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   BVerwG, 26.02.2009 - 10 C 50.07   

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BVerwG, 26.02.2009 - 10 C 50.07 (https://dejure.org/2009,2425)
BVerwG, Entscheidung vom 26.02.2009 - 10 C 50.07 (https://dejure.org/2009,2425)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Februar 2009 - 10 C 50.07 (https://dejure.org/2009,2425)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    AG-StlMindÜbk Art. 2; AsylVfG § 3 Abs. 1, § ... 26 Abs. 4; AufenthG § 60 Abs. 1 Satz 1 und 5, Abs. 2 bis 7; Allgemeine Erklärung der MenschenR Art. 15; GFK Art. 1A Abs. 2; Richtlinie 2004/83/EG Art. 2 Buchst. c, Art. 4 Abs. 3 Buchst. c, e, Art. 9 Abs. 1a; StlÜbk Art. 1 Abs. 1
    Ausbürgerung; ordnungsrechtliche Ausbürgerung; asylerhebliche Ausbürgerung; Einreiseverweigerung; Staatenlosigkeit; De-facto-Staatenlosigkeit; De-jure-Staatenlosigkeit; gewöhnlicher Aufenthalt; rechtmäßiger Aufenthalt; interner Schutz; Erreichbarkeit der ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    AG-StlMindÜbk Art. 2
    Ausbürgerung; De-facto-Staatenlosigkeit; De-jure-Staatenlosigkeit; Einreiseverweigerung; Erreichbarkeit der Fluchtalternative; Staatenlosigkeit; asylerhebliche Ausbürgerung; gewöhnlicher Aufenthalt; interner Schutz; ordnungsrechtliche Ausbürgerung; rechtmäßiger ...

  • Wolters Kluwer

    Entzug der Staatsangehörigkeit als schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte i.S.d. sog. Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG); Berücksichtigung der individuellen Lage und der persönlichen Umstände eines Betroffenen für die Beurteilung der Schwere ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 60 Abs. 1; RL 2004/83/EG Art. 9 Abs. 1 Bst. a; AEMR Art. 15; RL 2004/83/EG Art. 4 Abs. 3 Bst. c; AsylVfG § 3 Abs. 1; RL 2004/83/EG Art. 2 Bst. c; RL 2004/83/EG Art. 4 Abs. 3
    Aserbaidschan, Armenier, Ausbürgerung, Verfolgungsbegriff, Verfolgungshandlung, Anerkennungsrichtlinie, Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, de-facto-Staatenlose, Staatenlose, de-jure-Staatenlose, Verfolgungszusammenhang, Verfolgungsgrund, gewöhnlicher Aufenthalt, ...

  • Judicialis

    Richtlinie 2004/83/EG; ; AsylVfG § 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    32004L0083; AsylVfG § 3 Abs. 1
    Asylrecht: Entzug der Staatsangehörigkeit als schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte i.S.d. sog. Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG); Berücksichtigung der individuellen Lage und der persönlichen Umstände eines Betroffenen für die Beurteilung ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Flüchtlingsanerkennung wegen Ausbürgerung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Flüchtlingsanerkennung wegen Ausbürgerung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 133, 203
  • NVwZ-RR 2010, 252
  • DVBl 2009, 845
  • DÖV 2009, 687
 
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Wird zitiert von ... (144)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 23.02.1993 - 1 C 45.90

    Staatenlose - Aufenthalt - Palästinenser - Kinder - Jugendliche - Dauernder

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2009 - 10 C 50.07
    Auch in diesem Fall wären sie nicht als Staatenlose im Sinne von § 3 Abs. 1 AslyVfG anzusehen, da als solche nur Personen zu verstehen sind, die kein Staat aufgrund seines Rechts als Staatsangehörige ansieht, d.h. De-jure-Staatenlose (vgl. auch Urteil vom 23. Februar 1993 - BVerwG 1 C 45.90 - BVerwGE 92, 116 m.w.N. zum Übereinkommen über die Rechtsstellung des Staatenlosen vom 28. September 1954).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 23. Februar 1993 - BVerwG 1 C 45.90 - (BVerwGE 92, 116 ) zur Auslegung von Art. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 29. Juni 1977 (BGBl. I, S. 1101 - AG-StlMindÜbk) darauf hingewiesen, dass zwischen der Dauerhaftigkeit des Aufenthalts und der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts eines Staatenlosen zu unterscheiden ist.

    Es kann unter diesen Umständen davon ausgegangen werden, dass "dauernder Aufenthalt" im Sinne des Art. 2 AG-StlMindÜbk im Wesentlichen dasselbe besagt wie der im Flüchtlingsrecht verwandte Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt" (Urteil vom 23. Februar 1993, a.a.O.123).

    Für den dauernden Aufenthalt genügt es, dass die Ausländerbehörde unbeschadet ihrer rechtlichen Möglichkeiten davon Abstand nimmt, den Aufenthalt des Staatenlosen zu beenden, z.B. weil sie eine derartige Aufenthaltsbeendigung für unzumutbar oder undurchführbar hält (Urteil vom 23. Februar 1993, a.a.O. 125).

  • BVerwG, 24.10.1995 - 9 C 3.95

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2009 - 10 C 50.07
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass auch der Entzug der Staatsangehörigkeit eine asylerhebliche Verfolgung darstellen kann (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 3.95 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 180).

    Von der Eingriffsintensität her ist Verfolgung grundsätzlich auch darin zu sehen, dass der Staat einem Bürger die wesentlichen staatsbürgerlichen Rechte entzieht und ihn so aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzt (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1995, a.a.O. S. 62).

    Vielmehr hat schon der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 24. Oktober 1995 (a.a.O. S. 62) hervorgehoben, dass eine solche Ausgrenzungshandlung eine fortdauernde erhebliche Beeinträchtigung des Betroffenen verursacht.

    So hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts die Ausbürgerung eines türkischen Staatsangehörigen, der der Aufforderung zur Ableistung des Wehrdienstes nicht nachgekommen war, als nicht asylerheblich gewertet (Urteil vom 24. Oktober 1995, a.a.O. S. 63 f.).

  • BVerwG, 29.05.2008 - 10 C 11.07

    Abschiebungsverbot; Asyl; Aufklärungspflicht; Beweisantrag; Einreiseerlaubnis;

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2009 - 10 C 50.07
    Vielmehr hat der Senat zuletzt in seinem Urteil vom 29. Mai 2008 - BVerwG 10 C 11.07 - (BVerwGE 131, 186-198, Rn. 29) darauf hingewiesen, dass derartige praktische Hindernisse typischerweise behebbar sind.
  • BVerwG, 08.02.2005 - 1 C 29.03

    Abschiebungsverbot; Abschiebungsandrohung; Abschiebezielstaat; asylrechtlicher

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2009 - 10 C 50.07
    Im Fall der Bejahung einer asylrelevanten Verfolgung durch Aserbaidschan wird, sofern interner Schutz nicht zu erlangen sein sollte, erneut zu prüfen sein, ob die Kläger bereits Sicherheit vor Verfolgung in der Russischen Föderation gefunden haben und dorthin zurückkehren können (vgl. dazu Urteil vom 8. Februar 2005 - BVerwG 1 C 29.03 - BVerwGE 122, 376 ).
  • BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 8.07

    Abschiebungsverbot; Erkrankung; posttraumatische Belastungsstörung; rechtliches

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2009 - 10 C 50.07
    Deshalb sind die durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) - Richtlinienumsetzungsgesetz - eingetretenen Rechtsänderungen, die in den genannten Bekanntmachungen berücksichtigt sind, auch der Entscheidung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen (Urteil vom 11. September 2007 - BVerwG 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251, Rn. 19, stRspr).
  • BVerwG, 07.12.1999 - 9 B 474.99
    Auszug aus BVerwG, 26.02.2009 - 10 C 50.07
    Diese Rechtsprechung ist in einem Beschluss vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 9 B 474.99 - (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 224) bestätigt worden, der die De-facto-Ausbürgerung einer Kubanerin nach Überschreiten der genehmigten Aufenthaltsfrist im Ausland betraf.
  • OVG Niedersachsen, 20.06.2012 - 7 LB 140/06

    Vertreibung der armenischen Bevölkerungsgruppe Aserbaidschans durch das

    Von der Eingriffsintensität her ist Verfolgung grundsätzlich auch darin zu sehen, dass der Staat einem Bürger durch Ausbürgerung die wesentlichen staatsbürgerlichen Rechte entzieht und ihn so aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzt (BVerwG, Urt. v. 26.2. 2009 - BVerwG 10 C 50.07 -, BVerwGE 133, 203 ff., hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 18).

    Maßgeblich für die Schwere der mit einer Ausbürgerung bewirkten Rechtsverletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie ist, dass der Staat der betroffenen Person ihren grundlegenden Status als Staatsbürger entzieht und ihr damit zwangsweise den Aufenthaltsschutz versagt, sie also staaten- und schutzlos macht - mit anderen Worten: sie aus der staatlichen Schutz- und Friedensordnung ausgrenzt (BVerwG, Urt. v. 26.2. 2009 - BVerwG 10 C 50.07 -, a. a. O., juris, Langtext Rn. 19).

    Eine Ausbürgerung, die lediglich eine ordnungsrechtliche Sanktion für die Verletzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht darstellt, kann nicht als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung angesehen werden (BVerwG, Urt. v. 26.2. 2009, - BVerwG 10 C 50.07 -, a. a. O., juris, Langtext Rn. 24).

    Der Unterschied zwischen einer De-jure-Ausbürgerung und einer De-facto-Ausbürgerung besteht darin, dass der betroffene Staat im erstgenannten Falle dem vormaligen Staatsbürger auch die formale Rechtsposition der Staatsbürgerschaft entzieht, während er im zweitgenannten Falle ihm diese formale Rechtsposition belässt, ihm aber tatsächlich die daraus abzuleitenden staatsbürgerlichen Rechte und insbesondere den staatlichen Schutz nicht gewährt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.2. 2009 - BVerwG 10 C 50.07 -, a. a. O., juris, Langtext, Rn. 23).

    a) An dieser Schwere fehlt es nicht deshalb, weil Art. 15 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 nur das Recht auf "eine" Staatsangehörigkeit gewährt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.2. 2009 - BVerwG 10 C 50.07 -, a. a. O., juris, Langtext Rn. 20 - dort allerdings letztlich offen gelassen) und die Klägerinnen zum Zeitpunkt ihrer Ausbürgerung eine weitere Staatsbürgerschaft gehabt hätten.

    Für die Beurteilung der Schwere der Rechtsverletzung im Einzelfall kann auch von Bedeutung sein, ob und in welchem Maße sich der Betroffene um die Aufhebung der Ausbürgerung und die Wiedererlangung der ihm entzogenen Staatsangehörigkeit bemüht hat, ggf. auch welche Gründe ihn hiervon abgehalten haben (BVerwG, Urt. v. 26.2. 2009 - BVerwG 10 C 50.07 -, a. a. O., juris, Langtext Rn. 21).

    Danach ist bei der individuellen Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz unter anderem die Frage zu berücksichtigen, ob von dem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er den Schutz eines anderen Staates in Anspruch nimmt, dessen Staatsangehörigkeit er für sich geltend machen könnte (vgl. Urt. v. 26.2. 2009 - BVerwG 10 C 50.07 -, a. a. O., juris, Langtext Rn. 42).

    Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 26.2. 2009 - BVerwG 10 C 50.07 -, a. a. O., juris, Langtext Rn. 42) hat jedoch offen gelassen, ob sich aus Art. 4 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG ein über den genannten Prüfungsauftrag hinausreichender materieller Normgehalt ergibt, nach dem - insbesondere mit Blick auf die Situation eines Staatenzerfalls - auch die evidente Möglichkeit des Erwerbs der Staatsangehörigkeit eines Nachfolgestaates, z. B. durch bloße Registrierung, der Flüchtlingsanerkennung entgegenstehen kann.

  • BVerwG, 19.04.2018 - 1 C 29.17

    Subsidiär schutzberechtigte Ausländer können nicht zusätzlich auf ein nationales

    Solche Maßnahmen begründen nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Furcht vor Verfolgung, wenn sie den Betroffenen über die Ahndung des allgemeinen Pflichtverstoßes hinaus wegen seiner politischen Überzeugung - oder auch eines sonstigen asylerheblichen Merkmals - treffen sollen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Oktober 1995 - 9 C 3.95 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 180 S. 63 f. und vom 26. Februar 2009 - 10 C 50.07 - BVerwGE 133, 203 Rn. 24 sowie Beschluss vom 24. April 2017 - 1 B 22.17 - NVwZ 2017, 1204 Rn. 14).
  • BVerwG, 26.04.2016 - 1 C 9.15

    Staatsangehörigkeit; Geburtserwerb; Aufenthalt; gewöhnlicher Aufenthalt;

    Da die Rechtmäßigkeit von der Dauerhaftigkeit des Aufenthalts zu unterscheiden ist, bedarf es für Letztere auch keiner förmlichen Zustimmung der Ausländerbehörde, sondern es genügt, dass diese unbeschadet ihrer rechtlichen Möglichkeiten davon Abstand nimmt, den Aufenthalt zu beenden, etwa weil sie eine Aufenthaltsbeendigung für unzumutbar oder undurchführbar hält (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1993 - 1 C 45.90 - BVerwGE 92, 116 zum dauernden Aufenthalt nach Art. 2 AG-StlMindÜbK, vom 18. November 2004 - 1 C 31.03 - BVerwGE 122, 199 zum gewöhnlichen Aufenthalt nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG und vom 26. Februar 2009 - 10 C 50.07 - BVerwGE 133, 203 Rn. 31 ff. zum gewöhnlichen Aufenthalt nach § 3 Abs. 1 AsylVfG).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 27.09.2007 - 10 PKH 36.07, 10 C 50.07   

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https://dejure.org/2007,38591
BVerwG, 27.09.2007 - 10 PKH 36.07, 10 C 50.07 (https://dejure.org/2007,38591)
BVerwG, Entscheidung vom 27.09.2007 - 10 PKH 36.07, 10 C 50.07 (https://dejure.org/2007,38591)
BVerwG, Entscheidung vom 27. September 2007 - 10 PKH 36.07, 10 C 50.07 (https://dejure.org/2007,38591)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

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