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   BVerwG, 23.01.2019 - 10 C 5.17   

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BVerwG, 23.01.2019 - 10 C 5.17 (https://dejure.org/2019,688)
BVerwG, Entscheidung vom 23.01.2019 - 10 C 5.17 (https://dejure.org/2019,688)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Januar 2019 - 10 C 5.17 (https://dejure.org/2019,688)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    VwVfG § 48 Abs. 4 und § 49 Abs. 3
    Bewilligungsbescheid; Erstattungsbescheid; Jahresfrist; Rücknahme; Subvention; Verjährung; Verwaltungsakt; Vorbehaltsbescheid; Widerruf; Zuwendungsbescheid; auflösende Bedingung

  • Wolters Kluwer

    Verstreichen der Jahresfrist für die Rücknahme oder den Widerruf eines Subventionsbescheides; Zusätzliche Rechtswidrigkeit einer erst nach Fristablauf verfügten Aufhebung des Verwaltungsakts

  • rewis.io

    Jahresfrist für Subventionswiderruf wegen Zweckverfehlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwVfG § 48 Abs. 4 und § 49 Abs. 3
    Subvention; Verwaltungsakt; Bewilligungsbescheid; Zuwendungsbescheid; Vorbehaltsbescheid; auflösende Bedingung; Rücknahme; Widerruf; Jahresfrist; Erstattungsbescheid; Verjährung

  • rechtsportal.de

    VwVfG § 48 Abs. 4 ; VwVfG § 49 Abs. 3
    Verstreichen der Jahresfrist für die Rücknahme oder den Widerruf eines Subventionsbescheides; Zusätzliche Rechtswidrigkeit einer erst nach Fristablauf verfügten Aufhebung des Verwaltungsakts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rücknahme oder Widerruf eines Subventionsbescheids nur binnen Jahresfrist!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Die Jahresfrist für den Widerruf eines Zuwendungsbescheides beginnt zu laufen, wenn die Sache entscheidungsreif ist

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Die Jahresfrist für den Widerruf eines Zuwendungsbescheides beginnt zu laufen, wenn die Sache entscheidungsreif ist

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Widerruf eines Zuwendungsbescheides - und der Beginn der Jahresfrist

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Die Jahresfrist für den Widerruf eines Zuwendungsbescheides beginnt zu laufen, wenn die Sache entscheidungsreif ist

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Wann beginnt die Jahresfrist für einen Zuwendungsbescheid?

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Bestätigung der sächsischen Rechtsprechung zur Widerrufsfrist

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sächsische Rechtsprechung zur Widerrufsfrist bestätigt (Elbehochwasser)

  • dombert.de (Kurzinformation)

    Widerruf von Zuwendungen zeitlich eingeschränkt

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Widerruf von Subventionen ist fristgebunden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 164, 237
 
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Wird zitiert von ... (87)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 28.06.2012 - 2 C 13.11

    Zuvielzahlung von Versorgungsbezügen; Versorgungsfestsetzungsbescheid;

    Auszug aus BVerwG, 23.01.2019 - 10 C 5.17
    Das ist der Fall, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme oder den Widerruf zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1.84 und 2.84 - BVerwGE 70, 356 ; Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 Rn. 29).

    Die Jahresfrist ist dementsprechend keine Bearbeitungsfrist, sondern eine Entscheidungsfrist (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 Rn. 27).

    Wird die Rücknahme- oder Widerrufsentscheidung auf eine Anfechtungsklage hin vom Verwaltungsgericht aufgehoben, so läuft die Jahresfrist für eine erneute Rücknahme oder einen erneuten Widerruf aus demselben Rücknahme- oder Widerrufsgrund neu; die Vorschriften über die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung finden insofern keine Anwendung (BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 1988 - 7 B 79.88 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 56; Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 Rn. 30).

    Dem Vorstehenden steht die Rechtsprechung des 7. und des 2. Senats des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen (BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 1988 - 7 B 79.88 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 56 S. 4 f.; Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 Rn. 30 ff.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei § 48 Abs. 4 VwVfG um eine Ausschlussfrist, die nicht verlängerbar und in die keine Wiedereinsetzung möglich ist (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 Rn. 27).

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus BVerwG, 23.01.2019 - 10 C 5.17
    Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1.84 und 2.84 - BVerwGE 70, 356).

    Das ist der Fall, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme oder den Widerruf zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1.84 und 2.84 - BVerwGE 70, 356 ; Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 Rn. 29).

    So liegt es insbesondere, wenn das Ermessen der Behörde auf Null reduziert oder doch im Sinne eines "intendierten" Ermessens regelhaft gebunden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1.84 und 2.84 - BVerwGE 70, 356 ; Vorlagebeschluss vom 28. September 1994 - 11 C 3.93 - Buchholz 451.90 Sonstiges Europäisches Recht Nr. 133 S. 27 f.).

    Allerdings ist zu bedenken, dass eine rechtliche Fehlvorstellung die Behörde möglicherweise zu fehlgehenden oder unvollständigen Ermittlungen verleitet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1.84 und 2.84 - BVerwGE 70, 356 ).

  • BVerwG, 22.10.1987 - 3 C 27.86

    Wirtschaftsverwaltungsrecht - Prämienverordnung - Milch - Nichtvermarktung -

    Auszug aus BVerwG, 23.01.2019 - 10 C 5.17
    Entsprechendes gilt gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 VwVfG für den Widerruf eines Verwaltungsakts; hier kommt es auf die vollständige Kenntnis der Behörde vom Widerrufsgrund und ebenso von den für die Widerrufsentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen an (stRspr, BVerwG, Urteile vom 22. Oktober 1987 - 3 C 27.86 - Buchholz 451.511 § 6 MOG Nr. 2 und vom 24. Januar 2001 - 8 C 8.00 - BVerwGE 112, 360).

    Damit ist unerheblich, ob die Behörde zutreffend von einer Rücknahme- oder einer Widerrufslage ausgegangen ist und ob sie im letzteren Falle den zutreffenden Widerrufstatbestand im Blick gehabt hat (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1987 - 3 C 27.86 - Buchholz 451.511 § 6 MOG Nr. 2 S. 5 f.).

    Für den Lauf der Jahresfrist kommt es auch hier allein darauf an, ob die Behörde vollständige Kenntnis vom Aufhebungsgrund sowie von den für die Ermessensausübung objektiv erheblichen Umständen hatte; ob sie aufgrund dieser Kenntnis rechtmäßig gehandelt hat, ist demgegenüber gleichgültig (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1987 - 3 C 27.86 - Buchholz 451.511 § 6 MOG Nr. 2 S. 5 f.).

  • BVerwG, 16.06.2015 - 10 C 15.14

    Bedingung, auflösende ~; Bedingung, aufschiebende ~; Bestandskraft;

    Auszug aus BVerwG, 23.01.2019 - 10 C 5.17
    Hierunter fallen nur von der Außenwelt wahrnehmbare Handlungen, Erklärungen oder Geschehnisse, nicht hingegen nur zur Gedankenwelt eines Beteiligten gehörende Vorstellungen (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 C 15.14 - BVerwGE 152, 211).

    Hierfür ist gleichgültig, ob diese rechtliche Wertung einfach oder schwierig ist (BVerwG, Urteile vom 16. Juni 2015 - 10 C 15.14 - BVerwGE 152, 211 Rn. 13 ff. und vom 15. März 2017 - 10 C 1.16 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 116, 117 Rn. 12 ff.; Beschluss vom 31. Juli 2017 - 10 B 26.16 - Buchholz 316 § 36 VwVfG Nr. 19).

    In der Literatur wird demgegenüber angenommen, die Jahresfrist könne nicht laufen, solange die Behörde - der Sache nach also "gutgläubig" - das Zurückbleiben der zuwendungsfähigen hinter den veranschlagten Gesamtkosten als Eintreten einer auflösenden Bedingung hätte ansehen können; erst die Veröffentlichung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2015 - 10 C 15.14 - (BVerwGE 152, 211) im August 2015 habe diesen "guten Glauben" mit der Wirkung zerstört, dass frühestens ab diesem Zeitpunkt die Jahresfrist zu laufen begann (Gass, NVwZ 2016, 748).

  • BVerwG, 24.01.2001 - 8 C 8.00

    Frist für den Widerruf eines Verwaltungsakts; Behörde im Sinne des § 48 Abs. 4

    Auszug aus BVerwG, 23.01.2019 - 10 C 5.17
    Maßgeblich ist die Kenntnis des zuständigen Amtswalters; dass die erheblichen Tatsachen aktenkundig sind, genügt nicht (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 8 C 8.00 - BVerwGE 112, 360 ).

    Entsprechendes gilt gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 VwVfG für den Widerruf eines Verwaltungsakts; hier kommt es auf die vollständige Kenntnis der Behörde vom Widerrufsgrund und ebenso von den für die Widerrufsentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen an (stRspr, BVerwG, Urteile vom 22. Oktober 1987 - 3 C 27.86 - Buchholz 451.511 § 6 MOG Nr. 2 und vom 24. Januar 2001 - 8 C 8.00 - BVerwGE 112, 360).

    Die vollständige Kenntnis auch von den für die Ausübung des Rücknahme- oder Widerrufsermessens maßgeblichen Umständen erlangt die Behörde regelmäßig nur infolge einer - mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme verbundenen - Anhörung des Betroffenen (BVerwG, Urteile vom 24. Januar 2001 - 8 C 8.00 - BVerwGE 112, 360 und vom 8. Mai 2003 - 1 C 15.02 - BVerwGE 118, 174 ).

  • BVerwG, 15.03.2017 - 10 C 1.16

    Allgemeine Nebenbestimmungen; Auslegung von Nebenbestimmungen;

    Auszug aus BVerwG, 23.01.2019 - 10 C 5.17
    Hierfür ist gleichgültig, ob diese rechtliche Wertung einfach oder schwierig ist (BVerwG, Urteile vom 16. Juni 2015 - 10 C 15.14 - BVerwGE 152, 211 Rn. 13 ff. und vom 15. März 2017 - 10 C 1.16 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 116, 117 Rn. 12 ff.; Beschluss vom 31. Juli 2017 - 10 B 26.16 - Buchholz 316 § 36 VwVfG Nr. 19).

    Die Wirkung des Vorbehalts liegt gerade darin, dass die Behörde die vorläufige Regelung im Ausgangsbescheid durch die endgültige Regelung im Schlussbescheid ersetzen kann, ohne insoweit an die Einschränkungen der §§ 49, 48 VwVfG gebunden zu sein (BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 1.16 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 116, 117 Rn. 22 m.w.N.).

    Deshalb hat das Revisionsgericht den Bescheid selbst auszulegen und nach den Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB zu erforschen, wie der Adressat den Verwaltungsakt unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen musste (stRspr des BVerwG, vgl. Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 1.16 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 116, 117 Rn. 14 m.w.N.).

  • BVerwG, 20.05.1988 - 7 B 79.88

    Begünstigender Verwaltungsakt - Widerruf - Frist - Bescheid - Aufhebung

    Auszug aus BVerwG, 23.01.2019 - 10 C 5.17
    Wird die Rücknahme- oder Widerrufsentscheidung auf eine Anfechtungsklage hin vom Verwaltungsgericht aufgehoben, so läuft die Jahresfrist für eine erneute Rücknahme oder einen erneuten Widerruf aus demselben Rücknahme- oder Widerrufsgrund neu; die Vorschriften über die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung finden insofern keine Anwendung (BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 1988 - 7 B 79.88 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 56; Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 Rn. 30).

    Dem Vorstehenden steht die Rechtsprechung des 7. und des 2. Senats des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen (BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 1988 - 7 B 79.88 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 56 S. 4 f.; Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 Rn. 30 ff.).

  • BVerwG, 19.11.2009 - 3 C 7.09

    Subvention; Zuwendung; Bewilligung; Bewilligungsbescheid; Nebenbestimmung;

    Auszug aus BVerwG, 23.01.2019 - 10 C 5.17
    Auch wenn die Behörde einen unter Vorbehalt gestellten Verwaltungsakt später durch einen Schlussbescheid ersetzt, so kommt doch eine inhaltlich abweichende Regelung - außer in den Fällen der §§ 49, 48 VwVfG - nur in Betracht, wenn sie aus Gründen ergeht, deretwegen die frühere unter Vorbehalt gestellt wurde (BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 7.09 - BVerwGE 135, 238 Rn. 17).

    Zwar unterscheiden sich diese Fälle von den soeben erörterten dadurch, dass der Rechtsirrtum der Behörde sich auch auf ihre Fristbindung selbst bezieht; das mag in der Praxis zu einem geringeren Maß an Verfahrensbeschleunigung führen, auch wenn selbstverständlich auch hier das allgemeine Verfahrensbeschleunigungsgebot des § 10 VwVfG gilt (vgl. zur Beschleunigungspflicht beim Schlussbescheid BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 7.09 - BVerwGE 135, 238 Rn. 31).

  • BVerwG, 20.09.2001 - 7 C 6.01

    Restitutionsbescheid; Rücknahme; Rücknahmefrist; Anhörung; Entscheidungsfrist;

    Auszug aus BVerwG, 23.01.2019 - 10 C 5.17
    Unterlässt die Behörde die Anhörung, so läuft die Frist nicht (BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - 2 B 60.08 - juris); verzögert sie sie, so läuft die Frist gleichwohl nicht früher (BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 - 7 C 6.01 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 103); allerdings greifen dann gegebenenfalls die Grundsätze der Verwirkung ein (BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 - 7 C 6.01 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 103).

    Die Anhörung selbst setzt die Frist noch nicht in Lauf; erst mit der Stellungnahme des Betroffenen erhält die Behörde Kenntnis von den Umständen, die gegebenenfalls bei ihrer Ermessensausübung zu berücksichtigen sind, jedenfalls aber die Gewissheit, dass ihre bisherige Kenntnis vollständig ist (BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 - 7 C 6.01 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 103); dann läuft die Frist.

  • BVerwG, 05.05.1988 - 7 B 8.88

    Wilhelm Stäglich

    Auszug aus BVerwG, 23.01.2019 - 10 C 5.17
    Ebenso liegt es bei einem bekannten Rücknahme- oder Widerrufsgrund, der von der Behörde in der Annahme der Geringfügigkeit zunächst hingenommen worden war, wenn sie nach Fristablauf Kenntnis davon erlangt, dass dieser Rücknahme- oder Widerrufsgrund zusätzliche Gefahren hervorruft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 1988 - 7 B 8.88 - Buchholz 421.11 § 4 GFaG Nr. 1).
  • OVG Brandenburg, 05.04.2001 - 2 A 53/98

    Widerruf eines Zuwendungsbescheides über einen Zuschuss als Anschubfinanzierung

  • VGH Bayern, 20.02.1991 - 4 B 87.3487
  • BVerwG, 08.05.2003 - 1 C 15.02

    Asylrechtlicher Abschiebungsschutz; Anerkennung als politischer Flüchtling;

  • BVerwG, 28.09.1994 - 11 C 3.93

    Rücknahme der Bewilligung einer Überbrückungshilfe und Rückforderung der

  • BVerwG, 04.12.2008 - 2 B 60.08

    Ermittlung des Regelungsgehalts eines Verwaltungsakts; Beginn der Jahresfrist mit

  • BVerwG, 31.07.2017 - 10 B 26.16

    Aktenwidrigkeit; Anteilsfinanzierung; Bedingung; Denkgesetze; Ermäßigung;

  • VG Düsseldorf, 16.08.2022 - 20 K 7488/20

    Land NRW unterliegt im Rechtsstreit um Corona-Soforthilfen

    Da das künftige ungewisse Ereignis kraft Gesetzes ohne weiteren Zwischenschritt einen Rechtsverlust oder einen Rechtsgewinn herbeiführt, muss sein Eintritt auch aus Gründen der Rechtssicherheit für alle Beteiligten - für den Adressaten des Bescheids, für die Behörde und ggf. für Dritte - gleichermaßen ohne Weiteres erfassbar sein, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 - 10 C 5.17, juris; BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 C 15.14 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2020 - 4 A 436/17 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2018 - 4 A 1781/15 -, juris.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2023 - 4 A 1986/22

    Rückforderung von Corona-Soforthilfen

    vgl. BVerwG, Urteile vom 23.1.2019 - 10 C 5.17 -, BVerwGE 164, 237 = juris, Rn. 24, vom 11.5.2016 - 10 C 8.15 -, juris, Rn. 11, und vom 19.11.2009 - 3 C 7.09 -, BVerwGE 135, 238 = juris, Rn. 14 ff., 16, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 14.12.2020 - 4 A 1992/16 -, juris, Rn. 64.
  • VG Köln, 16.09.2022 - 16 K 125/22

    Rückforderung von Corona-Soforthilfen ist rechtswidrig

    vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 - 10 C 5.17 -,Rn. 25, juris; BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 1.16 -, Rn. 14, juris; OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2020 - 4 A 436/17 -, Rn. 56, juris; OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2017 - 4 A 1513/15 -, Rn. 5, juris.
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