Ausländerrecht, § 3 FreizügG/EU Rn. 4 ff. [Stand: 100. EL März 2017]).

    Aus Gründen der praktischen Wirksamkeit der Rechte des Unionsbürgers aus Art. 21 AEUV ist ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht für den drittstaatsangehörigen, die tatsächliche Sorge wahrnehmenden Elternteil dann nicht geboten, wenn das Führen eines normalen Familienlebens auch durch Gewährung eines - nationalen (dazu BayVGH, U.v. 25.9.2019 - 10 BV 18.281 - juris Rn. 33) oder vergleichbaren, insbesondere unionsrechtlichen - Aufenthaltsrechts erreicht werden kann.

    Insbesondere liegt nicht der Grund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) vor, da hinsichtlich der Verlustfeststellung keine Abweichung von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, U.v. 25.5.2019 - 10 BV 18.281 - juris) und hinsichtlich der begehrten Niederlassungserlaubnis keine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2015 - 1 C 21/14 - juris) vorliegt.

  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.2022 - 11 S 2757/20

    Freizügigkeitsrecht des drittstaatsangehörigen Familienangehörigen

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt sich die Eigenschaft des Familienangehörigen, dem der aufenthaltsberechtigte Unionsbürger "Unterhalt gewährt", aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Familienangehörige vom Aufenthaltsberechtigten materiell unterstützt wird, so dass sich bei Vorliegen der umgekehrten Situation, in der - wie hier - dem Unionsbürgerkind vom Staatsangehörigen eines Drittstaats (hier: vom Antragsteller) Unterhalt gewährt wird, der Drittstaatsangehörige nicht auf die Eigenschaft als Verwandter in aufsteigender Linie, dem der Aufenthaltsberechtigte "Unterhalt gewährt", im Sinne des Art. 2 Nr. 2 lit. d UBRL berufen kann, um in den Genuss eines Aufenthaltsrechts im Aufnahmemitgliedstaat zu gelangen (vgl. EuGH, Urteile vom 10.10.2013 , C-86/12 - Rn. 25 und vom 08.11.2012 - C-40/11 - Rn. 55; Bay. VGH, Urteil vom 25.05.2019 - 10 BV 18.281 - juris Rn. 24).

    Entsprechende Wirkungen vermag zumindest die Aufenthaltskarte vom 15. August 2013 schon deshalb nicht zu entfalten, weil jedenfalls seit Inkrafttreten des Gesetzes vom 21. Januar 2013 am 29. Januar 2013 die Ausstellung einer Aufenthaltskarte bloß deklaratorische, nicht aber rechtsbegründende oder auch nur feststellende Wirkung hat (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 27.012020 - 7 A 1466/17.Z - juris Rn. 14 und vom 31.07.2019 - 7 B 1368/19 - juris Rn. 15; OVG B.-Bbg., Beschluss vom 15.10.2019 - OVG 3 S 64.19 - juris Rn. 7; Bay. VGH, Urteil vom 25.05.2019 - 10 BV 18.281 - juris Rn. 23).

  • VGH Bayern, 03.09.2019 - 10 C 19.1700

    Zumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens

    Soweit der Kläger erstmals im Klageverfahren einen "europarechtlichen Anspruch ... auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß Art. 20 AEUV" geltend macht (s. Klagebegründung v. 3.6.2019, S. 3) und damit sinngemäß die Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU (analog) begehrt (vgl. hierzu, BayVGH, U.v. 25.5.2019 - 10 BV 18.281 - juris Rn. 22 f.), hat seine Klage ebenfalls keine hinreichenden Erfolgsaussichten.

    Denn die Anwendung unionsrechtlicher Bestimmungen über die Freizügigkeit setzt grundsätzlich einen grenzüberschreitenden Sachverhalt voraus (Tewocht in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand 1.5.2019, § 1 Rn. 30 FreizügG/EU, § 28 AufenthG Rn. 6; zu Art. 21 AEUV: BayVGH, U.v. 25.5.2019 - 10 BV 18.281 - juris Rn. 26 m.w.N.).

    Seinen Kindern wird demzufolge die Möglichkeit, den Kernbestand der aus dem Unionsbürgerstatus folgenden Rechte tatsächlich in Anspruch zu nehmen, nicht verwehrt (vgl. EuGH, U.v. 10.10.2013 - Alokpa, C-86/12 - juris Rn. 34 f.; U.v. 30.6.2016 - NA, C-115/15 - juris Rn. 72; U.v. 10.5.2017 - Chavez-Vilchez u. 8 andere, C-113/15 - juris Rn. 69, 78 f.; BayVGH, U.v. 25.5.2019 - 10 BV 18.281 - juris Rn. 39).

  • VGH Bayern, 25.01.2024 - 19 ZB 23.1946

    Aufenthaltserlaubnis zur Umgangswahrnehmung, Im Bundesgebiet gelebte familiäre

    Dem drittstaatsangehörigen Elternteil, der tatsächlich für das Kind mit Unionsbürgerstatus sorgt, muss somit der Aufenthalt im Aufnahmestaat ermöglicht werden, weil das Kind für seinen Aufenthalt auf die Personensorge und Unterhaltsgewährung des drittstaatsangehörigen Elternteils angewiesen ist (EuGH, U.v. 10.5.2017 - Chavez-Vilchez, C-133/15 - juris Rn. 72; U.v. 10.10.2013 - Alokpa, C-86/12 - juris Rn. 32; U.v. 8.11.2012 - Iida, C-40/11 - juris Rn. 71; U.v. 8.5.2013 - Ymerga, C-87/12 - juris Rn. 36; BVerwG, U.v. 12.7.2018 - 1 C 16.17 - juris Rn. 34; BayVGH, U.v. 25.5.2019 - 10 BV 18.281 - juris Rn. 24; Tewocht in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, Stand 1.7.2021, FreizügG/EU, § 1 Rn. 49 ff.).
  • OVG Hamburg, 27.08.2020 - 6 Bs 53/20

    Zum abgeleiteten Aufenthaltsrecht drittstaatsangehöriger Elternteile aus dem

    Von einem Begleiten in diesem Sinne ist auch im Falle der Geburt eines Familienangehörigen in dem Aufnahmemitgliedstaat, in dem der Unionsbürger wohnt und arbeitet, auszugehen (VGH München, Urt. v. 25.5.2019, 10 BV 18.281, juris Rn. 30 m.w.N.).

    Ist das Unionsbürgerkind, hier die Antragstellerin zu 2., freizügigkeitsberechtigt, und zwar als Kind einer Arbeitnehmerin unabhängig davon, ob es über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt, kann auch ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht eines Elternteils nicht davon abhängig gemacht werden, ob die erforderlichen Mittel vorhanden sind (so auch VGH München, Urt. v. 25.5.2019, 10 BV 18.281, juris Rn. 32).

    Zur Überzeugung des Senats dürften die Ausführungen des EuGH aber allein im Kontext der jeweiligen Sachverhaltskonstellation zu sehen sein, wonach von vorherein allein ein Recht auf Aufenthalt des minderjährigen Kindes nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. d RL 2004/38/EG in Betracht zu ziehen war, weil das Unionsbürgerkind seinerseits kein von den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b RL 2004/38/EG unabhängiges Aufenthaltsrecht von einem weiteren Elternteil ableiten konnte (vgl. VGH München, Urt. v. 25.5.2019, a.a.O.).

  • VG München, 16.07.2021 - M 4 K 21.2318

    Kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes trotz Erlöschens des

    Der gleiche Zeitpunkt ist maßgeblich für Anträge auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte analog § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU (BayVGH, U.v. 25.5.2019 - 10 BV 18.281 - juris Rn. 21).
  • VGH Bayern, 16.11.2022 - 10 B 20.2616

    Fortgeltung der Arbeitnehmereigenschaft bei der Pflege eines lebensbedrohlich

    Zwar ist der Kläger als Vater seines Sohnes, der bulgarischer Staatsangehöriger und damit Unionsbürger im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU ist und mit der Geburt im Bundesgebiet von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat (vgl. BayVGH, U.v. 25.5.2019 - 10 BV 18.281 - juris Rn. 30 a.E.; Magiera in Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 21 Rn. 25 m.w.N.), dessen Verwandter in gerader aufsteigender Linie gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. d) FreizügG/EU.

    Er hat seine freizügigkeitsberechtigte Mutter im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU begleitet, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, da "Begleiten" sachgerechter Weise auch Fälle erfasst, in denen die familiäre Lebensgemeinschaft erst in dem Aufnahmemitgliedstaat begründet wurde, beispielsweise, wie hier, durch Geburt im Bundesgebiet (vgl. EuGH , U.v. 25.7.2008 - C-127/08 - juris Rn. 92; BayVGH, U.v. 25.5.2019 - 10 BV 18.281 - juris Rn. 30 a.E.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.10.2021 - L 8 SO 157/21

    Vorläufige existenzsichernde Leistungen für Unionsbürger; Antrag auf

    Von einem "Nachziehen" i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU ist insbesondere auch die Geburt eines Familienangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat, in dem der Unionsbürger wohnt und arbeitet, umfasst (vgl. etwa Bayerischer VGH, Urteil vom 25.5.2019 - 10 BV 18.281 - juris Rn. 30; VG Augsburg, Urteil vom 17.6.2020 - Au 6 K 18.116, Au 6 K 18.395 - juris Rn. 40 a.E.).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.07.2023 - 12 S 1835/21

    Ausstellung einer Aufenthaltskarte - Nachhaltiges Gebrauchmachen von dem

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt sich die Eigenschaft des Familienangehörigen, dem der aufenthaltsberechtigte Unionsbürger "Unterhalt gewährt", aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Familienangehörige vom Aufenthaltsberechtigten materiell unterstützt wird, so dass sich bei Vorliegen der umgekehrten Situation, in der dem Unionsbürgerkind vom Staatsangehörigen eines Drittstaats Unterhalt gewährt wird, der Drittstaatsangehörige nicht auf die Eigenschaft als Verwandter in aufsteigender Linie, dem der Aufenthaltsberechtigte "Unterhalt gewährt", im Sinne des Art. 2 Nr. 2 lit. d) Richtlinie 2004/38/EG berufen kann, um in den Genuss eines Aufenthaltsrechts im Aufnahmemitgliedstaat zu gelangen (vgl. EuGH, Urteile vom 10.10.2013 - C-86/12 - Alokpa, juris Rn. 25, und vom 08.11.2012 - C-40/11 - Iida, juris Rn. 55; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.01.2022 - 11 S 2757/20 -, juris Rn. 39; Bayerischer VGH, Urteil vom 25.05.2019 - 10 BV 18.281 -, juris Rn. 24).
  • VGH Hessen, 27.01.2020 - 7 A 1466/17

    Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt (§ 2 Abs. 1

    Die Aufenthaltskarte hat im Unterschied zur Aufenthaltserlaubnis keinen rechtsbegründenden oder auch nur feststellenden, sondern lediglich einen deklaratorischen Charakter (vgl. EuGH, Urteil vom 12. März 2014 - Rs. C- 456/12 - juris, Rdnr. 60; Hessischer VGH, Beschluss vom 31. Juli 2019 - 7 B 1368/19 -, juris, Rdnr. 15 ; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2019 - OVG 3 S 64.19 -, juris, Rdnr. 7; Bayerischer VGH, Urteil vom 25. Mai 2019 - 10 BV 18.281 -, juris, Rdnr. 23).
  • VG Würzburg, 04.10.2022 - W 7 E 22.564

    Erfolgsloser Eilantrag gegen Abschiebung eines Familienangehörigen einer

  • VGH Bayern, 05.09.2019 - 10 C 19.1664

    Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Anforderungen an die

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.10.2019 - 3 S 64.19

    Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 7 FreizügG/EU; Feststellung des

  • VG Köln, 08.10.2020 - 19 K 522/18

    Ghana, homosexuell, lesbisch, Gruppenverfolgung

  • VG Würzburg, 25.10.2021 - W 7 K 20.961

    Verlustfeststellung im Freizügigkeitsrecht

  • VG Stuttgart, 02.03.2022 - 4 K 40/21

    Erfolglose Klage gegen die Feststellung des Nichtbestehens der deutschen

  • VGH Bayern, 15.03.2018 - 10 CS 17.2378
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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 25.06.2019 - 10 BV 18.281   

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VGH Bayern, 25.06.2019 - 10 BV 18.281 (https://dejure.org/2019,61562)
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VGH Bayern, Entscheidung vom 25. Juni 2019 - 10 BV 18.281 (https://dejure.org/2019,61562)
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