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   BVerwG, 16.10.2012 - 10 C 6.12   

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BVerwG, 16.10.2012 - 10 C 6.12 (https://dejure.org/2012,30781)
BVerwG, Entscheidung vom 16.10.2012 - 10 C 6.12 (https://dejure.org/2012,30781)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Oktober 2012 - 10 C 6.12 (https://dejure.org/2012,30781)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    AufenthG § 4 Abs. 3, § ... 66 Abs. 4 und 4a, § 67 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1, § 68 Abs. 1, § 69 Abs. 2 Satz 2, § 71 Abs. 1, §§ 82, 96, 102 Abs. 1; AuslG § 82 Abs. 4 Satz 1, §§ 83, 84 Abs. 1; EMRK Art. 5 Abs. 5; GKG § 71 Abs. 1 Satz 1; VwKostG § 14 Abs. 2 Satz 1; WÜK Art. 36 Abs. 1 Buchst. b; Auslandsreise-VO § 2 Abs. 2
    Abschiebung; Abschiebungshaft; Arbeitgeber; Kosten; tatsächlich entstandene Kosten; Begleitung des Ausländers; Flugkosten der Business-Klasse; Erforderlichkeit; Kausalität; konsularische Beziehungen; Unterrichtung der konsularischen Vertretung; Verhältnismäßigkeit; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AufenthG § 4 Abs. 3, § 66 Abs. 4 und 4a, § 67 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3
    Abschiebung; Abschiebungshaft; Arbeitgeber; Begleitung des Ausländers; Erforderlichkeit; Flugkosten der Business-Klasse; Kausalität; Kosten; Unterrichtung der konsularischen Vertretung; Verhältnismäßigkeit; Verpflichtungsschuldner; Vollstreckungsverfahren; konsularische ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 3 AufenthG 2004, § 66 Abs 4 AufenthG 2004, § 66 Abs 4a AufenthG 2004, § 67 Abs 1 Nr 3 AufenthG 2004, § 67 Abs 3 S 1 AufenthG 2004
    Kosten einer Abschiebung; Haftung des Arbeitgebers bei unerlaubter Beschäftigung des Ausländers; Höhe der Kosten

  • Wolters Kluwer

    Haftung eines Ausländers und eines ihn unerlaubt beschäftigenden Arbeitgebers für die Kosten einer Abschiebung nach § 66 Abs. 4 AufenthG bei Vorliegen von Amtshandlungen ohne Rechtsverletzungen gegenüber einem Ausländer; Belehrung eines Ausländers über seine Rechte bei ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 4 Abs. 3, AufenthG § ... 66 Abs. 4, AufenthG § § 66 Abs. 4 a, AufenthG § 67 Abs. 1 Nr. 3, AufenthG § 67 Abs. 3 S. 1, AufenthG § 68 Abs. 1, AufenthG § 69 Abs. 2 S. 2, AufenthG § 71 Abs. 1, AufenthG § 82, AufenthG § 96, AufenthG § 102 Abs. 1, AuslG § 82 Abs. 4 S. 1, AuslG § 83, AuslG § 84 Abs. 1, EMRK § 5 Abs. 5, GKG § 71 Abs. 1 S. 1, VwKostG § 14 Abs. 2 S. 1, WÜK Art. 36 Abs. 1 Bst. b, Auslandsreise-VO § 2 Abs. 2
    Abschiebung, Abschiebungshaft, Arbeitgeber, Kosten, tatsächlich entstandene Kosten, Begleitung des Ausländers, Flugkosten der Business-Klasse, Erforderlichkeit, Kausalität, konsularische Beziehungen, Unterrichtung der konsularischen Vertretung, Verhältnismäßigkeit, ...

  • rewis.io

    Kosten einer Abschiebung; Haftung des Arbeitgebers bei unerlaubter Beschäftigung des Ausländers; Höhe der Kosten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung eines Ausländers und eines ihn unerlaubt beschäftigenden Arbeitgebers für die Kosten einer Abschiebung nach § 66 Abs. 4 AufenthG bei Vorliegen von Amtshandlungen ohne Rechtsverletzungen gegenüber einem Ausländer; Belehrung eines Ausländers über seine Rechte bei ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kostentragungspflicht für Abschiebung hängt von Rechtmäßigkeit der Abschiebungsmaßnahme ab

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Arbeitgeber muss Kosten einer rechtswidrigen Abschiebungshaft nicht tragen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber muss eventuell für Abschiebungskosten aufkommen

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Haftung von Arbeitgebern für Abschiebungskosten: 4.000 Euro für zwei Tage Probezeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 144, 326
  • NVwZ 2013, 277
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 18.11.2010 - V ZB 165/10

    Abschiebungshaftverfahren: Beachtung des Rechts auf konsularische Hilfe

    Auszug aus BVerwG, 16.10.2012 - 10 C 6.12
    Wird ein Ausländer bei Anordnung von Abschiebungshaft nicht über seine Rechte nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 belehrt, führt dies zur Rechtswidrigkeit der angeordneten Haft (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 18. November 2010 - V ZB 165/10 - Rn. 5).

    Die Belehrung obliegt nicht der Ausländerbehörde, sondern ausschließlich dem die Haft anordnenden Richter (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2010 - V ZB 165/10 - InfAuslR 2011, 119 Rn. 5).

    Wie bereits der Bundesgerichtshof entschieden hat, stellt die Verletzung der Rechte des Ausländers nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK einen grundlegenden Verfahrensmangel dar, der die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung zur Folge hat (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2010 a.a.O. Rn. 4; BVerfG, Beschluss vom 19. September 2006 a.a.O. ; Drews/Fritsche, NVwZ 2011, 527 ).

    Das Recht auf konsularische Hilfe kann nur dann effektiv in Anspruch genommen werden, wenn die Vertretung des jeweiligen Heimatlandes, wie in Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 WÜK vorgeschrieben, unverzüglich von der Inhaftierung unterrichtet wird (BGH, Urteil vom 18. November 2010 a.a.O. Rn. 7).

  • BVerwG, 14.06.2005 - 1 C 11.04

    Abschiebung; Durchführung der Abschiebung; Rückführung; Ersuchen der

    Auszug aus BVerwG, 16.10.2012 - 10 C 6.12
    Betreibt eine Ausländerbehörde - wie hier - die Abschiebung eines Ausländers, so ist sie nach § 71 Abs. 1 AufenthG die für diese Maßnahme insgesamt zuständige Behörde, auch wenn sie zur Durchführung der Abschiebung die Polizei eines Landes oder die Bundespolizei heranzieht (vgl. Urteil vom 14. Juni 2005 - BVerwG 1 C 11.04 - BVerwGE 123, 382 ).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 14. Juni 2005 (a.a.O. S. 7 f.) zum Ausdruck gebracht, dass die Haftung für die Kosten der Abschiebungshaft nach § 82 AuslG (jetzt: § 66 AufenthG) von der Rechtmäßigkeit der angeordneten Haft abhängt.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 14. Juni 2005 (a.a.O. S. 8 ff.) zum Ausdruck gebracht, dass die Kostenschuldner nach §§ 82, 83 AuslG 1990 (jetzt: §§ 66, 67 AufenthG) zu einer Erstattung der Kosten in tatsächlicher Höhe verpflichtet sind (dort bezogen auf die Haftkosten) und der Erhebung der Kosten nicht entgegen steht, dass eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit bei der Entscheidung über die Wiedereinreise zu erfolgen hat.

  • BVerfG, 19.09.2006 - 2 BvR 2115/01

    Belehrung ausländischer Beschuldigter über das Recht auf konsularische

    Auszug aus BVerwG, 16.10.2012 - 10 C 6.12
    Die Benachrichtigung der konsularischen Vertretung dient in erster Linie dem Schutz des ausländischen Staatsangehörigen im Hinblick auf seine im Vergleich zu Inländern regelmäßig schwächere rechtliche und psychische Position (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2006 - 2 BvR 2115/01 u.a. - NJW 2007, 499 Rn. 74).

    Wie bereits der Bundesgerichtshof entschieden hat, stellt die Verletzung der Rechte des Ausländers nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK einen grundlegenden Verfahrensmangel dar, der die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung zur Folge hat (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2010 a.a.O. Rn. 4; BVerfG, Beschluss vom 19. September 2006 a.a.O. ; Drews/Fritsche, NVwZ 2011, 527 ).

  • BGH, 14.07.2011 - V ZB 275/10

    Ausländerrecht: Unterrichtung der konsularischen Vertretung bei Anordnung des

    Auszug aus BVerwG, 16.10.2012 - 10 C 6.12
    Eine Belehrung bei Anordnung der Abschiebungshaft war erforderlich, denn diese stellt eine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK dar (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 275/10 - InfAuslR 2011, 449 Rn. 7; Wagner/Raasch/Pröpstl, WÜK, 2007, Art. 36 S. 257).
  • BVerwG, 24.11.1998 - 1 C 33.97

    Erstattung von Sozialhilfeleistungen an Bosnienflüchtlinge durch Dritte gemäß §

    Auszug aus BVerwG, 16.10.2012 - 10 C 6.12
    Nichts Abweichendes folgt aus dem Urteil vom 24. November 1998 - BVerwG 1 C 33.97 - (BVerwGE 108, 1 ), auf das sich die Revision beruft.
  • BVerwG, 14.03.2006 - 1 C 5.05

    Beiladung; Verbot der Mischverwaltung; Abschiebung; Durchführung der Abschiebung;

    Auszug aus BVerwG, 16.10.2012 - 10 C 6.12
    Ist eine Begleitung dem Grunde nach oder der Höhe der verursachten Kosten nach nicht erforderlich, liegt eine unrichtige Sachbehandlung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG vor, die der Pflicht zur Erstattung der Kosten entgegen steht (vgl. Urteil vom 14. März 2006 - BVerwG 1 C 5.05 - BVerwGE 125, 101 Rn. 21).
  • OVG Hamburg, 03.12.2008 - 5 Bf 259/06

    Zur Heranziehung eines Ausländers zu den Kosten seiner Abschiebung

    Auszug aus BVerwG, 16.10.2012 - 10 C 6.12
    § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG setzt beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 oder 2 AufenthG die Geltendmachung der Kosten zwingend voraus, so dass der Leistungsbescheid nicht deshalb rechtswidrig ist, weil der Beklagte es nach dem Vortrag des Klägers wegen der Atypik des Falles unterlassen hat, eine Ermessensentscheidung bereits im Heranziehungsverfahren zu treffen (so auch VGH Kassel, Beschluss vom 12. Juni 2012 - 5 A 388/12 - juris Rn. 19; VGH München, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - 19 ZB 11.742 - juris Rn. 27; OVG Hamburg, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 5 Bf 259/06 - juris Rn. 70 ff.; OVG Schleswig, Beschluss vom 19. April 2012 - 4 LA 14/12 - AuAS 2012, 125 Rn. 7; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: März 2012, § 67 Rn. 37; a.A. VGH Mannheim, Beschluss vom 7. März 2006 - 13 S 155/06 - InfAuslR 2006, 387 Rn. 6 f.; Geyer, in: HK-Ausländerrecht, Stand: 2008, § 66 AufenthG Rn. 10).
  • OVG Schleswig-Holstein, 19.04.2012 - 4 LA 14/12

    Vorliegen einer Ermessensentscheidung i.R.d. Heranziehung zur Kostenerstattung

    Auszug aus BVerwG, 16.10.2012 - 10 C 6.12
    § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG setzt beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 oder 2 AufenthG die Geltendmachung der Kosten zwingend voraus, so dass der Leistungsbescheid nicht deshalb rechtswidrig ist, weil der Beklagte es nach dem Vortrag des Klägers wegen der Atypik des Falles unterlassen hat, eine Ermessensentscheidung bereits im Heranziehungsverfahren zu treffen (so auch VGH Kassel, Beschluss vom 12. Juni 2012 - 5 A 388/12 - juris Rn. 19; VGH München, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - 19 ZB 11.742 - juris Rn. 27; OVG Hamburg, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 5 Bf 259/06 - juris Rn. 70 ff.; OVG Schleswig, Beschluss vom 19. April 2012 - 4 LA 14/12 - AuAS 2012, 125 Rn. 7; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: März 2012, § 67 Rn. 37; a.A. VGH Mannheim, Beschluss vom 7. März 2006 - 13 S 155/06 - InfAuslR 2006, 387 Rn. 6 f.; Geyer, in: HK-Ausländerrecht, Stand: 2008, § 66 AufenthG Rn. 10).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.03.2006 - 13 S 155/06

    Die Anforderung von Abschiebungskosten gehört nicht mehr zur

    Auszug aus BVerwG, 16.10.2012 - 10 C 6.12
    § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG setzt beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 oder 2 AufenthG die Geltendmachung der Kosten zwingend voraus, so dass der Leistungsbescheid nicht deshalb rechtswidrig ist, weil der Beklagte es nach dem Vortrag des Klägers wegen der Atypik des Falles unterlassen hat, eine Ermessensentscheidung bereits im Heranziehungsverfahren zu treffen (so auch VGH Kassel, Beschluss vom 12. Juni 2012 - 5 A 388/12 - juris Rn. 19; VGH München, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - 19 ZB 11.742 - juris Rn. 27; OVG Hamburg, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 5 Bf 259/06 - juris Rn. 70 ff.; OVG Schleswig, Beschluss vom 19. April 2012 - 4 LA 14/12 - AuAS 2012, 125 Rn. 7; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: März 2012, § 67 Rn. 37; a.A. VGH Mannheim, Beschluss vom 7. März 2006 - 13 S 155/06 - InfAuslR 2006, 387 Rn. 6 f.; Geyer, in: HK-Ausländerrecht, Stand: 2008, § 66 AufenthG Rn. 10).
  • VGH Bayern, 06.12.2011 - 19 ZB 11.742

    Befristung der Sperrwirkung von Ausweisung und Abschiebung als Regelfall

    Auszug aus BVerwG, 16.10.2012 - 10 C 6.12
    § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG setzt beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 oder 2 AufenthG die Geltendmachung der Kosten zwingend voraus, so dass der Leistungsbescheid nicht deshalb rechtswidrig ist, weil der Beklagte es nach dem Vortrag des Klägers wegen der Atypik des Falles unterlassen hat, eine Ermessensentscheidung bereits im Heranziehungsverfahren zu treffen (so auch VGH Kassel, Beschluss vom 12. Juni 2012 - 5 A 388/12 - juris Rn. 19; VGH München, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - 19 ZB 11.742 - juris Rn. 27; OVG Hamburg, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 5 Bf 259/06 - juris Rn. 70 ff.; OVG Schleswig, Beschluss vom 19. April 2012 - 4 LA 14/12 - AuAS 2012, 125 Rn. 7; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: März 2012, § 67 Rn. 37; a.A. VGH Mannheim, Beschluss vom 7. März 2006 - 13 S 155/06 - InfAuslR 2006, 387 Rn. 6 f.; Geyer, in: HK-Ausländerrecht, Stand: 2008, § 66 AufenthG Rn. 10).
  • VGH Hessen, 12.06.2012 - 5 A 388/12

    Kosten der Abschiebung

  • BGH, 25.08.2011 - V ZB 188/11

    Rechtmäßigkeit einer Beschwerdeentscheidung bei Belehrung während der Anhörung

  • BVerwG, 23.10.1979 - 1 C 48.75

    Erstattung der Abschiebungskosten durch den Arbeitgeber - Vereinbarkeit von § 24

  • BVerwG, 22.07.1987 - 1 B 170.86

    Ausländer - Abschiebungskosten - Arbeitgeber

  • VGH Baden-Württemberg, 30.07.2009 - 13 S 919/09

    Festsetzungsverjährung bei Abschiebungskosten

  • VGH Bayern, 17.06.2008 - 19 ZB 07.2362

    Abschiebungskosten; Arbeitgeber eines Ausländers, dem die Ausübung der

  • BVerwG, 14.06.2005 - 1 C 15.04

    Abschiebung; Abschiebungshaft; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Eltern; Kinder;

  • BVerwG, 04.10.2012 - 1 C 13.11

    Ausweisung; türkischer Staatsangehöriger; Assoziationsrecht;

  • BVerwG, 26.01.2017 - 1 C 10.16

    Verpflichtungsgeber haftet für die Lebensunterhaltskosten von

    Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Leistungsbescheids bestimmt sich nach der im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 2012 - 10 C 6.12 - BVerwGE 144, 326 Rn. 12 und vom 13. Februar 2014 - 1 C 4.13 - BVerwGE 149, 65 Rn. 9).
  • BVerwG, 13.02.2014 - 1 C 4.13

    Asylbewerber; Asylverfahren; atypischer Fall; Auslegung; Bedürftigkeit;

    Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Leistungsbescheids bestimmt sich grundsätzlich nach der im Zeitpunkt seines Erlasses maßgeblichen Sach- und Rechtslage (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2012 - BVerwG 10 C 6.12 - BVerwGE 144, 326 = Buchholz 402.242 § 66 AufenthG Nr. 2, jeweils Rn. 12).

    Im Übrigen bleibt die Möglichkeit einer Reduzierung der Kostenschuld aus Verhältnismäßigkeitsgründen - wofür hier nichts ersichtlich ist - dem Vollstreckungsverfahren vorbehalten (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2012 - BVerwG 10 C 6.12 - BVerwGE 144, 326 = Buchholz 402.242 § 66 AufenthG Nr. 2, jeweils Rn. 36 f.).

  • BVerwG, 19.03.2013 - 1 C 12.12

    Niederlassungserlaubnis; Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG; Rechtsschutzbedürfnis;

    Die Rechtmäßigkeit der Gebührenbescheide bestimmt sich grundsätzlich - und so auch hier - nach der im Zeitpunkt ihres Erlasses maßgeblichen Rechtslage (Urteil vom 16. Oktober 2012 - BVerwG 10 C 6.12 - Rn. 12, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen).
  • BVerwG, 08.05.2014 - 1 C 3.13

    Abschiebung; Abschiebungskosten; Erstattung; Verjährung; Fälligkeitsverjährung;

    Die im Rahmen der Prüfung des Leistungsbescheids zu beurteilende Rechtmäßigkeit der am 30. Oktober 2006 durchgeführten begleiteten Vorsprache des Klägers bei der Botschaft der Republik Sudan und der damit im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen hingegen bestimmt sich nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage, also nach dem Aufenthaltsgesetz in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl I S. 1818) und nach dem Verwaltungskostengesetz in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I 2004, 718, VwKostG) (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2012 - BVerwG 10 C 6.12 - BVerwGE 144, 326 = Buchholz 402.242 § 66 AufenthG Nr. 2, jeweils Rn. 12).

    Dies betrifft insbesondere unselbstständige Durchführungsakte, die nicht in die Rechtssphäre des Ausländers eingreifen, etwa die Beauftragung eines Dolmetschers, die Buchung einer Bahnfahrt bzw. eines Fluges oder die nähere Ausgestaltung einer angeordneten Begleitung des Ausländers - etwa die Auswahl der begleitenden Beamten - bei Maßnahmen zur Vorbereitung oder Durchführung der Abschiebung (Urteil vom 16. Oktober 2012 - BVerwG 10 C 6.12 - BVerwGE 144, 326 = Buchholz 402.242 § 66 AufenthG Nr. 2, jeweils Rn. 20 - 23).

  • VG München, 07.05.2015 - M 10 K 14.1573

    Klage gegen geltend gemachte Abschiebekosten

    Daran würde das Bundesverwaltungsgericht auch in seiner neueren Entscheidung vom 16. Oktober 2012 - Az.: 10 C 6.12 - festhalten.

    Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in der vom Kläger zitierten Entscheidung mit dem Az. 10 C 6.12 zunächst nur davon ausgehe, dass die Verwaltungsgerichte jedenfalls dann nicht an Entscheidungen der Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit gebunden seien, wenn sie über die Kostenhaftung von Drittverpflichteten - die nicht am Verfahren zur Verhängung der Abschiebehaft beteiligt gewesen seien - zu entscheiden hätten.

    Betreibt eine Ausländerbehörde - wie hier - die Abschiebung eines Ausländers, so ist sie nach § 71 Abs. 1 AufenthG die für diese Maßnahme insgesamt zuständige Behörde, auch wenn sie zur Durchführung der Abschiebung die Polizei eines Landes oder die Bundespolizei heranzieht (vgl. BVerwG, U. v. 16.10.2012 - 10 C 6.12 - juris Rn. 15).

    Nach BVerwG (U. v. 16.10.2012 - 10 C 6.12 - juris Rn. 20) haftet ein Ausländer für die Kosten einer Abschiebung jedoch nur, wenn die Kosten auslösenden Amtshandlungen den Ausländer nicht in seinen Rechten verletzen.

    Denn die Rechtsordnung kann keine Kostenerstattung für verselbstständigte rechtswidrige Eingriffshandlungen begründen, für die sie dem Ausländer zugleich einen Entschädigungs- oder Schadensersatzanspruch - etwa nach Art. 5 Abs. 5 EMRK - gewährt (BVerwG, U. v. 16.10.2012 - 10 C 6.12 - juris Rn. 20).

    Auf eine Kausalität dieser Rechtsverletzung für die Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft kommt es wegen des Eingriffscharakters der Haft in Rechte des Ausländers - anders als nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG - nicht an (vgl. BVerwG, U. v. 16.10.2012 - 10 C 6.12 - juris Rn. 26 ff.).

    Ist eine Begleitung dem Grunde oder der Höhe der verursachten Kosten nach nicht erforderlich, liegt eine unrichtige Sachbehandlung nach § 69 Abs. 2 Satz 2 AufenthG i. V. m. § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG a. F. vor, die der Pflicht zur Erstattung der Kosten entgegensteht (vgl. BVerwG, U. v. 16.10.2012 - 10 C 6.12 - juris Rn. 32).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.08.2014 - 2 L 141/12

    Kosten der Abschiebung

    Der Ausländer haftet für die Kosten einer Abschiebung nur dann, wenn die zur Durchsetzung der Abschiebung ergriffenen Amtshandlungen und Maßnahmen den Ausländer nicht in seinen Rechten verletzen (BVerwG, Urt. v. 16.10.2012 - BVerwG 10 C 6.12 -, Juris RdNr. 21 und Urt. v. 08.05.2014 - BVerwG 1 C 3.13 - a.a.O. RdNr. 21).

    Für die Kosten derartiger Amtshandlungen greift der Verweis des § 69 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auf § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG (BVerwG, Urt. v. 16.10.2012 - BVerwG 10 C 6.12 - a.a.O. RdNr. 23 und Urt. v. 08.05.2014 - BVerwG 1 C 3.13 - a.a.O. RdNr. 21).

    Erforderlich ist eine Begleitung dann, wenn der Ausländer Anlass hierzu gibt, wenn es also in seiner Person liegende Gründe hierfür gibt (BVerwG, Urt. v. 16.10.2012 - BVerwG 10 C 6.12 - a.a.O. RdNr. 32).

    Auch wenn der Ausländer bei dem vorausgegangenen Abschiebungsversuch möglicherweise nicht aggressiv war, sondern sich schlicht geweigert hat, mitzufliegen, durfte die verantwortliche Polizeibehörde Vorkehrungen für eine mögliche Aggressivität des Ausländers treffen (BVerwG, Urt. v. 16.10.2012 - BVerwG 10 C 6.12 -, a.a.O. RdNr. 33).

    Im Hinblick darauf durfte die Bundespolizei Vorkehrungen für eine mögliche Aggressivität des Klägers bei seiner Abschiebung treffen, selbst wenn dieser bei dem vorausgegangenen Abschiebungsversuch möglicherweise - wie er selbst geltend macht - nicht aggressiv war, sondern sich schlicht geweigert hat, mitzufliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.2012 - BVerwG 10 C 6.12 -, a.a.O. RdNr. 33).

    Die aus Billigkeitsgründen gebotene Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Kostenschuldners kann vielmehr entsprechend allgemeinen kostenrechtlichen Grundsätzen im Verfahren der Stundung, der Ermäßigung oder des Erlasses geprüft werden, wobei der Kläger auch durch die Pfändungsfreigrenzen vor einer unzumutbaren Belastung geschützt wird (BVerwG, Urt. v. 16.10.2012 - BVerwG 10 C 6.12 -, a.a.O. RdNr. 37).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2013 - 3 B 17.13

    Zurückschiebung; versuchte -; Abschiebung; Haft; Sicherungshaft; Anordnung der -;

    Die Haftung des Ausländers für die Kosten der gegen ihn angeordneten Sicherungshaft setzt voraus, dass die Sicherungshaft rechtmäßig war (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2012 - 10 C 6.12 -, BVerwGE 144, 326).

    28 Ein Ausländer und der ihn unerlaubt beschäftigende Arbeitgeber haften nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 66 Abs. 4 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2012 - 10 C 6.12 -, BVerwGE 144, 326 = juris Rn. 20 ff.) nur dann für die Kosten einer Abschiebung, wenn die Kosten auslösenden Amtshandlungen den Ausländer nicht in seinen Rechten verletzt haben.

    Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Abschiebungsmaßnahmen - und damit auch Zurückschiebungsmaßnahmen - sind die Verwaltungsgerichte jedenfalls dann nicht an Entscheidungen der Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit gebunden, wenn sie über die Kostenhaftung von Drittverpflichteten zu entscheiden haben, die nicht am Verfahren zur Verhängung der Abschiebungshaft beteiligt waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2012, a.a.O., Rn. 22).

    Aus den weiteren Ausführungen in dem Urteil vom 16. Oktober 2012 (a.a.O., Rn. 21) ergibt sich aber, dass die Verwaltungsgerichtsbarkeit auch dann nicht an der Inzidentprüfung des Haftbeschlusses gehindert ist, wenn der Ausländer sich gegen die Auferlegung der Haftkosten wendet.

    Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 16. Oktober 2012, a.a.O., Rn. 21) hat zur Haftung des Arbeitgebers für Abschiebungskosten ausgeführt, in der Frage der Kostenerstattung für verselbständigte rechtswidrige Eingriffshandlungen sei nicht zwischen der Kostenhaftung des von der Rechtsverletzung unmittelbar betroffenen Ausländers und der Kostenhaftung sonstiger Schuldner nach § 66 AufenthG zu unterscheiden, weil die Haftungstatbestände insoweit inhaltlich miteinander verknüpft seien.

    Die Revision war gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, da das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 16. Oktober 2012, a.a.O., Rn. 22) im Ergebnis offen gelassen hat, ob die Verwaltungsgerichte zur Inzidentprüfung des Haftbeschlusses auch in Bezug auf die Kostenhaftung des Ausländers selbst berechtigt sind.

  • VG Saarlouis, 22.09.2016 - 6 K 1897/14

    Heranziehung eines Ausländers zu den Kosten seiner Abschiebung; Abschiebungshaft

    BVerwG, Urteile vom 10.12.2014, 1 C 11.14, InfAuslR 2015, 182, und vom 16.10.2012, 10 C 6.12, BVerwGE 144, 326.

    hierzu grundlegend BVerwG, Urteile vom 10.12.2014, 1 C 11.14, a.a.O., und vom 16.10.2012, 10 C 6.12, a.a.O.

    BVerwG, Urteil vom 16.10.2012, 10 C 6.12, a.a.O., unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 18.11.2010, V ZB 165/10, a.a.O.; ebenso VG München, Urteil vom 07.05.2015, M 10 K 14.1573, und VG Berlin, Urteil vom 20.04.2015, 15 K 326.13, jeweils zitiert nach juris.

    BVerwG, Urteil vom 16.10.2012, 10 C 6.12, a.a.O.; ferner OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.08.2014, 2 L 141/12, zitiert nach juris.

    BVerwG, Urteil vom 16.10.2012, 10 C 6.12, a.a.O., sowie OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.08.2014, 2 L 141/12, a.a.O.

    So ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 16.10.2012, 10 C 6.12, a.a.O.; ferner OVG des Saarlandes, Urteil vom 01.08.2013, 2 A 402/11 m.w.N.

  • BVerwG, 21.08.2018 - 1 C 21.17

    Fehlende Anordnung eines Einreiseverbots führt nicht zur Rechtswidrigkeit der

    Deren Rechtmäßigkeit ist aus der behördlichen Sicht bei ihrer Durchführung - also ex ante - zu beurteilen (BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 2012 - 10 C 6.12 - BVerwGE 144, 326 Rn. 20 ff., vom 10. Dezember 2014 - 1 C 11.14 - BVerwGE 151, 102 Rn. 10 und vom 14. Dezember 2016 - 1 C 13.16 - BVerwGE 157, 34 Rn. 21).
  • VG Magdeburg, 15.12.2020 - 8 A 128/20

    Haftung des Ausländers für Kosten eines stornierten Fluges als erster

    Denn die Rechtsordnung kann keine Kostenerstattung für verselbständigte rechtswidrige Eingriffshandlungen begründen, für die sie dem Ausländer zugleich einen Entschädigungs- oder Schadensersatzanspruch - etwa nach Art. 5 Abs. 5 EMRK - gewährt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.2012 - 10 C 6.12 -, juris, Rn. 21).

    Eine Haftung für die einzelnen gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AufenthG bestimmten Positionen besteht, wenn es sich um Amtshandlungen handelt, die gegenüber der Abschiebung selbständig in die Rechte des Ausländers eingreifen, nur, soweit diese Amtshandlungen aus behördlicher Sicht im Zeitpunkt der Durchführung ihn nicht in seinen Rechten verletzten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.2012 - 10 C 6.12 -, juris, Rn. 21).

    Solche Kosten sind aber nur zu erstatten, wenn die Anordnung der Haft nach der in diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage rechtmäßig war (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.2012 - 10 C 6.12 -, juris, Rn. 12 und 21).

    Dies gilt nicht nur bei der Haftung an diesen Verfahren nicht beteiligter Drittverpflichteter (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.2012 - 10 C 6.12 -, juris, Rn. 22), sondern auch bei der Prüfung der Haftung des Ausländers, weil rechtswegfremde Vorfragen der Prüfungskompetenz des Verwaltungsgerichts gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG unterfallen und die rechtswegfremden Entscheidungen hier nach § 45 FamFG ohnehin nur in formeller Rechtskraft erwachsen konnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2014 - 1 C 11.14 -, juris, Rn. 15 ff.).

    Eine Verletzung dieser grundlegenden Verfahrensgarantien führt sowohl zur Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung als auch dazu, dass Kosten der Abschiebungshaft durch den Betroffenen nicht zu ersetzen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.2012 - 10 C 6.12 -, juris, Rn. 25 und 28).

  • BVerwG, 10.12.2014 - 1 C 11.14

    Ausländer; Kostenerstattung; Zurückschiebung; Kosten der Zurückschiebung;

  • OVG Hamburg, 26.03.2015 - 5 Bf 1/13

    Verpflichtung eines Ausländers zur Tragung der Abschiebungskosten auch bei

  • VG Bayreuth, 25.02.2014 - B 4 K 12.846

    Wird ein abgelehnter Asylbewerber abgeschoben und reist er nach Jahren wieder

  • VG Berlin, 28.05.2013 - 21 K 342.12

    Heranziehung zu den Kosten einer versuchten Zurück- bzw. Abschiebung

  • OVG Niedersachsen, 25.09.2014 - 8 LC 163/13

    Heranziehung eines minderjährigen Ausländers zu den Kosten der Abschiebung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.10.2016 - 12 B 18.15

    Haftung für Abschiebungskosten

  • BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 13.16

    Abschiebung eines vor dem EU-Beitritt Bulgariens ausgewiesenen Bulgaren nur nach

  • VG Karlsruhe, 10.01.2024 - 14 K 1808/22

    Kostenerstattung bei einer nicht durchgeführten Abschiebung

  • VG Aachen, 11.06.2021 - 4 K 972/20

    Passersatzpapierbeschaffung; Kostenbescheid; örtliche Zuständigkeit;

  • OVG Saarland, 01.08.2013 - 2 A 402/11

    Erstattung von Abschiebungskosten gemäß § 66 Abs. 1 AufenthG 2004 für

  • VG Saarlouis, 10.10.2017 - 6 K 1657/16

    Inanspruchnahme aus einer ausländerrechtlichen Verpflichtungserklärung; syrische

  • VG Schleswig, 07.09.2021 - 11 A 52/19
  • VG Berlin, 20.04.2015 - 15 K 326.13
  • VG Potsdam, 21.01.2015 - 8 K 2368/13

    Erstattungsfähigkeit, Kosten, Abschiebungskosten, Abschiebungsanordnung,

  • VG München, 28.04.2021 - M 25 K 18.3432

    Heranziehung zu Kosten der Zurückschiebung

  • VG Minden, 13.02.2013 - 7 K 2161/12

    Kostenhaftung, Abschiebungskosten, Personalkosten, Botschaftsvorführung,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2018 - 1 A 1971/15

    Berufsoffizier bekommt Kosten einer Transatlantikschiffspassage erstattet

  • VGH Baden-Württemberg, 12.04.2013 - 11 S 362/13

    Kostenbescheid für Vorbereitungshandlungen zu der geplanten Abschiebung eines

  • BVerwG, 29.08.2023 - 1 B 17.23
  • BVerwG, 29.08.2013 - 1 B 10.13

    Haftung eines Ausländers für Kosten seiner Abschiebung; Haftung der Eltern für

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.07.2015 - 7 A 11145/14

    Bonitätsprüfung des Verpflichtungsgebers; Pfändbarkeit des Arbeitseinkommens;

  • VG Hamburg, 12.10.2016 - 17 K 4024/15

    Arbeitgeberhaftung für Abschiebungskosten

  • VGH Hessen, 22.01.2019 - 5 A 1223/18

    Ausländerrechtliche Kosten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.03.2023 - 6 B 12.22

    Kostenbescheid nach gescheiterter Zurückschiebung eines Asylbewerbers nach Polen

  • VG Bayreuth, 11.06.2021 - B 6 K 20.196

    Erhebung der Kosten für Fahrt zur Vorführung vor Expertendelegation des

  • VGH Hessen, 25.03.2015 - 5 A 45/14

    Abschiebungskosten

  • VG Düsseldorf, 15.05.2013 - 7 K 7245/11

    Rechtliche Ausgestaltung der Pflicht eines Ausländers zur Tragung der durch seine

  • OVG Hamburg, 09.10.2023 - 6 Bf 178/22
  • OVG Niedersachsen, 09.02.2022 - 13 LB 322/21

    Auslegung; Berufung; Besuch; Besuchszweck; Ermessen; Haftung für Lebensunterhalt;

  • VG Arnsberg, 10.04.2019 - 10 K 6052/16
  • VG Frankfurt/Main, 11.11.2020 - 2 K 3356/19

    Kostenhaftung des Beförderungsunternehmer

  • VG Frankfurt/Main, 21.06.2017 - 6 K 1323/16

    Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen ihm auferlegte

  • VG Berlin, 01.02.2013 - 4 K 262.10

    Kostenerstattung für Bankprüfung durch Prüfungsverband deutscher Banken;

  • VG München, 16.05.2013 - M 24 K 12.4569

    Keine Kostenerhebung für Maßnahmen, die unter Verstoß gegen die

  • VG Saarlouis, 08.09.2020 - 6 K 776/19

    Heranziehung des Verpflichtungsgebers für die Kosten der Abschiebung eines

  • VG Augsburg, 30.10.2013 - Au 6 K 13.53

    Kosten für die Sicherheitsbegleitung bei der Luftabschiebung

  • VG München, 19.03.2014 - M 23 K 13.877
  • VGH Bayern, 26.08.2020 - 10 ZB 20.1516

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag wegen Inanspruchnahme aus

  • VG Saarlouis, 16.02.2021 - 6 K 115/19

    Zur Heranziehung eines Ausländers zu Kosten zu aufenthaltsbeendende Maßnahmen

  • VG Berlin, 14.09.2016 - 4 K 3.14

    Gebühr für die Überwachung einer Akkreditierung

  • VG Hamburg, 24.08.2021 - 21 K 1966/16

    Erfolglose Klage gegen die Heranziehung aus einer ausländerrechtlichen

  • OVG Niedersachsen, 06.02.2013 - 8 LA 136/12

    Veranlassung eines wegen einer nicht erfolgten Ankündigung des

  • VGH Hessen, 04.01.2021 - 5 A 199/19

    Ausländerrechtliche Kosten

  • VGH Hessen, 02.03.2021 - 5 A 3162/20

    Heranziehung einer Fluggesellschaft zur Kostenerstattung aus Anlass der

  • OVG Sachsen, 24.03.2014 - 3 A 684/12

    Mindernde Auswirkung der Berechtigung zum Leistungsbezug bei Schwangerschaft auf

  • VG Aachen, 05.04.2013 - 9 K 2325/11

    Heranziehung eines simbabwischen Staatsangehörigen zu den Abschiebekosten

  • VG Saarlouis, 26.06.2013 - 10 K 161/12

    Erstattung von Abschiebekosten durch den betroffenen Ausländer

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2012 - 3 M 154.11

    Kosten der eine Abschiebung vorbereitenden Maßnahmen; Klärung der

  • VG Hamburg, 22.02.2023 - 21 K 5877/16

    Erfolgreiche Klage gegen die Festsetzung von Kosten für eine Abschiebung (wegen

  • VGH Bayern, 24.01.2023 - 10 B 21.715

    Zur Reichweite einer Verpflichtungserklärung für Bürgerkriegsflüchtlinge

  • VG Berlin, 14.04.2015 - 29 K 46.14

    Einbehaltung einer Sicherheitsleistung durch die Bundespolizei

  • VGH Bayern, 26.01.2023 - 19 C 21.3054

    Reichweite einer Verpflichtungserklärung

  • VG Frankfurt/Oder, 24.09.2020 - 4 K 1471/16

    Asylrecht - Herkunftsland: Kamerun

  • VG Bremen, 14.03.2019 - 5 K 2810/17

    Gebührenbescheid der Zahnärztekammer - Gutachten Praxisbewertung -

  • VG München, 22.02.2017 - M 9 K 16.4350

    Haftung des Ausländers für Kosten einer Sammelabschiebung in den Kosovo

  • VG Münster, 24.10.2013 - 8 K 2538/12

    Abschiebekosten, Charterflugkosten, Notarzt, Dolmetscher, Foto, Porto

  • VG Gießen, 16.04.2013 - 7 K 1201/12

    Kosten einer Abschiebung

  • VG Frankfurt/Main, 12.02.2021 - 2 K 2990/19
  • VG Frankfurt/Main, 12.02.2021 - 2 K 2987/19
  • OVG Niedersachsen, 19.08.2016 - 13 LA 70/15

    Abschiebung, Abschiebungskosten, Dublinverfahren, effektiver Rechtsschutz,

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