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   BVerwG, 19.06.2019 - 10 C 2.18   

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BVerwG, 19.06.2019 - 10 C 2.18 (https://dejure.org/2019,24222)
BVerwG, Entscheidung vom 19.06.2019 - 10 C 2.18 (https://dejure.org/2019,24222)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Juni 2019 - 10 C 2.18 (https://dejure.org/2019,24222)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Gelten eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs nach § 49a Abs. 1 VwVfG als Insolvenzforderung; Vorliegen des Widerrufsgrunds des Auflagenverstoßes zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • doev.de PDF

    Insolvenzrechtliche Begründung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs

  • rewis.io

    Insolvenzrechtliche Begründung (§ 38 InsO) eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gelten eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs nach § 49a Abs. 1 VwVfG als Insolvenzforderung; Vorliegen des Widerrufsgrunds des Auflagenverstoßes zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur insolvenzrechtlichen Begründung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch als Insolvenzforderung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch als Insolvenzforderung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 860
  • ZIP 2019, 1816
  • NVwZ-RR 2020, 777
  • NZI 2019, 765
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 26.02.2015 - 3 C 8.14

    Subvention; Finanzierungshilfe; Investitionsvorhaben; Dauerarbeitsplatz;

    Auszug aus BVerwG, 19.06.2019 - 10 C 2.18
    Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 VwVfG ist im Sinne von § 38 InsO auch dann bereits begründet und damit Insolvenzforderung, wenn zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Widerrufsgrund des Auflagenverstoßes gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG gegeben ist (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2015 - 3 C 8.14 - BVerwGE 151, 302).

    Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2015 - 3 C 8.14 - (BVerwGE 151, 302) Bezug genommen und im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der Erstattungsforderung des Beklagten um einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Sinne von § 38 InsO begründeten Vermögensanspruch handele.

    Das Schuldverhältnis muss bestanden haben, auch wenn sich hieraus der Anspruch erst später ergibt; der Rechtsgrund seiner Entstehung muss bereits gelegt sein (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2015 - 3 C 8.14 - BVerwGE 151, 302 Rn. 13 f. m.w.N.).

    b) Das ist im Hinblick auf die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des Widerrufs eines Zuwendungsbescheides nicht nur im Falle des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG (dazu BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2015 - 3 C 8.14 - BVerwGE 151, 302), sondern auch im Falle der Nr. 2 dieser Vorschrift anzunehmen.

    Der Erstattungsanspruch wird damit materiell ausschließlich von der Zweckverfehlung getragen (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2015 - 3 C 8.14 - BVerwGE 151, 302 Rn. 17).

    d) Frei von Bundesrechtsverstößen und im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Berufungsgericht weiter zu der Auffassung gelangt, dass es auf die Kenntnis des Beklagten von dem Widerrufsgrund für die Begründung des Erstattungsanspruchs nach § 38 InsO ebenso wenig ankommt wie auf die Entscheidungsfrist des § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2015 - 3 C 8.14 - BVerwGE 151, 302 Rn. 21).

    Schließlich bedarf es zu dem nach § 38 InsO maßgeblichen Zeitpunkt auch nicht des Vorliegens eines wirksamen Widerrufsbescheides; die dem entgegenstehenden Erwägungen des Berufungsgerichts im Bereich des Erschließungsbeitragsrechts (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 9 S 1/09 - NVwZ-RR 2010, 494) lassen sich nicht verallgemeinern und auf den Widerruf einer Zuwendung übertragen (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2015 - 3 C 8.14 - BVerwGE 151, 302 Rn. 19).

  • BVerwG, 27.05.1997 - 3 B 151.96

    Verwaltungsverfahren - Feststellung einer Konkursforderung durch Verwaltungsakt

    Auszug aus BVerwG, 19.06.2019 - 10 C 2.18
    Für die hier im Streit stehende Forderung ist der Rechtsweg nicht zum ordentlichen Gericht, sondern zur Verwaltungsgerichtsbarkeit gegeben, so dass die Feststellung von der zuständigen Verwaltungsbehörde zu betreiben ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 1997 - 3 B 151.96 - Buchholz 401.0 § 251 AO Nr. 1).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2010 - 9 S 1.09

    Einstweiliger Rechtsschutz; Erschließungsbeitrag; Vorausleistungsbescheid;

    Auszug aus BVerwG, 19.06.2019 - 10 C 2.18
    Schließlich bedarf es zu dem nach § 38 InsO maßgeblichen Zeitpunkt auch nicht des Vorliegens eines wirksamen Widerrufsbescheides; die dem entgegenstehenden Erwägungen des Berufungsgerichts im Bereich des Erschließungsbeitragsrechts (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 9 S 1/09 - NVwZ-RR 2010, 494) lassen sich nicht verallgemeinern und auf den Widerruf einer Zuwendung übertragen (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2015 - 3 C 8.14 - BVerwGE 151, 302 Rn. 19).
  • BVerwG, 26.06.2002 - 8 C 30.01

    Anhörung Beteiligter; alsbald im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts; Zinsen

    Auszug aus BVerwG, 19.06.2019 - 10 C 2.18
    Auf der Rechtsfolgenseite ist nicht nur für § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG, sondern auch für Nr. 2 dieser Vorschrift im Hinblick auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit davon auszugehen, dass das Vorliegen eines Widerrufsgrundes für die Bewilligung einer Subvention im Regelfall den Widerruf nach sich zieht und hiervon nur im Ausnahmefall abgesehen werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 - BVerwGE 105, 55 und vom 26. Juni 2002 - 8 C 30.01 - BVerwGE 116, 332 ).
  • BVerwG, 16.06.1997 - 3 C 22.96

    Recht der Subventionen - Widerruf von Ermessensentscheidungen wegen

    Auszug aus BVerwG, 19.06.2019 - 10 C 2.18
    Auf der Rechtsfolgenseite ist nicht nur für § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG, sondern auch für Nr. 2 dieser Vorschrift im Hinblick auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit davon auszugehen, dass das Vorliegen eines Widerrufsgrundes für die Bewilligung einer Subvention im Regelfall den Widerruf nach sich zieht und hiervon nur im Ausnahmefall abgesehen werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 - BVerwGE 105, 55 und vom 26. Juni 2002 - 8 C 30.01 - BVerwGE 116, 332 ).
  • OVG Sachsen, 30.04.2020 - 6 A 713/17

    Widerruf und Rückforderung einer Subvention wegen Zweckverfehlung und

    Da die Auflage zur Sicherung vorhandener und zur Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze der Sicherstellung des Zuwendungszwecks des Investitionsvorhabens "Erweiterung einer Betriebsstätte" diente und selbst Fördervoraussetzung war, handelt es sich um einen Fall, in dem Auflage und Zweckbestimmung so eng verknüpft sind, dass durch die Nichterfüllung der Auflage zugleich der Zweck verfehlt wird und umgekehrt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Juni 2019 - 10 C 2.18 -, juris Rn. 18).

    Diese Haushaltsgrundsätze überwiegen im allgemeinen das Interesse des Begünstigten, den Zuschuss behalten zu dürfen, und verbieten einen großzügigen Verzicht auf den Widerruf von Subventionen (sog. gesetzlich intendiertes Ermessen zum Regelfallwiderruf, vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Juni 2019 - 10 C 2.18 -, juris Rn. 16 f.; v. 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, juris Rn. 17 und v. 3. März 2011 - 3 C 19.10. -, juris Rn. 30).

  • OVG Sachsen, 09.06.2022 - 6 A 365/19

    Subventionsrecht; Widerruf einer Zuwendung; zuwendungsfähige Ausgaben;

    Diese Haushaltsgrundsätze überwiegen im allgemeinen das Interesse des Begünstigten, den Zuschuss behalten zu dürfen, und verbieten einen großzügigen Verzicht auf den Widerruf von Subventionen (sog. gesetzlich intendiertes Ermessen zum Regelfallwiderruf, vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Juni 2019 - 10 C 2.18 -, juris Rn. 16 f.; v. 16. Juni 1997 a. a. O. Rn. 17 und v. 3. März 2011 - 3 C 19.10.

    Zu Auflagenverstößen nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die in Nummern 1 und 2 der Norm genannten Widerrufsgründe sich nicht immer trennscharf voneinander abgrenzen lassen; sofern die Zweckbestimmung einer Zuwendung in einer Auflage enthalten ist, können durch einen Fehlschlag der Zweckerreichung beide Tatbestände erfüllt sein (BVerwG, Urt. v. 19. Juni 2019 - 10 C 2.18 -, juris Rn. 18).

    Das auf dieser Grundlage auszuübende Ermessen ermöglicht es wie in den Fällen der Zweckverfehlung lediglich, im Einzelfall - etwa aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - vom Widerruf und damit auch von der Rückforderung abzusehen (BVerwG, Urt. v. 19. Juni 2019 a. a. O., Rn. 20).

  • VG Münster, 22.03.2023 - 1 K 2330/19

    Abschlagszahlung; Abtretung; Anfechtungsklage; Aufrechnung;

    vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2015 - 3 C 8.14 -, juris Rn. 14 = BVerwGE 151, 302-310 und Urteil vom 19. Juni 2019 - 10 C 2.18 -, juris Rn. 13; BGH, Beschluss vom 22. September 2011 - IX ZB 121/11 - juris Rn. 3; BFH, Urteil vom 29. März 2017 - XI R 5/16 -, juris Rn. 25 = BFHE 257, 465; Ehricke/Behme, MüKo InsO, 4. Auflage 2019, § 38 Rn. 21 ff.; Uhlenbruck, InsO, 14. Auflage 2019, § 38 Rn. 26, jew. m.w.N.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2015 - 3 C 8.14 -, juris Rn. 15 ff. = BVerwGE 151, 302-310 und Urteil vom 19. Juni 2019 - 10 C 2.18 -, juris Rn. 15, die es auch bei einem nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen Rückforderungsbescheid nach § 49a Abs. 1 VwVfG ausreichen lassen, dass zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die tatbestandlichen Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs vorlagen.

  • OVG Sachsen, 29.03.2023 - 6 A 158/20

    Teilwiderruf einer Zuwendung und ermessensfehlerfreies Absehen von einem

    Sind Auflage und Zweckbestimmung so eng verknüpft, dass durch die Nichterfüllung der Auflage zugleich der Zweck verfehlt wird und umgekehrt, werden beide Widerrufstatbestände erfüllt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Juni 2019 - 10 C 2.18 -, juris Rn. 18; SächsOVG, Beschl. v. 3. Februar 2023 - 6 B 22/22 -, juris Rn. 55; Urt. v. 30. April 2020 - 6 A 713/17 -, juris Rn. 20).

    Diese Haushaltsgrundsätze überwiegen im allgemeinen das Interesse des Begünstigten, den Zuschuss behalten zu dürfen, und verbieten einen großzügigen Verzicht auf den Widerruf von Subventionen (sog. gesetzlich intendiertes Ermessen zum [vollständigen] Regelfallwiderruf, vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Juni 2019 - 10 C 2.18 -, juris Rn. 16 bis 20; v. 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, juris Rn. 17 und v. 3. März 2011 - 3 C 19.10.

  • OVG Sachsen, 03.02.2023 - 6 B 22/22

    GmbH & Co. KG i. L.; Beteiligtenfähigkeit; GA-Fördermittel;

    Wegen des haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit kann das Widerrufsermessen bei Zuwendungen, die ihren Zweck verfehlen, im Regelfall nur durch Widerruf fehlerfrei ausgeübt werden, weswegen allein bei Vorliegen eines atypischen Sachverhalts besondere Ermessenserwägungen erforderlich werden (zur Zweckverfehlung nach § Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG sowie zum Auflagenverstoß nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. VwVfG: BVerwG, Urt. v. 19. Juni 2019 - 10 C 2.18 -, juris Rn. 20; zur Zweckverfehlung: Urt. v. 26. Februar 2015 - 3 C 8.14 -, juris Rn. 17).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2021 - 4 A 3435/20

    Widerruf eines Zuwendungsbescheids wegen Nichterreichung des Zwecks der Schaffung

    vgl. BVerwG, Urteile vom 19.6.2019 - 10 C 2.18 -, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 120 = juris, Rn. 16, und vom 26.2.2015 - 3 C 8.14 -, BVerwGE 151, 302 = juris, Rn. 17.
  • VG Köln, 20.10.2023 - 16 K 5360/22

    Zweckbindungsfrist; Zweckverfehlung; Kindertagespflegestelle; Trägerschaft über

    vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 10 C 2.18 -, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 120 = juris Rn. 16.
  • OVG Sachsen, 18.04.2023 - 6 B 312/22

    Subventionsrecht; vollständiger Widerruf einer Zuwendung, ;

    Diese Haushaltsgrundsätze überwiegen im allgemeinen das Interessedes Begünstigten, den Zuschuss behalten zu dürfen, und verbieten einen großzügigen Verzicht auf den Widerruf von Subventionen (sog. gesetzlich intendiertes Ermessen zum [vollständigen] Regelfallwiderruf, vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Juni 2019 - 10 C 2.18 -, juris Rn. 16 bis 20; v. 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, juris Rn. 17 und v. 3. März 2011 - 3 C 19.10.
  • VG Köln, 20.10.2023 - 16 K 5563/22
    vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 10 C 2.18 -, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 120 = juris Rn. 16.
  • VG Berlin, 25.11.2022 - 26 K 59.22

    Rückabwicklung Corona-Soforthilfe II

    Denn im Hinblick auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist davon auszugehen, dass das Vorliegen eines Widerrufsgrunds nach § 49 Abs. 3 VwVfG im Regelfall den Widerruf nach sich zieht und hiervon nur im Ausnahmefall abgesehen werden kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Juni 2019 - BVerwG 10 C 2.18 -, Rn. 20).
  • VG Cottbus, 09.07.2020 - 3 K 777/16

    Subventionen, Anpassungshilfen, Stilllegungsprämien

  • VG Potsdam, 15.07.2022 - 3 K 1428/18
  • VG Berlin, 03.12.2020 - 26 K 19.18

    Widerruf mehrerer Zuwendungsbescheide wegen Verstoßes gegen Auflagen; Vorlage

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