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   BVerwG, 15.12.1993 - 10 C 11.91   

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BVerwG, 15.12.1993 - 10 C 11.91 (https://dejure.org/1993,1541)
BVerwG, Entscheidung vom 15.12.1993 - 10 C 11.91 (https://dejure.org/1993,1541)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Dezember 1993 - 10 C 11.91 (https://dejure.org/1993,1541)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ständiger Beschäftigungsort - Planstellenbehörde - Reisekosten - Neuer Dienstort

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 94, 364
  • NVwZ 1994, 695 (Ls.)
  • DÖV 1994, 609
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 23.10.1985 - 6 C 3.84

    Dienstort eines Beamten - Politische Gemeinde - Sitz der Dienststelle

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1993 - 10 C 11.91
    Dienstort des Klägers im reisekostenrechtlichen Sinn ist seit August 1981 der Sitz der Firma M. Zwar ist als Dienstort eines Beamten im hier maßgeblichen Sinn grundsätzlich die politische Gemeinde anzusehen, in der die Behörde oder Dienststelle ihren Sitz hat, der der Beamte als Inhaber einer Planstelle oder aufgrund einer Abordnung zugewiesen ist (Urteil vom 21. Juni 1989 (BVerwGE 82, 148, 149) [BVerwG 21.06.1989 - 6 C 4/87]; Urteil vom 23. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 3.84 - (ZBR 1986, 141); Meyer/Fricke, Reisekosten im öffentlichen Dienst, 4. Aufl., Bd. I, § 2 BRKG Rz. 42; Drescher/Schmidt, Reise- und Umzugskostenrecht des Bundes und der Länder, Bd. II, § 2 BRKG Rz. 17).

    Dementsprechend lagen den bisher ergangenen einschlägigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21. Juni 1989 - a.a.O. - Urteil vom 23. Oktober 1985 - a.a.O. - siehe auch Urteil vom 30. Oktober 1981 - BVerwG 6 C 1.80 - ZBR 1982, 180 -) Sachverhalte zugrunde, bei denen trotz häufiger Reisetätigkeit des Beamten der tatsächliche Mittelpunkt seiner Aufgabenwahrnehmung am Ort der Stammdienststelle für ihn fortbestanden hatte.

    Diese Auslegung des Begriffs des Dienstortes in § 2 Abs. 2 Satz 1 BRKG steht nicht in Widerspruch dazu, daß der Beamte reisekostenrechtlich nur einen Dienstort hat (BVerwGE 82, 148; Urteil vom 23. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 3.84 - a.a.O.; Kopicki/Irlenbusch, Reisekostenrecht des Bundes, Teil B, § 2 BRKG Rz. 20; Schulz, a.a.O., S. 15).

  • BVerwG, 21.06.1989 - 6 C 4.87

    Dienstreise - Reisekostenrechtliches Sparsamkeitsgebot - Fürsorgepflicht des

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1993 - 10 C 11.91
    Dienstort des Klägers im reisekostenrechtlichen Sinn ist seit August 1981 der Sitz der Firma M. Zwar ist als Dienstort eines Beamten im hier maßgeblichen Sinn grundsätzlich die politische Gemeinde anzusehen, in der die Behörde oder Dienststelle ihren Sitz hat, der der Beamte als Inhaber einer Planstelle oder aufgrund einer Abordnung zugewiesen ist (Urteil vom 21. Juni 1989 (BVerwGE 82, 148, 149) [BVerwG 21.06.1989 - 6 C 4/87]; Urteil vom 23. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 3.84 - (ZBR 1986, 141); Meyer/Fricke, Reisekosten im öffentlichen Dienst, 4. Aufl., Bd. I, § 2 BRKG Rz. 42; Drescher/Schmidt, Reise- und Umzugskostenrecht des Bundes und der Länder, Bd. II, § 2 BRKG Rz. 17).

    Diese Auslegung des Begriffs des Dienstortes in § 2 Abs. 2 Satz 1 BRKG steht nicht in Widerspruch dazu, daß der Beamte reisekostenrechtlich nur einen Dienstort hat (BVerwGE 82, 148; Urteil vom 23. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 3.84 - a.a.O.; Kopicki/Irlenbusch, Reisekostenrecht des Bundes, Teil B, § 2 BRKG Rz. 20; Schulz, a.a.O., S. 15).

  • BVerwG, 30.10.1981 - 6 C 1.80
    Auszug aus BVerwG, 15.12.1993 - 10 C 11.91
    Dementsprechend lagen den bisher ergangenen einschlägigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21. Juni 1989 - a.a.O. - Urteil vom 23. Oktober 1985 - a.a.O. - siehe auch Urteil vom 30. Oktober 1981 - BVerwG 6 C 1.80 - ZBR 1982, 180 -) Sachverhalte zugrunde, bei denen trotz häufiger Reisetätigkeit des Beamten der tatsächliche Mittelpunkt seiner Aufgabenwahrnehmung am Ort der Stammdienststelle für ihn fortbestanden hatte.
  • VG Weimar, 22.04.2003 - 4 K 1279/01

    Recht der Landesbeamten; Recht der Landesbeamten; Dienstort; Dienstreise;

    Den dagegen eingelegten Widerspruch, der erst mit bei der PD G am 06.06.2001 eingegangenem Schriftsatz (s. dazu Bl. 33 - 37 VA) begründet wurde, hat der Leiter der PD G mit Widerspruchsbescheid vom 01.06.2001, dem Kläger zugestellt am 12.06.2001, im Wesentlichen mit der Begründung des Ausgangsbescheides und insofern unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 15.12.1993 - 10 C 11.91 -) zurückgewiesen.

    Ausgehend davon, dass als Dienstort eines Beamten im reisekostenrechtlichen Sinne grundsätzlich die politische Gemeinde anzusehen ist, in der die Dienststätte des Beamten liegt, in der er regelmäßig seinen Dienst leistet - der der Beamte also als Inhaber einer Planstelle oder aufgrund einer Abordnung (vgl. so schon [zum bundesrechtlich nicht definierten "Dienstort´- Begriff] BVerwG, U. vom 23.10.1985 - 6 C 3/84 -, ZBR 1984, 141 f.; sowie BVerwGE 82, 148, 149f.) oder einer abordnungsgleichen Maßnahme (so die im Widerspruchsbescheid des Beklagten angeführte Entscheidung BVerwGE 94, 364) zugewiesen ist - hat der Beamte reisekostenrechtlich nur einen Dienstort (BVerwG wie vor m.w.N.).

    Beiden Vorschriften ist (entsprechend den parallelen bundesgesetzlichen Vorschriften) zu entnehmen, dass allein die Regelmäßigkeit oder Häufigkeit von dienstlich veranlassten Reisen des Beamten zu einem bestimmten Ort nicht dazu führt, diesen die Eigenschaft von Dienstreisen abzusprechen (vgl. für das Bundesreisekostenrecht: BVerwG, a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 30. Oktober 1981 - 6 C 1.80 -, ZBR 1982, 180 sowie unter ausdrücklichem Hinweis auf diese Rechtsprechung auch: BVerwGE 94, 364).

    Daran ändert sich auch nichts unter Berücksichtigung der in dem vom Beklagten angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.1993 (Az.: 10 C 11/91, BVerwGE 94, 364 ff.) genannten "funktionalen Betrachtungsweise´ des Dienstortbegriffes.

  • BAG, 26.10.2006 - 6 AZR 235/06

    Reisekostenerstattung bei Teilabordnung

    Weicht der Beschäftigungsort eines Bediensteten von dem Ort seiner Planstellenbehörde ab, wird grundsätzlich der Beschäftigungsort als tatsächlicher Mittelpunkt der Aufgabenwahrnehmung reisekostenrechtlich zum neuen Dienstort (BVerwG 15. Dezember 1993 - 10 C 11.91 - BVerwGE 94, 364).

    Fallen der Ort der Stammdienststelle und der ständige Beschäftigungsort des Bediensteten auseinander, führt dies, wie sich aus der gesetzlichen Abgrenzung zwischen "bisherigem" und "neuem" Dienstort ergibt, jeweils nur zu einem Dienstortwechsel, nicht zu einer Dienstorterweiterung oder -vervielfältigung (BVerwG 15. Dezember 1993 aaO).

    der tatsächliche Mittelpunkt der ganz überwiegenden Aufgabenwahrnehmung (vgl. BVerwG 15. Dezember 1993 - 10 C 11.91 - BVerwGE 94, 364; BAG 1. Dezember 1994 - 6 AZR 354/94 - ZTR 1995, 414).

  • BAG, 27.07.2011 - 7 AZR 412/10

    Freigestellter Bezirksschwerbehindertenvertreter - Kostenerstattung für

    der Ort, an dem der Beschäftigte längere Zeit hindurch ständig oder überwiegend Dienst leisten muss (vgl. BVerwG 14. Februar 1990 - 6 P 13.88 - zu II der Gründe, AP BPersVG § 44 Nr. 7; 15. Dezember 1993 - 10 C 11.91 - BVerwGE 94, 364; 28. Januar 2010 - 6 P 1.09 - Buchholz 251.91 SächsPersVG § 45 Nr. 1) .
  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.07.2003 - 5 L 2/03

    Reisekosten für freigestellte Personalratsmitglieder

    Das Bundesverwaltungsgericht habe außerdem mit Urteil vom 15. Dezember 1993 - 10 C 11.91 - eine Abkehr vom bisherigen Begriff des Dienstorts vollzogen, wenn auch nicht in letzter Konsequenz.

    Auch sei in der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Modifizierung des Dienstortbegriffs festzustellen (Urt. v. 15.12.1993 - 10 C 11.91 -).

    Eine Änderung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Dienstort der Personalratsmitglieder (BVerwG, Beschl. v. 14.2.1990, a. a. O.) im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, 10. Senat vom 15. Dezember 1993 - 10 C 11.91 - vermag der Senat nicht zu erkennen.

  • OVG Schleswig-Holstein, 12.09.2018 - 2 LA 36/16

    Trennungsgeld; Mehraufwendung; Wegstreckenentschädigung

    Als Dienstort eines Beamten ist grundsätzlich die politische Gemeinde anzusehen, in der die Behörde oder Dienststelle ihren Sitz hat, der der Beamte als Inhaber einer Planstelle oder aufgrund einer Abordnung zugewiesen ist (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1999 - 10 B 7.98 -, Rn. 4 f., juris; vgl. zum Reisekostenrecht: BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1993 - 10 C 11.91 -, Rn. 17, juris; Urteil vom 21. Juni 1989 - 6 C 4.87 -, Rn. 18, juris).

    Diese vorwiegend status- und organisationsrechtlich geprägte Begriffsbestimmung ist jedoch nur maßgeblich, wenn der Beamte an diesem Ort überwiegend seine dienstlichen Aufgaben wahrnimmt, dort also der tatsächliche Mittelpunkt seiner Dienstausübung liegt (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1993 - 10 C 11.91 -, Rn. 18, juris).

    Weicht der ständige Beschäftigungsort eines Beamten vom Ort seiner Planstellenbehörde ab und geht hierdurch jeglicher tatsächliche Bezug zu dieser Behörde verloren, bestimmt sich für die Dauer der örtlichen Divergenz der Dienstort des Beamten allein nach seinem ständigen Beschäftigungsort (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1993 - 10 C 11.91 -, Rn. 19, juris).

  • BVerwG, 03.03.2005 - 2 C 2.04

    Versetzung unmittelbar im Anschluss an eine Abordnung; Trennungsreisegeld nach

    "Dienstort" im Sinne des Trennungsgeldrechts ist grundsätzlich die politische Gemeinde, in der die Behörde oder Dienststelle ihren Sitz hat, der der Beamte als Inhaber einer Planstelle oder aufgrund einer Abordnung zugewiesen ist (vgl. Urteil vom 21. Juni 1989 - BVerwG 6 C 4.87 - BVerwGE 82, 148 ; Urteil vom 15. Dezember 1993 - BVerwG 10 C 11.91 - BVerwGE 94, 364 ; Beschluss vom 21. Dezember 1999 - BVerwG 10 B 7.98 - Buchholz 262 § 1 TGV Nr. 3).
  • BVerwG, 29.11.2000 - 10 C 2.99

    Beamtenrecht; Reisekostenvergütung; Trennungsgeld - Vorübergehende Tätigkeit bei

    Der von dem Senat für das Bundesreisekostenrecht festgestellte funktionelle Dienstortbegriff (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1993 - BVerwG 10 C 11.91 - BVerwGE 94, 364 ) findet in § 24 Abs. 1 Satz 2 LRKG seinen landesrechtlichen Ausdruck.

    Der Vorschrift liegt die Erwägung zugrunde, dass ein Bedürfnis für die Gewährung von Reisekostenvergütung dann nicht ersichtlich ist, wenn die "Reise" ausschließlich zur Wahrnehmung einer dienstlichen Tätigkeit an dem Ort des tatsächlichen Mittelpunkts der Aufgabenwahrnehmung durchgeführt wird (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1993, a.a.O., 367).

  • BVerwG, 28.01.2010 - 6 P 1.09

    Nicht überwiegend freigestellte Mitglieder der Stufenvertretung; Trennungsgeld

    Weicht dagegen der ständige Beschäftigungsort des Beamten vom Ort seiner Planstellendienststelle ab und geht hierdurch jeglicher tatsächliche Bezug zu dieser Dienststelle verloren, bestimmt sich für die Dauer der örtlichen Divergenz der reisekostenrechtliche Dienstort des Beamten allein nach seinem ständigen Beschäftigungsort (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1993 - BVerwG 10 C 11.91 - BVerwGE 94, 364 = Buchholz 260 § 2 BRKG Nr. 2 S. 3 f.).
  • BVerwG, 21.12.1999 - 10 B 7.98

    Zulassung einer Revision zur Klärung des trennungsgeldrechtlichen Begriffes des

    Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß als Dienstort im Sinne des Reisekostenrechts grundsätzlich die politische Gemeinde anzusehen ist, in der die Behörde oder Dienststelle ihren Sitz hat, der der Beamte als Inhaber einer Planstelle oder aufgrund einer Abordnung zugewiesen ist (BVerwGE 82, 148 ; 94, 364 m.w.N.).

    Dementsprechend hat der Senat in einem Fall, in dem der Beamte seinen Dienst nicht am Ort seiner Planstellenbehörde verrichtete, sondern in einer privaten Fertigungsstätte, die in einem anderen Ort lag, ausschließlich den Ort der tatsächlichen Dienstleistung als Dienstort angesehen und danach die reisekostenrechtlichen Ansprüche beurteilt (BVerwGE 94, 364).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.07.2003 - 5 L 4/03

    Entscheidung über die Erstattung von Reiskosten durch bestandskräftigen Bescheid

    Auch zeichne sich eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung ab (BVerwG, Urt. v. 15.12.1993 - 10 C 11.91 -).

    Das Bundesverwaltungsgericht habe außerdem mit Urteil vom 15. Dezember 1993 - 10 C 11.91 - eine Abkehr vom bisherigen Begriff des Dienstorts vollzogen, wenn auch nicht in letzter Konsequenz.

  • BVerwG, 20.11.2003 - 6 PB 8.03

    Personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren; Beschwerde gegen die

  • VG Bayreuth, 28.03.2023 - B 5 K 22.645

    Rücknahme einer Trennungsgeldbewilligung, Begriff des Dienstortes im

  • LAG Niedersachsen, 07.06.2004 - 17 Sa 1374/03

    Anspruch von zivilen Wachmännern bei der Bundeswehr auf Zahlung einer

  • LAG Niedersachsen, 07.06.2004 - 17 Sa 1967/03

    Anspruch von zivilen Wachmännern bei der Bundeswehr auf Zahlung einer

  • VGH Baden-Württemberg, 23.07.2013 - 4 S 671/12

    Dienstlicher Wohnsitz eines Polizeibeamten beim deutsch-schweizerischen

  • BAG, 19.10.2000 - 6 AZR 206/99

    Tagegeld für DRK-Rettungssanitäter

  • VGH Hessen, 12.02.1997 - 2 UE 1644/96

    Wegstreckenentschädigung für Fahrten vom Wohnort zum Dienstort und am Dienstort,

  • VG Düsseldorf, 17.02.2006 - 13 K 9196/03

    Anspruch auf Gewährung zusätzlicher Reisekostenvergütung ; Reisen zur Erledigung

  • VG Ansbach, 09.06.2015 - AN 1 K 14.01531

    Kein Dienstunfallschutz bei Unterbrechung der Fahrt zur Dienststelle, um

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.05.1999 - 2 A 12909/98

    Reisekostenerstattung; Reisekosten; Fahrtauslagen; Polizeibeamter; Diensort

  • VGH Bayern, 01.07.2014 - 14 ZB 12.1812

    Dienstort; Außendiensttätigkeit; Änderung der Dienststelle

  • VG München, 12.12.2013 - M 17 K 12.5531

    Dienststellenverlegung; Begriff des Dienstortes; Flughafen ... ; nachträgliche

  • VG Augsburg, 05.07.2012 - Au 2 K 12.117

    Auslagenersatz; Fahrtkosten; Dienststelle

  • VG Düsseldorf, 17.02.2006 - 13 K 611/04

    Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten

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Rechtsprechung
   BVerwG, 16.03.1994 - 10 C 11.91   

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