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   BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 17.12   

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https://dejure.org/2013,681
BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 17.12 (https://dejure.org/2013,681)
BVerwG, Entscheidung vom 31.01.2013 - 10 C 17.12 (https://dejure.org/2013,681)
BVerwG, Entscheidung vom 31. Januar 2013 - 10 C 17.12 (https://dejure.org/2013,681)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    AufenthG § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2; AsylVfG § 73 Abs. 1 Satz 1; GFK Art. 33 Abs. 2; StGB §§ 54, 55; Richtlinie 2004/83/EG Art. 14 Abs. 4 Buchst. b; Richtlinie 2011/95/EU Art. 14 Abs. 4 Buchst. b
    Asylanerkennung; Flüchtlingsanerkennung; Widerruf; Bescheid; Anfechtung; Widerrufsgrund; Anfechtungsgrund; Prüfungsumfang; Streitgegenstand; Gesamtfreiheitsstrafe; Einzelstrafe; Gesamtstrafenbildung; Mindestfreiheitsstrafe; Verfolgungslage; Amtsaufklärung.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AufenthG § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2
    Amtsaufklärung; Anfechtung; Anfechtungsgrund; Asylanerkennung; Bescheid; Einzelstrafe; Flüchtlingsanerkennung; Gesamtfreiheitsstrafe; Gesamtstrafenbildung; Mindestfreiheitsstrafe; Prüfungsumfang; Streitgegenstand; Verfolgungslage; Widerruf; Widerrufsgrund

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 60 Abs 8 S 1 Alt 2 AufenthG 2004, § 73 Abs 1 S 1 AsylVfG 1992, Art 33 Abs 2 FlüAbk, § 54 StGB, § 55 StGB
    Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung; Prüfungsumfang im Anfechtungsprozess; Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

  • Wolters Kluwer

    Prüfung der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids durch das Verwaltungsgericht im Anfechtungsprozess gegen den Widerruf der Asylanerkennung und Flüchtlingsanerkennung; Widerruf der Asylanerkennung und Flüchtlingsanerkennung i.R.e. Verurteilung zu einer ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylVfG § 73 Abs. 1 S. 1, AufenthG § 60 Abs. 8 S. 1, GFK Art. 33 Abs. 2, StGB § 54, StGB § 55, RL 2004/83/EG Art. 14 Abs. 4 b, RL 2011/95/EU Art. 14 Abs. 4 b
    Flüchtlingsanerkennung, Widerruf, Widerruf der Anerkennung als Flüchtling, Widerruf der Flüchtlingseigenschaft, Straftat, gegenwärtige Gefahr der öffentlichen Ordnung, Gefahr für die Allgemeinheit, Gefährlichkeit, Asylanerkennung, Bescheid, Gesamtstrafe, Einzelstrafe, ...

  • rewis.io

    Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung; Prüfungsumfang im Anfechtungsprozess; Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

  • ra.de
  • milo.bamf.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prüfung der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids durch das Verwaltungsgericht im Anfechtungsprozess gegen den Widerruf der Asylanerkennung und Flüchtlingsanerkennung; Widerruf der Asylanerkennung und Flüchtlingsanerkennung i.R.e. Verurteilung zu einer ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung bei Straftätern an hohe Anforderungen gebunden

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung bei Straftätern an hohe Anforderungen gebunden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Widerruf der Asylanerkennung wegen strafrechtlicher Verurteilung

  • taz.de (Pressemeldung, 01.02.2013)

    Die Summe und die Teile: Weil seine Haftstrafe sich aus mehreren kürzeren zusammensetzte, darf ein straffällig gewordener Flüchtling vorerst nicht abgeschoben werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 146, 31
  • NVwZ-RR 2013, 571
 
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Wird zitiert von ... (124)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 24.02.2011 - 10 C 3.10

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Ermessen; Erlöschen der

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 17.12
    Dabei muss das Verwaltungsgericht zum einen auch solche Anfechtungsgründe berücksichtigen, die der Kläger nicht geltend gemacht hat (stRspr seit Urteil vom 20. Februar 1956 - BVerwG 5 C 36.55 - NJW 1956, 804; vgl. auch Urteil vom 24. Februar 2011 - BVerwG 10 C 3.10 - BVerwGE 139, 109, Rn. 14 a.E. im Anschluss an EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u.a., Abdulla u.a. - NVwZ 2010, 505 Rn. 76).

    Nach der Rechtsprechung kann dies allerdings erst dann angenommen werden, wenn sich die verfolgungsbegründenden Umstände erheblich und dauerhaft verändert haben (Urteile vom 1. Juni 2011 - BVerwG 10 C 25.10 - BVerwGE 140, 22 und vom 24. Februar 2011 a.a.O. Rn. 16 ff.; EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u.a., Abdulla u.a. - NVwZ 2010, 505 Rn. 72 ff.).

  • EuGH, 02.03.2010 - C-175/08

    Eine Person kann ihre Flüchtlingseigenschaft verlieren, wenn die Umstände,

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 17.12
    Dabei muss das Verwaltungsgericht zum einen auch solche Anfechtungsgründe berücksichtigen, die der Kläger nicht geltend gemacht hat (stRspr seit Urteil vom 20. Februar 1956 - BVerwG 5 C 36.55 - NJW 1956, 804; vgl. auch Urteil vom 24. Februar 2011 - BVerwG 10 C 3.10 - BVerwGE 139, 109, Rn. 14 a.E. im Anschluss an EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u.a., Abdulla u.a. - NVwZ 2010, 505 Rn. 76).

    Nach der Rechtsprechung kann dies allerdings erst dann angenommen werden, wenn sich die verfolgungsbegründenden Umstände erheblich und dauerhaft verändert haben (Urteile vom 1. Juni 2011 - BVerwG 10 C 25.10 - BVerwGE 140, 22 und vom 24. Februar 2011 a.a.O. Rn. 16 ff.; EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u.a., Abdulla u.a. - NVwZ 2010, 505 Rn. 72 ff.).

  • BVerwG, 20.02.1956 - V C 36.55
    Auszug aus BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 17.12
    Dabei muss das Verwaltungsgericht zum einen auch solche Anfechtungsgründe berücksichtigen, die der Kläger nicht geltend gemacht hat (stRspr seit Urteil vom 20. Februar 1956 - BVerwG 5 C 36.55 - NJW 1956, 804; vgl. auch Urteil vom 24. Februar 2011 - BVerwG 10 C 3.10 - BVerwGE 139, 109, Rn. 14 a.E. im Anschluss an EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u.a., Abdulla u.a. - NVwZ 2010, 505 Rn. 76).
  • BVerwG, 07.10.1975 - I C 46.69

    Grundrecht auf Asyl - Politisch Verfolgte - Zurückweisung des Zufluchtsuchenden -

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 17.12
    Der Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsgewährung kann deshalb gegenüber kriminellen Flüchtlingen nur als ultima ratio in Betracht kommen, wenn ihr kriminelles Verhalten die Schwelle der besonders schweren Strafbarkeit überschreitet (vgl. Urteil vom 7. Oktober 1975 - BVerwG 1 C 46.69 - BVerwGE 49, 202 zu § 14 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965).
  • BVerwG, 16.11.2000 - 9 C 6.00

    Abschiebungsschutz; politische Verfolgung; Ausschluss vom Abschiebungsschutz;

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 17.12
    Diese liegt nur vor, wenn von dem Ausländer in Zukunft neue vergleichbare Straftaten ernsthaft drohen (vgl. Urteil vom 16. November 2000 - BVerwG 9 C 6.00 - BVerwGE 112, 185 noch zu § 51 Abs. 3 Alt. 2 AuslG 1990).
  • BVerwG, 01.06.2011 - 10 C 25.10

    Rechtskraft; Wiederholungsverbot; Rücknahme; Widerruf; Widerruf der

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 17.12
    Nach der Rechtsprechung kann dies allerdings erst dann angenommen werden, wenn sich die verfolgungsbegründenden Umstände erheblich und dauerhaft verändert haben (Urteile vom 1. Juni 2011 - BVerwG 10 C 25.10 - BVerwGE 140, 22 und vom 24. Februar 2011 a.a.O. Rn. 16 ff.; EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u.a., Abdulla u.a. - NVwZ 2010, 505 Rn. 72 ff.).
  • BVerwG, 08.09.2011 - 10 C 14.10

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 17.12
    Nur diese Sichtweise wird im Übrigen der im Asylverfahren geltenden Konzentrations- und Beschleunigungsmaxime gerecht, nach der alle in einem Asylprozess typischerweise relevanten Fragen in einem Prozess abschließend geklärt werden sollen (Urteil vom 8. September 2011 - BVerwG 10 C 14.10 - BVerwGE 140, 319 Rn. 10; Beschluss vom 10. Oktober 2011 - BVerwG 10 B 24.11 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 10.10.2011 - 10 B 24.11

    Einbeziehung der unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbote im

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 17.12
    Nur diese Sichtweise wird im Übrigen der im Asylverfahren geltenden Konzentrations- und Beschleunigungsmaxime gerecht, nach der alle in einem Asylprozess typischerweise relevanten Fragen in einem Prozess abschließend geklärt werden sollen (Urteil vom 8. September 2011 - BVerwG 10 C 14.10 - BVerwGE 140, 319 Rn. 10; Beschluss vom 10. Oktober 2011 - BVerwG 10 B 24.11 - juris Rn. 4).
  • OVG Schleswig-Holstein, 21.06.2012 - 1 LB 10/10

    Umdeutung des Widerrufs einer Asylanerkennung in eine Rücknahme bei Täuschung

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 17.12
    Dies folgt aus dem Wortlaut der Norm und einer teleologisch-systematischen Auslegung im Einklang mit den relevanten völker- und unionsrechtlichen Vorschriften (anders OVG Lüneburg, Urteil vom 8. Februar 2012 - 13 LB 50/09 - und OVG Schleswig, Urteil vom 21. Juni 2012 - 1 LB 10/10).
  • VG München, 25.03.2020 - M 11 S 19.33111

    Angriff auf Vollstreckungsbeamte ist keine Katalogtat iSd § 60 Abs. 8 S. 3

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zu § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG entschieden, dass ein Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung wegen einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer mindestens dreijährigen Freiheitsstrafe bei einer Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe nur in Betracht komme, wenn eine der in die Gesamtstrafe einbezogenen Einzelstrafen eine mindestens dreijährige Freiheitsstrafe sei (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 17/12 - BVerwGE 146, 31 = juris Rn. 12 ff.).
  • BVerwG, 29.06.2015 - 1 C 2.15

    Abschiebungsschutz; Widerruf; Überprüfung, umfassende.

    Das Verwaltungsgericht hat im Anfechtungsprozess gegen den Widerruf der Feststellung von Abschiebungsschutz nach nationalem Recht (§ 73c Abs. 2 AsylVfG) den Widerrufsbescheid umfassend auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen; in diese Prüfung hat es auch vom Kläger nicht geltend gemachte Anfechtungsgründe und von der Behörde nicht angeführte Widerrufsgründe einzubeziehen (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 17.12 - BVerwGE 146, 31 Prüfungsumfang bei Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung).

    Für den Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung (§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden, dass der Widerrufsbescheid umfassend auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen ist und das Gericht auch vom Kläger nicht geltend gemachte Anfechtungsgründe sowie von der Behörde nicht angeführte Widerrufsgründe einzubeziehen hat (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 17.12 - BVerwGE 146, 31 Rn. 9).

  • OVG Hamburg, 08.11.2021 - 2 Bf 539/19

    Straftaten im Sinne des AufenthG 2004 § 60 Abs 8 S 3; Verfolgungsgefahr für einen

    Infolgedessen kann dahinstehen, ob im Falle einer Gesamtstrafenbildung die von § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG geforderte Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr, ähnlich wie in § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG (dazu: BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 17.12, BVerwGE 146, 31, juris Rn. 12), bereits für eine der Einzelstrafen verwirkt worden sein muss; die höchste Einzelstrafe betrug für den Kläger nach dem vorgenannten Urteil hingegen nur sechs Monate.

    Dies folgt aus einer teleologisch-systematischen Auslegung im Einklang mit den relevanten völker- und unionsrechtlichen Vorschriften (vgl. schon zu § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG: BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 17.12, BVerwGE 146, 31, Rn. 12 ff.).

    Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut der Vorschrift und zum anderen aus der Erwägung, dass die damit möglich werdende Abschiebung eines politisch Verfolgten in den Verfolgerstaat einen Eingriff in den Kernbereich der verfassungs- und völkerrechtlich verankerten Schutzgewährung bedeutet, der nur zulässig sein darf, wenn bei einer Würdigung der gesamten Umstände des einzelnen Falles die Sicherheit des Zufluchtstaates und der in ihm lebenden Menschen ein Zurücktreten des Schutzes für den politisch Verfolgten erfordert (BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, a.a.O., Rn. 11; Urt. v. 16.11.2000, 9 C 6.00, BVerwGE 112, 185, juris Rn. 12).

    Der Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsgewährung kann deshalb gegenüber kriminellen Flüchtlingen nur als ultima ratio in Betracht kommen, wenn ihr kriminelles Verhalten die Schwelle der besonders schweren Strafbarkeit überschreitet (BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, a.a.O., Rn. 14 m.w.N.).

    Die Entstehungsgeschichte der Genfer Flüchtlingskonvention bestätigt zudem die Erforderlichkeit einer restriktiven Auslegung des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG, lag doch der schließlich verabschiedeten Textfassung die Einschätzung zu Grunde, dass die Abschiebung eines Flüchtlings nur ausnahmsweise und als Reaktion auf sein besonders schwerwiegendes kriminelles Verhalten zulässig sei, wenn eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder der Allgemeinheit bestehe (siehe BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, a.a.O., Rn. 17; Thym, NVwZ 2016, 409, 415).

    Aufgrund des unter b) dargestellten unions- und völkerrechtlichen Rahmens, in dem sich die Vorschrift bewegt, muss bei § 60 Abs. 8 Satz 3 ebenso wie bei § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, a.a.O., Rn. 11) eine konkrete Wiederholungsgefahr festgestellt werden können (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Jan. 2021, § 60 AufenthG Rn. 138).

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