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   AG Mönchengladbach-Rheydt, 17.11.2005 - 10 C 282/05   

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https://dejure.org/2005,19410
AG Mönchengladbach-Rheydt, 17.11.2005 - 10 C 282/05 (https://dejure.org/2005,19410)
AG Mönchengladbach-Rheydt, Entscheidung vom 17.11.2005 - 10 C 282/05 (https://dejure.org/2005,19410)
AG Mönchengladbach-Rheydt, Entscheidung vom 17. November 2005 - 10 C 282/05 (https://dejure.org/2005,19410)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • LG Mainz, 04.11.1997 - 6 S 149/97
    Auszug aus AG Mönchengladbach-Rheydt, 17.11.2005 - 10 C 282/05
    Bei einem Vertrag, der den Druck einer Anzeige in einer Werbebroschüre oder Faltplan und deren Verteilung zum Inhalt hat, kommt es dem Kunden nicht nur auf die einzelnen Tätigkeiten, wie das Abdrucken der Anzeigen in einem Werbeträger und deren Verteilung, sondern vor allem auf die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges, nämlich einer einheitlich und fortdauernd planmäßig erzielten Werbewirkung an (vgl. BGH NJW 84, 2406, 2407; LG Mainz NJW-RR 98, 631; LG Lübeck NJW-RR 99, 1655).

    Zwingend erforderlich für die hinreichende Bestimmtheit eines Werbevertrages ist daher, dass die Vertragserklärungen neben der Angabe zur Auflage und der regionalen Verbreitung des Werbeträgers auch Informationen über die Orte, an denen der Werbeträger ausgelegt werden soll und eingesehen werden kann, enthalten (vgl. LG Mainz NJW-RR 98, 631, 632; AG Köpenick a.a.O.).

  • AG Montabaur, 29.10.1997 - 5 C 431/97

    Voraussetzungen des wirksamen Zustandekommens eines abgeschlossenen

    Auszug aus AG Mönchengladbach-Rheydt, 17.11.2005 - 10 C 282/05
    Denn ohne eine solche dem Vertragsschluss zugrunde liegende Verteilerliste oder Darstellung der Verteilerpraxis mit Angabe der konkreten Örtlichkeiten bliebe es ansonsten allein dem Auftragnehmer überlassen, an welchen Stellen er die Broschüre auslegt und dem Kunden wäre es nicht möglich, herauszufinden, ob an den betreffenden Stellen überhaupt ein Werbeeffekt erzielt werden kann (vgl. AG Montabaur NJW-RR 98, 632, 633; LG Tübingen NJW-RR 93, 1075, 1076; LG Mainz a.a.O.).
  • BGH, 19.06.1984 - X ZR 93/83

    Verpflichtung zum Aushang von Werbeplakaten

    Auszug aus AG Mönchengladbach-Rheydt, 17.11.2005 - 10 C 282/05
    Bei einem Vertrag, der den Druck einer Anzeige in einer Werbebroschüre oder Faltplan und deren Verteilung zum Inhalt hat, kommt es dem Kunden nicht nur auf die einzelnen Tätigkeiten, wie das Abdrucken der Anzeigen in einem Werbeträger und deren Verteilung, sondern vor allem auf die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges, nämlich einer einheitlich und fortdauernd planmäßig erzielten Werbewirkung an (vgl. BGH NJW 84, 2406, 2407; LG Mainz NJW-RR 98, 631; LG Lübeck NJW-RR 99, 1655).
  • LG Bad Kreuznach, 13.02.2001 - 1 S 194/00
    Auszug aus AG Mönchengladbach-Rheydt, 17.11.2005 - 10 C 282/05
    Eine zu einem vertraglichen Anspruch führende Einigung ist nach einhelliger Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn sich die Vertragspartner über diese Essentialen des abzuschließenden Vertrages geeinigt haben (vgl. LG Bad Kreuznach NJW-RR 2002, 130, LG Lübeck a.a.O.; AG Köpenick NJW 96, 1005, 1006).
  • LG Tübingen, 22.02.1993 - 1 S 310/92

    Werbevertrag: Mängeleinrede

    Auszug aus AG Mönchengladbach-Rheydt, 17.11.2005 - 10 C 282/05
    Denn ohne eine solche dem Vertragsschluss zugrunde liegende Verteilerliste oder Darstellung der Verteilerpraxis mit Angabe der konkreten Örtlichkeiten bliebe es ansonsten allein dem Auftragnehmer überlassen, an welchen Stellen er die Broschüre auslegt und dem Kunden wäre es nicht möglich, herauszufinden, ob an den betreffenden Stellen überhaupt ein Werbeeffekt erzielt werden kann (vgl. AG Montabaur NJW-RR 98, 632, 633; LG Tübingen NJW-RR 93, 1075, 1076; LG Mainz a.a.O.).
  • AG Berlin-Köpenick, 10.01.1996 - 7 C 345/95
    Auszug aus AG Mönchengladbach-Rheydt, 17.11.2005 - 10 C 282/05
    Eine zu einem vertraglichen Anspruch führende Einigung ist nach einhelliger Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn sich die Vertragspartner über diese Essentialen des abzuschließenden Vertrages geeinigt haben (vgl. LG Bad Kreuznach NJW-RR 2002, 130, LG Lübeck a.a.O.; AG Köpenick NJW 96, 1005, 1006).
  • LG Köln, 10.11.1998 - 11 S 360/97
    Auszug aus AG Mönchengladbach-Rheydt, 17.11.2005 - 10 C 282/05
    Selbst wenn man mit einer vereinzelten Ansicht in der Rechtsprechung (vgl. LG Köln NJW-RR 99, 563) eine derartige nachträgliche Bestimmung des Vertragsinhaltes zulassen wollte, so ergibt sich ein Derartiges nicht aus dem vorgelegten Verteilernachweislisten, da dort nicht angegeben ist, wie viele Exemplare jeweils ausgelegt worden sind.
  • LG Lübeck, 06.04.1999 - 6 S 71/98
    Auszug aus AG Mönchengladbach-Rheydt, 17.11.2005 - 10 C 282/05
    Bei einem Vertrag, der den Druck einer Anzeige in einer Werbebroschüre oder Faltplan und deren Verteilung zum Inhalt hat, kommt es dem Kunden nicht nur auf die einzelnen Tätigkeiten, wie das Abdrucken der Anzeigen in einem Werbeträger und deren Verteilung, sondern vor allem auf die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges, nämlich einer einheitlich und fortdauernd planmäßig erzielten Werbewirkung an (vgl. BGH NJW 84, 2406, 2407; LG Mainz NJW-RR 98, 631; LG Lübeck NJW-RR 99, 1655).
  • LG Bad Kreuznach, 01.03.2017 - 1 S 84/16

    Internet-Werbevertrag: Vertragliche Einordnung; Bestimmtheit des Vertrags

    Ferner muss vertraglich vereinbart werden, an welchen Stellen die Werbung verteilt werden soll, weil andernfalls vom Gericht nicht festgestellt werden kann, ob der geschuldete Werbeeffekt tatsächlich erzielt werden kann bzw. tatsächlich eingetreten ist (AG Oldenburg, Urteil vom 13.04.2010 - 25 C 19/10, abgedruckt in NJOZ 2010, 1343 mit Verweis auf: LG Lübeck, Urt. v. 06.04.1999 - 6 S 71/98, NJW-RR 1999, 1655; LG Lübeck, Hinweisschreiben v. 13.08.2008 - 14 S 60/08, S. 2; LG Mönchengladbach, Urt. v. 11.07.2006 - 2 S 176/05, juris Rn. 20; LG Mönchengladbach, Urt. v. 07.04.2006 - 2 S 172/05, juris Rn. 20; AG Lübeck, Urt. v. 13.02.2008 - 23 C 2709/07, S. 8 f.; AG Montabaur, Urt. v. 29.10.1997 - 5 C 431/97, NJW-RR 1998, 632, 633; AG Mönchengladbach-Rheydt, Urt. v. 17.11.2005 - 10 C 282/05, juris Rn. 3); LG Mainz, Urt. v. 04.11.1997 - 6 S 149/97, NJW-RR 1998, 631; LG Mainz, Urt. v. 02.03.2010 - 6 S 112/09; LG B.K., Urt. v. 13.02.2001 - 1 S 194/00, NJW-RR 2002, 130; AG Köpenick, Urt. v. 10.01.1996 - 7 C 345/95, NJW 1996, 1005, 1006; AG Donaueschingen, Urt. v. 25.07.2002 - 31 C 176/02, juris Rn. 13).
  • LG Mönchengladbach, 11.07.2006 - 2 S 176/05

    Anzeigenvertrag; Voraussetzungen der Wirksamkeit; vertragswesentliche

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 17. November 2005 (10 C 282/05) wird zurückgewiesen.

    Die Beklagten beantragen, das Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 17. November 2005 unter dem Aktenzeichen 10 C 282/05 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • AG Witten, 19.04.2018 - 2 C 1084/17

    Vergütungsanspruch für den Druck einer Anzeige in einer Werbebroschüre oder einem

    Nicht nur die Werbemaßnahme als solche, sondern deren Wirkung auf einen potentiellen Adressatenkreis ist essentieller Bestandteil eines solchen Vertrages und damit der geschuldeten Werkleistung (AG Mönchengladbach-Rheydt, Urteil vom 17.11.2005 - Az. 10 C 282/05 -, Rn. 2, juris).

    Es ist daher grundsätzlich Aufgabe des Unternehmers, in sein Vertragsangebot alle Kriterien der Verteilung, wie Region, Auslieferungsstellen innerhalb der jeweiligen Gemeinden und Anzahl der ausgelegten Exemplare je Standort aufzunehmen und damit den geschuldeten Erfolg so zu konkretisieren, dass der Kunde weiß, welche Leistungen er erwarten kann und auch in Auftrag geben will (AG Mönchengladbach-Rheydt, Urteil vom 17.11.2005 - Az. 10 C 282/05 -, Rn. 3, juris).

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