Rechtsprechung
   BVerwG, 07.07.2011 - 10 C 27.10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,6389
BVerwG, 07.07.2011 - 10 C 27.10 (https://dejure.org/2011,6389)
BVerwG, Entscheidung vom 07.07.2011 - 10 C 27.10 (https://dejure.org/2011,6389)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Juli 2011 - 10 C 27.10 (https://dejure.org/2011,6389)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,6389) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • Wolters Kluwer

    Abschiebungsverbot für die Türkei wegen Mitgliedschaft in der DHKP/C und damit verbundenen Gefahren für das Leben und die Gesundheit

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylVfG § 3 Abs. 2, RL 2004/83/EG Art. 12 Abs. 2, AsylVfG § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, AsylVfG § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, AufenthG § 60 Abs. 1, GG Art. 16a, RL 2004/83/EG Art. 14 Abs. 3
    Widerruf, Türkei, PKK, Kurden, Ausschlussgrund, schwere nichtpolitische Straftat, Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen, individuelle Verfolgung

  • rewis.io
  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AuslG § 51 Abs. 1
    Abschiebungsverbot für die Türkei wegen Mitgliedschaft in der DHKP/C und damit verbundenen Gefahren für das Leben und die Gesundheit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung eines ehemaligen hohen PKK-Funktionärs

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Widerruf der Asylanerkennung für hohen PKK-Funktionär

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 09.11.2010 - C-57/09

    Eine Person kann von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen werden, wenn

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2011 - 10 C 27.10
    Der Gerichtshof hat die Vorlagefragen mit Urteil vom 9. November 2010 (Rs. C-57/09 und C-101/09 - NVwZ 2011, 285) beantwortet.

    Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. November 2010 (a.a.O. Rn. 104 f.) setzt der Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling nach Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie nicht voraus, dass von dem Ausländer eine gegenwärtige Gefahr für den Aufnahmestaat ausgeht.

    Mit den Ausschlussgründen nach Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie sollen hingegen nach ihrem Wortlaut Handlungen geahndet werden, die in der Vergangenheit begangen wurden (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 101 ff.).

    Da bereits im Rahmen der Beurteilung der Schwere der begangenen Handlungen und der individuellen Verantwortung des Betreffenden alle Umstände berücksichtigt werden, die für diese Handlungen und für die Lage des Betreffenden kennzeichnend sind, ist eine zusätzliche weitere Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht mehr geboten (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 107 ff.).

    Dieser restriktiven Auslegung kann, jedenfalls soweit es um Handlungen des internationalen Terrorismus geht, nach dem Urteil der Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. November 2010 (a.a.O. Rn. 82 ff.) nicht mehr gefolgt werden.

    Daraus folgert der Gerichtshof, dass dieser Ausschlussgrund auch auf Personen Anwendung finden kann, die im Rahmen ihrer Zugehörigkeit zu einer in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführten Organisation an terroristischen Handlungen beteiligt waren, die eine internationale Dimension aufweisen (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 82 bis 84).

    Bei diesem Ausschlussgrund bedarf es ebenfalls weder einer gegenwärtigen Gefahr noch einer (nachgelagerten) Verhältnismäßigkeitsprüfung (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 105 und 111).

    Wie sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. November 2010 (a.a.O. Rn. 113 ff.) ergibt, wirkt sich die Richtlinie aber insofern auf das nationale Asylgrundrecht aus, als es dem in Art. 3 der Richtlinie niedergelegten Vorbehalt zuwiderläuft, wenn ein Mitgliedstaat Bestimmungen erlässt oder beibehält, die die Rechtsstellung eines Flüchtlings einer Person gewähren, die hiervon nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie ausgeschlossen ist (a.a.O. Rn. 115).

    Als schwere Straftaten in diesem Sinne sind, wie der Gerichtshof der Europäischen Union betont hat (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 81), u.a. terroristische Handlungen anzusehen, die durch ihre Gewalt gegenüber der Zivilbevölkerung gekennzeichnet sind, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden.

    Es bedarf vielmehr in jedem Einzelfall einer Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, um zu ermitteln, ob die von der Organisation begangenen Handlungen schwere nichtpolitische Straftaten im Sinne des Ausschlussgrundes sind und ob der betreffenden Person eine individuelle Verantwortung für die Verwirklichung dieser Handlungen zugerechnet werden kann, wobei dem in der Vorschrift verlangten Beweisniveau Rechnung zu tragen ist (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 99).

    Entsprechendes gilt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs für den vom Berufungsgericht nicht näher geprüften Ausschlussgrund des Zuwiderhandelns gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG, der Art. 12 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG entspricht (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 99).

  • BVerwG, 31.03.2011 - 10 C 2.10

    Asyl; Ausschlussgrund; Aussetzung des Verfahrens; Beweismaß; faires Verfahren;

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2011 - 10 C 27.10
    Offenbleiben kann, ob er hierdurch die verfassungsimmanenten Grenzen des Asylgrundrechts zutreffend und in hinreichend bestimmter Weise nachgezeichnet hat (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12. März 2008 - 2 BvR 378/05 - juris Rn. 23 f.) oder ob diese Grenzen anders zu bestimmen sind als nach der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. hierzu Beschluss vom 14. Oktober 2008 a.a.O. Rn. 36 ff. sowie Urteil vom 31. März 2011 - BVerwG 10 C 2.10 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen, juris Rn. 45 ff.).

    Dies bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da die einfachgesetzliche Erstreckung der Ausschlussgründe auf die Asylanerkennung - wie der Senat bereits mit Urteil vom 31. März 2011 entschieden hat - jedenfalls mit Blick auf die zwingenden Vorgaben der Richtlinie 2004/83EG und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts nicht zu beanstanden ist (Urteil vom 31. März 2011 a.a.O. Rn. 50 ff.).

    Die Vorgaben des Unionsrechts verlangen somit, dass die Ausschlussgründe des Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie auch auf Asylberechtigte anzuwenden sind (Urteil vom 31. März 2011 a.a.O. Rn. 53).

    Dies hat hier zur Folge, dass mit der Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG das Grundrecht auf Asyl richtlinienkonform auszulegen ist und die Ausschlussklauseln selbst im Falle einer nicht durch richtlinienkonforme Auslegung oder Rechtsfortbildung dieses Grundrechts behebbaren Kollision jedenfalls über den Anwendungsvorrang des vom nationalen Gesetzgeber in einfaches Gesetzesrecht umgesetzten Unionsrechts beachtlich sind (Urteil vom 31. März 2011 a.a.O. Rn. 54).

    Bei der Prüfung des Ausschlussgrunds des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG ist zu berücksichtigen, dass die vom Gerichtshof geforderte individuelle Verantwortlichkeit eine Verantwortlichkeit im strafrechtlichen Sinne erfordert, wobei allerdings auch hier das im Vergleich zum Strafrecht abgesenkte Beweismaß ("wenn aus schwerwiegenden Gründe die Annahme gerechtfertigt ist") zu beachten ist (zu diesem Beweismaßstab vgl. Urteil vom 31. März 2011 a.a.O. Rn. 26).

  • BVerwG, 14.10.2008 - 10 C 48.07

    Asyl; Flüchtlingsanerkennung; Refoulementverbot; Ausschluss; Terrorismus;

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2011 - 10 C 27.10
    Mit Beschluss vom 14. Oktober 2008 - BVerwG 10 C 48.07 - hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union verschiedene Fragen zur Auslegung der inzwischen unionsrechtlich geregelten Ausschlussgründe in Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c und zu Art. 3 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 - sog. Qualifikationsrichtlinie - zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    Insoweit wird auf die Ausführungen des Senats im Vorlagebeschluss vom 14. Oktober 2008 (- BVerwG 10 C 48.07 - BVerwGE 132, 79 Rn. 14 f.) verwiesen.

    Offenbleiben kann, ob er hierdurch die verfassungsimmanenten Grenzen des Asylgrundrechts zutreffend und in hinreichend bestimmter Weise nachgezeichnet hat (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12. März 2008 - 2 BvR 378/05 - juris Rn. 23 f.) oder ob diese Grenzen anders zu bestimmen sind als nach der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. hierzu Beschluss vom 14. Oktober 2008 a.a.O. Rn. 36 ff. sowie Urteil vom 31. März 2011 - BVerwG 10 C 2.10 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen, juris Rn. 45 ff.).

  • BVerfG, 13.03.2007 - 1 BvF 1/05

    Treibhausgas-Emissionsberechtigungen

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2011 - 10 C 27.10
    Die Bindung an zwingende Vorgaben einer Richtlinie nach Art. 288 Abs. 3 AEUV befindet sich in Übereinstimmung mit den in Art. 23 Abs. 1 GG genannten Rechtsgrundsätzen, solange die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der Union generell gewährleistet, der dem vom Grundgesetz jeweils als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007 - 1 BvF 1/05 - BVerfGE 118, 79 ).
  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2011 - 10 C 27.10
    Er reicht für in Deutschland ausgeübte Hoheitsgewalt daher nur so weit, wie die Bundesrepublik Deutschland dieser Kollisionsregel zugestimmt hat und zustimmen durfte (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juni 2009 - 2 BvE 2/08 u.a. - BVerfGE 123, 267 ).
  • BVerwG, 07.07.2011 - 10 C 26.10

    Asyl; Flüchtlingsanerkennung; Widerruf; Sachlagenänderung; Änderung der Sachlage;

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2011 - 10 C 27.10
    Diesem rechtlichen Ausgangspunkt ist nach Einholung der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union durch den Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu folgen (vgl. hierzu auch Urteil des Senats vom heutigen Tag im Verfahren BVerwG 10 C 26.10, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen).
  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06

    Ultra-vires-Kontrolle Mangold

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2011 - 10 C 27.10
    Im Anwendungsbereich des Unionsrechts ist entgegenstehendes mitgliedstaatliches Recht aber grundsätzlich unanwendbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 - NJW 2010, 3422).
  • BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvR 378/05

    Verletzung von Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Ablehnung eines Antrags auf Zulassung

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2011 - 10 C 27.10
    Offenbleiben kann, ob er hierdurch die verfassungsimmanenten Grenzen des Asylgrundrechts zutreffend und in hinreichend bestimmter Weise nachgezeichnet hat (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12. März 2008 - 2 BvR 378/05 - juris Rn. 23 f.) oder ob diese Grenzen anders zu bestimmen sind als nach der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. hierzu Beschluss vom 14. Oktober 2008 a.a.O. Rn. 36 ff. sowie Urteil vom 31. März 2011 - BVerwG 10 C 2.10 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen, juris Rn. 45 ff.).
  • BVerwG, 24.02.2011 - 10 C 3.10

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Ermessen; Erlöschen der

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2011 - 10 C 27.10
    Da es sich vorliegend um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Berufungsgericht nach § 77 Abs. 1 AsylVfG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es, wenn es jetzt entschiede, die neue Rechtslage zugrunde legen (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 24. Februar 2011 - BVerwG 10 C 3.10 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen, juris Rn. 7 m.w.N.).
  • BVerwG, 01.06.2011 - 10 C 25.10

    Rechtskraft; Wiederholungsverbot; Rücknahme; Widerruf; Widerruf der

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2011 - 10 C 27.10
    Mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 hat der deutsche Gesetzgeber deshalb bei der Flüchtlingsanerkennung die bisherigen unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe des nationalen Rechts aufgegeben und sich den beweisrechtlichen Ansatz der Richtlinie zu eigen gemacht (vgl. zum Vorstehenden im Einzelnen Urteil des Senats vom 1. Juni 2011 - BVerwG 10 C 25.10 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen, m.w.N.).
  • BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 8.07

    Abschiebungsverbot; Erkrankung; posttraumatische Belastungsstörung; rechtliches

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2013 - 8 A 2632/06

    Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen mit kurdischer Volkszugehörigkeit auf

    Mit Urteil vom 7. Juli 2011 - 10 C 27.10 - hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Senats vom 27. März 2007 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
  • OVG Schleswig-Holstein, 06.10.2011 - 4 LB 5/11

    Ausschluss der Flüchtlingseigenschaft Türkei und Asyl wegen PKK-Unterstützung

    Allerdings ist bei der Prüfung des Ausschlussgrundes des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG nach den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 07. Juli 2011 (10 C 26.10, Juris Rn. 38, und 10 C 27.10, Juris Rn. 32) zu berücksichtigen, dass die vom EuGH geforderte individuelle Verantwortlichkeit eine Verantwortlichkeit im strafrechtlichen Sinne in Anlehnung an Regeln des nationalen Strafrechts zur Täterschaft und Teilnahme - wenngleich unter Beachtung des abgesenkten Beweismaßes der "Annahme aus schwerwiegenden Gründen" - erfordert.

    Daher kann der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Ziff. c der Qualifikationsrichtlinie auch auf eine Person als nichtstaatlichen Akteur angewendet werden, wenn sie im Rahmen ihrer Zugehörigkeit zu einer im Anhang des Gemeinsamen Standpunktes des Rates der Europäischen Union 2001/931 aufgeführten Organisation an terroristischen Handlungen mit einer internationalen Dimension beteiligt war (vgl. EuGH, Urt. v. 09.11.2010, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 31.03.2011 - 10 C 2/10, Juris Rn. 38, sowie Urt. v. 07.07.2011 - 10 C 26.10 -, Juris Rn. 28, und - 10 C 27.10 -, Juris Rn. 22; OVG NRW, Urt. v. 09.03.2011 - 11 A 1439/07.A -, Juris).

    Ihre Handlungen weisen aufgrund ihrer langjährigen und auch in dem hier relevanten Zeitraum bis 1999 geübten gewalttätigen Vorgehensweise in mehreren europäischen Staaten (vgl. nur zur Gewaltausübung in der Bundesrepublik OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 27.06.2000 - 8 A 609/00 -, InfAuslR 2001, 29 ff., Juris Rn. 35 ff.; KG Berlin, Urt. v. 23.01.2008 - (1) 2 StE 6/07 - 6 (6/07), Juris Rn. 30 ff.) eine internationale Dimension auf, die Voraussetzung für den Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung für Repräsentanten nichtstaatlicher Akteure ist (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 07.07.2011 - 10 C 26.10 und 10 C 27.10 -, a.a.O., Rn. 28 bzw. 22).

  • OVG Sachsen, 22.03.2012 - A 3 A 428/11

    Ausschlussgründe, Einzelfallwürdigung, PKK

    Ein Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung setzt weder eine gegenwärtige Gefahr für die Sicherheit Deutschlands oder der Allgemeinheit noch eine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung der begangenen Handlungen voraus; die Schwere der begangenen Handlungen ist vielmehr bereits bei der Prüfung des Vorliegens von Ausschlussgründen nach Art. 12 Abs. 2 Qualifikationsrichtlinie einzubeziehen und muss von einem solchen Grad sein, dass die betreffende Person nicht in berechtigter Weise Anspruch auf den Schutz erheben kann (vgl. EuGH a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 7. Juli 2011 a. a. O.; neuerdings OVG Schl.-H., Urt. v. 6. Oktober 2011 - 4 LB 5/11 - m. w. N.).

    29 Bei der Prüfung des Ausschlussgrunds des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG ist nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 7. Juli 2011 a. a. O.) zu berücksichtigen, dass die individuelle Verantwortlichkeit eine Verantwortlichkeit im strafrechtlichen Sinn erfordert, wobei allerdings auch hier das im Vergleich zum Strafrecht abgesenkte Beweismaß ("wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist") zu beachten ist.

    Anlass hierfür war, dass sie u. a. terroristische Handlungen begangen hat, die durch ihre Gewalt gegenüber der Zivilbevölkerung gekennzeichnet sind, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden (BVerwG, Urt. v. 7. Juli 2011 a. a. O., unter Verweis auf EuGH a. a. O.).

    Es bedarf vielmehr in jedem Einzelfall einer Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, um zu ermitteln, ob die individuell vorwerfbaren Unterstützungshandlungen auch im Vorfeld zugunsten solcher terroristischen Aktivitäten das für die Zurechnung erforderliche Gewicht erreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 7. Juli 2011- 10 C 27/10 -, juris Rn. 30, wonach die Tatsache, dass der Kläger in diesem Verfahren die Kampftruppen der PKK in vielfältiger Weise unterstützt, Wege ausgekundschaftet und Nachschub besorgt hatte und hierbei bewaffnet war, was nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls auf die Bereitschaft schließen ließ, die Waffen notfalls auch einzusetzen, allein noch nicht automatisch die Annahme einer diesem zuzurechnenden Zuwiderhandlung gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen zulässt).

  • VG Aachen, 13.03.2012 - 6 K 287/10

    Türkei, Kurden, schwere nichtpolitische Straftat, EU-Terrorliste, terroristische

    vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 22. März 2012 - A 3 A 428/11 -, juris Rdn. 32, mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2011 a.a.O..

    vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 22. März 2012 - A 3 A 428/11 -, juris Rdn. 32, mit Hinweis auf: BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2011 a.a.O.; Lüneburg, Urt. vom 11. Oktober 2010 - 11 LB 405/08 -, juris Rdn. 41; vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 4 LB 5/11 -, juris Rdn. 40 bis 44.

    vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 22. März 2012 - A 3 A 428/11 -, juris Rdn. 37, mit Hinweis auf: BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2011 a.a.O.; diverse Lageberichte des Auswärtigen Amtes; OVG Rh.-Pf., Urt. vom 14. Oktober 2011 - 10 A 10416/11 -, juris Rn. 55 ff.

    Es bedarf vielmehr in jedem Einzelfall einer Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, um zu ermitteln, ob die individuell vorwerfbaren Unterstützungshandlungen auch im Vorfeld zugunsten solcher terroristischen Aktivitäten das für die Zurechnung erforderliche Gewicht erreichen (vgl. BVerwG, Urt. vom 7. Juli 2011 - 10 C 27/10 -, juris Rdn. 30, wonach die Tatsache, dass der Kläger in jenem Verfahren die Kampftruppen der PKK in vielfältiger Weise unterstützt, Wege ausgekundschaftet und Nachschub besorgt hatte und hierbei bewaffnet war, was nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls auf die Bereitschaft schließen ließ, die Waffen notfalls auch einzusetzen, alleine noch nicht automatisch die Annahme einer diesem zuzurechnenden Zuwiderhandlung gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen zuließ).

  • OVG Sachsen, 12.12.2011 - A 3 A 292/10

    Zum Ausschluss der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs 2 S 1 Nr 2 und 3 AsylVfG

    Ein Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung setzt weder eine gegenwärtige Gefahr für die Sicherheit Deutschlands oder der Allgemeinheit noch eine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung der begangenen Handlungen voraus; die Schwere der begangenen Handlungen ist vielmehr bereits bei der Prüfung des Vorliegens von Ausschlussgründen nach Art. 12 Abs. 2 Qualifikationsrichtlinie einzubeziehen und muss von einem solchen Grad sein, dass die betreffende Person nicht in berechtigter Weise Anspruch auf den Schutz erheben kann (vgl. EuGH a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 7. Juli 2011 a. a. O.; neuerdings OVG Schl.-H., Urt. v. 6. Oktober 2011 - 4 LB 5/11 - m. w. N.).

    32 Bei der Prüfung des Ausschlussgrunds des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG ist nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 7. Juli 2011 a. a. O.) zu berücksichtigen, dass die individuelle Verantwortlichkeit eine Verantwortlichkeit im strafrechtlichen Sinn erfordert, wobei allerdings auch hier das im Vergleich zum Strafrecht abgesenkte Beweismaß ("wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist") zu beachten ist.

    Anlass hierfür war, dass sie u. a. terroristische Handlungen begangen hat, die durch ihre Gewalt gegenüber der Zivilbevölkerung gekennzeichnet sind, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden (BVerwG, Urt. v. 7. Juli 2011 a. a. O., unter Verweis auf EuGH a. a. O.).

    Es bedarf vielmehr in jedem Einzelfall einer Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, um zu ermitteln, ob die individuell vorwerfbaren Unterstützungshandlungen auch im Vorfeld zugunsten solcher terroristischen Aktivitäten das für die Zurechnung erforderliche Gewicht erreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 7. Juli 2011- 10 C 27/10 -, juris Rn. 30, wonach die Tatsache, dass das dortige Mitglied die Kampftruppen in vielfältiger Weise unterstützt, Wege ausgekundschaftet und Nachschub besorgt hatte und hierbei bewaffnet war, was nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls auf die Bereitschaft schließen ließ, die Waffen notfalls auch einzusetzen, allein noch nicht automatisch die Annahme einer diesem zuzurechnenden Zuwiderhandlung gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen zulässt.).

  • BVerwG, 07.07.2011 - 10 C 28.10

    Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit mit

    Der Gerichtshof hat die Vorlagefragen mit Urteil vom 9. November 2010 (Rs. C-57/09 und C-101/09 - NVwZ 2011, 285) beantwortet (vgl. auch die Senatsurteile vom heutigen Tag in den Verfahren BVerwG 10 C 26.10 und BVerwG 10 C 27.10).

    Abgesehen davon, dass diese Annahmen des Berufungsgerichts auf zu schmaler Tatsachengrundlage beruhen, kann den rechtlichen Erwägungen nach Einholung der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union durch den Senat nicht gefolgt werden (vgl. hierzu auch die Urteile des Senats vom heutigen Tag im Verfahren BVerwG 10 C 26.10, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen, sowie im Verfahren BVerwG 10 C 27.10).

    Entsprechendes gilt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs für den vom Berufungsgericht nicht näher geprüften und hier eher fernliegenden Ausschlussgrund des Zuwiderhandelns gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG, der Art. 12 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG entspricht (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 99; BVerwG, Urteile vom heutigen Tag - BVerwG 10 C 26.10 und BVerwG 10 C 27.10 -).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.10.2011 - 10 A 10416/11

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei einem türkischen Staatsangehörigen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. das Urteil vom 7. Juli 2011 - 10 C 27.10 -, Rdnr. 33) verlangt er nicht nur Handlungen des Terrorismus mit internationaler Dimension, die man mit Blick auf die Morde der PKK in Europa wohl bejahen kann, sondern darüber hinaus auch, dass der Betreffende zumindest im Vorfeld Unterstützungshandlungen zugunsten solcher terroristischen Aktivitäten vorgenommen hat; zudem muss danach der individuelle Beitrag ein Gewicht erreichen, das dem der Ausschlussgründe in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AsylVfG entspricht.
  • VGH Bayern, 27.04.2012 - 9 B 08.30203

    Asylrecht Türkei; Widerruf der Flüchtlingsanerkennung; Widerruf des

    c) Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger im vorliegenden Fall auch nicht durch eigenes Verhalten nach der Anerkennung einen Grund für den Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen durch Verwirklichung eines Ausschlusstatbestands geschaffen hat oder ein solcher durch die Einführung der nunmehr in § 3 Abs. 2 AsylVfG geregelten Ausschlussgründe, welche den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gebieten, eingetreten wäre (vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urteile vom 7.7.2011 Az. 10 C 26/10 = BVerwGE 140, 114, Az. 10 C 27/10 und Az. 10 C 28/10).
  • VG Hamburg, 19.03.2013 - 11 A 181/09
    -11 - § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AsylVfG entspricht (BVerwG, Urt. v. 7.7.2011, a.a.O., S. 134, Rn. 39).

    (2.) Allein der Umstand, dass der Kläger mit der DHKP-C einer Organisation angehört hat, die wegen ihrer Beteiligung an terroristischen Handlungen in der sog. EU-Terrorliste (Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 17. Juni 2002 betreffend die Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/340/GASP - 2002/462/GSAP - ABI EG Nr. L 160 vom 18. Juni 2002 S. 32) aufgeführt ist, und er den von dieser Organisation geführten bewaffneten Kampf unterstützt hat, rechtfertigt nicht automatisch die Annahme eines Ausschlussgrundes nach dieser Vorschrift (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.7.2011,10 C 27/10, juris, Rn. 29).

  • VGH Bayern, 16.10.2012 - 9 ZB 11.30247

    Ausschluss der Flüchtlingseigenschaft wegen aktiver Teilnahme am bewaffneten

    Diese Frage ist - soweit sie einer grundsätzlichen Klärung zugänglich ist - mittlerweile durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2011 (BVerwG 10 C 26/10, juris = BVerwGE 140, 114; vgl. auch die Urteile vom gleichen Tag in den Parallelverfahren 10 C 27/10 und 10 C 28/10) höchstrichterlich geklärt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht