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   BVerwG, 29.09.2011 - 10 C 24.10   

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BVerwG, 29.09.2011 - 10 C 24.10 (https://dejure.org/2011,2179)
BVerwG, Entscheidung vom 29.09.2011 - 10 C 24.10 (https://dejure.org/2011,2179)
BVerwG, Entscheidung vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 (https://dejure.org/2011,2179)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    AsylVfG § 73 Abs. 3; AufenthG § 60 Abs. 2 bis 7, § 60a; AuslG 1990 § 53 Abs. 6 Satz 1; Richtlinie 2004/83/EG Art. 16; VwGO § 108 Abs. 1 Satz 1; VwVfG § 48 Abs. 4 Satz 1, § 49 Abs. 2 Satz 2
    Widerruf; Widerrufsfrist; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; unionsrechtlich begründeter Abschiebungsschutz; nationaler Abschiebungsschutz; Hilfsantrag; Afghanistan; allgemeine Gefahren; extreme Gefahr; verfassungskonforme Auslegung; Versorgungslage; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    AsylVfG § 73 Abs. 3
    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Afghanistan; Hilfsantrag; Versorgungslage; Widerruf; Widerrufsfrist; Zwangsrekrutierung; allgemeine Gefahren; extreme Gefahr; nationaler Abschiebungsschutz; richterliche Überzeugungsbildung; unionsrechtlich begründeter ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 73 Abs 3 AsylVfG 1992, § 60 Abs 2 AufenthG 2004, § 60 Abs 3 AufenthG 2004, § 60 Abs 5 AufenthG 2004, § 60 Abs 7 S 1 AufenthG 2004
    Widerruf des nationalen Abschiebungsschutzes; Feststellung des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes; Hilfsantrag; Ausschlussfrist; Voraussetzungen des nationalen Rechts; Extremgefahr; richterliche Überzeugungsbildung

  • Wolters Kluwer

    Feststellungsbegehren für das Bestehen unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes im Hilfsantrag bei vorrangigem Vorgehen gegen den Widerruf des zuerkannten nationalen Abschiebungsschutzes

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylVfG § 73 Abs. 3, AufenthG § 60 Abs. 2-7, AufenthG § 60a, RL 2004/83/EG Art. 16, VwVfG § 48 Abs. 4 S. 1, VwVfG § 49 Abs. 2 S. 2
    Widerruf, Widerrufsfrist, Abschiebungsschutz, Abschiebungsverbot, Unionsrecht, Afghanistan, allgemeine Gefahr, extreme Gefahrenlage, verfassungskonforme Auslegung, Versorgungslage, Zwangsrekrutierung

  • rewis.io

    Widerruf des nationalen Abschiebungsschutzes; Feststellung des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes; Hilfsantrag; Ausschlussfrist; Voraussetzungen des nationalen Rechts; Extremgefahr; richterliche Überzeugungsbildung

  • ra.de
  • rewis.io

    Widerruf des nationalen Abschiebungsschutzes; Feststellung des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes; Hilfsantrag; Ausschlussfrist; Voraussetzungen des nationalen Rechts; Extremgefahr; richterliche Überzeugungsbildung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellungsbegehren für das Bestehen unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes im Hilfsantrag bei vorrangigem Vorgehen gegen den Widerruf des zuerkannten nationalen Abschiebungsschutzes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nationaler und unionsrechtlicher Abschiebungsschutz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2012, 451
  • DÖV 2012, 247
 
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Wird zitiert von ... (693)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2011 - 10 C 24.10
    Darüber hinaus ist im Falle des Widerrufs eines Abschiebungsschutzes nach nationalem Recht seit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes grundsätzlich auch über den neu hinzugekommenen unionsrechtlich begründeten Abschiebungsschutz zu entscheiden, der seinerseits einen selbstständigen, nicht weiter teilbaren Streitgegenstand bildet (vgl. Urteil vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 Rn. 11).

    Zwar kann das genannte Abschiebungsverbot in verfassungskonformer Anwendung im Wege einer Durchbrechung der in § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG angeordneten Sperrwirkung für allgemeine Gefahren nur festgestellt werden, wenn für den Schutzsuchenden ansonsten eine mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG unvereinbare Schutzlücke bestünde (Urteile vom 29. Juni 2010 - BVerwG 10 C 10.09 - BVerwGE 137, 226 Rn. 12 und vom 24. Juni 2008 a.a.O. Rn. 32 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.11.2010 - 3 N 46.09

    Armenien; Antrag auf Zulassung der Berufung; grundsätzliche Bedeutung (verneint);

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2011 - 10 C 24.10
    Der Widerruf von Abschiebungsschutz nach § 73 Abs. 3 AsylVfG ist deshalb auch nach Ablauf eines Jahres nach Kenntnis des Bundesamts von den Widerrufsgründen zulässig (so im Ergebnis auch OVG Münster, Beschluss vom 15. Oktober 2010 - 13 A 1639/10.A - juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. November 2010 - 3 N 46.09 - juris Rn. 6; OVG Hamburg, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 4 Bf 40/05.AZ - juris).
  • BVerwG, 12.06.2007 - 10 C 24.07

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Prüfungspflicht des Bundesamts;

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2011 - 10 C 24.10
    Nach Einführung der Dreijahresfrist für die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen mit der Folge des gegebenenfalls zwingenden Widerrufs der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung durch § 73 Abs. 2a AsylVfG zum 1. Januar 2005 hat es allerdings entschieden, dass die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 VwVfG jedenfalls in den Fällen keine Anwendung findet, in denen die Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung innerhalb der Dreijahresfrist nach Unanfechtbarkeit der Anerkennungsentscheidung widerrufen wird (Urteil vom 12. Juni 2007 - BVerwG 10 C 24.07 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 28 Rn. 14 f.).
  • BVerwG, 25.11.2008 - 10 C 46.07

    Asyl; Flüchtlingsanerkennung; Widerruf; Refoulementverbot; Ausschluss;

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2011 - 10 C 24.10
    Maßgeblich ist hierfür die Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids (Beschluss vom 25. November 2008 - BVerwG 10 C 46.07 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- und Asylrecht Nr. 24 Rn. 15).
  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2011 - 10 C 24.10
    Weiterhin kann in diesen Übergangsfällen der Anspruch auf unionsrechtlich begründeten Abschiebungsschutz im Rechtsstreit um den Widerruf des nationalen Abschiebungsschutzes auch mit einem weiteren Hauptantrag und damit unabhängig von dem Wegfall oder Fortbestand des nationalen Abschiebungsschutzes geltend gemacht werden (zur Zulässigkeit eines solchen Antrags: Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360 Rn. 16 bis 18).
  • BVerwG, 08.09.2011 - 10 C 14.10

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2011 - 10 C 24.10
    Anders als bei der Verpflichtungsklage auf erstmalige Feststellung von Abschiebungsverboten bedarf es beim Streit um die Rechtmäßigkeit des Widerrufs eines nach nationalem Recht gewährten Abschiebungsschutzes mit Blick auf die dem Asylverfahrensgesetz zugrunde liegende Konzentrations- und Beschleunigungsmaxime nicht notwendig der Klärung, ob neben dem einmal gewährten nationalen Abschiebungsschutz auch noch ein unionsrechtlich begründeter besteht (vgl. aber zur Notwendigkeit gestufter Klageanträge in Erst- oder Folgeschutzverfahren: Urteil vom 8. September 2011 - BVerwG 10 C 14.10 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen Rn. 13).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2010 - 13 A 1639/10

    Beachtlichkeit der Ausschlussfrist des Verwaltungsverfahrensgesetz ( VwVfG ) von

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2011 - 10 C 24.10
    Der Widerruf von Abschiebungsschutz nach § 73 Abs. 3 AsylVfG ist deshalb auch nach Ablauf eines Jahres nach Kenntnis des Bundesamts von den Widerrufsgründen zulässig (so im Ergebnis auch OVG Münster, Beschluss vom 15. Oktober 2010 - 13 A 1639/10.A - juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. November 2010 - 3 N 46.09 - juris Rn. 6; OVG Hamburg, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 4 Bf 40/05.AZ - juris).
  • BVerwG, 01.11.2005 - 1 C 21.04

    Widerruf der Asylanerkennung; Widerruf der Flüchtlingsanerkennung;

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2011 - 10 C 24.10
    Denn diese Frist beginnt erst mit dem Abschluss des Anhörungsverfahrens - hier eingeleitet im Juni 2006 - zu laufen (vgl. Urteil vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 ), so dass zum Zeitpunkt des Widerrufs noch kein Jahr verstrichen war.
  • VGH Bayern, 03.02.2011 - 13a B 10.30394

    Rückkehr eines allein stehenden männlichen arbeitsfähigen Afghanen nach Parwan

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2011 - 10 C 24.10
    Dabei wird es sich auch mit der gegenteiligen Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte auseinanderzusetzen haben (vgl. etwa Urteil des VGH München vom 3. Februar 2011 - 13 a B 10.30394 - juris, das sich seinerseits allerdings auch nicht mit der gegenteiligen Rechtsprechung des Berufungsgerichts auseinandersetzt; vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 29. Juni 2010 a.a.O. Rn. 22).
  • OVG Hamburg, 09.12.2010 - 4 Bf 40/05
    Auszug aus BVerwG, 29.09.2011 - 10 C 24.10
    Der Widerruf von Abschiebungsschutz nach § 73 Abs. 3 AsylVfG ist deshalb auch nach Ablauf eines Jahres nach Kenntnis des Bundesamts von den Widerrufsgründen zulässig (so im Ergebnis auch OVG Münster, Beschluss vom 15. Oktober 2010 - 13 A 1639/10.A - juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. November 2010 - 3 N 46.09 - juris Rn. 6; OVG Hamburg, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 4 Bf 40/05.AZ - juris).
  • BVerwG, 29.06.2010 - 10 C 10.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; Afghanistan;

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2018 - A 11 S 316/17

    Kein Abschiebungsverbot nach Kabul für alleinstehende gesunde Männer im

    Dazu u.a. BVerwG, Urteile vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 -, NVwZ 2013, 1489 Rn. 12 f.; vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 38.; vom 29.09.2011 - 10 C 24.10 -, NVwZ 2012, 451 Rn. 20; vom 08.09.2011 - 10 C 14.10 -, NVwZ 2012, 240 Rn. 22 f. und vom 29.06.2010 - 10 C 10.09 -, juris Rn. 14 f.; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 13, zum insoweit gegenüber § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK strengeren Maßstab des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG; ferner auch BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, Rn. 28 zu den unterschiedlichen rechtlichen Maßstäben von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG (§ 60 Abs. 2 AufenthG a.F.) sowie auch Art. 3 EMRK einerseits und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG andererseits.
  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.2013 - A 11 S 697/13

    Widerruf einer Entscheidung über Abschiebungsverbote bei Vorliegen einer

    Auf Widerrufsverfahren nach § 73 Abs. 3 AsylVfG findet auch die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG keine Anwendung, da § 73 Abs. 3 AsylVfG den Widerruf spezialgesetzlich ohne zeitliche Begrenzung als zwingende Rechtsfolge im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen vorschreibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 10 C 24.10 - NVwZ 2012, S. 451 ff.).

    Sind die Voraussetzungen für das konkret festgestellte - wie hier - nationale Abschiebungsverbot entfallen, ist allerdings auch zu prüfen, ob nationaler Abschiebungsschutz aus anderen Gründen besteht (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.09.2011 - 10 C 24.10 - NVwZ 2012, S. 451 Rn. 16 f. und vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 - juris).

    Denn die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG dürfen das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte nur durchbrechen, wenn der Ausländer im Zielstaat landesweit einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" würde (st. Rspr. des BVerwG, s. Urteile vom 29.09.2011 - 10 C 24.10 - NVwZ 2012, S. 451 ff., vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 und vom 19.11.1996 - 1 C 6.95 - BVerwGE 102, 249 zur Vorgängerregelung in § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG), um eine mit Verfassungsrecht unvereinbare Abschiebung zu verhindern.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht eine die verfassungskonforme Auslegung rechtfertigende Schutzlücke z.B. bereits dann nicht, wenn das in § 58 Abs. 1a AufenthG enthaltene Vollstreckungshindernis eingreift (BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 - juris) oder der Schutzsuchende die Feststellung eines unionsrechtlichen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG beanspruchen kann (BVerwG, Urteil vom 29.06.2010 - 10 C 10.09 - InfAuslR 2010, S. 458 ff. und vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 - juris, auch wenn ein nachträglich entstandener Anspruch nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG den Widerruf nicht rechtfertigen soll, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 10 C 24.10 - NVwZ 2012, S. 451 ff. sowie unten).

    aa) Für eine einschränkende Auslegung des § 73 Abs. 3 AsylVfG dahingehend, dass für den Widerruf grundsätzlich eine beachtliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Zielstaat erforderlich und ausreichend (vgl. aber BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 10 C 24.10 - NVwZ 2012, S. 451 ff.) ist, lässt sich dem Wortlaut nichts entnehmen.

    Die Voraussetzungen für die Feststellung dieses Abschiebungsverbots einerseits und den Widerruf andererseits seien deshalb insoweit nicht vollends deckungsgleich (BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 10 C 24.10 - NVwZ 2012, S. 451 ff.).

    So reiche für den Widerruf eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung allein der Umstand nicht aus, dass für den Betroffenen deswegen keine verfassungswidrige Schutzlücke mehr besteht, weil er nunmehr unionsrechtlichen Abschiebungsschutz z.B. gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG beanspruchen kann oder die Abschiebung nachträglich durch Ländererlass gemäß § 60a AufenthG vorübergehend ausgesetzt wird (BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 10 C 24.10 - NVwZ 2012, S. 451 ff.).

    Bei der Frage, wann bzw. welcher nachträglich gewährte Schutz den Widerruf rechtfertigt, ist neben der - ggf. modifizierten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 10 C 24.10 - NVwZ 2012, S. 451 ff.) - Gleichwertigkeit insbesondere maßgeblich, ob es sich um anderweitigen Schutz handelt.

  • VG Gelsenkirchen, 12.07.2018 - 7a L 1200/18

    Abschiebung eines als Gefährder eingestuften Tunesiers nach vorläufiger

    BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 -, juris, Rn. 15; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Juni 2016 - 7a K 3661/14.A -, juris, Rn. 65.
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