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   AG Ludwigsburg, 17.04.2015 - 10 C 133/15   

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https://dejure.org/2015,8314
AG Ludwigsburg, 17.04.2015 - 10 C 133/15 (https://dejure.org/2015,8314)
AG Ludwigsburg, Entscheidung vom 17.04.2015 - 10 C 133/15 (https://dejure.org/2015,8314)
AG Ludwigsburg, Entscheidung vom 17. April 2015 - 10 C 133/15 (https://dejure.org/2015,8314)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zugänglichkeit der Vereinbarung einer Darlehensgebühr in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Darlehnsgebühr beim Bausparvertrag ist unzulässig; §§ 307 Abs. 1 Satz 1, 502 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 3 BGB, § 488 BGB
    Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse: Erhebung einer Darlehensgebühr für die Auszahlung des Bauspardarlehens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Darlehensgebühr in Bauspar-AGB unzulässig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Darlehnsgebühr der Bausparkasse

  • zip-online.de (Leitsatz)

    Unwirksamkeit einer Darlehensgebühr in Bausparkassen-AGB

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Beginn der kenntnisabhängigen Verjährungsfrist bei einer unwirksamen Darlehensgebühr

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 488 ff., 305, 307, 812
    Unwirksamkeit einer Darlehensgebühr in Bausparkassen-AGB

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Darlehensgebühr beim Bausparvertrag - Eine laufzeitunabhängige Darlehensgebühr ist unzulässig, weil sie die Bausparer benachteiligt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beginn der kenntnisabhängigen Verjährungsfrist bei einer unwirksamen Darlehensgebühr

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bausparvertrages eine "Darlehensgebühr" vorgesehen ist

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bausparverträge: Darlehensgebühr ist unwirksam

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bearbeitungsgebühren (hier: Darlehensgebühren) auch bei Bausparverträgen unwirksam

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2015, 1165 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.12.2010 - XI ZR 3/10

    Klausel über Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer

    Auszug aus AG Ludwigsburg, 17.04.2015 - 10 C 133/15
    Der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen waren die Urteile des BGH vom - 07.12.2010, AZ: XI ZR 3/10 Abschlussgebührentscheidung (NJW 2011, 1801 ff.).

    Hat die Regelung hingegen kein Entgelt für eine Leistung, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, zum Gegenstand, handelt es sich um eine kontrollfähige Preisnebenrede (BGH NJW 2011, 1801 ff. RZ 26, zitiert nach Juris).

    Eine solche kontrollfreie Sonderleistung wäre nur dann gegeben, so die Rechtsprechung des BGH (NJW 2011, 1801 RZ 26, zitiert nach Juris), wenn der Klauselverwender eine rechtlich nicht geregelte Leistung zusätzlich anbietet.

    Der BGH hat in der Abschlussgebührentscheidung (NJW 2011, 1801 ff. RZ 31, zitiert nach Juris) ausdrücklich klargestellt, dass der Bausparer nach Leistung seiner Spareinlagen in das zweckgebundene Vermögen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines niedrigverzinslichen Bauspardarlehens aus dieser Zuteilungsmasse hat.

  • BGH, 28.10.2014 - XI ZR 17/14

    Verjährungsbeginn für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam

    Auszug aus AG Ludwigsburg, 17.04.2015 - 10 C 133/15
    - 13.05.2014 AZ: XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 Bearbeitungsgebührentscheidung (NJW 2014, 2420 ff. NJW-RR 2014, 1133 ff.) - 28.10.2014 AZ: XI ZR 17/14 Verjährungsentscheidung (BKR 2015, 26 ff.).

    Nach der Entscheidung des BGH vom 28.10.2014 (BKR 2015, 26 ff.) begann für Rückforderungsansprüche wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen nach § 488 BGB die kenntnisabhängige Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahre 2011 zu laufen.

    Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruches aus § 812 Abs. ,1 Satz 1, 1. Alt. BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (BGH BKR 2015, 26 ff. RZ 33, zitiert nach Juris).

  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 405/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

    Auszug aus AG Ludwigsburg, 17.04.2015 - 10 C 133/15
    - 13.05.2014 AZ: XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 Bearbeitungsgebührentscheidung (NJW 2014, 2420 ff. NJW-RR 2014, 1133 ff.) - 28.10.2014 AZ: XI ZR 17/14 Verjährungsentscheidung (BKR 2015, 26 ff.).

    Dies war durch Auslegung zu ermitteln (BGH NJW 2014, 2420 ff. RZ 25, zitiert nach Juris).

    Wie der BGH in der Entscheidung vom 13.05.2014 (NJW 2014, 2420 ff. RZ 42 ff., zitiert nach Juris) ausdrücklich klarstellt, ist im Darlehensvertrag, nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 BGB, die Gegenleistung für die zur Verfügungstellung des Darlehens der Zins.

  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 170/13

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

    Auszug aus AG Ludwigsburg, 17.04.2015 - 10 C 133/15
    - 13.05.2014 AZ: XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 Bearbeitungsgebührentscheidung (NJW 2014, 2420 ff. NJW-RR 2014, 1133 ff.) - 28.10.2014 AZ: XI ZR 17/14 Verjährungsentscheidung (BKR 2015, 26 ff.).

    Die Vorfälligkeitsentschädigung ist grundsätzlich in § 502 BGB geregelt und, worauf der BGH (NJW-RR 2014, 1133, RZ 86) hinweist, über § 502 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB in der Höhe begrenzt auf 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrages.

  • BGH, 28.10.2010 - I ZR 60/09

    hartplatzhelden.de - Kein wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz für

    Auszug aus AG Ludwigsburg, 17.04.2015 - 10 C 133/15
    Eine unangemessene Benachteiligung im Sinn des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist dann anzunehmen, wenn der Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen durch einseitige Vertragsgestaltung mißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorn herein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen (BGH NJW 2011, 1811 ff. RZ 48, zitiert nach Juris).
  • BGH, 08.11.2016 - XI ZR 552/15

    Zu Formularklauseln über Darlehensgebühren in Bausparverträgen

    bb) Die Gegenauffassung nimmt an, dass formularmäßige Vereinbarungen von Darlehensgebühren in Bauspardarlehensverträgen der Inhaltskontrolle unterliegen und Bausparkunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (LG Frankfurt, Urteil vom 20. Juni 2013 - 2-05 O 452/12, juris Rn. 41 f.; AG Stuttgart, Urteil vom 30. Juni 2015 - 1 C 714/15, juris; AG Ludwigsburg, VuR 2015, 342, 343 f.; Maier, VuR 2015, 342, 345 f.; Kronenburg in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl., § 17 Rn. 19; Schwintowski in Herberger/Martinek/ Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl., § 488 Rn. 23.2, anders in Rn. 23.4 und 23.5; differenzierend Servatius, ZfIR 2016, 12, 22).

    (2) Für im Rahmen von Bausparverträgen abgeschlossene Darlehensverträge gilt insoweit nichts anderes (AG Ludwigsburg, Urteil vom 17. April 2015 - 10 C 133/15, juris Rn. 39 ff. und AG Stuttgart, Urteil vom 30. Juni 2015 - 1 C 714/15, juris Rn. 20), da Bauspardarlehen als Gelddarlehen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 BSpkG) in Form von Tilgungsdarlehen (Staudinger/Mülbert, BGB, Neubearb. 2015, § 488 Rn. 546a; MünchKommBGB/Schürnbrand, 7. Aufl., § 491 Rn. 49) ebenfalls dem Pflichtenprogramm des § 488 Abs. 1 BGB unterfallen (Fandrich in Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Stand: 30. Dezember 2011, Bausparbedingungen Rn. 5).

    Ebenso führt die einen Bausparvertrag kennzeichnende Verknüpfung von Bauspareinlagen und Bauspardarlehen (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 BSpkG) unabhängig davon, ob man den Bauspardarlehensvertrag bereits mit dem Bausparvertrag als (aufschiebend bedingt) abgeschlossen ansieht (so Mülbert/ Schmitz in Festschrift Horn, 2006, S. 777, 778 f.; Staudinger/Mülbert, BGB, Neubearb. 2015, § 488 Rn. 539; MünchKommBGB/Berger, 6. Aufl., Vor § 488 Rn. 29; Schäfer/Cirpka/Zehnder, Bausparkassengesetz und Bausparkassenverordnung, 5. Aufl., § 1 Anm. 13) oder ob man von einem separaten (späteren) Abschluss des Bauspardarlehensvertrags ausgeht (so Erman/Saenger, BGB, 14. Aufl., Vor §§ 488-490 Rn. 27; Haertlein/Thümmler, ZIP 2009, 1197, 1198 f.; Kronenburg in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl., § 17 Rn. 4; Fandrich in Graf von Westphalen, aaO), nicht zu einem bausparspezifisch geprägten gesetzlichen Leitbild für Bauspardarlehen (zutreffend AG Stuttgart, Urteil vom 30. Juni 2015 - 1 C 714/15, juris Rn. 24; AG Ludwigsburg, Urteil vom 17. April 2015 - 10 C 133/15, juris Rn. 47 ff.; zweifelnd LG Heilbronn, WM 2015, 1715, 1718; aA LG Hamburg, WM 2009, 1315, 1318; Haertlein, BKR 2015, 505, 508; ders., WM 2014, 189, 195; Servatius, ZfIR 2016, 12, 20 f.; Edelmann, WuB 2015, 653, 655).

    (1) Die in der angegriffenen Klausel bestimmte Darlehensgebühr wird nicht in die dem Kollektiv der Bausparer für die Zuteilung von Bauspardarlehen zur Verfügung stehende Zuteilungsmasse im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 BSpkG (vgl. hierzu Schäfer/Cirpka/Zehnder, Bausparkassengesetz und Bausparkassenverordnung, 5. Aufl., § 5 Anm. 14 und § 6 Anm. 1) gebucht, sondern stellt für die Bausparkasse eine Ertragsposition dar, die deren Jahresergebnis erhöht (zutreffend daher AG Ludwigsburg, Urteil vom 17. April 2015 - 10 C 133/15, juris Rn. 46).

    (1) Die Revisionserwiderung weist zwar zutreffend darauf hin, dass Bauspardarlehen im Verhältnis zum Marktumfeld bei Vertragsschluss vergleichsweise niedrig verzinst sind (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 31; BFHE 109, 172, 176; OLG Karlsruhe, ZIP 2015, 1918, 1922; AG Stuttgart, Urteil vom 30. Juni 2015 - 1 C 714/15, juris Rn. 28; AG Ludwigsburg, Urteil vom 17. April 2015 - 10 C 133/15, juris Rn. 59; Staudinger/Mülbert, BGB, Neubearb. 2015, § 488 Rn. 538) und dass das Zinsänderungsrisiko im Rahmen des Bausparvertrags von der beklagten Bausparkasse getragen wird, weil deren Kunden nicht nur frei entscheiden können, ob sie bei bestehender Zuteilungsreife ein Bauspardarlehen tatsächlich aufnehmen, sondern auch berechtigt sind, ein aufgenommenes Bauspardarlehen gemäß § 11 Abs. 5 ABB jederzeit zu tilgen, ohne hierfür eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen zu müssen (vgl. zum sog. "Zinssicherungseffekt" LG Stuttgart, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 4 S 122/15, juris Rn. 30; LG Heilbronn, WM 2015, 1715, 1719; Haertlein, WM 2014, 189, 200; ders. BKR 2015, 505, 509; Edelmann, WuB 2015, 653, 655).

    Bausparkunden, die sich für den hier gegenständlichen Bauspartarif entscheiden, müssen etwa, bevor sie in den Genuss eines aus ihrer Sicht günstigen Bauspardarlehens kommen können, bereits bei Abschluss des Bausparvertrags eine Abschlussgebühr in Höhe von 1% der Bausparsumme nach § 1 Abs. 3 ABB zahlen und in der Ansparphase des Bausparvertrags zudem hinnehmen, dass ihre Spareinlagen bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Bausparvertrags nur vergleichsweise niedrig verzinst werden (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 46; AG Stuttgart, Urteil vom 30. Juni 2015 - 1 C 714/15, juris Rn. 28; AG Ludwigsburg, Urteil vom 17. April 2015 - 10 C 133/15, juris Rn. 59; Haertlein, BKR 2015, 505, 509; Staudinger/Mülbert, BGB, Neubearb.

  • LG Stuttgart, 14.10.2015 - 4 S 122/15

    Rückzahlungsanspruch wegen unwirksam vereinbarter Bearbeitungsgebühr im

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 17.04.2015, 10 C 133/15, aufgehoben.

    Das Amtsgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben (veröffentlicht in juris: AG Ludwigsburg 10 C 133/15 v. 17.4.2015), insbesondere hat es die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung als nicht durchgreifend erachtet.

  • AG Stuttgart, 30.06.2015 - 1 C 714/15

    Bauspardarlehensvertrag: Wirksamkeit formularmäßig vereinbarter Klauseln über

    Eine Klausel, durch welche in einem Bauspardarlehensvertrag im Wege allgemeiner Geschäftsbedingungen eine "Darlehensgebühr" ausbedungen wird, stellt jedenfalls dann eine gem. § 307 BGB unzulässige und damit unwirksame Preisnebenabrede dar, wenn die Bausparkasse die hierdurch generierten Erträge für sich selbst vereinnahmt (Abgrenzung zu LG Heilbronn, Urteil vom 21.05.2015 - Az.: 6 O 50/15; Anschluss AG Ludwigsburg, Urteil vom 17. April 2015 - Az.: 10 C 133/15).

    Denn konstitutives Merkmal der Gegenleistung für die Kapitalausreichung und -überlassung im Darlehensrecht ist die Laufzeitabhängigkeit der Vergütung, welche bei der laufzeitunabhängigen Darlehensgebühr fehlt (ebenso AG Ludwigsburg, Urteil vom 17. April 2015 Az.: 10 C 133/15 Rn. [39]ff - zitiert nach juris ).

    c) Ob die Klausel daneben auch, vom Wortlaut her eher fern liegend, dahin gehend ausgelegt werden kann, dass mit ihr die Einräumung der jederzeitigen Sondertilgungsmöglichkeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung oder der Zinssicherungseffekt abgegolten werden soll, kann vor diesem Hintergrund dahin stehen (ebenso LG Heilbronn, a.a.O., Rn. [32]; sowie im Ergebnis AG Ludwigsburg; Urteil vom 17. April 2015; Az.: 10 C 133/15 Rn. [39]ff - zitiert nach juris ).

  • LG Stuttgart, 14.10.2015 - 4 S 142/15

    Bauspardarlehensvertrag: Wirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten

    Das Amtsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung sowie zwecks einheitlicher Rechtsprechung zugelassen, zumal das Amtsgericht Ludwigsburg in anderer Besetzung in vergleichbaren Fällen den entsprechenden Klagen stattgegeben hat (vgl. etwa AG Ludwigsburg, Urt. v. 17.04.2015, 10 C 133/15).

    Zwar wird hierzu vereinzelt vertreten, dass eine zusätzliche Leistung der Bausparkasse und Darlehensgeberin insofern gerade nicht in Frage stünde, weil der Zinssicherungseffekt schon aus der Verpflichtung der Bausparkasse folge, ein niedrigverzinsliches Bauspardarlehen zu gewähren (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bausparkassengesetz) und der Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung eine Umgehung des § 490 Abs. 2 BGB darstelle sowie "unterm Strich" die Möglichkeit zur Erhebung einer weit höheren Gebühr als sie nach dem gesetzlichen Leitbild möglich wäre (vgl. hierzu etwa AG Ludwigsburg, Urt. v. 17.04.2015 - 10 C 133/15).

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