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   VGH Bayern, 31.07.2015 - 10 C 15.1074   

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VGH Bayern, 31.07.2015 - 10 C 15.1074 (https://dejure.org/2015,21070)
VGH Bayern, Entscheidung vom 31.07.2015 - 10 C 15.1074 (https://dejure.org/2015,21070)
VGH Bayern, Entscheidung vom 31. Juli 2015 - 10 C 15.1074 (https://dejure.org/2015,21070)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zurückweisung einer Erinnerung gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts

  • rewis.io

    Zu den Voraussetzungen für das Entstehen einer Erledigungsgebühr

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 2 Abs. 2; VV- RVG Nr. 1002
    Zurückweisung einer Erinnerung gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 20.05.2014 - 10 C 12.1343

    Kostenfestsetzung; Einigungsgebühr; Erledigungsgebühr; Änderung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 31.07.2015 - 10 C 15.1074
    Er muss in der Weise zu Erledigung des Rechtsstreits beigetragen haben, dass seine Tätigkeit nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass es zu einer streitigen Erledigung des Rechtsstreits gekommen wäre (stRspr auch des Senats; vgl. BayVGH, B.v. 20.5.2014 - 10 C 12.1343 - juris Rn. 40 m.w. Rspr.-nachweisen).

    Unabhängig davon, dass dies vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ohnehin nicht geltend gemacht wird, könnte dieser sich hier auch nicht darauf berufen, dass er nach der Zusicherung des Antragsgegners mit Schriftsätzen vom 11. und 14. März 2013 und nach dem darauf beruhenden gerichtlichen Schreiben vom 15. März 2013 den Antragsteller entsprechend beraten und zur Abgabe eine Erledigungserklärung bewegt hat (zu einer die Erledigungsgebühr auslösenden besonderen Mitwirkung und Beratung des Mandanten in der mündlichen Verhandlung vgl. BayVGH, B.v. 20.5.2014 - 10 C 12.1343 - juris Rn. 41 ff.).

  • VGH Bayern, 18.05.2015 - 2 C 14.2703

    Kostenerinnerung; Erledigungsgebühr

    Auszug aus VGH Bayern, 31.07.2015 - 10 C 15.1074
    Eine Tätigkeit eines Bevollmächtigten, die lediglich auf die allgemeine Verfahrensförderung gerichtet ist, reicht nicht aus (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 18.5.2015 - 2 C 14.2703 - juris Rn. 14 m.w. Rspr.-nachweisen).
  • VGH Bayern, 13.12.2012 - 2 C 12.2523

    Kostenerinnerung; Einigungsgebühr; Erledigungsgebühr

    Auszug aus VGH Bayern, 31.07.2015 - 10 C 15.1074
    Dabei kann, wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend festgestellt hat, dahingestellt bleiben, ob dieser Gebührentatbestand, der nach seinem Wortlaut die Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts voraussetzt, bei der Erledigung eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO infolge der behördlichen Zusicherung der Aussetzung der Vollziehung überhaupt Anwendung finden kann (zum Meinungsstand vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Komm., 21. Aufl. 2013, VV 1002, Rn. 17 f.; Mayer in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Aufl. 2013, VV Nr. 1002 Rn. 8; vgl. auch BayVGH, B.v. 13.12.2012 - 2 C 12.2523 - juris Rn. 13).
  • VGH Bayern, 02.09.2015 - 10 C 13.2563

    Vergütungsfestsetzung; beigeordneter Rechtsanwalt; anwendbares Recht;

    Er muss in der Weise zur Erledigung des Rechtsstreits beigetragen haben, dass seine Tätigkeit nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass es zu einer streitigen Erledigung des Rechtsstreits gekommen wäre (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - juris Rn. 36; B.v. 14.11.2011 - 2 C 10.2444 - juris Rn. 5; B.v. 20.5.2014 - 10 C 12.1343 - juris Rn. 40; B.v. 31.7.2015 - 10 C 15.1074 - juris Rn. 8).

    Eine Tätigkeit eines Bevollmächtigten, die lediglich auf die allgemeine Verfahrensförderung gerichtet ist, reicht nicht aus (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 18.5.2015 - 2 C 14.2703 - juris Rn. 14; B.v. 31.7.2015 - 10 C 15.1074 - juris Rn. 8).

  • VG München, 18.01.2017 - M 1 M 16.5983

    Keine Erledigungsgebühr ohne besondere Mitwirkung an Erledigung

    Er muss in der Weise zur Erledigung des Rechtsstreits beigetragen haben, dass seine Tätigkeit nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass es zu einer streitigen Erledigung des Rechtsstreits gekommen wäre (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - juris Rn. 36; B.v. 14.11.2011 - 2 C 10.2444 - juris Rn. 5; B.v. 20.5.2014 - 10 C 12.1343 - juris Rn. 40; B.v. 31.7.2015 - 10 C 15.1074 - juris Rn. 8).
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