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   BVerwG, 01.06.2011 - 10 C 10.10   

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BVerwG, 01.06.2011 - 10 C 10.10 (https://dejure.org/2011,1539)
BVerwG, Entscheidung vom 01.06.2011 - 10 C 10.10 (https://dejure.org/2011,1539)
BVerwG, Entscheidung vom 01. Juni 2011 - 10 C 10.10 (https://dejure.org/2011,1539)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • Wolters Kluwer

    Widerruf einer Flüchtlingsanerkennung aufgrund der Zugrundelegung eines unzutreffenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabes; Berücksichtigung des Maßstabs der Erheblichkeit für die Veränderung der Umstände des Asylsuchenden; Verwendung eines einheitlichen Prognosemaßstabs für ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylVfG § 73 Abs. 1 S. 2, AsylVfG § 73 Abs. 1 S. 3, RL 2004/83/EG Art. 11 Abs. 2, RL 2004/83/EG Art. 14 Abs. 2, RL 2004/83/EG Art. 4 Abs. 4
    Widerruf, Widerrufsverfahren, Flüchtlingsanerkennung, Änderung der Sachlage, Wegfall der Umstände, Nachfluchtgründe, Türkei, Kurden, Exilpolitik, Beweislast, beachtlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab

  • rewis.io
  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerruf einer Flüchtlingsanerkennung aufgrund der Zugrundelegung eines unzutreffenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabes; Berücksichtigung des Maßstabs der Erheblichkeit für die Veränderung der Umstände des Asylsuchenden; Verwendung eines einheitlichen Prognosemaßstabs für ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Einheitliche Maßstäbe bei Widerruf der Flüchtlingsanerkennung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einheitliche Maßstäbe bei Widerruf der Flüchtlingsanerkennung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Bundesverwaltungsgericht verschärft Flüchtlingsrecht

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (135)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 02.03.2010 - C-175/08

    Eine Person kann ihre Flüchtlingseigenschaft verlieren, wenn die Umstände,

    Auszug aus BVerwG, 01.06.2011 - 10 C 10.10
    a) Diese unionsrechtlichen Vorgaben hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 2. März 2010 (Rs. C-175/08 u.a., Abdulla u.a. - NVwZ 2010, 505) dahingehend konkretisiert, dass der in Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie angesprochene "Schutz des Landes" sich nur auf den bis dahin fehlenden Schutz vor den in der Richtlinie aufgeführten Verfolgungshandlungen bezieht (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 67, 76, 78 f.).

    Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG sieht - ebenso wie Art. 1 C Nr. 5 GFK - vor, dass die Flüchtlingseigenschaft erlischt, wenn die Umstände, aufgrund derer sie zuerkannt wurde, weggefallen sind, wenn also die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht mehr vorliegen (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 65).

    Ändern sich die der Anerkennung zugrunde liegenden Umstände und erscheint die ursprüngliche Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG deshalb nicht mehr begründet, kann der Betreffende es nicht mehr ablehnen, den Schutz seines Herkunftslands in Anspruch zu nehmen (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 66), soweit er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor "Verfolgung" im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie haben muss (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 76).

    Die Umstände, die zur Zuerkennung oder umgekehrt zum Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft führen, stehen sich mithin in symmetrischer Weise gegenüber (so EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 68).

    Mit Blick auf die Maßstäbe für das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchst. e und Abs. 2 der Richtlinie hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend sein muss, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 72).

    Dafür muss feststehen, dass die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründeten und zur Flüchtlingsanerkennung führten, beseitigt sind und diese Beseitigung als dauerhaft angesehen werden kann (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 73).

    Aus der konstruktiven Spiegelbildlichkeit von Anerkennungs- und Erlöschensprüfung, in der die gleiche Frage des Vorliegens einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 9 i.V.m. Art. 10 der Richtlinie zu beurteilen ist, ergibt sich, dass sich der Maßstab der Erheblichkeit für die Veränderung der Umstände danach bestimmt, ob noch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 84 ff., 98 f.).

    Vielmehr muss festgestellt werden, dass die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründen und zur Flüchtlingsanerkennung geführt haben, als dauerhaft beseitigt angesehen werden können (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 72 ff.).

    Unionsrecht gebietet, dass die Beurteilung der Größe der Gefahr von Verfolgung mit Wachsamkeit und Vorsicht vorzunehmen ist, da Fragen der Integrität der menschlichen Person und der individuellen Freiheiten betroffen sind, die zu den Grundwerten der Europäischen Union gehören (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 90).

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

    Auszug aus BVerwG, 01.06.2011 - 10 C 10.10
    Sie verfolgt vielmehr bei einheitlichem Prognosemaßstab für die Begründung und das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft einen beweisrechtlichen Ansatz, wie er bei der Nachweispflicht der Mitgliedstaaten nach Art. 14 Abs. 2 und der tatsächlichen Verfolgungsvermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie zum Ausdruck kommt (Urteile vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 20 ff. und vom 7. September 2010 - BVerwG 10 C 11.09 - juris Rn. 15).

    Er stellt bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ab ("real risk"; vgl. nur EGMR, Große Kammer, Urteil vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi - NVwZ 2008, 1330 ); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (Urteil vom 18. April 1996 - BVerwG 9 C 77.95 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 4; Beschluss vom 7. Februar 2008 - BVerwG 10 C 33.07 - ZAR 2008, 192 ; Urteil vom 27. April 2010 a.a.O. Rn. 22).

  • BVerwG, 07.02.2008 - 10 C 33.07

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Vorabentscheidung; überschießende

    Auszug aus BVerwG, 01.06.2011 - 10 C 10.10
    Er stellt bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ab ("real risk"; vgl. nur EGMR, Große Kammer, Urteil vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi - NVwZ 2008, 1330 ); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (Urteil vom 18. April 1996 - BVerwG 9 C 77.95 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 4; Beschluss vom 7. Februar 2008 - BVerwG 10 C 33.07 - ZAR 2008, 192 ; Urteil vom 27. April 2010 a.a.O. Rn. 22).

    So wie die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung im Rahmen der Verfolgungsprognose eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung aus der Sicht eines vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen nicht zuletzt unter Einbeziehung der Schwere des befürchteten Eingriffs verlangt und damit dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit Rechnung trägt (Urteil vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162 ; Beschluss vom 7. Februar 2008 a.a.O. juris Rn. 37), gilt dies auch für das Kriterium der Dauerhaftigkeit.

  • BVerwG, 24.02.2011 - 10 C 3.10

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Ermessen; Erlöschen der

    Auszug aus BVerwG, 01.06.2011 - 10 C 10.10
    Dies gilt auch für Fälle, in denen die zugrunde liegenden Schutzanträge - wie hier - vor dem Inkrafttreten der Richtlinie gestellt worden sind (vgl. Urteil vom 24. Februar 2011 - BVerwG 10 C 3.10 - juris Rn. 9; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen).

    Der Senat hat in einem Fall, in dem ein verfolgendes Regime gestürzt worden ist (Irak), bereits entschieden, dass eine Veränderung in der Regel nur dann als dauerhaft angesehen werden kann, wenn im Herkunftsland ein Staat oder ein sonstiger Schutzakteur im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 2004/83/EG vorhanden ist, der geeignete Schritte eingeleitet hat, um die der Anerkennung zugrunde liegende Verfolgung zu verhindern (Urteil vom 24. Februar 2011 a.a.O. Rn. 17).

  • BVerwG, 12.06.2007 - 10 C 24.07

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Prüfungspflicht des Bundesamts;

    Auszug aus BVerwG, 01.06.2011 - 10 C 10.10
    Die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG findet jedenfalls in den Fällen keine Anwendung, in denen die Flüchtlingsanerkennung innerhalb der Drei-Jahres-Frist des § 73 Abs. 2a AsylVfG widerrufen wird (Urteil vom 12. Juni 2007 - BVerwG 10 C 24.07 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 28 Rn. 14 ff. m.w.N.).

    Danach setzte der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung voraus, dass sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (Urteile vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 277 und vom 12. Juni 2007 a.a.O. Rn. 18; so auch das Berufungsgericht in der angefochtenen Entscheidung).

  • BVerwG, 18.07.2006 - 1 C 15.05

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Unverzüglichkeit des Widerrufs;

    Auszug aus BVerwG, 01.06.2011 - 10 C 10.10
    Das Gebot der Unverzüglichkeit dient nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausschließlich öffentlichen Interessen, so dass ein etwaiger Verstoß dagegen keine Rechte des betroffenen Ausländers verletzen kann (Urteil vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 - BVerwGE 126, 243 Rn. 13 m.w.N.).

    Er wurde dann auf den Flüchtlingsschutz übertragen und hat schließlich Eingang in die Widerrufsvoraussetzungen gefunden, soweit nicht eine gänzlich neue oder andersartige Verfolgung geltend gemacht wird, die in keinem inneren Zusammenhang mehr mit der früheren steht (Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. Rn. 26).

  • EuGH, 09.11.2010 - C-57/09

    Eine Person kann von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen werden, wenn

    Auszug aus BVerwG, 01.06.2011 - 10 C 10.10
    Denn die zwingenden Erlöschensgründe dürften zu den Kernregelungen zählen, die in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen sind, um das von der Richtlinie 2004/83/EG geschaffene System nicht zu beeinträchtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - Rs. C-57/09 und C-101/09, B und D - NVwZ 2011, 285 Rn. 120 zu den Ausschlussgründen).
  • BVerwG, 18.04.1996 - 9 C 77.95

    Ausländerrecht: Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebungsschutz

    Auszug aus BVerwG, 01.06.2011 - 10 C 10.10
    Er stellt bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ab ("real risk"; vgl. nur EGMR, Große Kammer, Urteil vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi - NVwZ 2008, 1330 ); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (Urteil vom 18. April 1996 - BVerwG 9 C 77.95 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 4; Beschluss vom 7. Februar 2008 - BVerwG 10 C 33.07 - ZAR 2008, 192 ; Urteil vom 27. April 2010 a.a.O. Rn. 22).
  • EGMR, 28.02.2008 - 37201/06

    Saadi ./. Italien

    Auszug aus BVerwG, 01.06.2011 - 10 C 10.10
    Er stellt bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ab ("real risk"; vgl. nur EGMR, Große Kammer, Urteil vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi - NVwZ 2008, 1330 ); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (Urteil vom 18. April 1996 - BVerwG 9 C 77.95 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 4; Beschluss vom 7. Februar 2008 - BVerwG 10 C 33.07 - ZAR 2008, 192 ; Urteil vom 27. April 2010 a.a.O. Rn. 22).
  • BVerwG, 07.09.2010 - 10 C 11.09

    Feststellung eines Abschiebungsverbots; Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der

    Auszug aus BVerwG, 01.06.2011 - 10 C 10.10
    Sie verfolgt vielmehr bei einheitlichem Prognosemaßstab für die Begründung und das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft einen beweisrechtlichen Ansatz, wie er bei der Nachweispflicht der Mitgliedstaaten nach Art. 14 Abs. 2 und der tatsächlichen Verfolgungsvermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie zum Ausdruck kommt (Urteile vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 20 ff. und vom 7. September 2010 - BVerwG 10 C 11.09 - juris Rn. 15).
  • BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - Gefahr politischer Verfolgung - Zumutbarkeit

  • BVerwG, 18.09.2001 - 1 C 7.01

    Rechtskräftige Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungshindernissen,

  • BVerwG, 01.11.2005 - 1 C 21.04

    Widerruf der Asylanerkennung; Widerruf der Flüchtlingsanerkennung;

  • BVerwG, 19.09.2000 - 9 C 12.00

    Widerruf der Feststellung von Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung;

  • BVerwG, 25.11.2008 - 10 C 53.07

    Widerruf von Asyl- und Flüchtlingsanerkennung; Prüfungspflicht des Bundesamts;

  • VG Gelsenkirchen, 20.01.2023 - 15a K 3986/21

    Widerruf subsidiären Schutzes, wesentliche und dauerhafte Änderung der

    BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 10.10 -, juris Rn. 18, zur RL 2004/83/EG für die Flüchtlingseigenschaft.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377, juris Rn. 22, vom 1. Juni 2011 - 10 C 10.10 -, juris Rn. 17 und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 6 m.w.N., alle zur RL 2004/83/EG.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 10.10 -, juris Rn. 17, zur RL 2004/83/EG und Flüchtlingseigenschaft; Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 6 m.w.N.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 10.10 -, juris Rn. 14, zur RL 2004/83/EG und Flüchtlingseigenschaft.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 10.10 -, juris Rn. 15, zur RL 2004/83/EG und Flüchtlingseigenschaft.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 10.10 -, juris Rn. 19, zur RL 2004/83/EG und Flüchtlingseigenschaft.

  • OVG Saarland, 25.08.2011 - 3 A 34/10

    Einzelfall des Widerrufs einer Asylanerkennung; Türkei

    ausführlich BVerwG, Urt. v. 24.2.2011 - 10 C 3/10 - u.a. sowie Urt. v. 1.6.2011 - 10 C 10.10 - u. - 10 C 25.10 -, juris.

    In seiner jüngeren Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an den Widerruf einer Flüchtlings anerkennung jedoch - unter teilweiser Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung - modifiziert und insbesondere in seinen Urteilen vom 1.6.2011 - 10 C 10.10 und 10 C 25.10 - klargestellt, dass die in § 73 Abs. 1 Satz 2 und 3 AsylVfG geregelten Widerrufsvoraussetzungen einer Flüchtlingsanerkennung unionsrechtskonform im Sinne der Art. 11 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union vom 29.4.2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie) auszulegen sind.

    zu allem Vorstehenden BVerwG, Urteile vom 1.6.2011 - 10 C 10.10 u. 10 C 25.10 - m.w.N. sowie EuGH, Urt. vom 2.3.2010, Rs. C-175/08 u.a., Abdulla u.a., juris.

    Nach der oben dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. die Urteile vom 1.6.2011 -- 10 C 10.10 und 10 C 25.10 -) sowie des EuGH (vgl. Urteil vom 2.3.2010 - Rs C-175/08 - u.a.) erlischt die Flüchtlingseigenschaft, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung in dem fraglichen Drittland diejenigen Umstände weggefallen sind, aufgrund derer der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, und er nicht aus anderen Gründen Furcht vor solcher Verfolgung haben muss.

  • OVG Schleswig-Holstein, 01.12.2011 - 4 LB 8/11

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung - Anforderungen an die Nachhaltigkeit der

    Wegen der Gründe wird auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 01. Juni 2011 (Az.: 10 C 10.10) Bezug genommen.

    Diese Vorschrift enthält eine bereichsspezifische Sonderregelung, welche die allgemeine Widerrufsfrist nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz verdrängt und auch für Altanerkennungen gilt (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.06.2011 - 10 C 10.10 -, juris unter Hinweis auf die Urteile v. 12.06.2007 - 10 C 24.07 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 28 und v. 18.07.2006 - 1 C 15.05 - BVerwGE 126, 243).

    Eine Garantie der Kontinuität veränderter politischer Verhältnisse auf unabsehbare Zeit kann indes nicht verlangt werden (BVerwG, Urt. v. 01.06.2011 - 10 C 10.10 -, juris).

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