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   AG Bremen, 22.12.2011 - 10 C 331/11   

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AG Bremen, 22.12.2011 - 10 C 331/11 (https://dejure.org/2011,16430)
AG Bremen, Entscheidung vom 22.12.2011 - 10 C 331/11 (https://dejure.org/2011,16430)
AG Bremen, Entscheidung vom 22. Dezember 2011 - 10 C 331/11 (https://dejure.org/2011,16430)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • mietrechtsiegen.de

    Zurückbehaltungsrecht bei fehlendem Nachweis der Anlage der Mietsicherheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kaution nicht ordentlich angelegt - Mieter muss keine Miete zahlen!

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine Miete bei nicht ordnungsgemäßer Anlage der Kaution

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Zurückbehaltungsrecht bei fehlendem Nachweis der ordnungsgemäßen Kautionsanlage

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vermieter zur ordentlichen Anlage der Mietkaution verpflichtet

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mietkaution richtig anlegen und wann das Zurückbehaltungsrecht greift

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Fehlender Nachweis zur Mietsicherung berechtigt zum Zurückbehalt der Mietzahlungen - Die Erhebung der Einrede ist grundsätzlich bedingungsfeindlich

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 18.01.2006 - VIII ZR 71/05

    Umfang der Mietkaution

    Auszug aus AG Bremen, 22.12.2011 - 10 C 331/11
    Ein eigentliches Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB konnte die Klägerin hinsichtlich der noch nicht abgerechneten Betriebskosten für das Jahr 2011 ohnehin nicht geltend machen, da es sich insoweit mangels Abrechnung noch nicht um eine fällige eigene Forderung handelt (siehe BGH, Urt.v. 18.01.2006 - VIII ZR 71/05, NJW 2006, 1422, 1423).

    Die Abrechnung einer Mietsicherheit ist nach allgemeiner Auffassung binnen einer angemessenen Abrechnungsfrist vorzunehmen (siehe BGH, Urt.v. 18.01.2006 - VIII ZR 71/05, NJW 2006, 1422, 1423; OLG Düsseldorf, Urt.v. 01.10.2009 - 10 U 58/09, ZMR 2010, 356; LG Berlin, Urt.v. 01.03.2011 - 65 S 201/10, Blank/Börstinghaus (3.A.), § 551 BGB Rn. 78; Grundeigentum 2011, 484; Münchener Kommentar-Bieber (6.A.), § 551 BGB Rn. 17; Schmidt/Futterer-Blank (10.A.), § 551 BGB Rn. 97; Staudinger-Emmerich (2010), § 551 BGB Rn. 29).

    Als solche Frist wird im Regelfall, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls eine längere Frist gebieten, ganz überwiegend ein Zeitraum von jedenfalls nicht länger als sechs Monaten angenommen (siehe BGH, Urt.v. 18.01.2006 - VIII ZR 71/05, NJW 2006, 1422, 1423 (Tz. 10); LG Berlin, a.a.O.; Münchener Kommentar-Bieber (6.A.), § 551 BGB Rn. 17; Staudinger-Emmerich (2010), § 551 BGB Rn. 30; Schmidt/Futterer-Blank (10.A.), § 551 BGB Rn. 97, jeweils m. zahlr.

    Allerdings wird von der herrschenden Meinung grundsätzlich auch anerkannt, dass die Mietsicherheit auch zur Sicherheit für einen Anspruch auf Nachzahlung von Betriebskosten dienen kann (siehe BGH, Urt.v. 18.01.2006 - VIII ZR 71/05, NJW 2006, 1422, 1423).

    Hinsichtlich der Verwendung der Mietsicherheit zur Sicherheit für diese Betriebskostennachzahlungsansprüche wird teilweise vertreten, dass auch nach Verstreichen der sonst allgemein angenommenen angemessenen Abrechnungsfrist jedenfalls ein angemessener Teilbetrag der Mietsicherheit zurückbehalten werden könne (siehe BGH, Urt.v. 18.01.2006 - VIII ZR 71/05, NJW 2006, 1422, 1423 (Tz. 16); AG Hamburg-Barmbek, Urt.v. 12.11.2009 - 813b C 34/09, WuM 2010, 153; Münchener Kommentar-Bieber (6.A.), § 551 BGB Rn. 17).

    Der erstgenannten Auffassung ist zuzugeben, dass auch für den Vermieter Betriebskostenabrechnungen nicht ohne weiteres in engem zeitlichen Zusammenhang zum Mietende erstellt werden und dass der Vermieter grundsätzlich gemäß § 556 Abs. 3 S. 4 BGB zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet ist (so BGH, Urt.v. 18.01.2006 - VIII ZR 71/05, NJW 2006, 1422, 1423 (Tz. 16)).

    Vor allem aber ist festzustellen, dass eine solche Verlängerung der Mietsicherheitsabrechnungsfrist im Hinblick auf Betriebskosten wenig überzeugend erscheinen muss, wenn berücksichtigt wird, dass der BGH in seiner grundlegenden Entscheidung sowohl für die Abrechnungsfrist im Allgemeinen wie für die Abrechnungsfrist bei Betriebskosten im Besonderen unterschiedslos von der Beachtung von einer "angemessenen Frist" spricht (BGH, Urt.v. 18.01.2006 - VIII ZR 71/05, NJW 2006, 1422, 1423 (Tz. 9 und 16)): Akzeptiert auch der BGH, dass es hinsichtlich der Abrechnungsfrist im Allgemeinen (erst) Umstände des Einzelfalls sind, die eine erst später als sechs Monate nach Mietvertragsende eintretende Fälligkeit des Anspruchs auf Rückzahlung der Mietsicherheit für den Vermieter erforderlich und dem Mieter zumutbar erscheinen lassen (siehe BGH, Urt.v. 18.01.2006 - VIII ZR 71/05, NJW 2006, 1422, 1423 (Tz. 10)), so stünde dies im Widerspruch dazu, wenn im Hinblick auf ausstehende Betriebskostenabrechnungen gar noch die Ausschöpfung der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 BGB auch hinsichtlich der Mietsicherheitsrückzahlung zugelassen würde und somit für diesen Teil-Sicherungszweck der Mietsicherheit geradezu regelmäßig und in Umkehrung des eigentlich vorgesehenen Regel-Ausnahme-Verhältnisses die Fälligkeit der Mietsicherheitsrückzahlung ganz erheblich über den Zeitraum von sechs Monaten nach Mietvertragsende hinausgeschoben würde (siehe so auch LG Berlin, a.a.O.).

    Dieses Erfordernis ist bereits ausdrücklich und unmittelbar der Rechtsprechung der BGH zu entnehmen, der von der Möglichkeit der Einbehaltung eines Teilbetrags der Mietsicherheit bei noch ausstehender Nebenkostenabrechnung spricht, "wenn eine Nachforderung zu erwarten ist" (siehe BGH, Urt.v. 18.01.2006 - VIII ZR 71/05, NJW 2006, 1422, 1423 (Tz. 11)).

  • BGH, 23.09.2009 - VIII ZR 336/08

    Zurückbehaltungsrecht des Mieters gegenüber dem Zwangsverwalter wegen einer vom

    Auszug aus AG Bremen, 22.12.2011 - 10 C 331/11
    Der Vermieter ist gemäß § 551 Abs. 3 BGB verpflichtet, die vom Mieter geleistete Barkaution in insolvenzfester Weise getrennt von seinem Vermögen bei einem Kreditinstitut anzulegen (BGH, Urt.v. 13.10.2010 - VIII ZR 98/10, NJW 2011, 59; Urt.v. 23.09.2009 - VIII ZR 336/08, NJW 2009, 3505).

    In der Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, dass im Fall einer nicht erfolgten ordnungsgemäßen Anlage der Mietsicherheit ein solches Zurückbehaltungsrecht besteht (siehe BGH, Urt.v. 23.09.2009 - VIII ZR 336/08, NJW 2009, 3505; Urt.v. 20.12.2007 - IX ZR 132/06, NJW 2008, 1152 f.; Blank/Börstinghaus (3.A.), § 551 BGB Rn. 55; Münchener Kommentar-Bieber (6.A.), § 551 BGB Rn. 24; Schmidt/Futterer-Blank (10.A.), § 551 BGB Rn. 74).

  • BGH, 20.12.2007 - IX ZR 132/06

    Schicksal der Mietkaution in der Insolvenz des Vermieters

    Auszug aus AG Bremen, 22.12.2011 - 10 C 331/11
    Eine insolvenzfeste Anlage liegt zwar jedenfalls dann vor, wenn die Mietsicherheit auf einem durch einen Vermerk beim Namen des Kontoinhaber offen als Treuhandkonto ausgewiesenen Sparkonto geführt wird (siehe BGH, Urt.v. 20.12.2007 - IX ZR 132/06, NJW 2008, 1152; Staudinger-Emmerich (2010), § 551 BGB Rn. 18).

    In der Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, dass im Fall einer nicht erfolgten ordnungsgemäßen Anlage der Mietsicherheit ein solches Zurückbehaltungsrecht besteht (siehe BGH, Urt.v. 23.09.2009 - VIII ZR 336/08, NJW 2009, 3505; Urt.v. 20.12.2007 - IX ZR 132/06, NJW 2008, 1152 f.; Blank/Börstinghaus (3.A.), § 551 BGB Rn. 55; Münchener Kommentar-Bieber (6.A.), § 551 BGB Rn. 24; Schmidt/Futterer-Blank (10.A.), § 551 BGB Rn. 74).

  • RG, 01.12.1911 - II 225/11

    Zurückbehaltungsrecht nach Konkurseröffnung.

    Auszug aus AG Bremen, 22.12.2011 - 10 C 331/11
    Als Einrede ist das Zurückbehaltungsrecht des § 273 BGB nicht von Amts wegen zu berücksichtigen, sondern nur dann, wenn sich die betreffende Partei auf dieses Recht beruft (RGZ 77, 436, 438; Soergel-Wolf (12.A.), § 273 BGB Rn. 57; Staudinger-Bittner (2004), § 273 BGB Rn. 119 f.).

    Dieses Argument muss auch für das Zurückbehaltungsrecht des § 273 BGB Beachtung finden, da anderenfalls faktisch die Möglichkeit des Gläubigers beeinträchtigt würde, von seiner Abwendungsbefugnis gemäß § 273 Abs. 3 BGB Gebrauch zu machen (das Bestehen der Abwendungsbefugnis ist auch maßgeblicher Grund dafür, dass § 273 BGB als Einrede verstanden wird, die durch ausdrückliches oder schlüssiges konkludentes Verhalten zu erheben ist, siehe RGZ 77, 436, 438; Soergel-Wolf (12.A.), § 158 BGB Rn. 57; Staudinger-Bittner (2004), § 273 BGB Rn. 120).

  • AG Erfurt, 09.06.2010 - 5 C 30/10

    Gewerberaummiete: Verjährung eines Kautionsrückzahlungsanspruchs

    Auszug aus AG Bremen, 22.12.2011 - 10 C 331/11
    w. Nachw.; für eine kürzere Abrechnungsfrist bspw. AG Erfurt, Urt.v. 09.06.2010 - 5 C 30/10), so dass bei Beendigung des Mietverhältnisses zum 31.05.2011 mit dem Ablauf des 30.11.2011 die Mietsicherheit abzurechnen gewesen wäre.
  • BGH, 13.01.2010 - VIII ZR 137/09

    Preisgebundene Wohnraummiete: Erfordernis einer Aufschlüsselung der

    Auszug aus AG Bremen, 22.12.2011 - 10 C 331/11
    Hinsichtlich der Verwendung der Mietsicherheit zur Sicherheit für diese Betriebskostennachzahlungsansprüche wird teilweise vertreten, dass auch nach Verstreichen der sonst allgemein angenommenen angemessenen Abrechnungsfrist jedenfalls ein angemessener Teilbetrag der Mietsicherheit zurückbehalten werden könne (siehe BGH, Urt.v. 18.01.2006 - VIII ZR 71/05, NJW 2006, 1422, 1423 (Tz. 16); AG Hamburg-Barmbek, Urt.v. 12.11.2009 - 813b C 34/09, WuM 2010, 153; Münchener Kommentar-Bieber (6.A.), § 551 BGB Rn. 17).
  • OLG Düsseldorf, 01.10.2009 - 10 U 58/09

    Umfang eines formularmäßigen Aufrechnungsverbots in einem gewerblichen

    Auszug aus AG Bremen, 22.12.2011 - 10 C 331/11
    Die Abrechnung einer Mietsicherheit ist nach allgemeiner Auffassung binnen einer angemessenen Abrechnungsfrist vorzunehmen (siehe BGH, Urt.v. 18.01.2006 - VIII ZR 71/05, NJW 2006, 1422, 1423; OLG Düsseldorf, Urt.v. 01.10.2009 - 10 U 58/09, ZMR 2010, 356; LG Berlin, Urt.v. 01.03.2011 - 65 S 201/10, Blank/Börstinghaus (3.A.), § 551 BGB Rn. 78; Grundeigentum 2011, 484; Münchener Kommentar-Bieber (6.A.), § 551 BGB Rn. 17; Schmidt/Futterer-Blank (10.A.), § 551 BGB Rn. 97; Staudinger-Emmerich (2010), § 551 BGB Rn. 29).
  • BAG, 27.06.1968 - 2 AZR 329/67

    Bedingte außerordentliche Kündigung - Kündigungsempfänger

    Auszug aus AG Bremen, 22.12.2011 - 10 C 331/11
    Dies wird namentlich angenommen für Bedingungen, deren Erfüllung lediglich vom Willen des Erklärungsempfängers abhängen soll (siehe BAG, Urt.v. 27.06.1968 - 2 AZR 329/67,NJW 1968, 2078; Staudinger-Bork, a.a.O.).
  • AG Hamburg-Barmbek, 12.11.2009 - 813b C 34/09
    Auszug aus AG Bremen, 22.12.2011 - 10 C 331/11
    Hinsichtlich der Verwendung der Mietsicherheit zur Sicherheit für diese Betriebskostennachzahlungsansprüche wird teilweise vertreten, dass auch nach Verstreichen der sonst allgemein angenommenen angemessenen Abrechnungsfrist jedenfalls ein angemessener Teilbetrag der Mietsicherheit zurückbehalten werden könne (siehe BGH, Urt.v. 18.01.2006 - VIII ZR 71/05, NJW 2006, 1422, 1423 (Tz. 16); AG Hamburg-Barmbek, Urt.v. 12.11.2009 - 813b C 34/09, WuM 2010, 153; Münchener Kommentar-Bieber (6.A.), § 551 BGB Rn. 17).
  • BGH, 21.03.1986 - V ZR 23/85

    Zulässigkeit des bedingten Rücktritts vom Vertrag

    Auszug aus AG Bremen, 22.12.2011 - 10 C 331/11
    Es ist vorliegend auch kein Fall gegeben, in dem das Bestehen einer Bedingung der Wirksamkeit des einseitigen Rechtsgeschäfts nicht entgegenstehen würde, weil durch die Erklärung unter einer Bedingung keine unzumutbare Ungewissheit für den Erklärungsempfänger geschaffen wird (siehe hierzu BGH, Urt.v. 21.03.1986 - V ZR 23/85, NJW 1986, 2245, 2246 f.; Soergel-Wolf (13.A.), § 158 BGB Rn. 43; Staudinger-Bork (2010), Vorbem zu §§ 158 ff. BGB Rn. 40 f.).
  • LG Berlin, 01.03.2011 - 65 S 201/10

    Fälligkeit des Mietkautionsrückzahlungsanspruchs und dessen Verjährung

  • BGH, 17.07.2003 - IX ZR 268/02

    Zeitpunkt der Erledigung bei Aufrechnung

  • BGH, 08.07.1982 - VIII ARZ 3/82

    Verzinsung der Barkaution

  • BGH, 25.11.1970 - VIII ZR 101/69

    Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts -

  • BGH, 17.02.1969 - II ZR 102/67

    Anspruch auf Beteiligung am Verkaufserlös eines Grundstücks - Abtretung von

  • BGH, 13.10.2010 - VIII ZR 98/10

    Mietkautionszahlung darf von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos abhängig

  • BGH, 27.03.1985 - VIII ZR 75/84

    Kaufähnliche Geschäfte - Verpflichtung zur Durchführung eines

  • BGH, 19.06.2008 - IX ZR 84/07

    Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters auf Herausgabe einer durch den Schuldner

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