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   VGH Bayern, 05.02.2013 - 10 C 12.2381   

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https://dejure.org/2013,3804
VGH Bayern, 05.02.2013 - 10 C 12.2381 (https://dejure.org/2013,3804)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05.02.2013 - 10 C 12.2381 (https://dejure.org/2013,3804)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05. Februar 2013 - 10 C 12.2381 (https://dejure.org/2013,3804)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Beschwerde; Kostenfestsetzung; erstattungsfähige Prozesskosten; beratende Tätigkeit des Rechtsanwalts im behördlichen Anhörungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 662
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 18.04.1988 - 6 C 41.85

    Erstattungsfähigkeit - Auslagen - Gebühren - Rechtsanwalt - Vorverfahren -

    Auszug aus VGH Bayern, 05.02.2013 - 10 C 12.2381
    Aus der vom Antragsteller zur Begründung seines Anspruchs angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 1988 (Az. 6 C 41/85 NVwZ 1988, 721 ff.) zur Erstattungsfähigkeit der Gebühren und Auslagen eines im Widerspruchsverfahren ohne förmliche Bevollmächtigung zu Rate gezogenen Rechtsanwalts ergibt sich nichts anderes.
  • OVG Niedersachsen, 08.10.2007 - 10 OA 73/07

    Kostenfestsetzung in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht; Geltendmachung

    Auszug aus VGH Bayern, 05.02.2013 - 10 C 12.2381
    Dagegen werden außerhalb eines Vorverfahrens im Verwaltungsverfahren entstandene Kosten eines Rechtsanwalts von § 162 VwGO und demzufolge auch von der Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO sachlich nicht erfasst, weil diese Kosten gerade noch nicht den mit Blick auf einen bestimmten Rechtsstreit entstandenen Prozesskosten zuordendbar sind (vgl. VGH BW, B.v. 27.6.2006 - 11 S 2613/05 - juris Rn. 3 ff.; NdsOVG, B.v. 8.10.2007 -10 OA 73/07 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 16.1.2008 - 14 C 07.1808 - juris Rn. 9; Olbertz, a.a.O., § 162 Rn. 61).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.2006 - 11 S 2613/05

    Ohne Vorverfahren keine Erstattungsfähigkeit der Gebühren und Auslagen des

    Auszug aus VGH Bayern, 05.02.2013 - 10 C 12.2381
    Dagegen werden außerhalb eines Vorverfahrens im Verwaltungsverfahren entstandene Kosten eines Rechtsanwalts von § 162 VwGO und demzufolge auch von der Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO sachlich nicht erfasst, weil diese Kosten gerade noch nicht den mit Blick auf einen bestimmten Rechtsstreit entstandenen Prozesskosten zuordendbar sind (vgl. VGH BW, B.v. 27.6.2006 - 11 S 2613/05 - juris Rn. 3 ff.; NdsOVG, B.v. 8.10.2007 -10 OA 73/07 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 16.1.2008 - 14 C 07.1808 - juris Rn. 9; Olbertz, a.a.O., § 162 Rn. 61).
  • VGH Bayern, 16.01.2008 - 14 C 07.1808

    Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im

    Auszug aus VGH Bayern, 05.02.2013 - 10 C 12.2381
    Dagegen werden außerhalb eines Vorverfahrens im Verwaltungsverfahren entstandene Kosten eines Rechtsanwalts von § 162 VwGO und demzufolge auch von der Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO sachlich nicht erfasst, weil diese Kosten gerade noch nicht den mit Blick auf einen bestimmten Rechtsstreit entstandenen Prozesskosten zuordendbar sind (vgl. VGH BW, B.v. 27.6.2006 - 11 S 2613/05 - juris Rn. 3 ff.; NdsOVG, B.v. 8.10.2007 -10 OA 73/07 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 16.1.2008 - 14 C 07.1808 - juris Rn. 9; Olbertz, a.a.O., § 162 Rn. 61).
  • VG Freiburg, 29.10.2015 - 6 K 2245/14

    Einsicht in Patientenakten durch nahe Angehörige bzw. Erben; Bezahlung

    Ausnahmsweise ist dies nur bei Vorbereitungskosten mit konkretem Bezug auf den betreffenden Prozess anders, um die es sich vorliegend aber nicht handelt (vgl. m.w.N.: Bay.VGH, Beschl. v. 05.02.2013 - 10 C 12.2381 -, Rn. 4-6, juris).
  • VGH Bayern, 23.11.2021 - 11 C 21.740

    Kostenerstattung für Kopien aus der Behördenakte und außergerichtliche

    Dagegen werden außerhalb eines Vorverfahrens im Verwaltungsverfahren entstandene Kosten eines Rechtsanwalts von § 162 VwGO und demzufolge auch von der Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO sachlich nicht erfasst, weil diese Kosten gerade noch nicht den mit Blick auf einen bestimmten Rechtsstreit entstandenen Prozesskosten zuzuordnen sind (vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2013 - 10 C 12.2381 - NVwZ-RR 2013, 662 = juris Rn. 4 m.w.N.; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 162 Rn. 16, 26).
  • OVG Bremen, 02.04.2014 - 1 S 107/13

    Festsetzung einer Geschäftsgebühr für das Betreiben des Widerspruchsverfahrens;

    Außerhalb eines Vorverfahrens im Verwaltungsverfahren entstandene Kosten eines Rechtsanwalts werden von § 162 VwGO und demzufolge von der Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO sachlich nicht erfasst (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 27.06.2006 - 11 S 2613/05 - [...] Rn. 3 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 8.10.2007 - 10 OA 73/07 - [...] Rn. 3; VGH München, Beschl. v. 16.1.2008 - 14 C 07.1808 - [...] Rn. 9; sowie Beschl. v. 5.2.2013 - 10 C 12.2381 - [...] Rn. 4).
  • VG Augsburg, 26.09.2018 - Au 6 K 17.1714

    Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen mit Niederlassungserlaubnis wegen

    Eine Kostentragungspflicht eines Beteiligten für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren kommt nicht in Betracht, da unter dem Begriff des "Vorverfahrens" i.S.d. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO lediglich das Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. VwGO sowie vergleichbar konzipierte Verfahren der behördlichen Selbstkontrolle zu verstehen sind (Kunze in: BeckOK VwGO, 44. Ed., § 162 Rn. 54; BayVGH, B.v. 5.2.2013 - 10 C 12.2381 - juris 4 f.).
  • VG München, 29.11.2021 - M 31 K 21.2819

    Zuwendungsrecht, Anforderungen an die Darlegung eines Liquiditätsengpasses

    In Bezug auf die geltend gemachten Beratungskosten im Rahmen der Beantragung der streitgegenständlichen Corona-Soforthilfe ist darauf hinzuweisen, dass bereits grundsätzlich außerhalb eines Vorverfahrens im Verwaltungsverfahren - wobei ein solches hier gerade nicht stattfand (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO i.V.m. Art. 15 Abs. 2 AGVwGO) - entstandene Kosten eines Rechtsanwalts von § 162 VwGO und demzufolge auch von der Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO sachlich nicht erfasst würden, weil diese Kosten gerade noch nicht den mit Blick auf einen bestimmten Rechtsstreit entstandenen Prozesskosten zuordenbar sind (BayVGH, B.v. 5.2.2013 - 10 C 12.2381 - juris Rn. 4; ebenso OVG Bremen, B.v. 2.4.2014 - 1 S 107/13 - juris Rn. 5; Eyermann/Schübel-Pfister, 15. Aufl. 2019, VwGO § 162 Rn. 16).
  • VG München, 22.11.2016 - M 5 K 14.3346

    Angemessenheit der Beauftragung eines Rechtsanwalts; Urlaubsabgeltung nach

    Außergerichtliche erstattungsfähige Kosten sind demnach lediglich die im Rahmen eines Vorverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO entstandenen Kosten (BayVGH, B.v. 5.2.2013 - 10 C 12.2381 - juris, Rn. 4 m.N.).
  • VG Bayreuth, 01.07.2013 - B 1 M 11.626

    Zurückweisung der Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung

    Im Übrigen hat der Urkundsbeamte diese auch völlig zu Recht nicht festgesetzt, wozu auf seine Begründung im Kostenfestsetzungsbeschluss sowie im Schreiben vom 23.09.2011 Bezug genommen wird (vgl. auch u.a. BayVGH, B.v. 5.2.2013 - 10 C 12.2381- juris).
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